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VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0413

VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0413

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der VP in W, geboren 1959, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/440.953/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, am hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beim Landeshauptmann von Wien jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EG" gestellt. Anlässlich einer im genannten Verfahren am erfolgten niederschriftlichen Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in den letzten zehn Jahren zweimal nach Österreich eingereist sei. "Im Jahr 1988" sei sie ca. vier oder fünf Monate gemeldet in Wien aufhältig gewesen. "Glaublich" im Juni 2001 habe sie kurzfristig ihre Tochter in Wien besucht. Seit Juni 2007 sei sie nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen.

M.H., der am selben Tag niederschriftlich befragte Sohn der Beschwerdeführerin, habe angegeben, in den letzten zehn Jahren kein einziges Mal nach Österreich eingereist zu sein. Er sei immer in Serbien aufhältig gewesen, wo er die Schule und seine Ausbildung als Buchhalter absolviert habe.

Der im genannten Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte, am ausgestellte Reisepass weise erstmals am einen Einreisevermerk "von Ungarn" auf.

Mit Bescheid vom habe der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen. Die der Beschwerdeführerin am erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit", welche nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zu werten sei, sei gemäß § 20 Abs. 4 NAG auf Grund deren mehr als zwölfmonatigen Abwesenheit außerhalb des Gebietes des EWR erloschen; die Beschwerdeführerin habe daher nicht mehr die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" erfüllt.

In ihrer gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Großmutter im Jahr 1997 sehr krank geworden sei und sie sich daher gezwungen gesehen habe, diese in Serbien zu pflegen. Da sie Alleinerzieherin sei, habe sie auch ihren Sohn M.H. mitnehmen müssen.

Die Bundesministerin für Inneres - so die belangte Behörde weiter - habe mit Berufungsbescheid vom dieser Berufung keine Folge gegeben. Auf Grund der auf Zeugenaussagen Bezug nehmenden Feststellungen des Berufungsbescheides sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin "seit 1997 bis zum Jahr 2007" in Stepojevac aufgehalten und dort mit ihrem Sohn und ihrem Ehegatten G.P. zusammengelebt habe.

Nach der insofern unbestrittenen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin ab wiederum im Bundesgebiet gemeldet.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ebenso im Instanzenzug mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtskräftig ausgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin, die von der Behörde erster Instanz mit seit rechtskräftiger Strafverfügung wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden sei, sei gegenwärtig als Arbeiterin beschäftigt, wobei sie laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien zuletzt in den Besitz einer bis gültigen Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft gelangt sei.

Sie wohne seit dem mit Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Wien 21, an der gegenwärtig ihr Sohn (seit mit Hauptwohnsitz), ihr angeblicher Ehemann G.P. (seit mit Nebenwohnsitz) sowie Z.M. (seit mit Nebenwohnsitz) gemeldet seien.

Abgesehen davon, dass zu dem Letztgenannten, der der Vater der Beschwerdeführerin sein könnte, keine familiären Beziehungen geltend gemacht worden seien, scheine sowohl bezüglich Z.M. als auch bezüglich ihres angeblichen Ehemannes G.P. im jeweiligen Fremdeninformationssystem eine Sichtvermerksversagung der "österreichischen Botschaft" vom auf; die beiden genannten Personen hielten sich entgegen dem Sichtvermerksabkommen durchgehend seit bzw. jeweils unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde dar, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Einreise im Oktober 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei sie doch auch später nicht in den Besitz eines Einreisebzw. Aufenthaltstitels gelangt. Es seien daher die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - gegeben.

Obwohl im gegenständlichen Ausweisungsverfahren keinerlei familiäre Beziehungen zu irgendwelchen Familienangehörigen geltend gemacht worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass zu den drei oben genannten Personen, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, familiäre Beziehungen bestünden.

Unter weiterer Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 1997 für längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, und auf die dargestellte berufliche Situation sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat-, Berufs- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der über mehrere Jahre andauernde unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Anschluss an ihre illegale Einreise sowie im Anschluss an ein rechtskräftig negativ beschiedenes Aufenthaltstitelverfahren jedoch gravierend, sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung doch trotz einer rechtskräftigen Bestrafung wegen des illegalen Aufenthaltes nicht nachgekommen.

Wenngleich der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Sohn) ein Bestreben, ihren Aufenthalt zu legalisieren, nicht abgesprochen werden möge, so zeige sie doch augenscheinlich, dass sie geradezu beharrlich die für sie maßgebenden, im FPG bzw. NAG normierten Bestimmungen, insbesondere jene, die eine notwendige "Aufenthaltstitelauslandsantragstellung" normierten, ignoriere.

Obwohl die Beschwerdeführerin gegenwärtig aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht eine legale Erwerbstätigkeit ausübe und an sich als selbsterhaltungsfähig einzustufen sei, sei diese Erwerbstätigkeit aus fremdenrechtlicher Sicht mangels Besitzes eines erforderlichen diesbezüglichen Aufenthaltstitels als illegal einzustufen und die Beschwerdeführerin mangels rechtmäßigen Einkommens als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass sie bzw. ihr Sohn, der in seinem Heimatland eine Schul- und Berufsausbildung absolviert habe, die sozialen Kontakte zu ihren im Heimatland verbliebenen allfälligen weiteren Familienangehörigen bereits abgebrochen hätten bzw. im Heimatland nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Gemeinsam mit ihrem Sohn habe sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2007 in ihrem Heimatland aufgehalten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Ehemann bzw. ihr "offenbarer Vater", die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenbar unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, die Beschwerdeführerin nicht in das Heimatland begleiten könnten.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin zunächst der (irrigen) Rechtsansicht gewesen sei, dass ihr unbefristeter Aufenthaltstitel noch gültig sei, habe sie zumindest ab dem Zeitpunkt des negativen Ausganges ihres Aufenthaltstitelverfahrens nicht darauf bauen dürfen, sich mit ihrem Sohn bzw. ihrem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann im Bundesgebiet niederlassen zu können. Es sei daher sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Sohn bzw. ihrem Ehemann durchaus zumutbar, den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen entsprechend das Bundesgebiet zu verlassen, um allenfalls vom Ausland aus einen rechtmäßigen Auslandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Die Ausweisung sei nicht nur dringend geboten, sondern auch zulässig im Sinn der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG.

Da außer der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin keine besonders zu ihren Gunsten sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den von der Beschwerde insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist die der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung, die als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter gegolten habe, gemäß § 20 Abs. 4 NAG auf Grund der Abwesenheit der Beschwerdeführerin über mehr als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Gebietes des EWR erloschen und deren Antrag vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" rechtskräftig abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin, gegen die - ebenso unbestritten - eine rechtskräftige Strafverfügung wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ergangen ist, behauptet nicht, dass ihr ein anderer Aufenthaltstitel oder ein Einreisetitel erteilt worden sei.

Die nicht näher begründeten Beschwerdeausführungen, wonach sich die Beschwerdeführerin "seit 1982 rechtmäßig in Österreich" befinde, stehen nicht nur zu den genannten unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sondern auch zur ebenfalls feststehenden mehrjährigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Bundesgebiet vor dem Jahr 2007 im Widerspruch.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 FPG und bringt vor, die belangte Behörde habe zahlreiche Aspekte des § 66 Abs. 2 FPG nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang legal in Österreich niedergelassen gewesen und habe hier gearbeitet. Der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie sei in Österreich gelegen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Erkrankung der Großmutter im Jahr 2001 Österreich vorerst auf unbestimmte Zeit, jedoch in der Absicht verlassen, schnellstmöglich zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr im Jahr 2007 habe sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und gehe nun einer legalen Beschäftigung nach. Zur Tochter, die inzwischen österreichische Staatsbürgerin sei, und deren Familie bestehe nach wie vor ein enger Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß versichert und in der Lage, den Familienunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Sie bewohne gemeinsam mit ihrem Sohn eine ortsübliche Unterkunft. Weiters verfüge sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und habe sich strafgerichtlich nie etwa zu Schulden kommen lassen. Die tatsächlichen familiären Bindungen seien von der belangten Behörde nicht erhoben worden, bei den behördlichen Feststellungen hiezu handle es sich lediglich um Spekulationen.

Die Beschwerdeführerin sei "im Glauben" an die ihr zuletzt erteilte unbefristete Aufenthaltsberechtigung und in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung nach Österreich zurückgekehrt. Erst als ihr Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" negativ beschieden worden sei, habe sie erstmals Kenntnis erlangt, dass ihr Aufenthalt "angeblich" nicht mehr rechtmäßig sei. Die zweijährige Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel sei. Eine derartige Notwendigkeit müsse gegenständlich jedoch verneint werden.

2.2. Ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die belangte Behörde u. a. zugrunde gelegt, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 1997 für längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Wenn die Beschwerdeführerin nun - nicht nachvollziehbar - behauptet, sie habe Österreich wegen der Erkrankung ihrer Großmutter im Jahr 2001 verlassen, so ist dieses Vorbringen mit den - von ihr nicht in Abrede gestellten, u.a. auf den Darlegungen im Berufungsbescheid der Bundesministerin für Inneres vom beruhenden - Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach sich die Beschwerdeführerin von 1997 bis 2007 in ihrem Heimatland aufgehalten hat, nicht in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, anlässlich einer im Oktober 2007 erfolgten niederschriftlichen Befragung ausgesagt zu haben, "in den letzten zehn Jahren" zweimal nach Österreich eingereist zu sein bzw. im Juni 2001 ihre Tochter - kurzfristig - in Wien besucht zu haben. Ebenso wenig bestreitet sie, in ihrer im Aufenthaltstitelverfahren erhobenen Berufung ausgeführt zu haben, dass ihre Großmutter im Jahr 1997 sehr krank geworden sei und sie sich gezwungen gesehen habe, jene in Serbien zu pflegen. Auf die sich daraus ergebenden Widersprüche (u.a. ihrer eigenen Vorbringen) geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Es erübrigt sich jedoch, diesem Umstand eingehendere Beachtung zu schenken, zumal selbst unter Zugrundelegung eines seinerzeit bis 2001 (und nicht nur bis 1997) dauernden durchgehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das unter 2.1. wiedergegebene Beschwerdevorbringen aus nachstehenden Gründen keinen Mangel der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung aufzeigt.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach mehrjähriger Abwesenheit erst ab dem Jahr 2007 erneut in Österreich aufhältig ist (eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht unbestritten ab ), eine bis gültige Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft erhalten hat und als Arbeiterin beschäftigt ist. Die belangte Behörde ist deshalb und auf Grund der von ihr angenommenen familiären Bindungen von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat-, Berufs- und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen.

Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung einer zunächst irrigen Rechtsansicht betreffend die Gültigkeit ihres früheren unbefristeten Aufenthaltstitels spätestens ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (mit Bescheid vom ) nicht darauf habe bauen dürfen, sich mit ihrem Sohn bzw. ihrem Ehemann im Bundesgebiet niederlassen zu können. Darüber hinaus liegt eine seit rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes vor.

Den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, ihrem Ehemann und einer weiteren männlichen Person, bei der es sich nach behördlicher Darstellung um ihren Vater handeln könnte, im selben Haushalt. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin den ebenfalls jahrelangen Aufenthalt ihres Sohnes in Serbien, die rechtskräftige Abweisung dessen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die gegen ihn erlassene rechtskräftige Ausweisung ebenso wenig wie den im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstand, dass sich auch die beiden anderen genannten, im selben Haushalt lebenden Personen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Das Beschwerdevorbringen, bei den behördlichen Feststellungen zu den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um Spekulationen und die Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren nie zur Darlegung ihrer persönlichen Verhältnisse aufgefordert worden, zeigt schon deshalb keinen Mangel der behördlichen Interessenabwägung auf, weil es zum einen nicht darlegt, welche der als Spekulationen bezeichneten Feststellungen der belangten Behörde zu den familiären Verhältnissen unrichtig wären, und zum anderen - abgesehen vom geltend gemachten Kontakt zur Tochter und deren Familie - auch keine sonstigen, gegebenenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden familiären Bindungen im Bundesgebiet aufzeigt.

Hinsichtlich des angeführten Kontakts zur Tochter und deren Familie bringt die Beschwerdeführerin - ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht bestreitet, im Ausweisungsverfahren (somit auch in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid) keinerlei familiäre Beziehungen zu irgendwelchen Familienangehörigen geltend gemacht zu haben - aber nicht vor, dass sie mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe oder eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht bestehe.

Weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde sind somit besondere, im Rahmen der Abwägung zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich sprechende familiäre Bindungen zu entnehmen.

Soweit die Beschwerde - auch unter dem Blickwinkel eines diesbezüglich nicht gewährten Parteiengehörs - die behördlichen Erwägungen bemängelt, wonach die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, ihre sozialen Kontakte zu ihren allfälligen weiteren Familienangehörigen im Heimatland bereits abgebrochen zu haben, unterlässt sie es erneut darzulegen, aus welchen Gründen diese behördlichen Ausführungen unrichtig wären und welches gegenteilige Vorbringen in diesem Zusammenhang im Falle einer ausdrücklichen Aufforderung durch die belangte Behörde erstattet worden wäre. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn die belangte Behörde berücksichtigt hat, dass die unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zwar auf Basis einer gültigen Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, aber aus fremdenrechtlicher Sicht mangels Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels als unrechtmäßig einzustufen ist (vgl. § 33 Abs. 1 NAG).

Zu Recht hat die belangte Behörde, die entgegen der Beschwerdebehauptung im Rahmen ihrer Interessenabwägung auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, ausgeführt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0267, mwN). Dieses große öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren im Anschluss an eine jahrelange - selbst unter Zugrundelegung des mit früheren Behauptungen der Beschwerdeführerin im Widerspruch stehenden Beschwerdevorbringens mindestens sechsjährige - Abwesenheit vom Bundesgebiet folgenden, inzwischen ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie insbesondere auch nach Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und nach rechtskräftiger Bestrafung fortgesetzt hat, maßgeblich beeinträchtigt.

Die beschriebenen - trotz ihres früheren, jedoch lange zurückliegenden rechtmäßigen Aufenthaltes und ihrer (ohne entsprechenden Aufenthaltstitel erfolgenden) Erwerbstätigkeit - insgesamt nicht besonders ausgeprägten persönlichen und familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zeigen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK auf, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe, begegnet auch unter Berücksichtigung ihrer geltend gemachten Kenntnisse der deutschen Sprache keinem Einwand.

2.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen trifft der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer lediglich floskelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu.

3. Auf dem Boden des Gesagten liegen auch die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am