VwGH vom 15.11.2012, 2008/17/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0646- I/7/2008, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0172, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den dort bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde betreffend die Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 auf.
Die belangte Behörde hatte die Abweisung des Antrags auf Anerkennung als Sonderfall "langfristige unveränderbare Pacht von Flächen" bestätigt. Dem Antrag sei ein Pachtvertrag vom betreffend die im Formblatt angeführten Grundstücke angeschlossen gewesen. Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid vom des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria sei der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall abgelehnt und die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers festgesetzt worden. Der Antrag auf Anerkennung eines Sonderfalls "langfristige unveränderbare Pacht von Flächen" sei abzulehnen gewesen, da die gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, geforderte Vergebührung des Pachtvertrags nicht nachgewiesen worden sei. Die bloße Bestätigung der Verpächterin, wonach eine Gebührenentrichtung durchgeführt worden sei, sei ohne Vorlage des entsprechenden Einzahlungsbelegs nicht ausreichend, um einen Beweis für die Durchführung der Vergebührung zu liefern.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung dieses Bescheides mit dem Hinweis, der Umstand, dass dem Begünstigten die Beweislast auferlegt wird, besage nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine ausdrücklich für Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausgefertigte Erklärung der Bestandgeberin über die Entrichtung der Abgabe beigebracht habe, habe er auch den in Rede stehenden Pachtvertrag bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Dieser Vertrag trage den nach den gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Vermerk durch die Bestandgeberin betreffend das Datum der Selbstberechnung der Abgabe und das Datum der Einzahlung der Abgabenschuld (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957, im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001). Ohne nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Bestandgeberin und der Vermerk auf der Vertragsurkunde unzutreffend sein könnten, habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass kein Nachweis für die Einzahlung vorliege. Die Beweiswürdigung, dass mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges die Vergebührung nicht erfolgt sei, sei angesichts der übrigen Beweisergebnisse unschlüssig. Weder § 104 MOG 1985 noch § 20 MOG 2007 bedeuteten eine Änderung der Grundsätze für die Beweiswürdigung.
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anbringung des gebührenrechtlich erforderlichen Vermerks über die Vergebührung auf dem Pachtvertrag wäre es an der belangten Behörde gelegen, durch allfällige Ermittlungen den durch den Vermerk erbrachten Nachweis der Vergebührung gegebenenfalls zu widerlegen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab.
Begründend führt die belangte Behörde aus, das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sei mit Schreiben vom um Prüfung der Vergebührung des gegenständlichen Pachtvertrags ersucht worden. Mit e-mail vom habe das Finanzamt mitgeteilt, dass keine Vergebührung festgestellt worden sei. Es sei auch keine Anmeldung "über diesen Pachtvertrag an das Finanzamt" abgegeben worden. Im fortgesetzten Verfahren sei der Einzahlungsbeleg über die am durchgeführte Vergebührung beim zuständigen Finanzamt vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, die Verpächterin habe den ursprünglichen Einzahlungsbeleg verlegt gehabt, weshalb eine neuerliche Einzahlung erfolgt sei, um den fehlenden Beleg beibringen zu können.
Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz sei Voraussetzung für eine Anerkennung als Sonderfall - langfristige unveränderbare Pacht von Flächen - unter anderem, dass der Pachtvertrag spätestens am vergebührt worden sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 lauten:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, |
- | Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, |
- | alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. |
(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit Angabe ihrer Lage aus.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.
Artikel 34
Anträge
(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:
a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden 'Referenzbetrag' genannt),
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43, |
c) | Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3. |
(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.
Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.
Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß
Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden.
Artikel 42
Nationale Reserve
(1) …
…
(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist."
2.1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten:
"Artikel 21
Investitionen
1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.
…
4. Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen.
Artikel 22
Pacht oder Kauf von Pachtflächen
1. Ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.
2. Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten."
2.1.3. § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, Art. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:
"Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie
§ 5. (1) Bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dabei nach folgender Maßgabe vorzugehen:
1. …
…
(3) Ein Sonderfall gemäß Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG Nr. 1782/2003 und Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom , S. 1 liegt in folgenden Fällen vor:
1. …
…
3. Bei mindestens sechsjähriger Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde und die Direktzahlungen für die in die einheitliche Betriebsprämie 2005 einbezogenen Maßnahmen in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen 2004 höher sind, im Jahr 2004 bezogen auf den Referenzbetrag um mindestens 1 000 Euro höher sind. Ist die mindestens sechsjährige Pacht von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen oder Wirtschaftsgebäuden zwischen und erfolgt und konnte für diese Flächen mangels Verfügbarkeit bis einschließlich 2004 keine Direktzahlung beantragt werden, sind für diese gepachteten Flächen zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in Höhe des Werts der ursprünglich zugeteilten flächenbezogenen Zahlungsansprüche, maximal jedoch im Ausmaß von 300 Euro/ha zuzuweisen, wenn sich unter Einbeziehung der gepachteten Flächen eine fiktive Erhöhung des Grenzwertes um mindestens 1 000 Euro ergibt. In gleicher Weise ist eine Flächenpacht einzubeziehen, wenn in Summe der gemäß dem ersten und zweiten Satz erfolgten Pachtungen mindestens vier ha gepachtet wurden. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind bei der Berechnung des Direktzahlungsbetrags nicht einzubeziehen, ausgenommen, wenn diese Flächen vom Übernehmer im Jahr 2005 erstmals beantragt wurden."
2.2. Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingeholte Auskunft widerlege den auf Grund des Vermerks der Vergebührung auf dem Vertrag auf dem Boden des Vorerkenntnisses zunächst anzunehmenden Nachweis der Vergebührung des Pachtvertrages, mit dem Hinweis entgegen, dass in dem E-mail, auf welches sich die belangte Behörde stütze, ein solcher Nachweis nicht erblickt werden könne. Es stehe nicht einmal fest, wie gründlich die Nachschau erfolgt sei und unter welchem Namen Nachschau gehalten wurde.
2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der belangten Behörde dahin gehend zu folgen ist, dass die Aufhebung im Vorerkenntnis im Hinblick darauf erfolgte, dass die belangte Behörde ihrem Bescheid eine verfehlte Rechtsansicht zu Grunde gelegt hatte (dass nicht allein auf den Einzahlungsbeleg als Nachweis der Vergebührung abzustellen sei). Eine Widerlegung des durch die Anbringung des Vermerks der Vergebührung erbrachten Nachweises der Vergebührung war daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
2.4.1. Mit dem unter Punkt 2.2. wiedergegebenen Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hat die Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom , es sei keine Vergebührung des am geschlossenen Vertrages in den Jahren 2002 und 2003 festgestellt worden und es liege auch keine Anmeldung des Pachtvertrages vor, als ausreichenden Gegenbeweis gegen die durch den von der Verpächterin auf dem Pachtvertrag angebrachten Vermerk der Vergebührung gewertet.
2.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/16/0033, oder vom , Zl. 2009/17/0132). Der Verwaltungsgerichtshof prüft im Sinne dieser Rechtsprechung insbesondere, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0119).
2.4.3. Im Beschwerdefall kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Beweisthema, ob eine Vergebührung stattgefunden hat, eine Anfrage an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unter Anschluss des in Rede stehenden Vertrages gerichtet hat. Auf Grund der sich auf diese Anfrage beziehenden, unmissverständlichen Auskunft des Finanzamtes war die belangte Behörde insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht gehalten, weitere Nachforschungen (insbesondere Rückfragen an das Finanzamt über die konkrete Art der Nachforschungen) anzustellen.
Die belangte Behörde hat insofern die im oben genannten Vorerkenntnis vermissten Erhebungen nachgeholt und die gewonnenen Beweisergebnisse dahin gehend gewürdigt, dass keine rechtzeitige Vergebührung vorgenommen worden sei.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung aufzuzeigen, der geeignet wäre, Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde hervorzurufen.
2.4.4. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die von § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geforderte Vergebührung vor dem nicht erfolgt war.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am