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VwGH vom 17.12.2010, 2010/18/0395

VwGH vom 17.12.2010, 2010/18/0395

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E A, geboren am , vertreten durch Mag. Johann Galanda und Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/127.014/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem vom 7. August bis gültigen deutschen Visum C nach Österreich eingereist sei.

Nachdem der Beschwerdeführer am die österreichische Staatsbürgerin J.S. geheiratet habe, habe er am einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Behörde erster Instanz) habe dem Beschwerdeführer daraufhin Niederlassungsbewilligungen bis erteilt; anschließend habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" bis erhalten.

Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Ehe sei bereits am rechtskräftig geschieden worden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa acht Jahren in Österreich auf und gehe regelmäßig einer Beschäftigung nach.

Am sei bei der Behörde erster Instanz ein anonymes Schreiben eingelangt, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, nie mit J.S. zusammengelebt zu haben. J.S. habe für das Eingehen der Scheinehe Geld bekommen; der Beschwerdeführer besuche jedes Jahr "seine Frau" und seine beiden Kinder in Ägypten.

Bei einer Vernehmung am habe J.S. unter anderem angegeben, dass sie den Beschwerdeführer ein Jahr vor der Eheschließung kennen gelernt habe. Sie habe - außer, dass er irgendeiner Arbeit nachgehe - nicht viel von ihm gewusst. Etwa nach einem Jahr habe der Beschwerdeführer ihr einen Heiratsantrag gemacht, welchen J.S. sofort angenommen habe. Eine Freundin von J.S. und ein Freund des Beschwerdeführers seien bei der Hochzeit die Trauzeugen gewesen. Nach der Eheschließung habe J.S. weiterhin bei ihrer Mutter gewohnt. Wo der Beschwerdeführer vor der Eheschließung gewohnt habe, habe J.S. nicht gewusst. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass die Ehepartner vorerst nicht zusammenwohnen sollten, um Geld zu sparen, damit sie sich ein Haus kaufen könnten. J.S. habe ihn hin und wieder in seiner neuen Wohnung besucht. Manchmal sei J.S. auch unangemeldet beim Beschwerdeführer erschienen, bis sie etwa drei bis dreieinhalb Monate nach der Eheschließung bei ihm eine andere Frau gesehen habe. Seit diesem Zeitpunkt habe J.S. keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Aufgrund des Vorfalls "mit der anderen Frau" sei J.S. in psychiatrischer Behandlung gewesen. Obwohl sie nicht viel über ihn gewusst habe, habe J.S. den Beschwerdeführer geheiratet. Es sei eine Liebesheirat gewesen, auch wenn sie nie gemeinsam gewohnt hätten. J.S. habe keine Ahnung davon gehabt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten verheiratet sei und zwei Kinder habe. Er habe ihr nie davon erzählt. Hin und wieder habe J.S. Geld vom Beschwerdeführer bekommen, für die Eheschließung selbst habe sie jedoch kein Geld erhalten.

Die Mutter von J.S. habe am ausgesagt, dass J.S. während der Ehe mit dem Beschwerdeführer bei ihr gewohnt habe. Etwa drei Monate nach der Eheschließung habe J.S. eine andere Frau in der Wohnung des Beschwerdeführers getroffen und sich anschließend wegen dieses Vorfalls in psychiatrischer Behandlung befunden.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe bei seiner Vernehmung am angegeben, dass er nach der Eheschließung mit J.S. etwa ein Jahr lang in W, M.- Straße 156, und danach etwa drei Wochen lang in W, M.- Straße 138, gewohnt habe. Anschließend seien die Ehepartner in die L.-Gasse gezogen; dort hätten sie bis zur Scheidung im April 2006 gelebt. J.S. habe gewusst, dass der Beschwerdeführer in Ägypten verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer Scheinehe und auch, dass er zusammen mit einer anderen Frau in der ehelichen Wohnung gewesen sei, bestritten.

Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung über die Scheidung von seiner ägyptischen Ehefrau am vorgelegt, dabei jedoch verheimlicht, dass er diese Frau am neuerlich geheiratet habe. Am habe er für seine ägyptische Ehefrau und seine beiden Kinder bereits Erstanträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "beschränkt" eingebracht.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie keinen Grund erkenne, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von J.S. zu zweifeln. Diese habe glaubwürdig dargelegt, dass sie nie mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt habe. Auch die Mutter von J.S. habe diese Angaben bestätigt. Die Angaben von J.S. seien in sich schlüssig, und es sei auch kein Grund ersichtlich, warum sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß "vortäuschen" sollte.

Der Beschwerdeführer habe lediglich behauptet, dass er nach der Eheschließung bis zu seiner Scheidung laufend mit J.S. zusammengewohnt habe. Im Gegensatz zu J.S. habe der Beschwerdeführer aber ein größeres Interesse an der "Aufrechterhaltung der Ehe", weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Vor diesem Hintergrund erschienen die Behauptungen des Beschwerdeführers als höchst unglaubwürdig. Diese Überzeugung der belangten Behörde werde durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine (frühere) ägyptische Ehefrau am neuerlich geheiratet habe, verstärkt.

Dass die Ehe für J.S. eine "Liebesheirat" gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit ihr nie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und daher kein gemeinsames Familienleben habe führen können. Außerdem komme es "im fremdenrechtlichen Verfahren" nicht auf die zur Ehe führenden Gründe des "österreichischen Teils", sondern auf jene des Fremden an. Diese seien aber eindeutig darin gelegen, rechtswidrig einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten.

Auch die Erklärung von Y.E. (ein durch den Beschwerdeführer beantragter Zeuge), dass der Beschwerdeführer und J.S. "aus Liebe" geheiratet hätten, könne an der gewonnenen Überzeugung der belangten Behörde nichts ändern. Beim Begriff "Liebe" handle es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung, die im Hinblick auf § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG für das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens nicht von Bedeutung sei. Auch das im Akt vorhandene Schreiben einer "Unbekannten" vom sei mangels Objektivierbarkeit für die gewonnene Entscheidung der belangten Behörde nicht von Relevanz.

Bei einer Vernehmung am habe Y.E. von Anfang an einen unglaubwürdigen Eindruck erweckt und habe mehrmals an seine Pflicht, die Wahrheit auszusagen, erinnert werden müssen. Y.E. habe ausgesagt, dass er dreimal in der Wohnung des Beschwerdeführers in der M.-Straße gewesen sei. Zweimal habe er J.S. dort gesehen, wobei er beim ersten Mal Blumen mitgebracht und Kaffee getrunken habe. Beim zweiten Mal sei er nur kurz in der Wohnung gewesen und habe diese dann mit dem Beschwerdeführer verlassen. Beim dritten Mal sei J.S. gar nicht anwesend gewesen.

Diese Angaben - so die belangte Behörde weiter - stünden im Widerspruch zu der Aussage von J.S., wonach sie den Beschwerdeführer lediglich hin und wieder in seiner neuen Wohnung in W, L.-Gasse, besucht habe. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe Y.E. nicht bestätigen können, dass er während seiner Besuche Handlungen wahrgenommen habe, die ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers und J.S. bestätigen würden. Y.E. sei daher nicht in der Lage gewesen, ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit J.S. - entweder in der M.-Straße oder in der L.-Gasse - zu bestätigen. Auch die angeblich zwischen dem Beschwerdeführer und J.S. bestehende "Liebe" habe Y.E. nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern lediglich vom "Hören-Sagen" bestätigen können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Angesichts der festgestellten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer Beschäftigungen bei ständig wechselnden Arbeitgebern eingehen können, weshalb die durch seinen etwa achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies umso mehr, weil letztlich auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Daher hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich somit, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung als gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 916/10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, deren Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit J.S. nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer und J.S. hätten vom " bis zum " gemeinsam ihren Hauptwohnsitz in W, M.-Straße, und im Anschluss daran in W, L.-Gasse, gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Vernehmungen auch glaubwürdig ausgeführt, dass er gemeinsam mit J.S. an diesen Orten gewohnt habe. J.S. habe angegeben, dass sie - um Geld zu sparen - zwar nicht ständig gemeinsam gewohnt hätten, aber regelmäßig Besuchskontakte bestanden hätten.

Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe spreche auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine frühere ägyptische Ehefrau wieder geheiratet habe.

Das Motiv des Beschwerdeführers, einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten, sei durch das angeführte Beweisverfahren nicht gedeckt.

Überdies sprächen die Angaben des Zeugen Y.E. gerade nicht für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sondern für das Bestehen einer Liebesbeziehung bzw. Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und J.S., weil Y.E. den Beschwerdeführer mehrmals in der Wohnung in der M.-Straße besucht habe und dort J.S. - zumindest zweimal - angetroffen habe.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei daher mangelhaft und stehe im Widerspruch zu den Denkgesetzen der Logik.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung zunächst die Angaben des Beschwerdeführers und die Aussage von J.S. zugrunde gelegt und im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben von J.S., dass sie mit dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit zusammengelebt habe, größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen durch den Beschwerdeführer. Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung auch die Aussage der Mutter von J.S. - welche deren Angaben bestätigt hat - zugrunde gelegt.

Überdies kommt es auch nicht auf die zur Ehe führenden Beweggründe des "österreichischen Teils" an, sondern allein auf die Absicht des Fremden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0095, mwN). Dass J.S. den Beschwerdeführer dreieinhalb Monate nach der Eheschließung mit einer anderen Frau gesehen und "derart verletzt" gewesen sei, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, lässt - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schließen.

Schließlich hat die belangte Behörde auch die Aussage des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Y.E. bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt und auch dazu plausibel und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie dieser Aussage, der tatsächlich nur drei Besuche - wobei er J.S. lediglich zweimal angetroffen habe - in der Wohnung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, keine wesentliche Bedeutung zuerkannt hat.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde hätte auch auf die Stellungnahmen von Y.E. vom Jänner 2008 Bedacht nehmen müssen, so führt sie nicht aus, welche Angaben Y.E. in diesen Stellungnahmen getätigt habe und welche zu einem anderen Bescheid führenden Feststellungen die belangte Behörde aufgrund dieser Angaben hätte treffen können. Die Beschwerde legt damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichthof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit J.S. ein gemeinsames Familienleben nicht geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0265, mwN).

2.5. Wenn die Beschwerde überdies vorbringt, dass die Ehe bereits vor sieben Jahren geschlossen worden sei und sich der Beschwerdeführer seitdem in jeglicher Hinsicht "wohl verhalten" habe, ist für den Beschwerdeführer auch daraus nichts zu gewinnen, weil die diesbezügliche, zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0177, mwN).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als neun Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte und "voll in die österreichische Gesellschaft integriert" sei. Der Beschwerdeführer gehe bereits seit dem einer regelmäßigen Beschäftigung nach; seit dem sei er bei der Stadt Wien beschäftigt. Mit seinem Einkommen sei es dem Beschwerdeführer "leicht möglich", seine Familie zu erhalten; in seiner Heimat wäre dies jedoch aufgrund der schlechten Lohnsituation nur schwerlich möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Er sei im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und eines noch bis zum Jahr 2011 gültigen Befreiungsscheines. Diesen "nachhaltigen familiären und privaten Bindungen" des Beschwerdeführers zum österreichischen Bundesgebiet stehe lediglich der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine Aufenthaltsehe geschlossen haben solle.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass dieser einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei, berücksichtigt hat und zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Beschäftigungsverhältnisse wird jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl sein Aufenthalt im Bundesgebiet als auch sein Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe mit J.S. zurückzuführen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0100, mwN).

Auch mit dem weiteren Vorbringen, in Österreich befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers, er falle dem österreichischen Staat nicht zur Last und habe beantragt, seiner Ehefrau und seinen Kindern Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet zu erteilen, macht die Beschwerde keine Umstände geltend, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich verstärken könnten.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0369, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).

5. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-80606