VwGH vom 17.02.2010, 2008/17/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des AA X und Y in A, vertreten durch Hochstaffl Rupprechter Rechtsanwälte GmbH in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 37, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. Ia-1358/1-2008, betreffend Berichtigung des Familiennamens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am in Innsbruck geborene Beschwerdeführer ist von Geburt an österreichischer Staatsbürger.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom und Berichtigungsbeschluss vom wurde die Annahme des Beschwerdeführers an Kindes statt durch den deutschen und tschechischen Staatsangehörigen J. Graf von X und Y bewilligt. Der Beschwerdeführer lebte zu diesem Zeitpunkt (und lebt nach dem Akteninhalt auch weiterhin) in Österreich.
Am erfolgte sodann die Beurkundung der Erklärung über den Eintritt der namensrechtlichen Wirkung der Annahme an Kindes statt. Im Geburtenbuch des Standesamtes Innsbruck wurde daraufhin zum den Beschwerdeführer betreffenden Eintrag ein entsprechender Randvermerk aufgenommen, in welchem der Familienname des Beschwerdeführers mit "Graf von X und Y" bezeichnet wurde.
In seiner Eingabe vom beantragte das Standesamt Innsbruck von Amts wegen, den Familiennamens des Beschwerdeführers von "Graf von X und Y" auf "X und Y" zu berichtigen.
Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt vom wurde sodann gemäß § 15 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 (im Folgenden: PStG), von Amts wegen angeordnet, im Geburtenbuch des Standesamtes Innsbruck betreffend den Beschwerdeführer die Berichtigung des Familiennamens von "Graf von X und Y" in "X und Y" einzutragen.
Begründend wurde hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Zl. B 557/03 = VfSlg. 17.060/2003) ausgeführt, dass es nach dem Adelsaufhebungsgesetz unzulässig sei, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen, der dieses Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, an einen österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreicher seien nach diesem Verfassungsgesetz auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er seine Auffassung darlegte, die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde sei unzutreffend. Sein Wahlvater habe den Nachnamen "Graf von X und Y" rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen. Der Beschwerdeführer habe daher seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters angenommen, nicht aber eine Adelsbezeichnung. Dies sei auch aus der Schreibweise des Namens evident, da der Beschwerdeführer die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voranstelle, also nicht den Namen "Graf A. von X und Y" führe, sondern sich vielmehr "A. Graf von X und Y" nenne. Das Adelsaufhebungsgesetz sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Eine entsprechende Auskunft habe auch das Bundesministerium für Inneres in einem ähnlich gelagerten Fall erteilt. Die Bezeichnung "Graf von" könne folglich als untrennbarer Teil seines Nachnamens nicht allein gelöscht werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge, und ergänzte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, dass der Familienname des Beschwerdeführers von Amts wegen von "Graf von X und Y" auf "X und Y" berichtigt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise aus wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):
"...
Da Sie österreichischer Staatsbürger sind, ist in Ihrem Fall im Sinne des Internationalen Privatrechtsgesetztes das materielle österreichische (Sach )Recht anzuwenden; das heißt, dass auch bei Ihrer Namensführung ausschließlich österreichisches Recht zu beachten ist und zwar haben auf Sie die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 IPR-G in Verbindung mit § 183 Abs. 1 ABGB sowie mit § 1 Adelsaufhebungsgesetz und des in § 2 Z 1 und 4 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung Anwendung zu finden.
Gemäß § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes vom wird 'der Adel ... österreichischer Staatsbürger ... aufgehoben'. § 2 Z 4 der auf Grund dieses Gesetzes im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang - am - erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass 'das Recht zur
Führung der adeligen Standesbezeichnungen, ... sowie anderer
einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen' aufgehoben ist. Da das Adelsaufhebungsgesetz nur für österreichische Staatsbürger gilt, wurde in der Literatur der Schluss gezogen, dass mit den 'anderen einschlägigen ausländischen Standesbezeichnungen' wohl nur 'die gleich lautenden Standesbezeichnungen in Deutschland wie Ritter, Freiherr, Graf, Prinz, Fürst oder Herzog gemeint sein (konnten) ..., die früher deutsche (...) Staatsbürger nach der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu führen beabsichtigten' (Brunner, 50 Jahre Aufhebung des Adels in Österreich, JBl. 1969, 139 ff.).
Andererseits wurde in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vom normiert, dass Adelsbezeichnungen nur mehr als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen.
Diese Unterscheidung wurde in Österreich nach 1945 durch das Bundesministerium für Inneres dahingehend beachtet, dass ehemalige deutsche Staatsangehörige, die gemäß Art 109 der Weimarer Reichsverfassung ihre ehemaligen Adelstitel als Bestandteil ihres Namens führten, nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur mehr ihren Familiennamen - ohne die ehemalige Adelsbezeichnung - führen durften. Diese Personen sollten sich demnach im Sinne der Vollzugsanweisung in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise ihres Familiennamens bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheide; sie hätten also nur ihren Vornamen und ihren Zunamen (Geschlechtsnamen) zu führen. Der Adel österreichischer Staatsbürger sei nicht nur als Vorzug, sondern auch als bloßer Teil des Familiennamens aufgehoben worden.
Die in diesem Zusammenhang vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gelangten Fälle wurden derart beschieden, dass die ehemaligen reichsdeutschen Adelsbezeichnungen den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes dann nicht unterworfen sind, wenn der Namensträger - ein ehemaliger adeliger deutscher Staatsangehöriger - erst nach dem Inkrafttreten des Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat (VwSlg. 3476 A/54 ua.)
Mit der Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen, der jetzt einen ehemaligen Adelstitel als Familiennamen berechtigt führt, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht zu beschäftigen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hingegen hat in einem vergleichbaren Fall (Annahme an Kindes Statt eines österreichischen Staatsbürgers durch eine deutsche Staatsangehörige) im Erkenntnis vom , Zahl B 557/03, die Auffassung vertreten, dass es sich beim Familiennamen der Annehmenden, einer deutschen Staatsangehörigen, um eine ehemalige Adelsbezeichnung handelt, die in Deutschland gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als Teil des bürgerlichen Namens gilt. Da es sich beim Wahlkind jedoch um einen (seit seiner Geburt) österreichischen Staatsbürger handle, wurde der Ansicht des Bundesministeriums für Inneres beigepflichtet, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt (§ 13 Abs. 1 IPRG).
Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - 'Graf' - im Wege einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen, der das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH).
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar ungeachtet der Tatsache, ob es sich um im Inland erworbene oder um ausländische Vorzüge handelt. Durch das Adelsaufhebungsgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsnorm ist unter anderem das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von' und das Recht zur Führung adeliger Standesbezeichnungen, wie z.B. 'Graf, ua.' aufgehoben.
Was die angeführte Behauptung anlangt, dass es sich beim Familiennamen 'Graf von X und Y' um keinen Adelsnamen handle, sondern um einen zu Recht geführten bürgerlichen Familiennamen, der vom Wahlvater als untrennbarer Nachnamen abgeleitet wird, und ein anders lautender Familienname 'X und Y ' dem Gleichheitssatz widersprechen würde, wird die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes im oben erwähnten Erkenntnis entgegen gehalten. Darin hält das Höchstgericht ausdrücklich fest, dass nach dem im Verfassungsrecht stehenden Adelsaufhebungsgesetz es für einen Österreicher als unzulässig anzusehen ist, einen ehemaligen Adelsnamen ausländischen Ursprungs von einem deutschen Staatsbürger im Zuge einer Adoption zu erwerben.
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 9 Abs. 1 erster Satz und 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über das internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG), BGBl. Nr. 304/1978, lauten jeweils in der Stammfassung dieser Bestimmungen:
"Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9. ( 1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört.
...
Name
§ 13. ( 1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
..."
Die Bestimmung des § 26 IPRG lautet in der maßgeblichen
Fassung der jeweiligen Absätze (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 58/2004, Abs. 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 304/1978):
"Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen."
Die Bestimmung des § 183 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, lautet:
"§ 183. (1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis 162d gelten entsprechend.
..."
Die §§ 1 und 2 erster Satz des - gemäß Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang stehenden - Gesetzes vom über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (kurz: Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 in der Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1920 (die Änderung der Wortfolge "deutschösterreichischer Staatsbürger" in "österreichischer Staatsbürger" in Absatz 1 erfolgte durch StGBl. Nr. 484/1919), lauten:
"§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. ..."
Die §§ 1 und 2 der - auf dem Adelsaufhebungsgesetz beruhenden - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom , über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung, kurz: Vollzugsanweisung), StGBl. Nr. 237/1919, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle deutschösterreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom , St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen
neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden
Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie
die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. ...
4. das Recht zur Führung der adeligen
Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst,
dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und
ausländischer Standesbezeichnungen;
5. ..."
§ 15 Abs. 1 bis 3 PStG lautet in seiner Stammfassung:
"Berichtigung
§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen
1. offenkundige Schreibfehler;
2. Angaben, die auf einer Eintragung in einem
inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
3. Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische
Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
4. im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den
Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über
ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft;
5. im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag,
den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über
ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
6. im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die
Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.
(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.
..."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm seiner Ansicht nach zukommenden Recht verletzt, den Zunamen "Graf von X und Y" zu führen. In der vorliegenden Beschwerde sieht er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es sich bei dem von ihm beanspruchten Namen nicht um einen Adelstitel, sondern um einen bürgerlichen Nachnamen handle. Zur Begründung dieser Rechtsansicht stützt er sich auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente, und weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsansicht sohin auch eine allfällige Ehegattin des Beschwerdeführers nicht "Gräfin von X und Y", sondern ebenfalls "Graf von X und Y" heißen würde. Überdies würden tatsächlich zahlreiche Personen den bürgerlichen Namen "Graf" oder etwa den Zusatz "van" als Namensbestandteil führen.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die erwähnte - in einem ähnlich gelagerten Fall erteilte - Auskunft des Bundesministeriums für Inneres eingegangen sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach dem unstrittigen Akteninhalt handelt es sich beim Familiennamen des annehmenden Wahlvaters, eines deutschen und tschechischen Staatsangehörigen, um eine ehemalige Adelsbezeichnung, die in Deutschland gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung als Teil des bürgerlichen Namens gilt, und vom Wahlvater im Wege der Adoption erworben wurde.
Der Beschwerdeführer ist hingegen von Geburt an österreichischer Staatsbürger, weshalb der belangten Behörde beizupflichten ist, dass nach den zitierten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Es besteht auch keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht (vgl. dazu das , Grunkin-Paul ), und wird ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und es gibt keine Hinweise darauf, dass er als österreichischer Staatsbürger in Deutschland zur Führung des von ihm präferierten Namens berechtigt wäre).
Strittig ist hier lediglich die Frage, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vollzugsanweisung auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gelangen. Gemäß § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes wird "der Adel … österreichischer Staatsbürger … aufgehoben". § 2 Z 4 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, sein Wahlvater habe den Nachnamen "Graf von X und Y" rechtmäßig im Wege der Adoption von dessen Großmutter erworben, und führe diesen Namen auf Grund der deutschen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) als seinen bürgerlichen Nachnamen, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits im Wege der Adoption den unzertrennbaren bürgerlichen Namen seines Wahlvaters, nicht aber eine Adelsbezeichnung angenommen habe, ist zunächst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 557/03, entgegen zu halten. Darin führt der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Namensführung eines österreichischen Staatsbürgers nach Adoption durch eine deutsche Staatsbürgerin aus:
"... Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den
Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es 'Prinzessin' oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, 'Prinz' - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen (vgl. Kolonovits, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, AdelsaufhG §§1, 4, Rz. 8, mwH). ..."
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht, welche gleichermaßen auf die Führung des in § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung genannten Adelsprädikats "Graf" sowie des in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführten Adelszeichens "von" Anwendung findet. Dass derartige Adelsprädikate bzw. Adelszeichen in Deutschland auf Grund der dortigen Rechtslage (Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung) zulässigerweise als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich um (ehemalige) Adelsprädikate handelt, deren Führung nach der österreichischen Rechtslage - seien diese Prädikate nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs - auf Grund des Adelsaufhebungsgesetzes sowie der betreffenden Vollzugsanweisung verboten ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es würden tatsächlich zahlreiche Personen den bürgerlichen Namen "Graf" als Namensbestandteil führen, vermag seine Rechtsansicht ebenfalls nicht zu stützen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Wort "Graf" nicht nur ein gängiger "bürgerlicher" Name, sondern kann in entsprechendem Konnex mit anderen Namensbestandteilen auch eine adelige Standesbezeichnung im Sinne des § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung darstellen.
Zwar ist der Name "Graf" auch ein verbreiteter Familienname. Es darf bei der Beurteilung der Frage, ob die Führung dieser Bezeichnung aus dem Blickwinkel des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ist, allerdings der Kontext des jeweiligen Beschwerdefalles nicht außer Acht gelassen werden (vgl. das Erkenntnis des Zl. 2008/06/0144, zur Zulässigkeit der Namensänderung eines österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen von "X-Y" in "Prinz-X-Y"). Dieser deutet im konkreten Beschwerdefall sehr wohl auf einen Adelsbezug hin (der Wahlvater erwarb den Familiennamen "Graf von X und Y" von dessen Großmutter, die diesen Namen ihrerseits auf Grund Art. 109 Abs. 3 Satz zwei der Weimarer Reichsverfassung zulässigerweise weiterführt). Gleiches gilt für den in Verbindung mit der Bezeichnung "Graf" geführten Zusatz "von".
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreibweise, die Bezeichnung "Graf" seinem Vornamen nicht voran zu stellen, also nicht den Namen "Graf A. von X und Y", sondern vielmehr "A. Graf von X und Y" zu führen, vermag den Anschein nicht hintanzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch Führung dieser Bezeichnung eines Adelsprädikates berühmt, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht. Diese Reihung geht am Ziel, sich in Hinkunft einer Nenn- und Schreibweise des Familiennamens zu bedienen, die sich in ihrer Zusammensetzung von jener der übrigen Staatsbürger nicht mehr unterscheidet, in gleicher Weise vorbei.
Insoweit der Beschwerdeführer darin einen Verfahrensmangel erblickt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Auskunft des - die gegenteilige Rechtsansicht vertretenden - Bundesministeriums für Inneres eingegangen sei, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Auskunft für die belangte Behörde nicht bindend ist. Unter diesem Gesichtspunkt haftet dem Bescheid auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Auwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am