VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0131

VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des Dr. A G und

2. der Dr. E G, beide in K und vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zlen. Gem- 524540/3-2007-Has, Gem-524541/3-2006-Has, betreffend Wasserleitungs- und Kanalbereitstellungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E in E, L-S-P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern eine Wasserleitungs-Bereitstellungsgebühr sowie eine Kanal-Bereitstellungsgebühr für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 in der Höhe von EUR 17,42 bzw. EUR 37,33 für ein an die Wasserversorgungsanlage sowie Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenes unbebautes und näher bezeichnetes Grundstück vorgeschrieben. Rechtlich berief sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 sowie die Wasser- und Kanalgebührenordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom . Aus diesen ergebe sich eine Wasserleitungs-Bereitstellungsgebühr von EUR 0,07 je m2 Grundfläche und eine Kanalbereitstellungsgebühr von EUR 0,15 je m2 Grundfläche exklusive Umsatzsteuer, woraus sich unter Heranziehung einer Grundfläche von 905 m2 unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer die spruchgemäß vorgeschriebenen Beträge für das Vierteljahr errechneten.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass ihrer Ansicht nach die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Wasserleitungs- bzw. Kanal- Bereitstellungsgebühr bilde, weil das gegenständliche Grundstück weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit tatsächlich benützt werden werde. Überdies sei nicht nachvollziehbar begründet, ob bzw. inwieweit die Höhe des jeweils angewandten Gebührensatzes den Anforderungen des zweiten Halbsatzes des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG ("bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt") auch tatsächlich Rechnung trage; insoweit entspreche die angefochtene Vorschreibung nicht den Begründungserfordernissen des § 71 Abs. 3 Z. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz.

Begründend führte die Berufungsbehörde unter anderem aus, der Gemeinderat habe die Wasser- und Kanalgebührenordnungen mit Beschluss vom abgeändert und damit die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr für unbebaute Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, geschaffen. Die jeweiligen Verordnungen seien seit in Kraft. Die Verordnungsprüfungen hätten keine Gesetzwidrigkeit ergeben, die Abgabenbehörden seien daher verpflichtet, die Abgaben entsprechend den rechtswirksamen Verordnungen vorzuschreiben und einzuheben.

Das Grundstück der Beschwerdeführer sei unbebaut und an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.

Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Bereitstellungsgebühr sei eine Komponente der Benützungsgebühr nach § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005. Danach dürften Benützungsgebühren für Gemeindeeinrichtungen und -anlangen bis zu einem Ausmaß des doppelten Jahreserfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten vorgeschrieben werden. Die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr in der Wasser- und der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei somit § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005. Durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei gesichert, dass diese Bestimmung die Gemeinden zur Regelung eines materiellen Steuerrechts ermächtige und es keiner weiteren landesgesetzlichen Vorschrift bedürfe, um diese bundesgesetzliche Ermächtigung handhaben zu können.

Ob die in der Verordnung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde festgesetzten Bereitstellungsgebühren die gesetzliche Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 überschritten, könne nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sein, sondern wäre in einem Verordnungsprüfungsverfahren zu klären. Die Wasser- und die Kanalgebührenordnung der Gemeinde stünden jedoch in Geltung und seien daher im Abgabenverfahren anzuwenden. Die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühren sei daher zu Recht erfolgt.

Der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 805/07, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

In seinem Beschluss vom führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Diese Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften und die Verletzung des Art. 6 EMRK behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der strittigen "Bereitstellungsgebühr" Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 95/07; zur grundsätzlichen Unanwendbarkeit des Art. 6 EMRK im Abgabenverfahren Hinweis auf EGMR , Fall Ferrazzini, RJD 2001-VII; zur Verfassungskonformität einer nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof außerhalb des "Kernbereichs" der civil rights Hinweis auf VfSlg. 11500/1987 und ) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde bekämpfen die Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift wird dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde hat sich nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichthof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 5a der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom mit der die Wassergebührenordnung vom abgeändert wird, wird für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage für angeschlossene unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr in Höhe von EUR 0,07 je m2 Grundfläche eingehoben. Die Bereitstellungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. gilt ein Grundstück dann als an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, wenn die erforderlichen Leitungsstränge oder Messeinrichtungen hergestellt sind und vom Liegenschaftseigentümer oder Bestandsnehmer Wasser entnommen werden kann.

In gleicher Weise regelt § 5a der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom , mit der die Kanalgebührenordnung vom in der geltenden Fassung abgeändert wird, die Bereitstellungsgebühr: Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr in Höhe von EUR 0,15 je m2 Grundfläche erhoben. Die Bereitstellungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Auch hier gilt gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ein Grundstück dann als an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, wenn die Anlage vom Liegenschaftseigentümer oder Bestandnehmer benützt werden kann.

Die Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes wurden durch das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl I Nr. 156/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2005, für den hier in Betracht kommenden Zeitraum dahin geregelt, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z. 4 die Gemeinden ermächtigt werden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten und der Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , V 95/07, hinsichtlich der ähnlich geregelten Bereitstellungsgebühr gemäß § 3a der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom , mit der eine Kanalgebührenordnung für die Kanalisation der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems erlassen wird, wie folgt ausgeführt:

"Die Ermächtigung zur Ausschreibung von 'Benützungsgebühren' nach § 16 Abs. 3 Z. 4 FAG 2001 bzw. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 erlaubt die Ausschreibung von Gebühren 'für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen'. Soweit der Gerichtshof das Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der vom Verordnungsgeber gewählten Bestimmung hatte, deren Wortlaut nicht danach differenziert, ob eine Bebauung möglich ist (und auch nicht danach, ob der Anschluss freiwillig erfolgt ist), ist er im Verfahren zur Auffassung gelangt, dass die Verordnungsbestimmung nicht nur anhand ihres - prima facie überschießenden - Wortlautes beurteilt werden kann, sondern dass dieser Wortlaut vor dem Hintergrund der hier insgesamt einschlägigen Gesetzeslage zu deuten ist. Die Oberösterreichische Landesregierung weist zu Recht darauf hin, dass eine Kanalanschlussverpflichtung nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 nur für bebaute Grundstücke eintreten kann. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Anschluss eines 'unbebauten Grundstücks' an die gemeindeeigene Kanalanlage rechtmäßigerweise nur unter der Voraussetzung zustande kommen kann oder konnte, dass der Grundstückseigentümer (oder sein Rechtsvorgänger) den Anschluss des Grundstücks selbst begehrt oder ihm jedenfalls zugestimmt hat. Ist der Anschluss der Liegenschaft unter solchen Umständen erfolgt, dann besteht für den Eigentümer des derart angeschlossenen - wenn auch unbebauten - Grundstücks die Möglichkeit, die Kanalisationsanlage jederzeit zu benützen. Unter solchen Umständen kann daher (bereits) von einem Benützungsverhältnis und daher auch von einer Benützung einer Gemeindeeinrichtung im Sinne der einschlägigen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung gesprochen werden. Ob und wie die solcher Art bereitgestellte Anlage vom Grundstückseigentümer noch darüber hinaus genutzt wird, insbesondere, ob eine Bebauung erfolgt (bzw. erfolgen kann), ist eine davon zu unterscheidende, sachlich der Sphäre des Benutzers der bereitgestellten Anlage zuzuschreibende Frage.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist somit gesetzeskonform so zu interpretieren, dass sie die Vorschreibung von 'Bereitstellungsgebühren' im Fall unbebauter Grundstücke (nur) dann ermöglicht, wenn ein Anschluß des Grundstücks an die Kanalisationsanlage tatsächlich existiert und der Anschluss vom Eigentümer (bzw. seinem Rechtsvorgänger) selbst begehrt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0069, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits ausgesprochen, dass - im Lichte der eben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr nur dann zulässig ist, wenn ein Anschluss des Grundstücks an die Kanalisationsanlage tatsächlich existiert und (kumulativ) der Anschluss vom Eigentümer (bzw. seinem Rechtsvorgänger) selbst begehrt (oder diesem zugestimmt) wurde. Soweit die Abgabenbehörden - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - keine Feststellungen darüber getroffen hätten, ob der "Anschluss" vom Eigentümer bzw. dem Rechtsvorgänger selbst begehrt worden sei und die Vorstellungsbehörde das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen - unter Teilung der Rechtsansicht der Abgabenbehörden - nicht aufgegriffen habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall haben die Abgabenbehörden keine Feststellungen darüber getroffen, ob der "Anschluss" von den Eigentümern bzw. ihren Rechtsvorgängern selbst begehrt wurde; auch hier hat die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Abgabenbehörden - das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen nicht aufgegriffen und daher ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Das Oberösterreichische Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, regelt den Anschlusszwang in § 1 Abs. 1 wie folgt:

"(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im Folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im Folgenden kurz Objekte genannt, Anschlusszwang."

Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass der Anschlusszwang nur "für Gebäude und Anlagen" (einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke) besteht. Ein unbebautes Grundstück, ein Grundstück also, auf dem sich keine "Gebäude und Anlagen" befinden, unterliegt daher nicht dem Anschlusszwang. Ausgehend von der oben wiedergegebenen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , V 95/07, kommt der Verwaltungsgerichtshof sohin - in verfassungskonformer Interpretation des § 5a der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom - zu dem Ergebnis, dass eine Bereitstellungsgebühr nur dann von der Ermächtigung zur Ausschreibung von "Benützungsgebühren" nach § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 gedeckt ist, wenn der Anschluss des unbebauten Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich existiert und der Anschluss vom Eigentümer (bzw. einem Rechtsvorgänger) selbst begehrt wurde (oder diesem zugestimmt hat). Diesbezügliche Feststellungen wurden von den Abgabenbehörden nicht getroffen. Die belangte Behörde hat das Fehlen derartiger Feststellungen - offenbar ausgehend von der Rechtsansicht der Abgabenbehörden - nicht aufgegriffen und daher den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Im Übrigen sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften entstanden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 805/07).

Der angefochtene Bescheid war daher (zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG); Art. 6 MRK steht dem in der hier gegenständlichen Abgabensache nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am