VwGH vom 29.01.2016, 2013/06/0253

VwGH vom 29.01.2016, 2013/06/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch die Hofer Zechner Rechtsanwalts GmbH in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1513/8-2013, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: A GmbH als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G vom , Zl. 153-9/2013-1, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde G zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit erfolgte im Firmenbuch die Löschung der Firma der H Gesellschaft m.b.H. Co KG, deren Vermögen durch die H Gesellschaft m.b.H. als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 142 HGB übernommen wurde. Über deren Vermögen wurde mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom , 41 S 77/14t, der Konkurs eröffnet.

Im Folgenden wird die H Gesellschaft m.b.H. als mitbeteiligte Partei bezeichnet.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde der mitbeteiligten Partei (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch relevant) aufgetragen, binnen 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides nachträglich um die Änderungsbewilligung nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand für nachstehend angeführte Vorhaben wieder herzustellen (Hervorhebungen im Original):

"1. KVH- und Leimholzproduktion - bewilligt mit Bescheid vom , GZ: 153-9/2003-302B

Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die gegenständliche Halle innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides so abzutragen, dass keine Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 135, KG H(...), mehr gegeben ist.

2. Sägewerk - bewilligt mit den Bescheiden vom :


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, GZ: 153-9/1976 - Sägehalle Werk 2,
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, GZ: 153-9/2000-233 - Erweiterung Sortier- und Paketieranlage,
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, GZ: 153-9/2004-302C - Einhausung Nachschnittanlage und Spänelagerboxen,
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, GZ: 2005/302D - Einhausung Schnittholzsortieranlage und Überdachung/Einhausung Rundholzzubringung
Bauteil bewilligt mit Bescheid GZ: 153-9/2000-233 vom - Erweiterung Sortier- und Paketieranlage:
Teilabbruch und Rückbau der nordseitigen Einhausung der Zentralhalle auf das dargestellte Planmaß innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides. Laut Ergebnis des Vorortbefundes ist der vorhandene Baubestand 7 m länger in Richtung Norden ausgeführt als in den Bewilligungsplänen dargestellt.
...
Bauteil bewilligt mit Bescheid GZ: 2005/302D vom - Einhausung Schnittholzsortieranlage und Überdachung/Einhausung Rundholzzubringung:
Teilabbruch und Rückbau der ostseitigen Einhausung der Rundholzzubringung um 1,5 m im Osten entsprechend den Bewilligungsplänen innerhalb einer Frist von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides.
...
4. Biomasseheizwerk mit Überdachung für PKW-Abstellplätze - bewilligt mit Bescheid vom , GZ: 153- 9/2000-233
Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die Überdachung PKW-Abstellplatz innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzutragen.
Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist der Dachüberstand an der nördlichen Gebäudegrenze des Biomasseheizwerkes innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides so abzutragen, dass keine Inanspruchnahme der Grundstücke 127/14 sowie 127/1, KG H(...), gegeben ist.
5. Büro- und Sozialgebäude - bewilligt mit Bescheid vom , GZ: 153-9/2008-302B
Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist das Obergeschoß des Büro- und Sozialgebäudes innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides so abzutragen, dass keine Inanspruchnahme der Grundstücksparzelle 135, KG H...), gegeben ist."
2.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei vom wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
3.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei die Vorstellung vom . Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde im oben angeführten Umfang aufgehoben.
Begründend legte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen dar, dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI H (Anmerkung: vom ), der auch das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI S (Anmerkung: vom ) bestätige, sei zu entnehmen, dass jeweils unvollständige bzw. vornehmlich hinsichtlich der Situierung unklare Einreichunterlagen bzw. Einreichpläne vorlägen, was nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen könne. Insoweit im Übrigen aber auch das Grundstück Nr. 135, KG H, bebaut worden sei, könne allenfalls von einer entsprechenden Zustimmung zum Bauvorhaben durch die M Ges.m.b.H. ausgegangen werden, weil diese auch hinsichtlich dieses Grundstücks die Einreichpläne unterfertigt habe. Hinsichtlich des Biomasseheizwerkes mit Überdachung für PKW-Abstellplätze sei davon auszugehen, dass die von der Baubehörde genehmigten, hinsichtlich der Grenzüberschreitung ungenauen Pläne nicht zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehen könnten, der Bauwille den Plänen jedoch zu entnehmen sei und daher unter Zugrundelegung der sachverständigen Feststellung, dass eine Übereinstimmung der Pläne mit den baulichen Anlagen gegeben sei, von einem konsensgemäßen Zustand auszugehen sei.
4.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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5.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 36 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO1996, LGBl. Nr. 62/1996, lautet (auszugsweise):

"Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

..."

5.2. Die beschwerdeführende Marktgemeinde bringt im Wesentlichen vor, dass betreffend Spruchpunkt 2. (Sägewerk) laut Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen (Anmerkung: DI S vom ) der ostseitige Zubau des Gebäudes über zwei Grundstücke verlaufe (Grundstück Nr. 136/2 und Grundstück Nr. 131); da die Einreichung jedoch auf Grundstück Nr. 136/2 beantragt worden sei, sei der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aktenwidrig, weil die belangte Behörde nicht einmal feststelle, dass diesbezüglich die Zustimmung des Fremdgrundeigentümers vorgelegen sei. Auch betreffend Spruchpunkt 5. (Büro- und Sozialgebäude) liege eine konkrete Feststellung nicht vor, dass tatsächlich der nordwestliche Teil des Obergeschosses bereits in das Grundstück Nr. 135, welches nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe, hineinrage; die belangte Behörde habe auch hier keine Feststellungen getroffen, dass sich der Grundeigentümer mit der Bebauung einverstanden erklärt habe. Der Verweis der belangten Behörde auf ihre bisherige Begründung genüge nicht; diese Feststellungen seien ergänzungsbedürftig.

Aufgrund des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen vom habe der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde festgestellt, dass Vorhaben bzw. Anlagenteile nach § 6 K-BO 1996 in Abweichung von der Baubewilligung ausgeführt worden seien. Es seien daher der mitbeteiligten Partei entsprechende Ansuchen um Änderungsbewilligung oder die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen worden. Hinsichtlich des Sägewerkes (Punkt 2. des angefochtenen Bescheides) liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor; dies stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0305), weil die belangte Behörde selbst die Abweichung von der bewilligten Ausführung im Sinne des Bauauftrages gemäß dem Bescheid vom festgestellt, gleichzeitig jedoch die Aufhebung des genannten Spruchpunktes 2. verfügt habe. Auf die weiteren Spruchpunkte betreffend den Teilabbruch und Rückbau der nordseitigen Einhausung der Zentralhalle sowie der ostseitigen Einhausung der Rundholzzubringung gehe die belangte Behörde im Konkreten nicht ein, sondern verweise lediglich auf ihre bisherige Begründung.

Auch betreffend Spruchpunkt 4. (Biomasseheizwerk mit Überdachung für PKW-Abstellplätze) übersehe die belangte Behörde, dass die Bewilligung der Errichtung auf dem Grundstück Nr. 127/13 erfolgt sei, aus den Plandarstellungen jedoch die erfolgte Bebauung des Grundstückes Nr. 135 bzw. 127/14 und 127/1 nicht ersichtlich sei. Wie vom Amtssachverständigen DI H ausdrücklich ausgeführt, bestehe für die Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 135 keine gültige Bewilligung. Da in der Folge trotz entsprechender Aufforderung die bezughabenden Zustimmungserklärungen bzw. Anträge auf Änderungsbewilligung nicht beigebracht worden seien, sei konsequenterweise seitens der Beschwerdeführerin die Verfügung des Teilabbruchs- bzw. Rückbaus erfolgt. Es liege hier die Problematik einer ungenauen Plandarstellung zu Lasten der mitbeteiligten Partei vor, weil die Plandarstellung, wie vom nichtamtlichen Sachverständigen angeführt, "gut" gegeben sei, jedoch faktisch die Überdachung der PKW-Abstellplätze nicht auf dem Grundstück Nr. 127/13 erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe sohin offensichtlich entgegen der baubehördlichen Bewilligung das Bauvorhaben anders als beantragt und bewilligt ausgeführt. Dass die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge trotz Bewilligung der Bauführung auf Basis der Planunterlagen nicht entsprechend ihren eigenen Einreichplänen auf Fremdgrund gebaut habe, gehe jedenfalls zu ihren Lasten.

Hinsichtlich der Aufhebung des Spruchpunktes 5. (Büro- und Sozialgebäude) verweise die belangte Behörde auf ihre bisherige Begründung. Auch bei dem mit Bescheid vom bewilligten Büro- und Sozialgebäude stellten die Planunterlagen der mitbeteiligten Partei die Bebauung auf Grundstück Nr. 136/2 dar, die Errichtung eines Teiles des Obergeschosses erstrecke sich auf das nicht der mitbeteiligten Partei gehörende Grundstück Nr. 135.

Die Baubewilligung beziehe sich laut Einreichunterlagen ausschließlich auf das Grundstück Nr. 136/2, abweichend hiervon sei letztlich die Bauführung auch auf Grundstück Nr. 135 erfolgt. Für die Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 135 liege keine gültige Bewilligung für die mitbeteiligte Partei vor. Die Plandarstellung sei - wie vom nichtamtlichen Sachverständigen angeführt - "gut". Die mitbeteiligte Partei habe auch hier entgegen der baubehördlichen Bewilligung das Bauvorhaben anders als beantragt und bewilligt gebaut. Dies müsse zu ihren Lasten gehen.

5.3. Ein Auftrag gemäß § 36 K-BO 1996, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist, und andererseits, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder ein Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0079).

Die Voraussetzung für einen Bauauftrag ist die Bewilligungspflicht, nicht die Bewilligungsfähigkeit (vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 374, angeführte hg. Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Marktgemeinde ist mit ihren Ausführungen im Recht, dass die Bauvorhaben, soweit diese Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, (auch) auf Grundstücken errichtet worden sind, die von den maßgeblichen Baubewilligungen nicht umfasst gewesen sind:

Diese Ausführungen stehen nach der Aktenlage im Einklang mit den eingeholten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI S vom (eingeholt im gemeindebehördlichen Verfahren) sowie des bautechnischen Amtssachverständigen vom (eingeholt im Verfahren vor der belangten Behörde), auf die sich die belangte Behörde als Entscheidungsgrundlage stützt. Der nichtamtliche Sachverständige DI S führt in seinem Gutachten vom etwa hinsichtlich der KVH- und Leimholzproduktion auf Seite 22 ausdrücklich an, dass gemäß Einreichung und Baubescheid dieser Gebäudekomplex zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 136/2 errichtet werden solle. Auch der bautechnische Amtssachverständige DI H legt in seinem Gutachten vom etwa in Bezug auf die KVH- und Leimholzproduktion dar, dass für den gesamten Gebäudekomplex inklusive Zubauten und Rundholzsortierstrang Bewilligungsbescheide vorhanden seien, die sich aber nur auf eine Errichtung auf dem Grundstück Nr. 136/2 bezögen, und hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 135 keine gültige Bewilligung vorliege. Hinsichtlich des Sägewerkes würden sich die Bewilligungen, wie im Fall der KVH- und Leimholzproduktion, auf nur ein Grundstück, nämlich Nr. 136/2, beziehen. Hinsichtlich des Biomasseheizwerks mit Überdachung für PKW-Abstellplätze rage die nordseitige Traufe in die Grundstücke Nr. 127/14 und Nr. 127/1, die nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden. Die Überdachung für PKW-Abstellplätze befinde sich zu einem geringen Teil auf dem Grundstück Nr. 127/13 und zum überwiegenden Teil auf dem nicht der mitbeteiligten Partei gehörenden Grundstück Nr. 135. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. 135 liege somit keine gültige Bewilligung vor.

Nach dem Vorgesagten zeigt die beschwerdeführende Marktgemeinde demnach zu Recht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, ist doch das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren und bezieht sich somit auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt, wobei davon auch die jeweils bewilligte Lage dieses Projektes umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0025). Die belangte Behörde hat bei der Auslegung der von ihr zu beurteilenden Baubewilligungsbescheide insofern die Rechtlage verkannt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, ob allenfalls eine liquide Zustimmung etwaiger Eigentümer von nicht der mitbeteiligten Partei eigentümlichen Grundstücken zur Bebauung vorgelegen ist. Selbst zutreffendenfalls führte dies jedoch zu keinem anderen Ergebnis, wenn nach dem eingereichten Projekt eine Bebauung gar nicht auf einem Grundstück erfolgen sollte, für das eine liquide Zustimmung erforderlich wäre.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand enthalten und daher nicht gesondert zuzusprechen.

Wien, am