VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/22/0128

VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/22/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz sowie Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/060/8830/2017- 35, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (mitbeteiligte Partei: H F, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben.

Begründung

1 Dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde aufgrund seiner Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und in der Folge zweimal verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis .

2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, Revisionswerber) vom wurden diese drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge des Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bzw. 24 NAG abgewiesen.

3 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) hob aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten den oben genannten Bescheid auf (Spruchpunkt I.), erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 27 Abs. 1 iVm 20 Abs. 1a NAG den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt II.) und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das VwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte die Ehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Angesichts der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren sei die Abweisung der Anträge zu Unrecht erfolgt. Mit der Scheidung des Mitbeteiligten am sei die Grundlage für die Erteilung seines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG weggefallen, weshalb das VwG über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 27 NAG abzusprechen habe.

4 Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Amtsrevision.

5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das VwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil mit der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis der "alte" Aufenthaltstitel des Mitbeteiligten auflebe. Angesichts des (wieder aufgelebten) Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer bis sei die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von drei Jahren zu Unrecht erfolgt.

7 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 8 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde

der Bescheid des Revisionswerbers vom , mit welchem über die Wiederaufnahme näher genannter Verfahren abgesprochen worden war und gleichzeitig der Erstantrag sowie die darauf aufbauenden Verlängerungsanträge des Mitbeteiligten abgewiesen worden waren, mangels Vorliegen einer Aufenthaltsehe aufgehoben. Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses (Wiederaufnahme)Bescheides befand und der außer Kraft getretene ("alte") Aufenthaltstitel lebte ex tunc wieder auf (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 21). Dies hat zur Folge, dass der Mitbeteiligte durch diese Aufhebung wieder im Besitz seines ("alten") Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis Mai 2019 ist.

9 Für eine neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das VwG fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage.

10 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher in seinem Spruchpunkt II. als rechtwidrig infolge Unzuständigkeit und ist daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220128.L00

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