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VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0234

VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Marktgemeinde Mönichkirchen, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-601/001-2006, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: W S in Mönichkirchen, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am suchte der Verein Karl Schuhberthaus bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde um Bewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Haus an. Die Baubehörde verzichtete auf die Durchführung einer Bauverhandlung. In der Niederschrift über die "Vorortbegehung" vom wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als Bauland mit der Nutzungsart Wohnen ausgewiesen sei, sich das Grundstück innerhalb eines ungeregelten Baulandbereiches befinde und dem Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht grundsätzlich kein Hindernis entgegenstehe. Aus bautechnischer Sicht könne (zusammengefasst) die Bewilligung bei Vorschreibung der 19 in der Niederschrift genannten Auflagen erteilt werden.

Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin erteilte dem genannten Verein als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus sowie die Durchführung mehrerer Umbauten beim bestehenden Gebäude auf einem näher genannten Grundstück der KG Mönichkirchen. Dieser Bescheid erwuchs am in Rechtskraft.

Die mitbeteiligte Partei stellte als Eigentümer einer unmittelbar an die besagte Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft mit Schreiben vom den Antrag auf Zustellung des baubehördlichen Bescheides für die Genehmigung von Zu- und Umbauten beim Gebäudebestand zur Wahrung von Rechten als im Bauverfahren übergangene Partei.

Mit einer als "Berufungsvorentscheidung" titulierten Erledigung des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Baubehörde habe bei den gegenständlichen Umbauarbeiten gemäß § 22 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) festgestellt, die Bauverhandlung könne entfallen, weil das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 BO berühre. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von vier Wochen geltend gemacht werde. Da der Baubeginn Anfang März 2005 gewesen sei, hätte der Antrag auf Bescheidzustellung längstens vier Wochen danach erfolgen müssen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht, in dem ausgeführt wurde, dass ihr Antrag vom bislang nicht erledigt worden sei. Es sei völlig unklar, warum dieser Antrag von der Baubehörde erster Instanz als Berufung gewertet worden sowie warum über diesen Antrag nicht von der Erstbehörde entschieden worden, sondern die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen worden sei.

Zudem wurde ausgeführt, dass § 22 BO offenkundig falsch ausgelegt worden sei. Um eine Präklusionswirkung von Einwendungen auslösen zu können, sei es erforderlich, dass die Nachbarn über die Feststellung der Baubehörde, dass die Bauverhandlung entfallen könne, informiert würden. Die mitbeteiligte Partei werde durch das in Rede stehende Bauwerk in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, die die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich normierten, zumal die erforderlichen Abstände zum Grundstück bzw. dem Bauwerk des Mitbeteiligten nicht eingehalten worden seien und zu befürchten sei, dass eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster nicht mehr gewährleistet sei.

Daraufhin wurde der Antrag vom vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Bescheid vom unter Hinweis auf die schon genannte vier-Wochen-Frist zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubehörde erster Instanz fälschlicherweise die genannte Berufungsvorentscheidung iSd § 64a Abs. 1 AVG erlassen habe, obwohl überhaupt keine Berufung vorgelegen sei. Mit Einlangen des Vorlageantrags vom sei die Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft getreten. Da keine Berufung vorliege, habe die Baubehörde zweiter Instanz nicht über eine Berufung, die Baubehörde erster Instanz aber über den seinerzeitig eingebrachten Antrag vom März 2006 auf Zustellung des Bescheides zu entscheiden gehabt. Dies sei mit Bescheid der Erstbehörde vom erfolgt. Im Übrigen wurde auf die schon genannte vierwöchige Frist nach § 22 BO hingewiesen, die nicht eingehalten worden sei, weshalb der in Rede stehende Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Vorstellung der mitbeteiligten Partei gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge gegeben, der besagte Bescheid des Gemeindevorstandes vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, die Baubehörde I. Instanz habe zunächst fälschlicherweise angenommen, dass es sich bei dem Antrag des Mitbeteiligten vom März 2006 um eine Berufung gehandelt habe. Mit diesem Antrag habe dieser die Zustellung des Genehmigungsbescheids der Umbauten auf dem Nachbargrundstück begehrt. Aus dem Antrag, der den diesbezüglichen Baubewilligungsbescheid bezeichne, könne der Schluss gezogen werden, dass der Mitbeteiligte annehme, in Nachbarrechten verletzt zu sein. Aus diesen Gründen dürfte die Baubehörde I. Instanz diesen Antrag als Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdeführerin vom gewertet haben. In der Folge habe diese Behörde gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung getroffen und den Antrag auf Erteilung des Bescheids als verspätet zurückgewiesen. Dagegen habe die mitbeteiligte Partei den schon genannten Vorlageantrag eingebracht. Durch die Einbringung des Vorlageantrags sei die Berufungsvorentscheidung ex lege außer Kraft getreten, sie gehöre damit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies bedeute, dass die Baubehörde II. Instanz, nämlich der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin, nunmehr über den als Berufung gewerteten Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides für die angesprochenen Umbauten vom März 2006 zu entscheiden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Fall habe aber die Baubehörde I. Instanz offensichtlich ihren Fehler eingesehen, sei "auf einmal" wieder in das normale Verfahren zurückgewechselt und habe den Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom behandelt. Wenn aber einmal von der Baubehörde I. Instanz das Berufungsvorentscheidungsverfahren "gewählt" worden sei und nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eintreffe, müsse dieses Verfahren nach der Bestimmung des § 64a AVG zu Ende geführt werden. Dies bedeute, dass die zuständige Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin gewesen sei. Es sei nicht zulässig, das bisherige Verfahren als ungeschehen zu betrachten und in ein neuerliches erstinstanzliches ordentliches Verfahren "zurückzuwechseln".

Der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die Unzuständigkeit der Unterbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihm bekämpften Bescheid aufzuheben. Deshalb erweise sich dieser Bescheid als rechtswidrig und verletze die mitbeteiligte Partei in ihren persönlichen Rechten. Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht worden sei, sei zur Entscheidung nur mehr die Behörde II. Instanz zuständig. Ein trotzdem erlassener "2. Bescheid" der Behörde I. Instanz in derselben Sache sei wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greife die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründe dies inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei.

Der Argumentation des Gemeindevorstandes, es läge gar keine Berufung vor und es könnte daher die Berufungsbehörde über keine Berufung entscheiden, könne daher nicht gefolgt werden. Die Berufungsbehörde hätte auf Grund des § 64a AVG nach Einlangen des Vorlageantrags über den seinerzeit eingebrachten Antrag vom entscheiden müssen.

Auch in materiellrechtlicher Hinsicht teile die belangte Behörde nicht die Rechtsauffassung des Gemeindevorstandes. Nach § 22 Abs. 1 BO habe die Baubehörde die Feststellung, dass von einem geplanten Bauvorhaben keine Nachbarrechte berührt seien, 14 Tage vor Erlassung der Baubewilligung dem Nachbarn mitzuteilen. Diese Mitteilung wurde, wie die Durchsicht des Bauaktes ergeben habe, unterlassen. Der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin verweise in der Begründung seines Bescheides "auf die Ausführungen im Kommentar zur NÖ Bauordnung Hauer/Zaussinger, Seite 329 ff". Diesbezüglich sei festzuhalten, dass selbst in den Ausführungen des Kommentars von den Verfassern angemerkt werde, dass diese Rechtsansicht aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich und es fraglich sei, ob diese Auslegung einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten würde. Bisher sei noch keine Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage ergangen. Auch seien vom Gemeindevorstand keinerlei Ermittlungsschritte angestellt worden, ob die mitbeteiligte Partei wirklich innerhalb der vier Wochen ab dem Baubeginn anwesend gewesen sei. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin werde zwar ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nur einen Zweitwohnsitz in Mönichkirchen hätte, dass er sich aber regelmäßig in seinem Haus aufhalten würde und es daher ungewöhnlich wäre, dass er den Baubeginn nicht bemerkt hätte. Diesbezüglich wären aber genauere Ermittlungen durchzuführen und durch Befragung von Zeugen wie etwa Nachbarn, Postzusteller, zu erheben gewesen, ob er in diesem Zeitraum tatsächlich anwesend gewesen sei. Nach Aussagen der belangten Behörde wäre im Zweifel dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Baubewilligungsbescheid zuzustellen gewesen.

Der Gemeindevorstand der Beschwerdeführerin habe also unter Beachtung des vorliegenden Bescheids den Bescheid des Bürgermeisters vom wegen Unzuständigkeit aufzuheben und in weiterer Folge über die anhängige Berufung (Antrag vom ) neuerlich nach Einholung der genannten Ermittlungsschritte zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei legte eine Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 64a AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet wie folgt:

"§ 64a. (1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen."

1.2. § 22 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3 (BO), lautet wie folgt:

"§ 22

Entfall der Bauverhandlung

(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 29), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt , dann entfällt die Bauverhandlung .

Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.

Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.

Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29

2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen , wenn

Grad die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und Grad gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und Grad innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.

Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung .

(3) Eine Partei nach Abs. 2 , die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."

2. Mit dem Vorbringen, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht bestünden, dass solche nicht verletzt worden seien und dass damit die beschwerdeführende Marktgemeinde nicht beschwerdelegitimiert sei, übersieht die mitbeteiligte Partei, dass Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten gewährleistet. Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/06/0210, und vom , Zl. 2006/05/0297, mwH). Die beschwerdeführende Gemeinde, die sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes verletzt erachtet, ist daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

3. Wenn die mitbeteiligte Partei der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung vom folgend einen Vorlageantrag stellte, erweist sich dieser als zulässig, weshalb die Berufungsvorentscheidung iSd § 64a Abs. 2 AVG außer Kraft trat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0094).

Damit stand aber der Antrag des Mitbeteiligten vom wiederum zur Entscheidung an. Wenn darüber der Bürgermeister der Beschwerdeführerin als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom entschied, kann dies - entgegen der belangten Behörde - nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal infolge des unstrittigen Fehlens einer gegen einen Erstbescheid gerichteten Berufung des Mitbeteiligten eine Zuständigkeit der Baubehörde II. Instanz zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Erstbescheid iSd § 64a Abs. 2 AVG nicht eintreten konnte. Die belangte Behörde hat somit diesbezüglich die Rechtslage verkannt.

4. Insofern die belangte Behörde den bei ihr in Vorstellung gezogenen Bescheid behob, weil von der Baubehörde II. Instanz § 22 BO unzureichend ausgelegt worden sei, erweist sich der angefochtene Bescheid aber als rechtskonform. Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 zweiter Satz BO hat die Baubehörde die Feststellung betreffend den Entfall der Bauverhandlung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligungen den Nachbarn und dem Straßenerhalter mitzuteilen.

Daraus hat die belangte Behörde zutreffend den Schluss gezogen, dass ohne diese Mitteilung ein Erlöschen der Parteistellung iSd § 22 Abs. 1 vierter Satz leg. cit. nicht in Betracht kommt, zumal die Geltendmachung von Rechten iSd § 22 Abs. 1 vierter Satz voraussetzt, dass dem Nachbarn bzw. Straßenerhalter der Entfall der Bauverhandlung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz BO ordnungsgemäß mitgeteilt worden war. Dass - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die mitbeteiligte Partei "im November/Dezember des Jahres 2005" von ihren Bediensteten im Gemeindegebiet gesehen worden sei, vermag eine solche Mitteilung nicht zu ersetzen. Da eine solche Mitteilung unstrittig unterblieb, kam ein Erlöschen der Parteistellung im vorliegenden Fall durch Nichtgeltendmachung von Rechten innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0021).

An dieser Beurteilung ändert auch § 22 Abs. 1 dritter Satz BO, wonach durch die angesprochene Mitteilung "keine Nachbarrechte begründet" werden, nichts, zumal sich diese Norm ihrem Wortlaut nach darauf richtet, dass durch eine derartige Mitteilung der in § 6 Abs. 2 BO festgelegte Umfang der Nachbarrechte nicht erweitert wird (vgl. insofern zutreffend Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, 2006, Anmerkung 5, S 357).

5. Angesichts der oben unter 3. aufgezeigten Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am