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VwGH vom 28.01.2016, 2013/07/0002

VwGH vom 28.01.2016, 2013/07/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A Baugesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt G vom , Zl. 079846/2004, betreffend Ausnahme vom Andienungszwang nach § 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (mitbeteiligte Partei:

Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz in 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine Entbindung von der kommunalen Andienungspflicht gemäß § 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (kurz: StAWG), LGBl. Nr. 65/2004.

Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen ein Abfallwirtschaftskonzept für die gesamte Anlage oder für jede einzelne auf der Liegenschaft betriebene Anlage vorzulegen, nachweislich bekannt zu geben, wie viele Mitarbeiter in den einzelnen Betrieben beschäftigt sind, und auszuführen, aus welchen Gründen die Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik durch die Wirtschaftsbetriebe der Stadt G nicht ausreichend erfüllt sein sollen.

Hierauf brachte die Beschwerdeführerin am einen neuerlichen Antrag auf Entbindung vom Andienungszwang gemäß § 6 Abs. 3 StAWG ein und legte unter einem ein Abfallwirtschaftskonzept für die gesamte Liegenschaft vor.

In diesem Abfallwirtschaftskonzept werden "Angaben zur Betriebsanlage" gemacht. Unter der Rubrik "Branche" lautet es:

"Hotel, Friseur, Lebensmittelhandel". Die Anzahl der Beschäftigten wird mit "43" angegeben.

In diesem Abfallwirtschaftskonzept werden auch die Aktivitäten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft beschrieben. Demnach befinde sich auf der Liegenschaft ein Hotel, ein Friseur sowie ein Lebensmittelmarkt. Das Hotel mit angeschlossenem Restaurantbetrieb verfüge über 101 Zimmereinheiten. Zweck der Hotelanlage sei die Zimmervermietung und die Verköstigung der Gäste. Einen weiteren Dienstleister stelle der benachbarte Friseur dar. Der Lebensmittelmarkt diene als Nahversorger. Die entstehenden Abfälle würden in entsprechenden Vorsammelbehältnissen erfasst und in die zentrale Müllsammelstation verbracht. Es werde auf eine sortenreine Erfassung geachtet, um den Anteil an Gewerbeabfall zu verringern. Ebenso würden laufend Schulungen des Personals durchgeführt.

In weiterer Folge holte die erstinstanzliche Behörde am eine Stellungnahme der G Wirtschaftsbetriebe - Geschäftsbereich Abfall ein.

Die Stellungnahme der G Wirtschaftsbetriebe vom wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs mit der Aufforderung übermittelt, hiezu bis zum Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ließ diese Frist untätig verstreichen; von der erstinstanzlichen Behörde wurden keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt.

Die beschwerdeführende Partei brachte daraufhin mit Schriftsatz vom einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe und daher nunmehr die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über die beantragte Entbindung vom Andienungszwang zu treffen habe.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag zurück und begründete dies damit, dass der Devolutionsantrag aufgrund der §§ 33a Abs. 1, 67b Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt G, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 91/2002, zunächst an die Berufungskommission der Stadt G zu richten gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin nunmehr einen Devolutionsantrag bei der Berufungskommission der Stadt G ein und begehrte von dieser eine inhaltliche Entscheidung.

In weiterer Folge wurde von der Berufungskommission der Stadt G kein Bescheid erlassen.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein und führte aus, dass die Berufungskommission ihrer Entscheidungspflicht binnen der von § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist nicht nachgekommen sei und daher ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Der Gemeinderat der Stadt G als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Berufungskommission der Stadt G möge daher nunmehr eine inhaltliche Entscheidung treffen und über die von der Beschwerdeführerin beantragte Entbindung vom Andienungszwang gemäß StAWG entscheiden.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verzögerung nicht auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde beruhe.

Die erstinstanzliche Behörde habe fristgerecht binnen vier Wochen nach Stellung des ersten Antrages ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bis Stellung zu nehmen.

Auf dieses Schreiben habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Daher sei das Verbesserungsverfahren beendet worden, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 39 AVG nicht nachgekommen sei.

Die im Devolutionsweg angerufene Berufungskommission der Landeshauptstadt G habe deswegen keine Entscheidung getroffen, weil der zuständige rechtskundige Bearbeiter am in Pension gegangen sei, und daher der Antrag nicht habe erledigt werden können.

Bei der Prüfung des Verschuldens der Behörde sei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die Unterbehörde in rechtswidriger Weise unterlassen habe, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der als Maßstab angenommenen Frist von vier Wochen, Mängelbehebungsaufträge zu erteilen. Dies sei fristgerecht erfolgt. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingestellt, weswegen im Rahmen der gebotenen Abwägung des Verschuldens der Partei gegenüber jenem der Behörde nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen sei.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0036, statt und behob diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im Devolutionsweg angerufene Berufungskommission im gesamten ihr zur Verfügung stehenden Zeitraum von sechs Monaten keine einzige Verfahrenshandlung gesetzt habe. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Verzögerung auf die Pensionierung des zuständigen Bearbeiters zurückzuführen sei und daher die Berufungskommission kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung träfe, könne nicht beigepflichtet werden.

Die Behörde hätte vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei.

Diese Organisationspflicht habe die Behörde verletzt, indem sie nicht dafür Vorsorge getroffen habe, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Bearbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin befasst worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom statt und entschied, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahme von der Andienungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 3 StAWG auf die belangte Behörde übergegangen sei (Spruchpunkt 1.).

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Andienungspflicht gemäß § 6 Abs. 3 StAWG "als im Gesetz nicht begründet abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der bezughabenden Rechtsvorschriften aus, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Entbindung von der Andienungspflicht dann gegeben sei, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung kumulativ angeführten Voraussetzungen vorlägen.

Bezüglich des Abfallwirtschaftskonzepts sei auszuführen, dass das AWG 2002 selbst keinen weiteren Hinweis auf die Auslegung des Begriffes "Anlage, bei deren Betrieb Abfälle anfallen", biete. Da als Voraussetzung für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 10 Abs. 1 AWG 2002 die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern angeführt werde, seien die entsprechenden Bestimmungen des Anlagenrechts, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO 1994), zur Auslegung dieses Begriffes heranzuziehen.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage sei gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt sei.

Der Begriff der "Gesamtanlage" werde in § 356e Abs. 1 GewO 1994 definiert. Man verstehe darunter eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 GewO 1994 unterliegende Betriebsanlage, für welche hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen, Zu- und Abfahrten, ober- und unterirdische Abstellplätze) eine "Generalgenehmigung" erteilt werde.

Als Einkaufszentren im Sinne der Steiermärkischen Raumordnung 2010 gälten Gebäude oder Teile von Gebäuden für Handelsbetriebe einschließlich der erforderlichen Abstellplätze mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 800 m2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden für Handelsbetriebe gälten als Einkaufszentrum, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bildeten und die Summe der Verkaufsflächen mehr als die unter Abs. 1 festgelegte betrage (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Raumordnung 2010). Einkaufszentren zeichneten sich gerade dadurch aus, dass in einem Gebäudekomplex mehrere Rechtspersonen als Betreiber von (Gewerbe )Betrieben agierten. Konstitutive Merkmale eines Einkaufszentrums seien demgemäß Verkaufsräume, Betriebsräume und Lagerräume sowie eine wirtschaftlich zusammenhängende Fläche. Ein Einkaufszentrum sei als einheitliche Betriebsanlage im Sinne der GewO 1994 zu sehen, wenn zwischen den einzelnen Mietobjekten und der Gesamtanlage ein "untrennbarer örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang" bestehe.

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin - so führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid begründend weiter aus - bezüglich eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes der Anlage sei auch Einsicht in die Betriebsanlagengenehmigungen am Standort genommen worden.

Dabei habe festgestellt werden können, dass für die B. Warenhandels AG (Bescheid vom , Errichtung eines Einkaufsmarktes) und für die beschwerdeführende Partei (Bescheid vom , Errichtung und Betrieb eines Hotels mit Restaurant) jeweils eigene Betriebsanlagengenehmigungen vorlägen und dass in der Betriebsanlagengenehmigung der beschwerdeführenden Partei vom in der Betriebsbeschreibung, welche einen Bestandteil des Spruches bilde, festgehalten worden sei, dass "zur Betriebsanlage nicht der Geschäftsbereich B. (d. i. der Lebensmittelhandel) sowie die im westlichen Bereich gelegenen Kleingeschäfte zählen". Darüber hinaus sei im Bescheid der B. Warenhandels AG vom festgehalten worden, dass "die ebenfalls auf der Liegenschaft ... im Zuge der Errichtung des Gesamtbauwerkes geplante Tiefgarage samt Garagenabfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, da eine Nutzung der Tiefgarage durch die Konsenswerberin (B. Warenhandels AG) nicht erfolgen wird". Weiters werde im Bescheid der B. Warenhandels AG unter Auflage Punkt 17. festgehalten, dass "das Abfallwirtschaftskonzept alle zwei Jahre zu aktualisieren und im Betrieb zur Einsicht der Behörde aufzulegen" sei.

Aus den Ausführungen in den gegenständlichen Bescheiden könne somit auf keine gemeinsame Anlage geschlossen werden. Aus diesen Umständen sei die Argumentation der beschwerdeführenden Partei bezüglich dem Vorliegen einer Gesamtanlage nicht schlüssig und auch nicht vertretbar. Es könne zugestimmt werden, dass ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen dem Hotel, dem Friseursalon und der B. Warenhandels AG bestehe, jedoch werde rein rechtlich anhand der Bewilligungen klar, dass es sich um keine einheitliche Gesamtanlage handle.

Auf der Liegenschaft seien somit drei getrennte Anlagen vorhanden. Zudem seien für die Betriebsanlagen B. Warenhandels AG und den Friseur die Voraussetzungen gemäß § 10 AWG 2002 nunmehr nicht gegeben.

Weiters werde aus der Textierung des § 6 Abs. 3 StAWG klar, dass es sich um besondere, d.h. über die allgemeinen Anforderungen an die Gemeinde hinsichtlich der Sammellogistik und an die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Abfallverwertung hinausgehende Anforderungen handeln müsse.

Im Ansuchen und in Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei habe nicht ausreichend und präzise dargelegt werden können, welche besonderen Anforderungen an die Gemeinde hinsichtlich der Sammellogistik und an die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Abfallverwertung nicht erfüllt werden könnten.

Die Gemeinde sei somit sehr wohl in der Lage, die "besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik" und die mitbeteiligte Partei die "besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung" zu erfüllen.

Da die kumulativen Voraussetzungen zur Entbindung von der Andienungspflicht nicht gegeben seien, sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 6 StAWG lautet auszugsweise:

" § 6

Aufgabenzuordnung

(1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).

(2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.

(3) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG verpflichtet sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.

..."

Gemäß § 10 Abs. 1 AWG 2002 ist für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom S 1, eines an EMAS beteiligten Betriebes gilt als Abfallwirtschaftskonzept.

Wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, müssen bei der Entbindung von der Andienungspflicht die in § 6 Abs. 3 StAWG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies bedeutet, dass Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG 2002 verpflichtet sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, ein solches der Gemeinde vorzulegen haben.

Als weitere Voraussetzung müssen entweder von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können.

Die beschwerdeführende Partei legte ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 1 AWG 2002 vor. In diesem Abfallwirtschaftskonzept wird als Betriebsanlage ein Hotel, ein Friseur und ein Lebensmittelhandel (B. Warenhandels AG) angeführt. Die Anzahl der Beschäftigten wird mit insgesamt 43 Personen angegeben.

Damit ging die beschwerdeführende Partei davon aus, dass die Anlage im Sinne des § 10 Abs. 1 AWG 2002 das Hotel, den Friseur und den Lebensmittelhandel der B. Warenhandels AG umfasst. Für diese "Anlage" wurde von der beschwerdeführenden Partei die Entbindung von der Andienungspflicht beantragt.

Verfahrensgegenstand waren somit das Hotel, das Friseurgeschäft und der Lebensmittelhandel. Damit bleibt für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, dass für das Hotel alleine, welches 27 Arbeitnehmer beschäftigt, nach § 10 Abs. 1 AWG 2002 schon ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei hat für alle drei sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Betriebe den Antrag gestellt und diesen während des gesamten Verfahrens auch nicht auf das Hotel eingeschränkt.

Damit stellt sich die Frage, ob die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft situierten drei Betriebe als Anlage im Sinne des § 10 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen sind.

Die belangte Behörde zieht zur Auslegung des Anlagenbegriffs in § 10 Abs. 1 AWG 2002 die Bestimmungen der GewO 1994 heran. In diesem Zusammenhang nahm die belangte Behörde Einsicht in die gewerberechtlichen Betriebsanlagegenehmigungsbescheide.

Die beschwerdeführende Partei erachtet dieses Vorgehen als für den vorliegenden Fall irrelevant.

Der beschwerdeführenden Partei ist zwar zuzugestehen, dass zur Auslegung des Anlagenbegriffes in § 10 Abs. 1 AWG 2002 nicht uneingeschränkt und für jeden Fall der gewerbliche Betriebsanlagenbegriff (und so auch nicht der Begriff der Gesamtanlage des § 356e Abs. 1 GewO 1994) herangezogen werden kann.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen zeigt der Inhalt der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide jedoch eindeutig, dass es sich bei den drei Betrieben (Hotel, Friseurgeschäft und Lebensmittelhandel der B. Warenhandels AG) nicht um eine einheitliche Anlage im Sinne des § 10 Abs. 1 AWG 2002 handelt.

So heißt es in der Betriebsbeschreibung der Betriebsanlagengenehmigung vom für das Hotel der beschwerdeführenden Partei, dass "zur Betriebsanlage nicht der Geschäftsbereich B. (d.i. der Lebensmittelhandel) sowie die im westlichen Bereich gelegenen Kleingeschäfte zählen."

Auch wurde im Bescheid der B. Warenhandels AG vom festgehalten, dass "die ebenfalls auf der

Liegenschaft ... im Zuge der Errichtung des Gesamtbauwerkes

geplante Tiefgarage samt Garagenabfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens ist, da eine Nutzung der Tiefgarage durch die Konsenswerberin (B. Warenhandels AG) nicht erfolgen wird."

Zudem wird im Bescheid der B. Warenhandels AG vom unter Auflagenpunkt 17. festgehalten, dass "das Abfallwirtschaftskonzept alle zwei Jahre zu aktualisieren und im Betrieb zur Einsicht der Behörde aufzulegen" sei.

Damit ist jedoch eindeutig belegt, dass die drei Betriebe keine gemeinsame Anlage sind und ein Abfallwirtschaftskonzept für diese unter einem - trotz der räumlichen Nähe - nicht erstellt werden kann.

Allein deshalb hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen.

Ob nun von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können, erweist sich somit als irrelevant.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am