VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0017

VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Landeshauptfrau von Salzburg in 5020 Salzburg, Chiemseehof, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-36/10.280/4-2012, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit des AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: P GmbH in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei ein Ansuchen nach § 52 AWG 2002 an die "Salzburger Landesregierung". Beantragt wurde die Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage, deren Spezifikationen näher beschrieben wurden. Es handelte sich um den mobilen Zweiwellenzerkleinerer CRAMBO 6000, Maschinennummer 169043 der Fa. K. Die Schadstoffemissionen dieser Maschine mit dem Motor CAT C18-ACERT blieben unter den Emissionsgrenzwerten gemäß EPA/TIER 3 (EURO III).

Über Ersuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin teilte die abfalltechnische Amtssachverständige mit Stellungnahme vom mit, dass als Antriebsaggregat ein Motor der Type Caterpillar, Typ C18 (konstante Drehzahl) mit einer Leistung von 429 kW genannt worden sei. Vom Lieferanten sei bestätigt worden, dass die Motoremissionen die Stufe 3 lt. US-EPA (USamerikanische Vorschriften, EPA Tier-System) sowie "Euro III" einhalten könnten. Die Grenzwerte für die EPA-Stufe 3 entsprächen der Stufe IIIA der anzuwendenden EU-Richtlinie 97/68/EG (inklusive 2004/26/EG), die in der österreichischen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (im Folgenden: MOT-V) umgesetzt worden sei. Die EU-Richtlinie gebe vor, welche Emissionen von in mobilen Maschinen und Geräten eingesetzten Dieselmotoren zu einem gegebenen Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprächen. Für die (hier vorliegende) Leistungsklasse 130 ? P ? 560, in die der in der mobilen Anlage befindliche Motor falle, gelte "im Jahr" die strengere Emissionsstufe IIIB als Stand der Technik. IIIB entspreche dem Tier 4 der US-EPA-Systematik und sei deutlich strenger als IIIA. Somit entspreche das Antriebsaggregat nicht mehr dem Stand der Technik.

In weiterer Folge zog die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom ihren Antrag auf Genehmigung zurück.

Mit Schreiben vom ersuchte die mitbeteiligte Partei neuerlich um Genehmigung der gleichen mobilen Behandlungsanlage nach § 52 AWG 2002. Diesem Antrag beigelegt waren Schreiben zweier Unternehmen zur Frage der Einordnung des Betriebsmotors der Anlage hinsichtlich seiner Emissionsstufe.

Dem Schreiben der K. GmbH (Herstellerin der Maschine) vom ist dabei unter anderem zu entnehmen, dass die Umstellung von der Abgasstufe IIIA auf IIIB sehr aufwändig sei (Unterlagen über die Integration des Motors in Maschinen erst 2011 greifbar; enormer Engineeringaufwand durch Entwicklung neuer Kühlungs- und Auspuffauslegung, neue Dimensionierung der Ladeluftanlage und der Frischluft- und Treibstoffzufuhr, Änderung der mechanischen Struktur des Motorraums; Prototypenaufbau; Installationsaudit; notwendige Feldversuche über 500 Betriebsstunden), weshalb es für die K. GmbH daher trotz größter Anstrengungen erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 möglich sei, die ersten Typen von Zerkleinerungsmaschinen der Abgasstufe IIIB anzubieten. Da der Gesetzgeber die Problematik einer solchen Umstellung bereits im Vorfeld der Gesetzgebung erkannt habe, sei den Maschinenherstellern im Rahmen der MOT-V das "Flexibilitätssystem" zugestanden worden, um die für die Einführung eines neuen Standes der Technik erforderliche Zeit sicherzustellen. Die Frist für diese Übergangsregelung erstrecke sich bis Ende 2013.

Dem Schreiben der Z. GmbH vom ist eine Beschreibung des Integrations- bzw. Umstellungsprozesses auf die der Stufe IIIB entsprechenden Motoren zu entnehmen, der wiederum mit näherer Begründung als umfangreich beschrieben wurde, woraus die Z. GmbH in ihrem Schreiben schloss, dass mit heutigem Tage mangels ausreichender Feldtests nicht davon gesprochen werden könne, dass Maschinen mit Motoren der Stufe IIIB als dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden könnten. Eingedenk dieser Tatsachen sei seitens der EU (97/68/EG) sowie des österreichischen Gesetzgebers (MOT-V) eine Übergangsregelung geschaffen worden ("flexibility scheme" gemäß MOT-V, Anhang XIII bzw. "sell-off regulation"). Damit sei den OEM (Original Equipment Manufacturer oder Erstausrüster) die Möglichkeit eingeräumt, in einem bestimmten Zeitraum eine beschränkte Anzahl von Motoren der bis dato gültigen Abgasstufe IIIA weiterhin in den Markt zu bringen. Für den Leistungsbereich 130-560 kW seien dies 50 Stück gewesen, die kürzlich auf 125 Stück erweitert worden seien. Auch der Marktführer im Bereich von Baumaschinen habe noch nicht die volle Produktpalette auf IIIB-Motoren umgestellt.

In einem Schreiben vom führte die abfalltechnische Amtssachverständige zum Motor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für mobile Abfallbehandlungsanlagen im AWG 2002 auf den Stand der Technik abstellten. Die Flexibilitätsregelung für das verlängerte In-Verkehr-Setzen (in begrenzter Stückzahl) von IIIA-Motoren ändere nichts am Stand der Technik an sich; die Emissionsstufen seien nicht verändert oder aufgehoben worden. Ein Motor der Emissionsstufe IIIA entspreche daher nicht dem Stand der Technik.

Mit Bescheid vom wies die Beschwerdeführerin den Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 52 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 AWG 2002 und § 1 Z 3 und 5 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen ab.

Im Wesentlichen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der in der mobilen Behandlungsanlage befindliche Motor nur die Stufe IIIA und somit nicht den Stand der Technik, nämlich die Emissionsstufe IIIB, einhalten könne. Folglich sei die Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt und der Antrag auf Genehmigung als mobile Abfallbehandlungsanlage gemäß § 52 Abs. 5 AWG 2002 abzuweisen. Die Prüfung der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen habe unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Berufung.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass im Anhang 4 des AWG 2002 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik definiert seien. Bei der Festlegung des Standes der Technik sei unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelnen unter anderem auch die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Herstellers könne hinsichtlich Maschinen mit eingebauten Motoren der Stufe IIIB noch nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Stand der Technik darstellten, da deren Verfügbarkeit schlichtweg noch nicht in ausreichendem Maß gegeben sei. In Anbetracht dieser Tatsache sei seitens der EU sowie des österreichischen Gesetzgebers eine Übergangsregelung geschaffen worden ("Flexibility Scheme" gemäß MOT-V, Anhang XIII). Damit sei die Möglichkeit eingeräumt worden, über einen bestimmten Zeitraum noch Motoren der bisher gültigen Abgasstufe IIIA weiterhin in den Markt zu bringen. Es wäre widersinnig, wenn Maschinen der Stufe IIIA noch in den Markt gebracht, aber dann nicht mehr verwendet werden dürften. Auch für die K. GmbH würde es überhaupt erst im Verlauf des Jahres 2012 möglich sein, die ersten Typen von Zerkleinerungsmaschinen der Abgasstufe IIIB anzubieten. Durch den Gesetzgeber sei die Problematik einer solchen Umstellung bereits im Vorfeld der Gesetzgebung erkannt worden, sodass die für die Einführung in den neuen Stand der Technik erforderliche Zeit dadurch sichergestellt worden sei, dass eine Übergangsregelung bis Ende 2013 vorgesehen sei. Schon im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wäre es daher widersinnig, würde man trotz der eindeutigen Übergangsregelungen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz folgen.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher die mitbeteiligte Partei die Typengenehmigung des verfahrensgegenständlichen Antriebsmotors vorlegte, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass dieser Motor der Stufe IIIA entspricht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG der Berufung Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zur Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin, dass Stand der Technik nach den einschlägigen Bestimmungen die Stufe IIIB sei und Stufe IIIA dem Stand der Technik nicht entspreche, Folgendes aus:

"Dabei übersieht die Erstinstanz aber den Umstand, dass mit der 'Richtlinie 2011/88/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motoren' (in Kraft getreten am ) unter anderem auch Anhang XIII der ursprünglichen Richtlinie geändert wurde. In der geänderten Fassung kann für eine bestimmte Anzahl von Motoren, die für die unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, während der Geltung der Stufe IIIB für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Geltungsbeginn (somit ab ) die Genehmigung zum Inverkehrbringen erteilt werden.

Da der hier in Rede stehende Motor der Behandlungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, kann daher eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung nicht aus dem Grund versagt werden, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche.

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben."

Weiters heißt es zur Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG:

"Da auf Grund dieses Umstandes eine neue Verhandlung zur Klärung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen unter allfälliger Vorschreibung entsprechender Auflagen durchzuführen ist, wird die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Erstinstanz zurückverwiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst vor, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG nicht vorlägen. Das Verfahren betreffend die Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen sehe nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vor und von der belangten Behörde sei auch nicht ausgeführt worden, weshalb im konkreten Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar sei. Zudem habe die belangte Behörde selbst eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher bereits sämtliche notwendigen Amtssachverständigen geladen werden hätten können.

Darüber hinaus stehe die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG dem unabhängigen Verwaltungssenat bei reformatorischer Entscheidungsbefugnis gar nicht mehr offen: Das ergebe sich zum einen aus dem alleinigen Verweis des § 67h Abs. 1 AVG auf den § 66 Abs. 4 leg. cit., zum anderen aus der dem UVS nach § 67d AVG auferlegten Verpflichtung, selbst eine mündliche Verhandlung durchzuführen, falls er dies für erforderlich halte. Gelange der UVS daher zur Auffassung, dass auf Grund eines nur mangelhaft erhobenen Sachverhaltes eine neuerliche mündliche Verhandlung unvermeidlich sei, habe er diese selbst durchzuführen; § 67d AVG schließe damit die Anwendung des § 66 Abs. 2 leg. cit. aus. Schließlich sei nicht ersichtlich, inwieweit es aus Kosten- und Zeitersparnis tunlich gewesen sein solle, dass die belangte Behörde eine öffentlich-mündliche Verhandlung abgehalten habe, um im Anschluss daran ein Erkenntnis zu erlassen, in welchem die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG wieder zurückverwiesen würde, nur um abermals die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.

1.2. Zur Frage des Standes der Technik des gegenständlichen Motors vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht mit dem Gesetz in Einklang stehe. Was Stand der Technik hinsichtlich einer Behandlungsanlage sei, deren Verwendung einem Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des AWG 2002 unterliege, bestimme sich ausschließlich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit Anhang 4 zum AWG 2002. Da die abfallrechtlichen Schutzinteressen insbesondere die Erzielung eines allgemein hohen Schutzniveaus für den Umweltschutz bezweckten, müssten jedenfalls Behandlungsanlagen, die neu in Betrieb genommen werden sollten, hinsichtlich des Emissionsverhaltens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Bezüglich der europarechtlichen Regelungen verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf das Flexibilitätssystem der Richtlinie 97/68/EG. Die Ausweitung der Flexibilitätsklausel durch die Richtlinie 2011/88/EU gründe ausschließlich in wirtschaftlichen Überlegungen, wobei die Erwägungsgründe ausdrücklich klarstellten, dass Umweltnormen grundsätzlich nicht auf Grund der derzeitigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise oder auf Grund von Konjunkturschwankungen gesenkt werden sollten. Die Richtlinie finde jedenfalls keine Grundlage im Umweltschutz und in der Begrenzung von Emissionen. Die Flexibilitätsklausel erlaube es, gewisse Motoren, welche die festgelegten Grenzwerte für Emissionen aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte nicht einhielten, welche also nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprächen, noch in Verkehr zu bringen. Mit der Flexibilitätsklausel werde den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Umständen von der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen abzusehen, jedoch bestehe kein Anspruch darauf.

"Stand der Technik" entsprechend der Definition gemäß AWG 2002 sei der auf fortschrittlichen Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen beruhende Entwicklungsstand. Die in der Richtlinie 97/68/EG enthaltenen, durch die MOT-V umgesetzten Grenzwerte könnten für den Stand der Technik herangezogen werden. Jedenfalls könne dem Richtliniengesetzgeber nicht unterstellt werden, Grenzwerte festzulegen, die nicht eingehalten werden könnten. Insbesondere auf Grund der in der Richtlinie 97/68/EG vorgesehenen langen Anpassungsfrist sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einhaltung der strengeren Grenzwerte der Stufe IIIB nicht bereits jetzt möglich sein sollte. Der Stand der Technik entsprechend der Definition gemäß AWG 2002 könne auch die Einhaltung strengerer als der in der MOT-V normierten Grenzwerte erfordern. Es sei offensichtlich, dass die Flexibilitätsklausel, die das In-Verkehr-Bringen von Motoren erlaube, welche die festgelegten Grenzwerte nicht einhielten und somit jedenfalls nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprächen, keinesfalls zu einer positiven Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß AWG 2002 führen könne. Im Übrigen regle das AWG 2002 auch nicht das In-Verkehr-Bringen von Anlagen oder Motoren, sondern deren Verwendung für einen bestimmten Bereich.

Nach Hinweisen auf den Hintergrund der Richtlinien 97/68/EG und 2011/88/EU, nämlich als wettbewerbsrechtliche Vorschriften, und auf Art. 193 AEUV, wonach die Mitgliedstaaten ausdrücklich berechtigt seien, im Umweltbereich stärkere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die MOT-V als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik von Motoremissionen. Bereits in der Stammfassung der MOT-V aus dem Jahr 2005 sei festgelegt worden, dass ein Motor, wie er in der verfahrensgegenständlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage eingebaut sei, ab der Emissionsstufe IIIB entsprechen müsse (§ 10 Abs. 3c in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 MOT-V). Auch habe die MOT-V bereits das Flexibilisierungssystem gekannt.

Durch das Flexibilisierungssystem sei aber nicht die Stufe IIIB außer Kraft gesetzt oder der dort normierte Wert für Motorenemissionen abgeschwächt worden. Der Stand der Technik der Stufe IIIB, wie er ab gelten solle, sei weiterhin gültig und national jedenfalls seit dem Jahr 2005 bekannt. Laut Richtlinie 2004/26/EG sei die Stufe IIIB bereits seit bekannt. Demnach könne im AWG-Verfahren nicht argumentiert werden, dass die in Anhang 4 unter Punkt 7 zum AWG 2002 angeführte erforderliche Zeit für die Einführung eines besseren Standes der Technik nicht gegeben gewesen sei.

Die MOT-V regle nur das In-Verkehr-Setzen von Motoren und besage nichts darüber, ob sich daraus auch Bindungswirkungen für Genehmigungsverfahren in anderen Rechtsmaterien ergeben. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid übersehen, dass die MOT-V und die Richtlinie vom vom In-Verkehr-Bringen sprächen, dieser Begriff jedoch im AWG 2002 für die Begrenzung von Schadstoffen nicht anzuwenden sei. Hier wende die belangte Behörde das Argument der "Einheit der Rechtsordnung" falsch an. Wesentlich sei die Unterscheidung zwischen "In-Verkehr-Bringen" und "Genehmigung zur Durchführung von Abfallbehandlungsvorgängen". Beim In-Verkehr-Bringen regle der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein bestimmter Gegenstand auf den Markt gebracht werden dürfe. Das besage noch nichts darüber, ob dieser Gegenstand auch in allen denkbar möglichen Einsatzbereichen verwendet werden dürfe. Im konkreten Genehmigungsverfahren sei es um die Beurteilung gegangen, ob ein Einsatz in der Abfallbehandlung gemäß AWG 2002 zulässig sei und genehmigt werden könne.

Durch das AWG 2002 werde unter anderem die Richtlinie 2008/98/EG umgesetzt. Diese Richtlinie sei insbesondere auf Art. 175 Abs. 1 EG-V gestützt. In Art. 23 dieser Richtlinie sei dezidiert angeführt, dass Anlagen und Unternehmen, welche die Durchführung von Abfallbehandlungen beabsichtigten, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen müssten. Auch mobile Abfallbehandlungsanlagen fielen unter diese Bestimmung. In Art. 176 EG-V sei zudem festgelegt, dass die Schutzmaßnahmen (Rechtsvorschriften), die auf Grund des Art. 175 leg. cit. getroffen würden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran hinderten, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Dies bedeute, dass die einzelnen Mitgliedstaaten auch strengere Regelungen treffen könnten, als dies die EU selbst in ihren Normierungen vorsehe. Auch würden durch das Flexibilisierungssystem die Emissionsgrenzwerte der Stufe IIIB nicht für alle Motoren ausgesetzt oder zeitlich aufgeschoben. Vielmehr blieben diese für die überwiegende Anzahl der nach dem in Verkehr gesetzten Motoren weiterhin aufrecht. Der Stand der Technik, wie er zur Genehmigung von (mobilen) Abfallbehandlungsanlagen Anwendung zu finden habe, habe sich daher an der Stufe IIIB (ohne Flexibilisierungssystem) zu orientieren, weshalb im vorliegenden Fall der Stand der Technik nicht eingehalten worden sei.

2.1. Die im vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2013 lauten:

"§ 2. …

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind


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1.
2.
'mobile Behandlungsanlagen' Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;
3.

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. 'Stand der Technik' (beste verfügbare Techniken - BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;

2. …

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:


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1.
2.
Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3.
Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) …

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6) (…)

Anhang 4

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik


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1.
Einsatz abfallarmer Technologie;
2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3.
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
4.
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
5.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
6.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
7.
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
8.
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
9.
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
10.
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
11.
in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen."

2.2. Die MOT-V, BGBl. Nr. 104/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 378/2012, setzt die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte in der Fassung der Richtlinie 2011/88/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (in Kraft getreten am ) sowie auch der vorangegangenen Abänderung durch die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom inhaltlich um.

Die hier wesentlichen Bestimmungen der MOT-V, die innerstaatlich auf Grundlage der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 GewO 1994 erlassen wurde, lauten:

"Ziele

§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Binnenschiffen, in Bahntriebswagen und in Lokomotiven fest.

(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, ABl. Nr. L 305 vom S. 1, im Folgenden 'Richtlinie' genannt, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck


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-
'mobile Maschinen und Geräte' mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist;
-
-
'Inverkehrbringen' die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
-
-
'Originalgerätehersteller (OEM)' den Hersteller eines Typs von mobilen Maschinen und Geräten;
-
'Flexibilitätssystem' das Verfahren, wonach ein Motorenhersteller während des Zeitraums zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren, die lediglich die Grenzwerte der vorangehenden Stufe einhalten, für den Einbau in mobile Maschinen und Geräte, in Verkehr bringen darf.
Typgenehmigungsverfahren

§ 4. (1) …

(6) Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Triebwagen, und Binnenschiffen können nach einem Flexibilitätssystem gemäß dem in Anhang XIII und den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden.

Inverkehrbringen

§ 9. (1) Die Genehmigungsbehörde darf das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) …

Zeitplan - Kompressionszündungsmotoren

§ 10. (1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

Die Genehmigungsbehörde kann nach dem die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorfamilie oder die Ausstellung eines Dokumentes gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.

(2) …

(3b) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIA MIT KONSTANTER DREHZAHL (MOTORKATEGORIEN H, I, J und K)

Die Genehmigungsbehörde verweigert


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-
H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ? P 560 kW,
-
I (…)
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.

(3c) TYPGENEHMIGUNG FÜR MOTOREN DER STUFE IIIB (MOTORKATEGORIEN L, M, N und P)

Die Genehmigungsbehörde verweigert


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-
L: nach dem bei Motoren - außer Motoren mit konstanter Drehzahl - mit einer Leistung von 130 kW ? P ? 560 kW,
-
M: (…)
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.

(4a) Unbeschadet des § 8 (Artikel 7a der Richtlinie) und des § 10 Absätze 3g und 3h (Artikel 9 Absätze 3g und 3h der Richtlinie) und mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

(…)

Stufe IIIA Motoren mit konstanter Drehzahl

- Kategorie H:

(…)

Stufe IIIB andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl - Kategorie L:

(…)

Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den aufgeführten Terminen liegt, wird bei jeder Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschoben. Die für eine Stufe von Emissionsgrenzwerten gewährte Ausnahme endet mit dem verbindlichen In-Kraft-Treten der nächsten Stufe der Grenzwerte.

Ausnahmen und Alternativverfahren

§ 12. (1) (…)

(5) Motoren können nach einem "Flexibilitätssystem" entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIII in Verkehr gebracht werden.

(6) (…)

(7) Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem Flexibilitätssystem gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen von Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v entsprechen.

Anhang I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN ANWENDUNGSBEREICH,

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN, KENNZEICHNUNG DER

MOTOREN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG

DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION, KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG

DER MOTORENFAMILIE, AUSWAHL DES STAMMMOTORS

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Verordnung gilt für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte und für Hilfsmotoren, die in Fahrzeuge eingebaut sind, die für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind sowie weiter für Antriebs- und Hilfsmotoren, die in Binnenschiffe, Bahntriebwagen und Lokomotiven eingebaut sind.

(…)

Damit sie unter diese Verordnung fallen, müssen die Motoren ferner in Maschinen und Geräte eingebaut werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

A. Die Maschinen und Geräte müssen dafür bestimmt und geeignet sein, sich auf oder abseits einer Straße fortzubewegen oder fortbewegt zu werden, und:

i) (…)

ii) mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen Nutzleistung gemäß Abschnitt 2.4 mindestens 19 kW, jedoch nicht mehr als 560 kW beträgt und der mit einer konstanten Drehzahl betrieben wird. Die Grenzwerte gelten erst ab dem , oder

iii) (…)

4.1. Kompressionszündungsmotoren

4.1.1. …

4.1.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen

4.1.2.4. Die für Stufe IIIA ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, die Summe der Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und die Partikelemissionen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Motoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorie: Nutzleistung (P) (kW)
Kohlenmonoxid (CO) (g/kWh)
Summe der Kohlen- wasserstoffe und Stickstoffoxide (HC+NOx) (g/kWh)
Partikel (PT) (g/kWh)
H: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW
3,5
4,0
0,2
I: 75 kW ≤ P 130 kW
5,0
4,0
0,3
J: 37 kW ≤ P 75 kW
5,0
4,7
0,4
K: 19 kW ≤ P 37 kW
5,5
7,5
0,6

4.1.2.5. Die für Stufe IIIB ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, die Emissionen von Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (oder gegebenenfalls ihre Summe) und die Partikelemissionen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen

Werte nicht übersteigen:

Motoren für andere Anwendungen als den Antrieb von

Lokomotiven, Triebwagen und Binnenschiffen:


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Kategorie: Nutzleistung (P) (kW)
Kohlenmonoxid (CO) (g/kWh)
Kohlenwasserstoffe (HC) (g/kWh)
Stickstoffoxide (Nox) (g/kWh)
Partikel (PT) (g/kWh)
L: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW
3,5
0,19
2,0
0,025
M: 75 kW ≤ P 130 kW
5,0
0,19
3,3
0,025
N: 56 kW ≤ P
5,0
0,19
3,3
0,025
Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide (HC+NOx) (g/kWh)
P: 37 kW ≤ P 56 kW
5,0
4,7
0,025

Anhang XIII

VORSCHRIFTEN FÜR IM RAHMEN EINES 'FLEXIBILITÄTSSYSTEMS' IN

VERKEHR GEBRACHTE MOTOREN

Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:

1. MASSNAHMEN DES OEM

1.1. (…)

1.2. Während Stufe III B beantragt ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten

1.2.1. und 1.2.2. genannten Höchstmengen nicht übersteigen.

1.2.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 37,5 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

1.2.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.2.1 auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM gedacht sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorenkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:


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Motorkategorie P (kW)
Anzahl Motoren
37 ≤ P 56
200
56 ≤ P 75
175
75 ≤ P 130
250
130 ≤ P ≤ 560
125

1.3. …"

2.3. Nach § 87b AWG 2002 ist eine Amtsbeschwerde der Landeshauptfrau als Behörde erster Instanz gegen Bescheide des UVS dann zulässig, wenn es sich um Behandlungsanlagen handelt. Inhaltlich ist die Landeshauptfrau bei der Beschwerdeführung nicht eingeschränkt (etwa auf die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen), sie kann ganz allgemein die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0050).

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine eine mobile Behandlungsanlage betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde (die Amtsbeschwerdeführerin) zurückverwiesen.

Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0099).

Auch die Amtsbeschwerdeführerin kann diese zwei Aspekte möglicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Beschwerde machen; dies hat sie auch getan. In Bezug auf die Bindungswirkung von Rechtsansichten für das Folgeverfahren ist hier auf eine objektive Prüfung der Richtigkeit der überbundenen Rechtsansicht abzustellen.

3. Zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG:

Nach § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (§ 66 Abs. 4 AVG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach § 67d Abs. 1 AVG auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

In den Angelegenheiten des § 67h Z 1 AVG gilt § 66 leg. cit. mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/04/0132, und vom , 2010/04/0104). Die belangte Behörde konnte daher an sich auch nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde nach § 67d AVG ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG ausschlösse, kann in dieser Allgemeinheit zwar nicht gefolgt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG - so wie andere Berufungsbehörden auch - aber nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass zur Komplettierung des mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz unvermeidlich erscheint (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2009/10/0200).

Die belangte Behörde hat diese Vorgangsweise damit begründet, dass "eine neue Verhandlung zur Klärung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen unter allfälliger Vorschreibung entsprechender Auflagen durchzuführen sei." In der Gegenschrift weist sie in diesem Sinne darauf hin, dass der Erstbescheid lediglich die Frage des Standes der Technik geprüft und verneint habe. Alle anderen Aspekte, die bei der Genehmigung eine Rolle spielten und die sachverständig zu prüfen seien, wie etwa Ort, Dauer und Umstände der Verwendung, wären noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Sachverhalt habe sich daher als unzureichend ermittelt erwiesen, sodass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG vorgelegen seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , 2008/08/0256, und vom , 2007/05/0256).

Im angefochtenen Bescheid findet sich keine nähere Begründung, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde zwingend geboten gewesen wäre. Die Klärung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen hätte auch im Verfahren vor der belangten Behörde erfolgen können, dies gilt auch für die dann eventuell notwendig werdende Vorschreibungen von Auflagen etc. im Berufungsbescheid.

Für die Bewilligung von mobilen Behandlungsanlagen nach § 52 AWG 2002 ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Führt aber die Berufungsbehörde - wie hier - selbst eine mündliche Verhandlung zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen durch, so bedürfte es einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb das weitere Ermittlungsverfahren nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde ergänzt werden könnte. Der Umstand, dass die Erstbehörde nur eine von mehreren Genehmigungsvoraussetzungen geprüft hatte, reicht als tragfähige Begründung dafür aber nicht aus.

Die belangte Behörde hat daher von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht.

4. Für das Folgeverfahren ist in Bezug auf die Frage des Standes der Technik allerdings auf folgende Aspekte hinzuweisen:

4.1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass die Emissionsstufe IIIB auf den verfahrensgegenständlichen Motor Anwendung fände; nach Ansicht der belangten Behörde erschlösse sich aber aus dem Flexibilitätssystem der Umstand, dass für solche Motoren noch die Stufe IIIA als Stand der Technik anzusehen sei.

Bereits die Annahme, auf den verfahrensgegenständlichen Motor fände nach § 10 MOT-V und dem Anhang I die Emissionsstufe IIIB Anwendung, wurde weder im Erstbescheid noch im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin vertritt lediglich in der Beschwerde (und wohl auch implizit im Erstbescheid, der diesbezüglich allerdings keine konkreten Rechtsgrundlagen anführt) die Ansicht, dass auf den verfahrensgegenständlichen Motor § 10 Abs. 3c iVm Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 MOT-V (= Stufe IIIB) Anwendung findet.

Nun handelt es sich nach dem Spruch und der Begründung des Erstbescheides und dem diesem zu Grunde liegenden Gutachten der Amtssachverständigen vom bei dem zum Einsatz kommenden Kompressionszündungsmotor um einen solchen, der mit einer konstanten Drehzahl betrieben wird und auf Grund seiner Emissionen der Stufe IIIA der MOT-V entspricht, dh die Grenzwerte des Anhangs I Abschnitt 4.1.2.4. einhält.

In § 10 MOT-V (Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren) findet sich ein - den europarechtlichen Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinien 2004/26/EG und 2011/88/EU korrespondierendes - zeitraumbezogenes Stufensystem für Typgenehmigungen, abhängig von der Art und Leistung der Motoren und den Grenzwerten des Anhangs I Abschnitt 4.1.2. So fielen Motoren wie der hier vorliegende (Leistung 130 ? P ? 560; mit konstanter Drehzahl) unter Typ A der Stufe I, Typ E der Stufe II und Typ H der Stufe IIIA (§ 10 lit 3b MOT-V).

Für die Stufe IIIB sind nach § 10 Abs. 3c MOT-V allerdings nur Typgenehmigungen für Motoren ohne konstante Drehzahl vorgesehen. Für diese Motoren sind die in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5. vorgesehenen niedrigeren Grenzwerte einzuhalten.

Es erscheint daher fraglich und wurde nicht näher begründet, auf Grund welcher Bestimmungen der MOT-V auch für einen Motor mit konstanter Drehzahl die in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5. genannten Grenzwerte einzuhalten wären. Im fortgesetzten Verfahren wäre diese Frage eingehend zu prüfen.

4.2. Wenn sich nun ergäbe, dass auch für Motoren wie den hier gegenständlichen die Stufe IIIB gälte, wäre aber zu beachten, dass eine Heranziehung der MOT-V bei der Festlegung des Standes der Technik - mangels eines direkten Verweises im AWG 2002 auf die einzuhaltenden Grenzwerte der MOT-V - bedeutet, dass nicht nur auf die dort festgelegten Grenzwerte und deren zeitliche Rahmenbedingungen abzustellen wäre, sondern auf das Gesamtsystem der MOT-V. Dabei wäre ebenfalls von Bedeutung, dass und warum durch das Flexibilitätssystem das vorher vorgesehene starre Stufensystem eine Relativierung erfahren hat.

Nach Anhang XIII der MOT-V, mit dem die Richtlinie 2011/88/EU umgesetzt wurde, darf für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Anzahl von Motoren, die den Emissionsgrenzwerten nicht entsprechen, dennoch in Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie nennt mit näherer Begründung den technischen Sprung von Stufe IIIA auf Stufe IIIB und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten als Hintergrund für diese Maßnahme.

Von diesen Umrüstungsproblemen ist auch in den Beilagen zum Antrag der mitbeteiligten Partei vom die Rede (Stellungnahmen des Maschinenerzeugers K. und der Z. GmbH), aus denen unter anderem hervorgeht, in welcher Weise Motoren mit Stufe IIIB erst getestet und erprobt bzw. wie die Maschinen, die mit diesen Motoren betrieben werden, adaptiert werden müssen, um mit einer Serienfertigung beginnen zu können. Diese Stellungnahmen lassen nun aber den Schluss zu, dass eben noch keine ausreichende Erprobung solcher Motoren in Maschinen wie der hier zur Genehmigung vorliegenden stattgefunden hat. Eine gegenteilige, auf die Frage der ausreichenden technischen Erprobung der Maschine näher eingehende fachliche Beurteilung ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Schließlich hat sowohl der Gesetzgeber auf europäischer Ebene als auch auf innerstaatlicher Ebene durch die Schaffung des Flexibilitätssystems auf diese Problematik reagiert. Die Aufweichung des strikten Systems des § 10 MOT-V durch Ausnahmeregelungen wirkt daher auch für die Festlegung des "Standes der Technik" beim Einsatz dieser Maschinen relativierend. Immerhin stellt der Stand der Technik wesentlich auf die Erprobung der Verfahren, Einrichtung und Betriebsweisen ab. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik" (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2007/05/0101, sowie vom , 2008/05/0115, und vom gleichen Tag, 2008/05/0119).

5. Der angefochtene Bescheid war daher - aus den zu Punkt 3 näher dargestellten Erwägungen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am