VwGH vom 27.07.2016, 2013/06/0243

VwGH vom 27.07.2016, 2013/06/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des Dr. G S in K, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 41, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1077/3-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. H G, 2. Mag. R G, beide in S, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, 3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291, verwiesen, mit welchem eine den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) im Nachhinein erteilte Baubewilligung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. In der Folge wurde der diesem Verfahren zugrunde liegende Bauantrag von den Bauwerbern zurückgezogen.

2 Mit Eingabe vom suchten die Bauwerber (neuerlich) um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben "Einfamilienhaus G(...) Teilabbruch sowie Aufstockung und Umbau des bestehenden Wohnhauses" auf dem Grundstück Nr. 371/3, KG L, an. Die Bauwerber sind Eigentümer dieses bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Dieses Grundstück grenzt an seiner Nordseite an zwei Parzellen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Mit Schreiben vom legten die Bauwerber überarbeitete Einreichunterlagen vor.

3 Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Im Wesentlichen machte er darin geltend, das Dachgeschoß gelte als Vollgeschoß, weil fassadenbildende Außenwände vorlägen, die nicht im Bereich von Vor- und Rücksprüngen der Fassade lägen und die die nach § 5 Abs. 3 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde vom (im Folgenden: Bebauungsplan) kritische Kniestockhöhe von 1,25 m überstiegen. Da das Haus auch nicht in Hanglage mit mehr als 20% Hangneigung stehe, entspreche es nicht dem für das Baugrundstück gültigen Bebauungsplan.

4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung vom selben Tag) als unbegründet abgewiesen.

6 Die dagegen gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers vom wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab.

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, das Einreichprojekt (Einreichplan vom ) sei vom hochbautechnischen Sachverständigen überprüft worden; dieser habe in seiner - in der mündlichen Bauverhandlung vom abgegebenen - gutachterlichen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in den Schnitten D-D, E-E und A-A sei klar dargestellt, dass die Kniestockhöhe max. 125 cm betrage und somit innerhalb der Grenzen des § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes liege. Beim Bereich "Südliche Außenmauer des Schlafraumes und westliche Außenmauer des Bades" handle es sich iSd § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes, bedingt durch die geplante Errichtung einer Dachterrasse, um einen Rücksprung an der Fassade gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschoßes, für den der erhöhte Kniestock zulässig sei. Dabei bleibe die äußere Begrenzungslinie des Daches unberührt und werde weiterhin eingehalten. Beim Bereich "Außenmauern des Schlafraumes an der Nordwest-Ecke des Hauses" handle es sich um einen selbständig ausgebildeten Dachteil mit eigenem Dachfirst, der in das Walmdach (Hauptdach) eingebunden sei und die gleiche Dachneigung (41 Grad) wie das Hauptdach aufweise. Dieser eigene Dachteil stelle ein Satteldach dar; es sei charakteristisch für das Satteldach, dass es giebelseitig (Osten und Westen) keinen Kniestock, sondern eine bis zum First führende Giebelwand aufweise, welche den äußeren Abschluss des Satteldaches bilde, weshalb diesbezüglich die Kniestockhöhe nach § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes nicht heranzuziehen sei. Ein Satteldach könne daher nur - wie auch gegenständlich - traufenseitig (Norden und Süden) Kniestöcke aufweisen, welche eine zulässige Höhe von 1,25 m hätten (Darstellung im Schnitt D-D des Einreichplanes vom ).

Beim Bereich "Fenstertragende Baukörper des Schlafraumes an der Westseite des Hauses" seien die beiden Gauben (Anmerkung: im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerde werden beide Schreibweisen "Gaube" und "Gaupe" verwendet; aus Gründen der Einheitlichkeit wird im Folgenden die Schreibweise "Gaube" beibehalten) in der Flucht der darunterliegenden Außenwand als Dachgauben im Trempel (andere Bezeichnung für Kniestock) (Hinweis auf Neufert , Bauentwurfslehre) ausgeführt. Die gemäß § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes gedachte Begrenzungslinie für ein Dachgeschoß beziehe sich auf eine festgelegte Kniestockhöhe (max. 1,25 m) und auf eine darauf aufgesetzte Dachform (z.B. Satteldach, Walmdach, etc.) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Innerhalb dieser definierten Begrenzungslinie müsse somit die gewählte Dachform liegen. Dachgauben zählten nicht zur Dachform; es komme durch den Einbau der gegenständlichen Gauben weder zu einer Änderung der Dachform noch zu einer Änderung der Dachneigung, weshalb für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Gauben nicht § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes zur Anwendung gelange. Durch die Zulassung einer Kniestockhöhe von 1,25 m und der darauf aufgebauten äußeren Begrenzung der Dachform mit steilen Dachflächen von max. 45 Grad iSd § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes sei ein durchaus für Wohnzwecke gut nutzbarer Ausbau des Dachraumes möglich. Wenn nunmehr die für die Belichtung und die Belüftung erforderlichen Aufbauten (Dachgauben) auf der Dachfläche innerhalb der vorgegebenen Linie für die Dachflächen zu liegen kommen müssten, ginge damit eine wesentlich niedrigere Dachkonstruktion und damit nutzbare Raumhöhe einher und wäre der Einbau einer Gaube im Kniestockbereich nicht möglich. Dies würde der Intention des Verordnungsgebers widersprechen.

Die verfahrensgegenständlichen Gauben seien - ähnlich wie Kamine - als untergeordnete Bauteile (vgl. untergeordnete Bauteile nach §§ 5 und 6 der Kärntner Bauvorschriften: Erker, Dachvorsprünge, etc.) zu qualifizieren, welche zulässigerweise auf der Dachfläche, trotz Überschreitung der - u.a. für Dachgauben nicht zur Anwendung gelangenden - in § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes definierten Begrenzungslinie, errichtet werden dürften.

Die gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Prof. Dr. St vom sei aufgrund der geänderten Pläne für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, das gegenständliche Dachgeschoß (Baubeschreibung und Einreichplan vom ) entspreche den Anforderungen des § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes; somit handle es sich um kein Vollgeschoß.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das zwischenzeitig zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Bauwerber beantragten in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

10 Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung () des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde von Bedeutung:

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 16/2009 (vgl. Artikel V Abs. 3 des in der Anlage zur K-BO 1996 angeführten Übergangsrechts), lautet (auszugsweise):

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

...

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

...

f) die Bebauungshöhe;

..."

11 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei nur strittig, ob das von den Bauwerbern im Zuge des erfolgten Umbaus und der gleichzeitig erfolgten Aufstockung ihres Wohnhauses errichtete Dachgeschoß nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (§ 5 Abs. 3 und 5) als Vollgeschoß zu werten sei oder nicht.

Es lägen Widersprüche in den Sachverhaltsdarstellungen des Sachverständigen DI G mit den Ausführungen im Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vor. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. St vom sei unberücksichtigt geblieben.

Aus dem Grundrissplan des Dachgeschoßes vom sei erkennbar, dass die Nordwand und die Südwand der Terrasse, die den Wohnbereich (Schlafraum und Bad) begrenzten, Außenwände seien, die die Last der Dachkonstruktion aufnähmen. Da schon die aus dem Bad und aus dem Schlafraum auf die Terrasse führenden Türen nach dem Grundrissplan 2,00 m bzw. 2,20 m hoch seien, überschritten diese beiden Kniestöcke die kritische Höhe von 1,25 m.

Die belangte Behörde vermeine, dass nur die Nordwand und die Südwand dieses Gebäudeteiles daraufhin zu prüfen seien, ob die kritische Kniestockhöhe von 1,25 m in diesen Bereichen eingehalten oder überschritten werde. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Auffassung gebe sie nicht. Laut dem genannten Grundrissplan des Dachgeschoßes seien die 1,08 m lange Ostwand sowie die 3,69 m lange Westwand Außenmauern des Gebäudes, auf denen das Dach aufsitze, die die Dachlast trügen und die daher ebenfalls nach der von der Behörde angeführten Definition als Kniestöcke zu qualifizieren seien. Nach dem Grundrissplan hätten allein die Fenster der Westwand dieses Gebäudeteils Höhen von 1,59 m bzw. 1,83 m. Diese Außenwand des Gebäudes überschreite daher ebenfalls wesentlich die kritische Kniestockhöhe von 1,25 m. Auf die vom Amtsleiter der mitbeteiligten Gemeinde und dem Sachverständigen Ing. F im Aktenvermerk vom festgehaltene Kniestockhöhenüberschreitung an der Nordwand dieses Gebäudeteils von 15 bis 20 cm und die im Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom enthaltene Feststellung, dass dieser Kniestock und auch der gegenüberliegende Kniestock der Südwand eine Höhenüberschreitung von 20 cm aufwiesen, gehe die belangte Behörde nicht ein. Sie ignoriere auch die Feststellung des Bauamtes/der Rechtsabteilung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan vom , dass an den Giebelseiten dieses Baukörpers Kniestockhöhenüberschreitungen festzustellen seien, sodass "keine positive Stellungnahme" - um welche die Baubehörde der mitbeteiligten Gemeinde das Bauamt/die Rechtsabteilung der Stadt St. Veit/Glan gebeten habe - abgegeben habe werden können.

Die den Schlafraum nach Westen begrenzende Außenwand weise laut Grundrissplan Gauben auf, die in Wirklichkeit jedoch fassadenbildende Bauteile seien und mit ihrer Höhe von 1,40 m ebenfalls die kritische Höhe von 1,25 m überschritten. Die belangte Behörde vermeine, dass auf diese Bauteile § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes überhaupt nicht anzuwenden sei. Die hiefür herangezogene Begründung sei allerdings nicht zutreffend. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde noch eine weitere als die in § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bebauungsplanes normierte Ausnahme von der "1,25 m Kniestockregel" zulassen habe wollen. Die Verordnung sei diesbezüglich unmissverständlich. Für eine teleologische Interpretation der Bestimmungen bestehe keine Veranlassung.

Auch die Feststellung "dass die verfahrensgegenständlichen Gauben - ähnlich wie Kamine - als untergeordnete Bauteile (vgl. untergeordnete Bauteile nach §§ 5 und 6 der Kärntner Bauvorschriften: Erker, Dachvorsprünge, etc. ) zu qualifizieren seien, welche zulässigerweise auf der Dachfläche, trotz Überschreitung der in § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes definierten Begrenzungslinie, errichtet werden dürften", sei nicht zutreffend und stelle keine nachvollziehbare Begründung für die Zulässigkeit dieser Aufbauten dar.

Die angeführten Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften enthielten die Regeln für die Bestimmung und die Wirkung von Abstandsflächen und legten in § 6 Abs. 2 K-BV fest, welche baulichen Anlagen innerhalb von Abstandsflächen der Außenwände von Gebäuden errichtet werden dürften. Die Heranziehung dieser Bestimmungen zur Begründung für die Abweisung der Vorstellung sei untauglich. Die belangte Behörde übersehe, dass diese Bestimmungen einem anderen Zweck dienten und nichts mit der gegenständlichen Fragestellung zu tun hätten. Es gehe hier nicht um die Bestimmung von Abstandsflächen, sondern um die Frage, wie eine Außenwand nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu beurteilen sei. Dazu sei festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Gauben in der Kontur der westlichen Abstandsflächen des Hauses (in den Planunterlagen der Bauwerber vom und vom "Dachdraufsicht mit Abstandsflächen") ihren Niederschlag gefunden hätten. Die belangte Behörde habe offenkundig übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291 (siehe Rz 1), hinsichtlich dieser Gauben ausdrücklich festgestellt habe, dass "es Sache der Behörden gewesen wäre, nachvollziehbar darzulegen, auf welche gesetzliche Bestimmungen sich die Zulässigkeit dieser Aufbauten gründe, zumal der Bebauungsplan keine Regelungen dazu enthalte".

Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen Prof. Dr. St vom kenne. Die Nichtberücksichtigung dieses Gutachtens sei eine der Hauptursachen für die Aufhebung des dem vorgenannten Erkenntnis vom zu Grunde liegenden Bescheides gewesen. In diesem Gutachten habe Prof. Dr. St die beiden den Wohnbereich von der Terrasse trennenden Wände, alle vier Außenmauern des nordwestlichen Baukörpers des Dachgeschoßes sowie die an der Westfront liegenden Gauben als mit § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes nicht übereinstimmend qualifiziert. Es sei zutreffend, dass dieses Gutachten zum (vierten) Einreichplan der Bauwerber vom und nicht zum gegenständlichen (sechsten) Einreichplan der Bauwerber vom erstellt worden sei. Hinsichtlich des gegenständlichen Dachgeschoßes seien die beiden Pläne jedoch deckungsgleich. Es fehlten im jüngeren Plan lediglich die Gauben der Ost- und der Nordseite des Hauses, die anlässlich der Bauführung im Jahre 2010 durch Dachflächenfenster ersetzt worden seien. Geringfügig geändert seien außerdem die Höhenkoten der Fenster des nordwestlichen Baukörpers und der Fenster der Gauben der Westfront. Alle übrigen rund 70 Koten seien unverändert geblieben. Die Höhenänderungen der Fenster hätten nicht dazu geführt, dass die Mauern an diesen Stellen die kritische Höhe von 1,25 m unterschritten. Auch im (sechsten) Einreichplan vom überschritten sie dieses kritische Ausmaß. Die Aussagen des Gutachtens vom zu den beanstandeten Punkten hätten also auch hinsichtlich des gegenständlichen Dachgeschoßplanes vom unveränderte Aussagekraft. Die belangte Behörde hätte einen hochbautechnischen Sachverständigen beauftragen müssen, die Widersprüche im Sachverhalt und in der technischen Beurteilung aufzuklären.

12 Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung - das sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke - gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere auf Bestimmungen über (§ 23 Abs. 3 lit. f leg. cit.) die Bebauungshöhe gestützt werden.

13 Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291, mwN).

14 Auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt der Nachbar gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) nur dann abgeleitet werden, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wird (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom , mwN).

15 Gemäß § 25 Abs. 1 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, sind im textlichen Bebauungsplan die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe festzulegen.

16 Der im Beschwerdefall anzuwendende textliche Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde vom (Bebauungsplan) hat in § 5 (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 5.

Anzahl der Geschoße, Bauhöhe

(1) Im gesamten Gemeindegebiet wird die Bebauung mit ein - und zwei Vollgeschoßen mit Ausnahme von Abs. 4, 5 und 6 festgelegt.

...

(3) Ein Dachgeschoss gilt nicht als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe - gemessen ab der Oberkante der Rohdecke bis zur Oberkante der Mauerbank - max. 1,25 m beträgt und die äußere Begrenzungslinie für die gewählte Dachform max. 45 Grad entspricht. Dies hat Gültigkeit für die Außenwände, die nicht im Bereich von Vor- und Rücksprüngen der Fassade liegen.

..."

In den unter II enthaltenen Erläuterungen zum Bebauungsplan findet sich zu § 5 eine Skizze, die (als Schnitt) die Rohdecke, die beiden Seitenwände (Kniestöcke) und das 45 Grad Satteldach mit der Legende "äußere Begrenzungslinie für alle Dachformen" darstellt. Wörtlich wird an dieser Stelle ausgeführt:

"Das Dachgeschoss ist dann kein Vollgeschoß, wenn Abs. 3 eingehalten wird. Innerhalb dieser äußeren gedachten Begrenzungslinie sind alle anderen Dachformen möglich, sofern diese auf den Baucharakter der umliegenden Siedlungsregion, sowie der Anrainerbebauung Bedacht nehmen."

Aus dieser Regelung im Bebauungsplan ist abzuleiten, dass den Nachbarn (Anrainern) gemäß § 23 Abs. 2 und 3 lit. f K-BO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Anzahl der Geschoße nach dem Bebauungsplan zusteht (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

17 Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass - wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist - der Beschwerdeführer Anrainer im Sinn des § 23 Abs. 2 K-BO 1996 ist und ihm im Verwaltungsverfahren daher in Bezug auf die Geschoßanzahl und die Bebauungshöhe (Bauhöhe) des eingereichten Projektes ein Mitspracherecht als Partei zukam.

Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich beim Bereich "Außenmauern des Schlafraumes an der Nordwest-Ecke des Hauses" um einen selbständig ausgebildeten Dachteil mit eigenem Dachfirst, der in das Walmdach (Hauptdach) eingebunden sei und die gleiche Dachneigung (41 Grad) wie das Hauptdach aufweise. Dieser eigene Dachteil stelle ein Satteldach dar; es sei charakteristisch für das Satteldach, dass es giebelseitig (Osten und Westen) keinen Kniestock aufweise, sondern eine bis zum First führende Giebelwand, welche den äußeren Abschluss des Satteldaches bilde, weshalb diesbezüglich die Kniestockhöhe nach § 5 Abs. 3 des Bebauungsplanes nicht heranzuziehen sei. Ein Satteldach könne daher nur - wie auch gegenständlich - traufenseitig (Norden und Süden) Kniestöcke aufweisen, welche eine zulässige Höhe von 1,25 m hätten.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0291, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 3 (erster Satz) des Bebauungsplanes auf die "gewählte Dachform" abstellt, deren äußere Begrenzungslinie max. 45 Grad "entsprechen" darf. Diese Dachform ergibt sich aus der jeweiligen Hauptfirstrichtung der betroffenen Gebäudeseite, und es darf die äußerste Begrenzungslinie der gewählten "Hauptdachform" durch die Drehung eines Dachteiles in diesem Bereich somit nicht überschritten werden (damit das Dachgeschoß nicht als Vollgeschoß gilt).

Da die äußerste Begrenzungslinie durch die genannte Konstruktion im nordwestlichen Gebäudeteil überschritten wird, gilt das Dachgeschoß somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde als Vollgeschoß.

19 Der angefochtene Bescheid ist somit schon auf Grund dieser Erwägungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr. 8/2014).

Wien, am