zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 19.04.2012, 2010/18/0408

VwGH vom 19.04.2012, 2010/18/0408

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des D R in W in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 436/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und habe mehrere, von den Eltern abgeleitete Aufenthaltstitel, zunächst mit Gültigkeit bis , erhalten. (Danach verfügt der Beschwerdeführer - laut Bescheid vom , mit dem sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde - über keinen Aufenthaltstitel. Ein am gestellter Verlängerungsantrag wurde am zurückgezogen.) Zwischendurch habe er immer wieder monateweise in seiner Heimat gelebt und eigenen Angaben zufolge zwischen September 1988 und April 1992 in seiner Heimat eine Lehre als Elektroinstallateur begonnen.

Am sei der Beschwerdeführer erstmals vom Jugendgerichtshof Wien gemäß § 127, § 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB sowie gemäß § 135 Abs. 1 StGB (Tatzeitraum März 1988) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden.

Bereits am sei er vom Jugendgerichtshof Wien wieder gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130, § 15, § 228 Abs. 1, § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, und genau ein Jahr später erneut gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130, § 156 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom sei gegen den Beschwerdeführer ein bis zum gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach Verbüßung seiner Strafhaft sei dem Beschwerdeführer ein bis zum gültiger Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Während dessen sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und am vom Jugendgerichtshof Wien gemäß § 12 Abs. 1 und 2, § 14a und § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden.

Schließlich habe der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbot Folge geleistet und das Bundesgebiet am freiwillig verlassen.

Dem (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe die Erstbehörde stattgegeben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine familiären Bindungen im Bundesgebiet und das angenommene Wohlverhalten mit Bescheid vom aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit einem vom 8. bis gültigen Visum C nach Österreich eingereist und habe am einen Aufenthaltstitel erhalten, der in der Folge bis verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer habe seine immanente Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles jedoch auch nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet eindrucksvoll unter Beweis gestellt:

Unter Darstellung der strafbaren Handlungen verwies die belangte Behörde auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom gemäß § 127, § 128 Abs. 2, § 129 Z. 1, § 130 zweiter Satz, zweiter Fall und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (Tatzeitraum November 1996 bis Juni 1997, somit während des aufrechten Aufenthaltsverbotes) sowie auf die zweitinstanzliche Verurteilung vom gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 130 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten.

Am habe der Beschwerdeführer einen Freigang aus der Justizanstalt Hirtenberg erhalten und die österreichische Staatsbürgerin D R. geheiratet.

Am habe die Bundespolizeidirektion Wien erneut ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem dieses Aufenthaltsverbot im Instanzenzug bestätigt worden sei, sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom , Zl. 2005/18/0327) aufgehoben worden. In der Folge habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Diese habe am neuerlich entschieden und gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt eine zusätzliche - seit rechtskräftige - Bestrafung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie eine Bestrafung vom gemäß § 1 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 FSG aufgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens, nämlich am , sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, die Verbrechen gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 4 SMG begangen zu haben, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei verdächtigt worden, als Mitglied einer kriminellen Organisation zwischen August 2006 und September 2007 am Import oder gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen von Suchtgiften aller Art in einer großen Menge beteiligt gewesen zu sein. Er habe sich bis in Untersuchungshaft befunden und sich daraufhin dem Gerichtsverfahren entzogen. Ermittlungen des Landeskriminalamtes zufolge habe sich der Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten und erst am festgenommen werden können.

Schließlich sei der Beschwerdeführer am vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf die letzten drei dargestellten, zum Teil auch einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.

Das den Verurteilungen aus den Jahren 2001, 2003 und 2010 zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass sich auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach unter Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen in das besonders geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens eingegriffen und zuletzt - trotz Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - Suchtgift in einer großen Menge - eine solche Menge sei nur durch Kontakte zur sogenannten "organisierten Kriminalität" zu besorgen - über einen besonders langen Zeitraum in Verkehr gesetzt habe, stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FPG dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften berühre. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass das der letzten Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten bereits längere Zeit zurückliege, habe sich der Beschwerdeführer doch trotz Beibehaltung einer amtlichen Meldung mit Hauptwohnsitz in Wien über einen längeren Zeitraum durch Aufenthalte in Serbien dem Strafverfahren entzogen. Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erweise sich nicht nur als zulässig, sondern sogar als dringend geboten.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und lebe - mit Unterbrechungen und zum Teil trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes - im Bundesgebiet. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und für zwei gemeinsame Kinder, geboren am und am , sorgepflichtig. Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei seine am geborene (aus erster Ehe stammende) Tochter, zu welcher ein "enger Kontakt" bestehe, auch österreichische Staatsbürgerin. Diese wohne bei ihrer Mutter. Zumindest zu diesem Zeitpunkt sei daher von keinem tatsächlich "engen Kontakt" auszugehen. Zudem lebten den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge seine Mutter und sein Bruder in Österreich. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang in Österreich die Volksschule besucht. Anschließend habe er - mit kurzen Unterbrechungen durch Auslandsaufenthalte - vier verschiedene Hauptschulen und danach eine polytechnische Schule besucht und die Lehrabschlussprüfung als Mauer mit gutem Erfolg absolviert. Versicherungsdatenauszügen zufolge sei der Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juni 2007 insgesamt lediglich fünf Monate beschäftigt gewesen. Er sei aufgrund seiner momentanen beruflichen Situation, seiner Inhaftierung sowie eines fehlenden Aufenthaltstitels bzw. einer fehlenden Arbeitsberechtigung nicht in der Lage, für seinen eigenen bzw. den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufzukommen. Er sei trotz seiner Lehrabschlussprüfung als Maurer im Bundesgebiet nicht als beruflich integriert anzusehen.

Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei unter Bedachtnahme auf seine Schulbildung und seine Berufsausbildung von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-, Berufs- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen und ihre Erlassung im Hinblick auf die Eigentums- und Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz fremden Vermögens sowie der Gesundheit bzw. des Lebens anderer, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches sich durch beharrliche Ignoranz vor allem der strafrechtlichen Normen manifestiere, verdeutliche mehr als augenfällig, dass dieser nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration werde durch sein beharrliches Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen zurückzutreten.

Der Beschwerdeführer sei offenbar während der Gültigkeitsdauer seines (ersten) Aufenthaltsverbotes in der Lage gewesen, sich in seiner Heimat aufzuhalten, dort eine Lehre zu beginnen und den internationalen Führerschein zu erlangen. Auch der von ihm "angeblich" geleistete Militärdienst sei durchaus geeignet gewesen, sich mit seinem Heimatland ausreichend vertraut zu machen. Aber auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht außerhalb des Bundesgebiets für seinen eigenen Unterhalt aufkommen bzw. seiner bestehenden Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen könnte.

Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht von seinen Familienangehörigen in das Ausland begleitet bzw. zumindest dort besucht werden könnte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde bezog sich bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabes gemäß § 86 Abs. 1 FPG auf die den strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2001, 2003 und 2010 und das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten. Die diesbezüglichen Ausführungen werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Demnach wurde der Beschwerdeführer im August 2001 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei er seine Tathandlungen im Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 - somit während des aufrechten Aufenthaltsverbotes - gesetzt hatte. Bereits im März 2003 wurde er vom Oberlandesgericht Wien erneut wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Am erließ die Bundespolizeidirektion Wien das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot. Obwohl der Beschwerdeführer bereits am wegen des Verdachts, Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen zu haben, festgenommen worden war, konnte er erst am verurteilt werden, weil er sich vorübergehend dem Gerichtsverfahren entzogen hatte. Über ihn wurde schließlich eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt, weil er im Zeitraum von August 2006 bis September 2007 Suchtgiftabnehmern Heroin, Kokain und Marihuana in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen hatte.

Der Beschwerdeführer, den weder die verbüßten Strafhaften noch das am erstinstanzlich erlassene gegenständliche Aufenthaltsverbot davon abhalten konnten, neuerlich straffällig zu werden, hat gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität verstoßen. Allein angesichts des gravierenden, wiederkehrenden Fehlverhaltens im Zusammenhang mit den letzten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel darüber, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Auch hinsichtlich seines Vorbringens, er stelle nicht mehr länger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil er an seinem "Grundproblem" arbeite und seine Drogenabhängigkeit nunmehr überwunden habe, ist dem Beschwerdeführer seine offensichtliche Unbelehrbarkeit entgegenzuhalten, konnten ihn doch weder die bereits verhängten Haftstrafen noch das erstinstanzlich erlassene gegenständliche Aufenthaltsverbot von der Begehung einer weiteren gravierenden Straftat abhalten. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit seiner letzten strafbaren Handlung im Jahr 2007 kann noch nicht als ausreichend angesehen werden, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer herrührenden Gefährdung ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer vorerst dem zeitlich letzten Verfahren entzogen hatte und erst 2010 verurteilt werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass für die Beurteilung des Wohlverhaltens in erster Linie das Verhalten des Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist, sodass insoweit nicht ersichtlich ist, dass eine nähere Befragung des Beschwerdeführers oder ein kriminalpsychologisches Gutachten geeignet gewesen wären, die angesichts des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu beanstandende Prognose in Bezug auf die von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu widerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0188).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine Therapie im "Grünen Kreis" zu absolvieren, ändert dies an diesem Ergebnis nichts, weil er daran eigenen Angaben zufolge erst seit teilnimmt, der angefochtene Bescheid jedoch bereits am erlassen wurde.

Gemäß § 61 Z 4 FPG in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011 darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

Der in Österreich geborene, zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides etwa 36-jährige Beschwerdeführer hat seine ersten 15 Lebensjahre im Bundesgebiet verbracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0920) ist daher davon auszugehen, dass er iSd § 61 Z 4 FPG als "von klein auf" im Inland aufgewachsen anzusehen ist. Hinsichtlich der - kumulativ zu erfüllenden - zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 61 Z 4 FPG "langjährig rechtmäßig niedergelassen" ist der auch hier relevante zweite Satz des § 55 Abs. 4 FPG in den Blick zu nehmen. Dieser ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Fremde die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen war. Der Beschwerdeführer könnte auch dann als "langjährig rechtmäßig niedergelassen" gelten, wenn er eine der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG nicht zur Gänze, die andere aber entsprechend besser erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0179).

Diese zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 61 Z 4 FPG erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Als für das gegenständliche Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhalt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2007/18/0179) stellte die belangte Behörde - in zulässiger Weise - auf die den letzten drei Verurteilungen in den Jahren 2001 (Tatzeitraum November 1996 bis Juni 1997), 2003 und 2010 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ab. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst jedoch nur über Aufenthaltstitel bis ; nach Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes im Mai 2000 wurden ihm nur für den Zeitraum zwischen Februar 2001 und Jänner 2004 Aufenthaltstitel erteilt, die übrige Zeit - also auch während des vor dem zeitlich ersten maßgeblichen Fehlverhalten (im November 1996) gelegenen dreijährigen Zeitraumes - war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht das Kriterium der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung iSd § 61 Z 4 FPG, weshalb das Aufenthaltsverbot auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

Im Übrigen steht auch § 61 Z 3 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer unstrittig (mehrfach) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde.

Mit Blick auf § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, in Österreich geboren zu sein und seit seiner Geburt mit Ausnahme von zwei Jahren, in denen er den Präsenzdienst in Serbien geleistet habe, hier zu leben. Seine Familienangehörigen, insbesondere seine drei minderjährigen Kinder und seine Ehefrau, lebten in Österreich. Sämtliche Familienangehörige seien österreichische Staatsbürger "bzw. EWR-Bürger". Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich je in Serbien verborgen gehalten hätte. Im Jahr 2007 habe er sich "nicht der Verhaftung entzogen", sondern Urlaub in Serbien gemacht.

Zutreffend ging die belangte Behörde von einem mit der Verhängung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - selbst dann als dringend geboten erscheinen lässt, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde, zumindest den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und auch seine Familie, insbesondere seine österreichische Ehefrau und seine Kinder, in Österreich leben.

Wie bereits ausgeführt, wurde gegen den Beschwerdeführer erstmals am ein Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Ablauf des bis gültigen Vollstreckungsaufschubes hielt sich dieser bis zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom jedenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer heiratete zudem die Österreicherin D R. erst nach Erlassung eines neuerlichen erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes und auch die gemeinsamen Kinder wurden erst nach diesem Zeitpunkt gezeugt und geboren. Die älteste Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe wurde während des aufrechten ersten Aufenthaltsverbotes in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer hat seine familiären Bindungen somit zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt war und nicht davon ausgehen durfte, weiterhin in Österreich leben zu können. Er hat sich den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - u.a. wohl auch aufgrund des gegen ihn verhängten ersten Aufenthaltsverbotes -

immer wieder in Serbien aufgehalten. Dort hat er unter anderem eine Lehre begonnen und - wie er selbst angibt - den Präsenzdienst geleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache und dem Kulturkreis seiner Heimat durchaus vertraut ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Unmöglichkeit der Führung des Familienlebens in seinem Heimatland hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes vom Ausland aus - ebenso wie ein allenfalls auf Grund der dortigen Arbeitsmarktsituation geringeres Einkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0355) - mit Blick auf sein immer wiederkehrendes, kriminelles Fehlverhalten und der von ihm ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.

Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am