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VwGH 26.04.2013, 2013/07/0009

VwGH 26.04.2013, 2013/07/0009

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §52;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
RS 1
Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (Hinweis E , 95/07/0138).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0253 E RS 1
Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2;
RS 2
Das Gesetz schreibt weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände vor (vgl. E , 87/07/0019). Eine Parteistellung kann daher aus einer bloß befürchteten, durch das bewilligte Vorhaben jedoch nicht intendierten Ansiedlung von Fischen im Landschaftsteich nicht abgeleitet werden.
Normen
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2;
RS 3
Die Wasserrechtsbehörden haben bei der Beurteilung eines Vorhabens davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird (Hinweis auf E , 86/07/0004, E , 84/07/0171).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0019 E RS 10

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des TK in W, vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-43121/001-2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. JK, 2. EK, beide in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) vom wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für den Landschaftsteich auf dem Grst. Nr. 198 KG S unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis 31. Juli 2101, erteilt. Bei der Anlage handelt es sich um ein ca. 460 m2 großes und knapp 1,1 m tiefes Teichbecken, das von einer Kleindrainage gespeist wird und vor Jahrzehnten innerhalb einer überwiegend landwirtschaftlichen Flur angelegt wurde. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 0,1 l/s begrenzt.

Die BH hatte vor Erlassung dieses Bescheides keine mündliche Verhandlung durchgeführt, jedoch ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom eingeholt. Dieser hatte in seinem Befund zunächst u.a. festgehalten, dass der in Rede stehende Teich ohne Nutzungsabsichten als Landschaftsteich den Naturhaushalt bereichern solle. Das Teichbecken sei hauptsächlich durch Abgrabung, an der Beckenostseite sei ein flacher, maschinell mähbarer Damm hergestellt worden. Das Speisedrainagewasser werde an der Beckennordostseite über einen Standrohrgrundablass in einen Wiesengraben abgeleitet, der nach 20 m Länge auf ca. 80 m Länge verrohrt worden sei. Der noch bestehende, ca. 20 m lange Graben solle zur Erleichterung der Wiesenbewirtschaftung verrohrt werden. Das Teichbecken liege im Ursprungsgebiet eines unbenannten Wiesengerinnes, welches nach einem Fließweg von ca. 1,5 km in den Jägerteichkomplex münde. Schließlich hatte der wasserbautechnische Amtssachverständige gutachtlich ausgeführt:

"Es handelt sich um einen kleinen Teich, der wegen der Speisung aus einer Kleindränage kein Gewässerkontinuum unterbricht und wegen der Landschaftsteichnutzung zu keiner messbaren Beeinträchtigung der Gewässerqualität führt.

Da kein Besatz mit Fischen oder anderen Wasserlebewesen beabsichtigt wird, kann auch keine Gefährdung des Wasserrechts der unterliegenden großen Teichwirtschaft hervorgerufen werden.

Wegen des sehr flach geböschten, niedrigen Teichdammes besteht auch bei extremen Hochwasserabflüssen keine Dammbruchgefahr (Gefährdungsklasse I nach dem NÖ-Staudammleitfaden).

Weil der Vorflutgraben bereits vor längerer Zeit verrohrt wurde und aufwärts des Teiches kein Gerinne besteht, besitzt der noch bestehende, ca 20 m lange Vorflutgraben keinen hohen Gewässerwert und bestehen aus diesen Gründen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verrohrung.

Aus fachlicher Sicht werden durch den Landschaftsteich und durch die Verrohrung eines ca. 20 m langen Grabens weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berührt, weshalb unter Einhaltung der folgenden Auflagen keine Bedenken gegen die beantragte Bewilligung bestehen. (…)"

Der Beschwerdeführer wurde am bei der BH vorstellig und erläuterte, er habe dem Amtsblatt die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Teich der mitbeteiligten Parteien entnommen. Dabei wies er auf vom Landschaftsteich ausgehende Gefahren für seine Teichwirtschaft hin. Nach erfolgter Belehrung händigte ihm die BH das Gutachten des Amtssachverständigen vom und eine Ausfertigung ihres Bescheides vom aus.

In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Berufung, in der er bemängelte, als der von dem in Rede stehenden Projekt am meisten Betroffene vom durchgeführten Verfahren nicht verständigt worden zu sein. Im Wesentlichen machte er geltend, dass auf Grund des knappen Wasserangebotes seines Teichwirtschaftsbetriebes der Zulaufmenge im Gerinne unterhalb des genehmigten Landschaftsteiches vor allem in wasserarmen Zeiten große Bedeutung zukomme. Den mitbeteiligten Parteien wären bezüglich des Ablassens und Auffüllens des Teiches ein Modus und ein Termin vorzuschreiben gewesen. Ferner werde auf Grund der im Bewilligungsbescheid vom nicht geregelten Fischbestandskontrolle mit großer Wahrscheinlichkeit im Teich der mitbeteiligten Parteien ein Fischbestand existieren. Damit sei eine Ausschwemmung von Jungfischen zu erwarten, die in weiterer Folge über den Zulaufbach in seine Teichanlage gelangen würden. Darüber hinaus kritisierte der Beschwerdeführer in der Berufung die aus seiner Sicht bestehende "Bürokratie in der Teichwirtschaft". Nicht zuletzt bereite die seit 2009 bestehende "Österreichische Fischseuchenverordnung" (Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009) der österreichischen Teichwirtschaft die größten Sorgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Nach grundsätzlichen Erläuterungen zur Parteistellung, u.a. eines Fischereiberechtigten, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verwies die belangte Behörde in ihren Erwägungen auf die Projektunterlagen und das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, aus denen hervorgehe, dass der Zweck des Teiches der mitbeteiligten Parteien die Bereicherung des Naturhaushaltes sei und keine darüber hinausgehenden Nutzungsabsichten vorlägen. Der Teich werde über einen Drainagezulauf, kommend vom Grst. Nr. 199 im Eigentum der mitbeteiligten Parteien, gespeist. Im Gutachten werde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Unterbrechung eines Gewässerkontinuums daher nicht gegeben sei und wegen der Nutzung als Landschaftsteich nicht mit einer Beeinträchtigung der Wasserqualität zu rechnen sei. Ebenso wenig sei eine Gefährdung des Wasserrechts der unterliegenden großen Teichwirtschaft gegeben, weil kein Besatz mit Fischen oder anderen Wasserlebewesen geplant sei. Selbst bei extremen Hochwasserabflüssen liege aus fachlicher Sicht keine Dammbruchgefahr vor. Auch gegen die Verrohrung bestünden keine fachlichen Bedenken.

Schlussfolgernd hielt die belangte Behörde fest, dass eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weil eine Beeinträchtigung seiner Teichwirtschaft durch den Landschaftsteich der mitbeteiligten Parteien aus den genannten Gründen ausgeschlossen sei. Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm auf Grund der möglichen Beeinträchtigung seiner Interessen bzw. des möglichen Eingriffs in die Rechte seiner Teichwirtschaft Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen müsse. Nach dem Gesetzeswortlaut komme demjenigen Parteistellung zu, dessen Rechte "in irgendeiner Art" berührt sein können. Da selbst einem Fischereiberechtigten ex lege Parteistellung zukomme, müsse dies umso mehr für einen Teichwirt gelten. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar nicht um einen Fischereiberechtigten, jedoch müssten ihm nach einem Größenschluss mindestens dieselben, wenn nicht mehr Rechte zukommen als einem Fischereiberechtigten. Er habe mit seiner Berufung lediglich die Vorschreibung gewisser notwendiger veterinärmedizinischer und fischereitechnischer Auflagen hinsichtlich des Teichprojektes der mitbeteiligten Parteien bezwecken wollen, damit seiner Teichwirtschaft kein Schaden zugefügt werde, das bewilligte Projekt aber nicht gänzlich verhindern wollen. Auch wenn das Teichprojekt nur zur Landschaftspflege bewilligt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich nicht durch natürliche Fortpflanzung oder durch sonstige Einbringung Jungfische im bewilligten Teich ansiedelten und in weiterer Folge über den Wasserzulauf bzw. das Wiesengerinne in die Teichanlage des Beschwerdeführers gelangten. Bereits ein einziger infizierter oder verseuchter Fisch könne, auch ohne klinische Anzeichen einer Infektion, den gesamten Fischbestand der Teichwirtschaft des Beschwerdeführers vernichten. Die belangte Behörde hätte die zu den Rechten eines Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangene höchstgerichtliche Judikatur analog auf den gegenständlichen Sachverhalt anwenden und dem Beschwerdeführer Parteistellung einräumen müssen, damit dieser ebenso Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren könne. Es hätten im Bewilligungsbescheid Auflagen zur Hintanhaltung einer möglichen Verschmutzung oder Infektion der Fische des Beschwerdeführers durch Seuchen oder Krankheiten durch den natürlich vorkommenden Fischbesatz aus dem bewilligten Teichprojekt vorgeschrieben werden müssen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 unter anderem diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).

Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten nur dann zu, wenn diese Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können; ist eine solche Berührung von Rechten durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes hingegen auszuschließen, dann kommt Inhabern solcher Rechte Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu. Zur Begründung der Parteistellung genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0253, mwN).

Nähere Ausführungen über den Inhalt der dem Beschwerdeführer offenbar in der Vergangenheit erteilten Bewilligungen für seine Teichwirtschaft enthalten weder die Beschwerdeausführungen noch der angefochtene Bescheid. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben kein Fischereiberechtigter sei, begehrt Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend den Landschaftsteich der mitbeteiligten Parteien, um die Vorschreibung von Auflagen zur Hintanhaltung einer Gefährdung seiner Teichwirtschaft durchsetzen zu können. Diese Gefährdung seiner Teichwirtschaft sieht der Beschwerdeführer insbesondere in einer möglichen Infektionsgefahr seiner Fische, die durch Fische ausgelöst werden könnte, die sich im Teich der mitbeteiligten Partei ansiedeln und in weiterer Folge in seine Teichanlage gelangen könnten. Im Verwaltungsverfahren hatte er überdies auf die Bedeutung einer ausreichenden Zulaufmenge im Gerinne unterhalb des Teiches der mitbeteiligten Parteien für seine Teichwirtschaft hingewiesen.

Dem zuletzt genannten Vorbringen hat die belangte Behörde unter Verweis auf das eingeholte Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegnet, dass der bewilligte Teich der mitbeteiligten Parteien, der aus einer Kleindrainage gespeist wird, kein Gewässerkontinuum unterbreche. Überdies sei nicht mit einer Beeinträchtigung der Wasserqualität zu rechnen. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine mögliche Infektionsgefahr seiner Fische führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Beschwerde wird nicht in Zweifel gezogen, dass vom bewilligten Teichprojekt im Hochwasserfall keine Gefahr ausgehe. Ungeachtet dessen sieht das bewilligte Projekt der mitbeteiligten Parteien eine ausschließliche Nutzung als Landschaftsteich vor. Zusätzlich wurde auch im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid der BH vom ein künstlicher Fischbesatz, dessen Fütterung sowie die Haltung und Fütterung von Wasservögeln untersagt. Mangels eines vorgesehenen Besatzes mit Fischen und anderen Lebewesen könne nach Beurteilung des Amtssachverständigen keine Gefährdung des Wasserrechts der unterliegenden Teichwirtschaft hervorgerufen werden.

Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer den Darlegungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Im Hinblick auf die genannten gutachtlichen Ausführungen und angesichts des erwähnten, mit dem Teich der mitbeteiligten Parteien verbundenen Zwecks kann der Beurteilung der belangten Behörde, dass Rechte des Beschwerdeführers durch die wasserrechtliche Bewilligung des in Rede stehenden - nach den unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen im Übrigen bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Landschaftsteiches nicht berührt werden können, nicht entgegen getreten werden. Überdies ist zum Vorbringen, es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch natürliche Fortpflanzung Jungfische im bewilligten Landschaftsteich ansiedelten und in die Teichanlage des Beschwerdeführers gelangten, anzumerken, dass das Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände vorschreibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0019, mwN). Eine Parteistellung kann der Beschwerdeführer aus der bloß befürchteten, durch das bewilligte Vorhaben jedoch nicht intendierten Ansiedlung von Fischen im Landschaftsteich - auch angesichts der gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - nicht ableiten.

Soweit der Beschwerdeführer noch im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf in Fachkreisen "bekannte Tatsachen" allgemein vorbrachte, dass in als "Landschaftsteiche" bewilligte Teichanlagen häufig sehr wohl Fische eingebracht würden, und er in der Beschwerde eine "sonstige Einbringung" (soweit damit eine von Menschen beabsichtigte Einbringung angesprochen sein könnte) von Jungfischen in den bewilligten Teich für möglich hält, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Wasserrechtsbehörden bei der Beurteilung eines zur Bewilligung beantragten Vorhabens davon auszugehen haben, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, dass diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0019, mwN).

Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der Projektunterlagen und der fachkundigen Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auch eine Berührung von Rechten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Infektionsgefahr seiner Fische durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes betreffend den Landschaftsteich der mitbeteiligten Parteien ausgeschlossen hat und dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zuerkannt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AVG §52;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2;
Schlagworte
Wasserrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070009.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-80642