VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0409
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/18/0411
2010/18/0410
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des A M (auch M), geboren am ,
2. der A M (auch M), geboren am , 3. der M M (auch M), geboren am , 4. der M M (auch M), geboren am , und 5. der G M (auch M), geboren am , alle in W, alle vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , 1. Zl. E1/148214/2010,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | Zl. E1/148359/2010, 3. Zl. E1/148364/2010, |
4. | Zl. E1/148371/2010 und 5. Zl. E1/148377/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der übrigen Beschwerdeführerinnen. Alle sind armenische Staatsangehörige.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer sei am illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der bereits mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei erfolglos geblieben. Trotzdem sei der Erstbeschwerdeführer beharrlich im Bundesgebiet geblieben und habe sich selbst durch eine 160 Tage dauernde Schubhaft sowie die rechtskräftige Verhängung eines vom bis gültigen Aufenthaltsverbotes völlig unbeeindruckt gezeigt. Er habe auch der seitens der Behörde versuchten Beschaffung eines Einreisezertifikates entgegengewirkt, indem er die dafür notwendigen Angaben verweigert habe. Die Behandlung einer vom Erstbeschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen das Asylverfahren betreffenden Beschwerde sei - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im November 2001 - mit Beschluss vom abgelehnt worden.
Da das Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht gewesen sei, sei der Erstbeschwerdeführer am neuerlich in Schubhaft genommen worden, habe jedoch wieder die für die Erlangung eines Heimreisezertifikats notwendigen Angaben verweigert. Darauf habe er am einen zweiten Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom (rechtskräftig seit ) abgewiesen worden sei. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer zugegeben, im ersten Asylverfahren gelogen zu haben. Der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis u.a. ausgeführt, dass das asylrelevante Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.
Der Erstbeschwerdeführer habe sich schon von Mai 2001 bis unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die erwähnte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe dem Erstbeschwerdeführer nämlich nur einen Abschiebeschutz verschafft, ohne die grundsätzliche Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu beseitigen. Vom bis habe der Erstbeschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehabt. Seither halte er sich wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen seien am mit gefälschten Reisedokumenten schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist, wo sie am einen Asylantrag gestellt hätten. Im Asylverfahren habe die Zweitbeschwerdeführerin u.a. angegeben, dass sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen in den Jahren 1996 bis 2000 in Deutschland aufhältig gewesen sei und dort alle Asylanträge gestellt hätten. Im Jahr 2000 seien sie jedoch mit dem Flugzeug wieder nach Armenien zurückgekehrt. Die in Österreich gestellten Asylanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen seien im Instanzenzug am rechtskräftig abgewiesen worden. Wie schon beim Erstbeschwerdeführer, hätten beide Instanzen im asylrechtlichen Verfahren auch die von der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren gemachten Angaben "für (wörtlich: völlig!) unglaubwürdig" erklärt und dafür gute Gründe angeführt.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom wegen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls gemäß § 15 und § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Nach dem Urteilsspruch habe sie am in W in einem näher genannten Geschäft vier Packungen Bettwäsche im Gesamtwert von ca. EUR 88,--, zum Nachteil eines anderen Unternehmens Kleidungsstücke im Gesamtwert von ca. EUR 209,-- sowie zum Nachteil eines weiteren Unternehmens Gegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 11,-- gestohlen.
Alle beschwerdeführenden Parteien hätten im Jahr 2009 die Gewährung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen beantragt, worüber noch nicht entschieden worden sei, zumal sich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen die Antragsstattgebung ausgesprochen habe.
Mit Schreiben vom seien die beschwerdeführenden Parteien über die beabsichtigte Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihnen seien diverse Fragen gestellt worden, die eine möglichst sichere und gerechte Beurteilung ihrer privaten bzw. persönlichen Verhältnisse erlauben hätten sollen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in ihren Stellungnahmen betont, dass sie seit mehr als achteinhalb Jahren bzw. über sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien. Abgesehen von den "interfamiliären Beziehungen" bestünden intensive private Kontakte zu einem Herrn M. und einer namentlich genannten Familie. Im Fall der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" könne der Erstbeschwerdeführer als Bauhelfer beschäftigt werden (eine Bestätigung eines näher genannten Unternehmens sei beigebracht worden) bzw. die Zweitbeschwerdeführerin könne eine Beschäftigung beim Wiener Hilfswerk finden. Letztere habe in Österreich schon einige Kurse besucht, darunter auch einen Deutsch-, einen Englisch- und mehrere Computerkurse. Sie sei geprüfte Heimhelferin. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen besuchten noch die Schule und wiesen sehr gute Schulerfolge auf. Ihre Deutschkenntnisse seien perfekt.
Zu den Bindungen zum Heimatstaat der beschwerdeführenden Parteien - so die belangte Behörde weiter - sei insbesondere nach den Angaben in den asylrechtlichen Verfahren festzuhalten, dass dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Vater sowie drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch - nach der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes - bis zur Ausreise im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers gewohnt.
Unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde aus, ein Familienleben könne in Österreich nicht weiter aufrecht erhalten werden, weil alle beschwerdeführenden Parteien ausgewiesen würden; ein Familienleben habe auch bisher wegen der Unsicherheit der Schicksale der Asylanträge nur unter dem Aspekt der "Vorläufigkeit" geführt werden können. Zu allfälligen in Österreich aufhältigen Verwandten bestünden keine familiären Bindungen. Zum Heimatstaat bestünden hingegen insoweit Bindungen, als dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Vater und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin lebten.
Der Erstbeschwerdeführer befinde sich seit etwas über neun Jahren im Bundesgebiet, der Aufenthalt sei aber von Mai 2001 bis und ab unrechtmäßig; die übrige Zeit sei nur durch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen "abgesichert" gewesen. Darüber hinaus habe gegen ihn zwischen Mai 2001 und Mai 2006 ein Aufenthaltsverbot bestanden. Dem Erstbeschwerdeführer werde ein gewisser Grad der Integration, wie er nach einem ca. neunjährigen Aufenthalt anzunehmen und zum Teil durch Zeugnisse etc. auch nachgewiesen worden sei, zugestanden. In Österreich bestünden mangelnde (legale) berufliche Bindungen. Eine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei gegeben.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei deren fast siebenjähriger Aufenthalt in Österreich, der aber ab unrechtmäßig sei und vorher nur durch eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung "abgesichert" gewesen sei, wobei sich die vorgebrachten Asylgründe als falsch bzw. nicht bestehend herausgestellt hätten, zu berücksichtigen. Nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt sei ein gewisser Grad der Integration anzunehmen, welcher zum Teil durch Zeugnisse etc. auch nachgewiesen worden sei. Legale berufliche Bindungen in Österreich bestünden nicht, eine strafgerichtliche Unbescholtenheit liege ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von dem "extrem unsicheren" Aufenthaltsstatus des Erstbeschwerdeführers, gegen den ja ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe, gewusst habe, was sie jedoch nicht daran gehindert habe, mit den drei Kindern ins Bundesgebiet einzureisen.
Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sei deren fast siebenjähriger Aufenthalt in Österreich, der ab unrechtmäßig gewesen sei und davor nur durch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 "abgesichert" gewesen sei, zu berücksichtigen. Es sei ein höherer Grad an Integration, wie er bei Kindern nach einem ca. siebenjährigen Aufenthalt und dem Schulbesuch anzunehmen sei, zu berücksichtigen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen seien strafgerichtlich unbescholten und hätten keine beruflichen Bindungen. Zum Schulbesuch sei auszuführen, dass dieser in Ausübung einer gesetzlichen Schulpflicht erfolge, deren Nichtbeachtung strafbar wäre. Ein gesetzmäßiges Verhalten könne nicht als besonders begünstigend gewertet werden.
Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe für alle beschwerdeführenden Parteien ein Übergewicht der ersteren. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei gegenständlich unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet. Selbst die zum Teil nicht unerhebliche Integration in Österreich vermöge diese Beurteilung nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien abzuändern.
Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil er dem Gesetz, das diese Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schützen wolle, widerspreche.
Die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Asylgründe seien "von den zuständigen Behörden in allen Instanzen" als nicht vorliegend erkannt worden. Darüber hinaus sei von diesen festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren offenkundig gelogen hätten, um sich eine (vermeintlich) bessere Position im Verfahren zu verschaffen. Es liege der Schluss nahe, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um reine Wirtschaftsflüchtlinge handle, die in Österreich - selbst um den Preis der Illegalität - ein besseres Leben als in der Heimat suchten. Letzteres wäre wohl nicht verwerflich, wenn dabei bzw. dadurch nicht die österreichischen Gesetze auf dem Gebiet des Fremdenwesens, des Aufenthaltswesens, des Grenzkontrollwesens (Einreise der Zweitbis Fünftbeschwerdeführerinnen mit gefälschten Reisedokumenten) und des Strafrechtswesens (durch die Zweitbeschwerdeführerin) empfindlich verletzt worden wären.
Hinsichtlich des Argumentes der gebotenen "Gleichbehandlung von Fremden" werde ausgeführt, dass es unverantwortlich wäre, jene Fremden, die illegal nach Österreich kämen, hier bewusst falsche Angaben machten, trotz festgestellter Illegalität nicht mehr ausreisen wollten und unter Umständen auch noch straffällig geworden seien, besser zu stellen als jene, die den Gesetzen entsprechend im Ausland um einen Aufenthaltstitel ansuchten, die Entscheidung der Behörden geduldig abwarteten und bei negativem Bescheid nicht illegal nach Österreich kämen.
Schließlich verwies die belangte Behörde auf das den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , wonach diesen eine Rückkehr nach Armenien zumutbar und davon auszugehen sei, dass dort die dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigt werden könnten, weil der Vater und die drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin dort lebten und das Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers, in dem die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, eine Unterkunftsmöglichkeit darstelle. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch die Arbeitsleistung der Eltern (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) bzw. die soziale Unterstützung durch in Armenien lebende Verwandte auch der Lebensunterhalt der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen gewährleistet. Der Zweitbeschwerdeführerin könnten ihre in Österreich gewonnenen Kenntnisse (Heimhilfe, Computer, etc.) auch in Armenien sehr hilfreich sein.
Besondere Umstände, die über diese Erwägungen hinausgehend eine für die beschwerdeführenden Parteien positive Ermessensübung durch die belangte Behörde zugelassen hätten, seien weder vorgebracht worden, noch hätten sie erkannt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluss vom , B 821/10 bis 825/10, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. In den auftragsgemäß ergänzten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
1. Die Beschwerden bestreiten nicht, dass die beschwerdeführenden Parteien - nach der rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren - weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen noch sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerden wenden sich - im Wesentlichen gleichlautend - gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringen dazu vor, der Erstbeschwerdeführer halte sich beinahe zehn Jahre (richtig: neun Jahre und etwa eineinhalb Monate), die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen mehr als sieben Jahre (richtig: weniger als sieben Jahre) in Österreich auf und führten ein intensives Privat- und Familienleben. Der Aufenthalt sei überwiegend rechtmäßig. Dass sie trotz des ursprünglich unsicheren Aufenthaltsstatus familiäre Bindungen im Bundesgebiet eingegangen seien, könne den beschwerdeführenden Parteien schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil im vorliegenden Fall eine überlange Dauer des Asylverfahrens vorliege, die den beschwerdeführenden Parteien nicht angelastet werden könne. Die Asylverfahren der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen hätten mehr als sechs Jahre gedauert, sodass keinesfalls von einer aussichtslosen Antragstellung ausgegangen werden könne. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 950-954/10, verwiesen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren "gelogen" hätten. Für die beschwerdeführenden Parteien bestehe auch die Möglichkeit, eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zu erlangen. Die Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs sei ihnen unzumutbar; in Armenien hätten sie keine Existenzgrundlage und die minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien könnten mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht im Regelschulsystem unterkommen. Eine spezielle Förderung von Kindern, die der armenischen Sprache nicht ausreichend mächtig seien, gebe es in Armenien nicht. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem vorgelegten Empfehlungsschreiben, woraus sich ein ausgeprägtes soziales Netz der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergebe, auseinandersetzen müssen. Auch sei von einem Fehlen der Bindungen zum Heimatstaat auszugehen, weil nach einem beinahe zehnjährigen bzw. siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet "naturgemäß sämtliche sozialen Bindungen zum Herkunftsland abgebrochen wurden". Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen würden ihr "Heimatland" gar nicht kennen. Ihnen könne auf Grund ihrer Minderjährigkeit auch nicht zur Last gelegt werden, dass ihr bisheriger Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei. Ebenso wie der Erstbeschwerdeführer seien auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen strafgerichtlich unbescholten. Die beschwerdeführenden Parteien seien bisher nicht aus Österreich ausgereist, weil erst jetzt eine durchsetzbare Ausreiseverpflichtung ausgesprochen worden sei und sie überdies über keine gültigen Reisedokumente ihres Herkunftsstaates verfügten. Im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien hätten sie keine Hilfe beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zu erwarten, weil auch die dort verbliebenen Verwandten selbst auf Unterstützung angewiesen seien.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet seit Februar 2001 bzw. Juni 2003 (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG) und deren familiäre Bindungen zueinander (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) sowie den Schulbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen und die Weiterbildungsmaßnahmen der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 4 FPG) berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund von Asylanträgen, die in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurden, erlaubt und letztlich seit den rechtskräftigen Abweisungen unrechtmäßig war. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern zu einem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist ist, als der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen war und gegen ihn überdies ein Aufenthaltsverbot bestand (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG). Der Zweitbeschwerdeführerin ist zusätzlich anzulasten, dass sie mit gefälschten Reisedokumenten für sich und ihre Kinder eingereist ist und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom auch wegen des (versuchten) Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG).
Die belangte Behörde hat sich auch - entgegen der Beschwerdeansicht - ausführlich mit den verwandtschaftlichen Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien in deren Heimatstaat (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG) auseinander gesetzt und mit dem Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, wonach die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern des Erstbeschwerdeführers gelebt hätten, nachvollziehbar dargelegt, dass für sie im Fall der Rückkehr nach Armenien infolge der dortigen familiären Bindungen der Lebensunterhalt gesichert sei. Diesen Ausführungen treten die Beschwerden bloß mit der nur sehr allgemein gehaltenen Behauptung entgegen, die belangte Behörde habe das Fehlen der Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Herkunftsstaat nicht beachtet. Dieses Vorbringen ist somit nicht geeignet, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen.
Dem Beschwerdevorbringen, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wären der armenischen Sprache nicht ausreichend mächtig und würden ihr "Heimatland" gar nicht kennen, ist entgegenzuhalten, dass sich jene - unbestritten - zwischen ihrer Ausreise aus Deutschland im Jahr 2000 und der illegalen Einreise in Österreich im Juni 2003 - somit zumindest zweieinhalb Jahre - gemeinsam mit ihrer Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) in Armenien aufgehalten haben, sodass sowohl von Sprachkenntnissen als auch einer Vertrautheit mit der Kultur des Heimatlandes auszugehen ist.
Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die beschwerdeführenden Parteien bereits mit rechtskräftiger Beendigung ihrer asylrechtlichen Verfahren eine Ausreiseverpflichtung.
Den im Hinblick darauf relativierten persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkte erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0328, mwN), gegenüber.
Die beschwerdeführenden Parteien wären nur dann von einer Ausweisung geschützt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen zu einem Zeitpunkt eingereist sind, als der erste Asylantrag des Erstbeschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen war und gegen ihn überdies ein Aufenthaltsverbot bestand, durfte die gesamte Familie zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, auf Dauer ein Familienleben in Österreich führen zu können. Die in den Beschwerden angeführten persönlichen Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich stellen - auch nach den in der Judikatur des EGMR dargestellten Kriterien (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , mwN) - keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es den beschwerdeführenden Parteien unzumutbar machen würden, aus Österreich auszureisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0346).
Den Hinweisen in den Beschwerden auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 950-954/10, ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom selben Tag mit ausdrücklichem Verweis auf dieses Erkenntnis ausführte, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien lasse vor dem Hintergrund der - eben gerade auch in diesem Erkenntnis zum Ausdruck kommenden - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen die Grenzen des Art. 8 Abs. 2 EMRK überschreitenden Fehler der Behörde bei der Beurteilung des Falles erkennen.
2.3. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisungen der beschwerdeführenden Parteien nicht entgegenstehe, begegnet daher keinem Einwand.
3. Wenn die Beschwerden auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien "Niederlassungsbewilligungen - unbeschränkt" im Inland beantragen könnten, so ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil gemäß § 44b Abs. 3 NAG Anträge nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 und 4 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG begründen, einen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht legalisieren und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0111, mwN).
4. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-80652