VwGH vom 26.02.2015, 2013/07/0021

VwGH vom 26.02.2015, 2013/07/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde 1. des Mag. Dr. S J und 2. der E J, beide in S, beide vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in 5301 Eugendorf, Gewerbestraße 13, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20401-1/43073/19-2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für Baumaßnahmen im Böschungsbereich am rechten Ufer des A an der D-P-Straße 11 in der Stadt S. Generell sei eine Verlängerung des bestehenden Geh- und Radweges ab der Abzweigung zur D-d-M-Straße als Gehweg bis zur Zufahrt D-P-Straße 11, Grst.Nr. 243/3, KG A, geplant.

Vorgesehen sei, den Gehweg in einer Breite von etwa 1,80 bis 2,00 m herzustellen und im Endausbau zu asphaltieren. Zum Schutz vor Unterwaschung des geplanten Gehweges und durch die maschinelle Betreuung sowie Anbringung eines Geländers sei zudem geplant, entlang der Grst.Nrn. 243/2 und 241, je KG A, eine grabenseitige Verbauung mit Wasserbausteinen herzustellen. Die bestehende Grabenbreite von etwa 1 m im Sohlbereich sollte unverändert bleiben.

Der Bürgermeister der Stadt S als Wasserrechtsbehörde erster Instanz führte zu diesem Projekt am eine mündliche Verhandlung durch.

Neben Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte brachten die beschwerdeführenden Parteien in dieser Verhandlung folgende Einwendung gegen das Projekt vor:

"Wir gehen davon aus, dass wir Eigentümer von Brücke, Bachbett und Grundstück im Bereich der Einfahrt sind. Es wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem Magistrat zu klären sein, wer hier Eigentümer ist. Dies insofern, da sich daraus in diesem Verfahren die Parteistellung ergibt und in der Folge auch die möglichen Einwände zu erheben sind."

Mit Schreiben vom wandten sich die beschwerdeführenden Parteien erneut an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz. Darin heißt es wie folgt:

"Wie bereits anlässlich der Wasserrechtsverhandlung am vorgebracht, erlauben wir uns, nochmals darauf hinzuweisen, dass oben angeführtes Vorhaben Grundstücksflächen miteinbezieht, die sich ausschließlich und allein in unserem Eigentum befinden; dies aus folgendem Grund:

Dipl. Ing. E und E J haben von Gesetzeswegen bereits in den 1970er Jahren durch redliche Bauführung (gemäß § 418 ABGB) Eigentum an Brücke und Grund im Bereich der Zufahrt D P Str. 11 erworben. Aufgrund ständiger Nutzung und Instandhaltung ausschließlich durch die Eigentümer der Liegenschaft D P Str. 11 ist dies auch für jedermann ersichtlich und jedermann bekannt. Mangels Eigentum hat Dr. J P der Stadtgemeinde S deshalb in den 1980er Jahren an Brücke und Grund im Bereich der Zufahrt D P Str. 11 kein Eigentum verschafft. Folglich deckt sich der Grundbuchstand nicht mit der wahren Rechtslage.

Wir ersuchen nachdrücklich, unser Eigentumsrecht an Brücke und Grund im Bereich der Zufahrt D P Str. 11 zu respektieren bzw. ggf. mit uns zusammen eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten."

Dazu nahm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Stellung. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb sei gemäß § 418 ABGB nur dann möglich, wenn der Bauführer redlich sei. Redlich sei der Bauführer gemäß der neueren Rechtsprechung nur dann, wenn er sich vor der Bauführung vergewissert habe, ob er auf eigenem Grund baue. Da die Brücke auf öffentlichem Gut (Straßenanlage), das im Zuge der Eingemeindung seit 1936 im Eigentum der Stadtgemeinde S stehe, errichtet worden sei, könne bei einer Errichtung der Brücke im Jahre 1977 nicht davon ausgegangen werden, dass die Bauführung in unverschuldeter Unkenntnis des Grundbuchstandes erfolgt sei. Weiters dürfe öffentliches Gut von Gesetzes wegen schon grundsätzlich nicht durch private Nutzungen so eingeschränkt werden, dass die Grundfläche nicht mehr durch jedermann zu den gleichen Bedingungen genutzt werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien könnten daher im Sinne des Gesetzes an der betreffenden Grundfläche kein Eigentum erworben haben. Der Gemeingebrauch dürfe durch den beabsichtigten Gehweg weder durch das Brückenbauwerk selbst noch durch sonstige Maßnahmen eingeschränkt werden.

Zu diesem Schreiben der mitbeteiligten Partei hielten die beschwerdeführenden Parteien - nunmehr rechtsfreundlich vertreten -

mit Schriftsatz vom fest, dass sich die Brücke samt Vorplatz im Bereich der Einfahrt der beschwerdeführenden Parteien zu ihrer Liegenschaft D-P-Straße 11, also auf einem Grundstücksteil des Grst.Nr. 243/2, KG A, befinde, der aufgrund redlicher Bauführung bereits seit den 1970er Jahren im ausschließlichen und alleinigen Eigentum der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihres Rechtsvorgängers stehe bzw. gestanden sei.

Zum originären Grundstückserwerb der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihres Rechtsvorgängers sei festzuhalten, dass nach unstrittiger Lehre und oberstgerichtlicher Rechtsprechung redlicher Bauführer nicht nur derjenige sei, der entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irre, sondern insbesondere auch derjenige, der aufgrund Vereinbarung, Erlaubnis oder Zustimmung darauf vertrauen habe dürfen, wo er baue oder auch bauen dürfe.

Wie sich aus den von den Beschwerdeführern im Zuge des anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beigebrachten Planunterlagen ergebe und auch in der Natur ersichtlich sei, sei die Behauptung, dass sich die Brücke der beschwerdeführenden Parteien auf der - angeblich bereits seit 1936 im Eigentum der Stadtgemeinde S stehenden - Straßenanlage (D-P-Straße) befinde, unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass sich der besagte Grundstücksteil von Grst.Nr. 243/2, KG A, auf dem sich die Brücke im Anschluss an die D-P-Straße befinde, vor dem originären Eigentumserwerb in den 1970er Jahren im Eigentum der Familie P-L befunden habe.

Die Familie der beschwerdeführenden Parteien habe also bereits viele Jahre vor einem allfälligen Eigentumserwerb der Stadtgemeinde S am Grst.Nr. 243/2, KG A, originär Eigentum am besagten Grundstücksteil von Grst.Nr. 243/2, KG A, erworben. Aufgrund ständiger privater Nutzung und Instandhaltung der Brücke samt Vorplatz ausschließlich durch die Familie der beschwerdeführenden Parteien sei dieser Umstand auch für jedermann ersichtlich und bekannt gewesen. Mangels Eigentum habe Dr. J P mit Abtretungsvertrag aus dem Jahre 1989 der Stadtgemeinde S an besagtem Grundstücksteil gerade kein Eigentum verschaffen können.

Die dargelegten Eigentumsverhältnisse seien seitens der mitbeteiligten Partei im Zuge gegenständlicher Projektierung zu respektieren. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren werde zu berücksichtigen sein, dass das Vorhaben in der nunmehrigen Form jedenfalls der Zustimmung der beschwerdeführenden Parteien bedürfe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Gehweges entlang der rechten Uferseite des A im Bereich D-P-Straße 11, Grst.Nr. 243/2, KG A, nach Maßgabe des eingereichten Projektes und der enthaltenen Beschreibung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei Einhaltung von elf Auflagen gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilt.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Errichtung des Gehweges keine Verschlechterung des Abflusses des A darstelle. Auch erfolge keine Beeinträchtigung der Anrainergrundstücke. Die Errichtung des Gehweges sei im Bebauungsplan der Stadtgemeinde S vorgesehen. Sie solle vor allem zur Schulwegsicherung dienen. Über weitere Einwendungen sei nicht abzusprechen gewesen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses sei festzustellen, dass bei Einhaltung der festgesetzten Auflagen durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung das öffentliche Interesse am Gewässerschutz weder beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt würden.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung an die belangte Behörde. Begründend führten sie aus, dass durch das verfahrensgegenständliche Projekt in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen werde. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, welches sie auch zum Inhalt der Berufung erhoben. Der projektierte Gehweg führe über die im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehenden Brücke samt Vorplatz. Der besagte Grundstücksteil des Grst.Nr. 243/2, KG A, stehe im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien. Die Erstbehörde gehe auf diesen berechtigten Einwand mit keinem Wort ein. Sie erläutere nicht, weshalb aus ihrer Sicht das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien nicht beeinträchtigt würde.

Über diese Berufung sprach die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wie folgt ab:

"I. Den elf, im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird eine zwölfte hinzugefügt. Diese hat zu lauten:

'12. Es sind unregelmäßig geformte Steine für die Ufersicherung entlang der Gp. 243/2 sowie 241 zu verwenden und diese sind so zu verlegen, dass sich eine (naturnahe) unregelmäßige Uferlinie ergibt.'

II. Ansonsten wird die Berufung - soferne diese wasserrechtlich Tatbestände rügt - als unbegründet abgewiesen.

III. Jene Berufungspunkte, welche keine wasserrechtliche Relevanz haben, werden als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem zur von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Eigentumsfrage aus, dass es unklar bleibe, warum die beschwerdeführenden Parteien dieses Behauptung innerhalb von fast zwei Jahren nicht vor dem Bezirksgericht S als zuständiges Grundbuchsgericht klären hätten lassen. In einer Anfragebeantwortung habe der Vorsteher des Bezirksgerichtes S mitgeteilt, dass weder ein Grundbuchsverfahren noch ein Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht S anhängig sei.

Im konkreten Fall sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Angelegenheit gemäß § 38 AVG nach eigener Anschauung zu beurteilen, da es nicht Aufgabe einer Wasserrechtsbehörde sein könne, "grundbuchsrechtliche Problemstellungen zu lösen".

Gleichzeitig sei es der belangten Behörde aufgrund mangelnder Antragslegitimation nicht möglich, ein entsprechendes Verfahren beim Bezirksgericht S als zuständiges Grundbuchsgericht anhängig zu machen, also ein Ansuchen im Sinne des § 136 Abs. 1 Grundbuchgesetz 1955 (GBG) zu stellen. Im Sinne des ersten Satzes des § 136 Abs. 1 GBG könne die belangte Behörde weder feststellen, dass "die Unrichtigkeit offenkundig" sei, noch die konkreten Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Grundparzelle "durch öffentliche Urkunden" nachweisen.

Prinzipiell sei von der Richtigkeit des Grundbuches auszugehen. EZ 819 der KG A, zu der auch Grst. Nr. 243/2 gehöre, sei im Grundbuch als "öffentliches Gut" vermerkt. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, von diesem Prinzip abzugehen, zumal es auch die angeblich Betroffenen (die beschwerdeführenden Parteien) während des - nunmehr mehr als zwei Jahre dauernden - Verfahrens offenbar nicht für nötig befunden hätten, die Angelegenheit vor dem Bezirksgericht S als Grundbuchsgericht anhängig zu machen. Aus den Einreichunterlagen gehe eindeutig hervor, dass der geplante Weg nicht auf den im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien befindlichen Grst.Nr. 243/3 oder 243/5, KG A, ausgeführt werden solle. Somit sei für die beschwerdeführenden Parteien auch aus zivilrechtlichen Einwendungen nichts zu gewinnen.

Die "wasserrechtlich relevanten Berufungspunkte" seien abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltende gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z. 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Dem vorliegenden Projekt wurde eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilt.

Nach der ständigen hg. Judikatur ist für die Ausführung einer nach § 38 leg. cit. bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme von fremdem Grund die Zustimmung des Grundeigentümers nötig, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff leg. cit. durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden kann. Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grundstück von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss daher zur Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung dieser Maßnahme führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0174, mwN).

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Einwand der beschwerdeführenden Parteien, durch das bewilligte Projekt werde ihr Eigentumsrecht verletzt, nicht auseinandergesetzt habe. Entsprechend der Bestimmung des § 38 AVG hätte die belangte Behörde die gegenständliche Frage des Eigentums nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen müssen.

Bereits mit diesen Ausführungen sind die beschwerdeführenden Parteien im Recht.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie meint, dass es ihr nicht möglich sei, die Angelegenheit gemäß § 38 AVG nach eigener Anschauung zu beurteilen, da es nicht Aufgabe einer Wasserrechtsbehörde sein könne, "grundbuchsrechtliche Problemstellungen zu lösen".

Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, dass zur Ausführung des nach § 38 WRG 1959 bewilligten Projektes ihr Grundeigentum in Anspruch genommen würde. Sie begründen dies damit, dass sie Eigentümer von Brücke, Bachbett und Grundstück im Bereich ihrer Grundstückseinfahrt seien. Dieses Eigentum hätten sie durch "redliche Bauführung" erworben.

In diesem Zusammenhang trifft § 418 ABGB die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremdem Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nichts davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft (vgl. etwa dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0141).

Genau mit dieser Frage hätte sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Überspannung des A mit einer Brückenkonstruktion und der damit einhergehenden Aufschließung des Bauplatzes der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen gehabt (vgl. zum außerbücherlichen Eigentumserwerb gemäß § 418 dritter Satz ABGB auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0081).

Wie bereits dargestellt ist für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig. Damit hat die Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 als Vorfrage, die von den Zivilgerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist, zu beurteilen, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der ein nach § 38 WRG zu bewilligendes Projekt zur Ausführung kommen soll.

Insoweit gleicht hier die Stellung der Wasserrechtsbehörde jener der Baubehörde (etwa vor Erteilung einer Baubewilligung oder eines baupolizeilichen Auftrages), die als zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen hat, wer Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0248) oder des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0171).

Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde umso mehr dazu berufen, diese Vorfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, als ihre eigenen Ermittlungen ergeben haben, dass dazu kein Verfahren vor dem Bezirksgericht S anhängig ist.

Schließlich geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 Abs. 1 GBG, ist die Unrichtigkeit des Grundbuches doch nicht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher bereits aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 8 VwGbk-ÜG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am