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VwGH 30.09.2015, 2013/06/0245

VwGH 30.09.2015, 2013/06/0245

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
RS 1
Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn ist trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Dies bedeutet konkret, dass der Nachbar auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandte Seite der Außenfläche des Gebäudes einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E vom , 2009/05/0291). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann der Nachbar daher nicht zielführend vorbringen.
Normen
BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §9;
BauRallg;
RS 2
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Ob der tatsächliche Bestand vom Genehmigungsantrag abweicht, ist im hier gegenständlichen Bauverfahren nicht relevant.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der R Z in S, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 41, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1077/2-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. H G und 2. Mag. R G, beide vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15;

3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291, verwiesen, mit welchem eine den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: bauwerbenden Parteien) im Nachhinein erteilte Baubewilligung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Auf Grund dieses aufhebenden hg. Erkenntnisses wurde in der Folge der diesem Verfahren zugrunde liegende Bauantrag von den bauwerbenden Parteien zurückgezogen.

Mit Schriftsatz vom wurde den bauwerbenden Parteien vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgetragen, eine Neueinreichung für das konsenslos errichtete Bauvorhaben vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom beantragten die bauwerbenden Parteien die Erteilung einer Baubewilligung für den Teilabbruch sowie die Aufstockung und den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 371/3, KG 74514 L.

Mit Schriftsatz vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die bauwerbenden Parteien auf, Mängel des Bauansuchens zu beseitigen, indem unter anderem die Kniestockhöhe in den Schnitten A-A, B-B, C-C, D-D und E-E entsprechend § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde vom (im Folgenden: Textlicher Bebauungsplan) anzugeben, die Rohdeckenoberkante auszuweisen sowie die Mauerbank exakt zu bemaßen seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die bauwerbenden Parteien aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um Bewilligung des konsenslos errichteten Bauvorhabens anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Mit Schriftsatz vom legten die bauwerbenden Parteien offenbar überarbeitete Einreichunterlagen vor (dieser Schriftsatz liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht bei).

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des nordöstlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. 356/3. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt - laut Einreichunterlagen, etwa 5,5 m breiter Weg. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung wandte sie unter anderem ein, das Dachgeschoß sei gemäß § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes als Vollgeschoß zu werten, das Bauvorhaben sei somit dreigeschoßig und entspreche nicht dem geltenden Bebauungsplan; die Kniestockhöhe des obersten Geschoßes überschreite an mehreren Punkte die laut Textlichem Bebauungsplan zulässige Höhe und widerspreche somit diesem; die Gauben durchstießen die Begrenzungsebene von maximal 45 Grad, auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften Gauben jedoch nicht über die gedachte Begrenzungslinie hinausragen; die Ansichten der Einreichunterlagen stimmten mit dem Grundriss nicht überein, weshalb es den Anrainern unmöglich sei, das Projekt zu beurteilen.

In einem Aktenvermerk des Amtsleiters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde festgehalten, dass eine vom Amtssachverständigen am selben Tag durchgeführte Messung vor Ort ein näher dargestelltes Abweichen des tatsächlichen Bestandes von den Planunterlagen ergeben habe. Unter anderem habe die Messung "Fußbodenoberkante Balkonboden oberseitig bis Fußpfette Oberkante:

426 cm (laut Plan 406 cm; ...)" ergeben.

Einem weiteren Aktenvermerk des Amtsleiters der mitbeteiligten Gemeinde vom ist zu entnehmen, die Werkzeichnungen des nordwestlichen Teiles der Firma S, die am der Baubehörde erster Instanz vorgelegt worden seien, seien durch die Messungen vor Ort bestätigt worden; die zulässige Kniestockhöhe von 1,25 m werde im nordwestlichen Gebäudeteil um 20 cm überschritten; der tatsächliche Baubestand vor Ort weiche daher von den Einreichunterlagen ab und entspreche nicht § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den bauwerbenden Parteien die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Oberkante der Mauerbank im Grundriss mit 4,24 m angegeben worden sei, verwies die Behörde auf die Aussagen des Bausachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am . Dieser führte dazu aus, "dass dies nach Durchrechnung tatsächlich eine Höhenkote von 4,08 m aufweist. Erst nach Hinzurechnung der Mauerbank von 16/6 cm ergibt sich eine Höhe von 4,24 m. Diese Differenz beruht darauf, dass sich diese Angabe auf die ursprüngliche Niveaufeststellung +/-0,00 bezieht, und im gegenständlichen Einreichplan nicht korrigiert wurde."

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung vom selben Tag) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom als unbegründet abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, im Rahmen dessen nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben relevant sei, nicht jedoch der tatsächliche Baubestand. Die Vorstellungsbehörde beurteile die Einreichunterlagen in der Fassung vom als ausreichend, um der Nachbarin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte brauche; der Vorstellungswerberin komme im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Angaben objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bauvorhaben widerspreche § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes, weil an mehreren Stellen im Dachstuhl der Kniestock höher als 125 cm sei und daher das Dachgeschoß ein Vollgeschoß sei, führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall könne die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) iVm § 5 des Textlichen Bebauungsplanes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der Geschoße nach dem Bebauungsplan vorbringen. Nach dieser Bestimmung werde die äußere Begrenzung des Daches durch eine Dachneigung von maximal 45 Grad in Zusammenhang mit einer Kniestockhöhe von 125 cm beschrieben. Dies sei die Begrenzungslinie für alle gewählten Dachformen und Aufmauerungen im Außenwandbereich, damit das Dachgeschoß nicht als Vollgeschoß gerechnet werde. Das Einreichprojekt (Einreichplan vom ) sei vom hochbautechnischen Sachverständigen überprüft worden und dieser habe in der mündlichen Bauverhandlung am in seiner gutachterlichen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in den Schnitten D-D, E-E und A-A sei klar dargestellt, dass die Kniestockhöhe maximal 125 cm betrage und somit innerhalb der Grenzen des § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes liege.

In weiterer Folge begründete die belangte Behörde, dass für den "erkerartigen Vorbau" im nordwestlichen Teil und die zwei Gauben im westlichen Teil des Dachgeschoßes die Regelung des § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes nicht anwendbar sei.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, das gegenständliche Dachgeschoß (Baubeschreibung und Einreichplan vom ) entspreche den Anforderungen des § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes; somit handle es sich um kein Vollgeschoß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Das zwischenzeitig zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte eine Abweisung der Beschwerde.

Die bauwerbenden Parteien beantragten in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009, lautet auszugsweise:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)

...

e)

die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)

...

f)

die Bebauungshöhe;

g)

..."

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ist im Textlichen Bebauungsplan die Geschossanzahl oder die Bauhöhe festzulegen.

Der im Beschwerdefall anzuwendende Textliche Bebauungsplan der Gemeinde vom hat in § 5 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 5.

Anzahl der Geschoße, Bauhöhe

Im gesamten Gemeindegebiet wird die Bebauung mit ein- und zwei Vollgeschoßen mit Ausnahme von Abs. 4, 5 und 6 festgelegt.

(...)

Ein Dachgeschoss gilt nicht als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe - gemessen ab der Oberkante der Rohdecke bis zur Oberkante der Mauerbank - max. 1,25 m beträgt und die äußere Begrenzungslinie für die gewählte Dachform max. 45 Grad entspricht. Dies hat Gültigkeit für die Außenwände, die nicht im Bereich von Vor- und Rücksprüngen der Fassade liegen.

(...)"

Im Vorerkenntnis Zl. 2009/05/0291 führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass den Nachbarn (Anrainern) gemäß § 23 Abs. 2 und 3 lit. f K-BO 1996 ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der Geschosse nach dem auch hier anzuwendenden Bebauungsplan zusteht.

Im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn ist trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte der Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. Im Beschwerdefall bedeutet dies konkret, dass die Beschwerdeführerin auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihr zugewandte Ostseite der Außenfläche des Gebäudes einen Rechtsanspruch hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291, mwN). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten kann die Beschwerdeführerin daher nicht zielführend vorbringen. Sofern sie rügt, der Erker und die Dachgauben befänden sich nicht innerhalb der Begrenzungsebene des Textlichen Bebauungsplanes, kann sie dadurch schon deshalb nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, weil sich diese Bauteile an der südlichen bzw. an der nordwestlichen Gebäudefront des Bauvorhabens befinden und somit nicht an der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite der Außenfläche des Gebäudes. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit nicht zielführend.

Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Ob der tatsächliche Bestand vom Genehmigungsantrag abweicht, ist im hier gegenständlichen Bauverfahren nicht relevant. Das Beschwerdevorbringen, aus dem Aktenvermerk vom ergebe sich, "dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin richtig sind", ist einerseits nicht zielführend, weil die durchgeführten Messungen einen Vergleich des Bestandes mit den Planunterlagen zum Gegenstand hatten und sich andererseits auf die nordwestliche und westliche Gebäudefront bezogen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann.

Dennoch ist die Beschwerde berechtigt.

Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrer Vorstellung auf Widersprüche in den Planunterlagen hin und brachte diesbezüglich vor, die Einreichunterlagen seien in einer Art und Weise unvollständig bzw. widersprüchlich, dass eine Beurteilung des eingereichten Projektes nicht möglich sei.

Die belangte Behörde verwies dazu auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Bauverhandlung am , in der dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, in den Schnitten D-D, E-E und A-A sei klargestellt worden, dass die Kniestockhöhe maximal 1,25 m betrage und somit innerhalb der Grenzen des § 5 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes liege.

In der Beschwerde werden die Vorwürfe bezüglich der widersprüchlichen Planunterlagen mit detaillierten Ausführungen zu den Angaben im Einreichplan wiederholt. Auch wenn - so die Beschwerde - nur das eingereichte Projekt und nicht das Naturmaß Gegenstand des Verfahrens sei, hätte die belangte Behörde sich mit den Widersprüchen in den Planunterlagen inhaltlich auseinandersetzen müssen. Anhand der Pläne sei nicht erkennbar, ob eine Mauerbankoberkante von 4,24 m oder 4,06 m genehmigt worden sei bzw. an welcher Stelle welches Maß gelte.

An der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite ist im Einreichplan das Maß der Mauerbank Oberkante mit 4,06 m angegeben; die Rohfußbodenoberkante liegt in diesem Raum bei 2,79 m. Aus der Differenz dieser beiden Angaben errechnet sich - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eine Kniestockhöhe von 1,27 m, die somit über der in § 5 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes erlaubten Höhe von 1,25 m liegt. Die belangte Behörde ging auf das dazu ergangene Vorbringen in der Vorstellung nicht ein. Im Übrigen sind auch die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am nicht erhellend. Einerseits ist unklar, auf welche Gebäudefront sich diese Angaben beziehen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, welche "Durchrechnung" eine Höhenkote von 4,08 m ergibt, und schließlich ist die Kniestockhöhe gemäß Bebauungsplan immer von der Oberkante der Rohdecke bis zur Oberkante der Mauerbank zu messen; die Mauerbank von 16/16 cm ist somit hinzuzurechnen, sodass keine "Differenz" zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen erkannt werden kann. Selbst wenn man von einer Höhenkote von 4,08 m ausginge, ergibt sich daraus - ausgehend von einer Rohfußbodenoberkante von 2,79 m -

nicht, dass die im Textlichen Bebauungsplan festgelegte Kniestockhöhe eingehalten wird. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind somit nicht nachvollziehbar.

Da diese Angaben jenen Bereich betreffen, der für die Beschwerdeführerin wesentlich für die Beurteilung ihrer Nachbarinteressen ist, nämlich die Höhe des Kniestockes und damit die Anzahl der anrechenbaren Geschosse im Hinblick auf die im Bebauungsplan festgelegten maximalen zwei Vollgeschosse, wären die Planunterlagen richtigzustellen gewesen bzw. die Baubehörden hätten sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - allenfalls unter nochmaliger Beiziehung eines Sachverständigen - ausführlich auseinandersetzen müssen.

Trifft es nämlich zu, dass die Kniestockhöhe an der Ostfassade das zulässige Ausmaß von 125 cm übersteigt, ist das Dachgeschoß als Vollgeschoß anzurechnen, das gegenständliche Bauvorhaben gilt als dreigeschossig und widerspricht somit den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes.

Da die Vorstellungsbehörde diesen Mangel nicht aufgriff, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am

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AVG §8;
BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §9;
BauRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060245.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-80612