VwGH vom 19.03.2015, 2013/06/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der F in A, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O vom , Zl. OW-02-01-769-9, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Baubehörde erster Instanz für den Umbau und die Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Büro auf dem Grundstück Nr. 280, EZ 1105, im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde einen Einreichplan, eine Baubeschreibung sowie einen Energieausweis für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude ein. Der Einreichplan ist von einem oder einer Vertreterin der Beschwerdeführerin unterzeichnet, jedoch nicht datiert; die Unterlagen tragen auch keinen Eingangsstempel der Baubehörde erster Instanz.
Die vorgelegten Verwaltungsakten enthalten einen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom . Der Bescheid trägt die Zahl "B 24/11" und ist an Mag. S adressiert; auch die Zustellverfügung lautet "Bauwerber:
Mag. S(...)". Darin wird dem "obigen Werber" (das bezieht sich auf
Mag. S) "auf Grund des Ansuchens vom und auf Grund der
Ergebnisse der Bauverhandlung vom ... die baubehördliche
Bewilligung zum Umbau und Aufstockung eines Einfamilienhauses mit
Büro ... nach Maßgabe der folgenden Baubeschreibung, der mit dem
Bewilligungsvermerk versehenen Planunterlagen sowie unter Vorschreibung der nachstehenden Bedingungen und Auflagen" erteilt. Die erste Seite des Bescheides ist durchgestrichen und trägt die handschriftliche Anmerkung "falscher Bauwerber, ( Bescheid wurde neu ausgestellt!". Ob und an wen dieser Bescheid tatsächlich zugestellt wurde, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.
Die Verwaltungsakten enthalten einen weiteren Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, ebenfalls vom und ebenfalls mit der Zahl "B 24/11", jedoch adressiert an die Beschwerdeführerin, zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Mag. S. Dieser Bescheid ist wortident mit dem oben genannten Bescheid; die Erteilung der Bewilligung an "obigen Werber" bezieht sich in diesem Fall auf die Beschwerdeführerin. Diesem Bescheid ist ein Zustellnachweis an Helmut S (einen Nachbarn) angeheftet; dieser übernahm den Bescheid am . An welche Parteien darüber hinaus eine Zustellung erfolgte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Helmut S sprach bei der belangten Behörde vor und ersuchte diese unter anderem um Auskunft darüber, wer Bauwerber für den Umbau sei, sowie um eine Ablichtung des Bauansuchens, weil die Baubehörde zwei gleich lautende Baubewilligungsbescheide - jeweils am - erlassen habe. Er berief mit Schriftsatz vom , bei der Baubehörde eingelangt am , gegen den "Bescheid vom , Zahl: B 24/11" und bezeichnete die Beschwerdeführerin als "Bauwerber".
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Baubehörde erster Instanz unter anderem um Auskunft gebeten, wer Bauwerber sei, weil zwei Bescheide erlassen worden seien.
Mit E-Mail vom führte die mitbeteiligte Gemeinde dazu unter anderem aus, Bauwerberin sei die Beschwerdeführerin; der "Bescheid vom mit dem Bauwerber Mag. (...) S(...) ist ungültig, weil auf den Einreichplänen und der Baubeschreibung die (Beschwerdeführerin) angegeben ist."
In einem weiteren Schreiben vom teilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Gemeinde mit, ihrer Ansicht nach habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde drei Baubewilligungsbescheide erlassen. Alle drei Bescheide hätten den gleichen Inhalt, das gleiche Datum und die gleiche Zahl. Die Bescheide unterschieden sich lediglich in der Anschrift des Bauwerbers; einer sei an Mag. S, die beiden anderen seien an die Beschwerdeführerin mit dem Zustellungsbevollmächtigten Mag. S adressiert.
Die Baubehörde habe das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ohne "schriftliches (nur mündliches) Bauansuchen" eingeleitet, obwohl § 18 Abs. 2 Burgenländisches Baugesetz - Bgld. BauG ein vom Bauwerber unterfertigtes schriftliches Ansuchen voraussetze. Dieser Mangel sei ein rechtlich erheblicher Verfahrensfehler. Schreibe ein Gesetz für ein Anbringen die Schriftform vor, sei ein mündlich eingebrachtes Anbringen unwirksam. Erlasse die Behörde einen Bescheid, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliege, verletze dies auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 Gemeindeordnung 2003 - GemO 2003 könne die Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts aufheben, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei. Ein Nachbar habe den an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid am beeinsprucht. Dieser Einspruch sei noch nicht erledigt. Die beiden anderen Baubewilligungsbescheide seien rechtskräftig. Die Aufsichtsbehörde beabsichtige, diese gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 GemO 2003 zu beheben.
In der dazu ergangenen Stellungnahme vom führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, dass nicht drei, sondern zwei Baubewilligungsbescheide gleichen Datums und gleicher Zahl erlassen worden seien. Der Grund dafür liege in dem Umstand, dass zunächst irrtümlich Mag. S ein Baubewilligungsbescheid zugestellt worden sei. Da der Genannte nicht Bauwerber sei, sei nach Rechtsauffassung der Baubehörde erster Instanz keine rechtswirksame Zustellung erfolgt und der - ins Leere gegangene - Bescheid als nicht erlassen anzusehen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0031). Nachdem der angesprochene Irrtum offenkundig geworden sei, sei eine neuerliche Bescheidzustellung erfolgt, wobei sich diese Ausfertigung inhaltlich von der ursprünglichen lediglich durch die nunmehr korrekte Zustelladresse (Bauwerber, Zustellungsbevollmächtigter) unterscheide. Dieser Bescheid sei dem Nachbarn nachweislich am zugestellt worden. Dagegen sei kein Rechtsmittel erhoben worden; dieser Bescheid sei daher in Rechtskraft erwachsen. Der ins Leere gegangene, ursprüngliche Bescheid habe hingegen keine Rechtswirkungen erzeugt, sodass nach Auffassung der Baubehörde erster Instanz auch die Voraussetzungen für die Einbringung eines Rechtsmittels fehlten bzw. die Entscheidung über den Einspruch des Bauwerbers (gemeint wohl: des Nachbarn) obsolet sei.
Die Baubehörde erster Instanz habe die eingereichten und unterfertigten Projektunterlagen als schriftliches Ansuchen gewertet, weil sie eindeutig den Bauwerber ausgewiesen hätten und der Parteiwille erkennbar gewesen sei. Wenn die Aufsichtsbehörde darin einen Verfahrensfehler erkenne, so sei dieser nach Auffassung der Baubehörde erster Instanz nicht so gravierend, dass er bei gegebener Sach- und Rechtslage eine Aufhebung des rechtswirksamen Baubewilligungsbescheides rechtfertigen würde. Dies deshalb, weil die Nichtigerklärung des Bescheides nur bei Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften zulässig sei, die ausdrücklich mit Nichtigkeitsbedrohung belegt seien (Hinweis auf VwSlg 15695A/1929 u.a.). Das Nichtvorliegen eines schriftlichen Bauansuchens fehle jedoch im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 33 Bgld. BauG, sodass im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung wegen Nichtigkeit nicht gegeben erscheine. Es könne auch nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die ins Auge gefasste Bescheidaufhebung gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 GemO 2003 gegeben seien. Darüber hinaus wäre die Aufsichtsbehörde zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Grundsatzes der möglichsten Schonung erworbener Rechte verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) hob die belangte Behörde gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 Bgld. GemO 2003 sowohl den an die Beschwerdeführerin, zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten Mag. S adressierten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom , Zahl B 24/11, als auch den direkt an Mag. S adressierten Bescheid mit gleichem Datum und gleicher Zahl auf. Begründend führte sie aus, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe über Umbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 280 drei Baubewilligungsbescheide erlassen. Alle drei Bescheide hätten den gleichen Inhalt, das gleiche Datum und die gleiche Zahl. Sie unterschieden sich lediglich in der Bezeichnung des Adressaten der Baubewilligung. In einem Fall werde Mag. S, in den beiden anderen Fällen die Beschwerdeführerin als Adressat genannt. Helmut S habe am gegen den an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid berufen. Daraufhin habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Baubewilligung vom , Zahl: B 24/11, nochmals erlassen und wieder an die Beschwerdeführerin adressiert. Über die Berufung von Helmut S sei noch nicht abgesprochen worden. Gegenstand des Aufhebungsbescheides seien jene beiden Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, die vom Nachbarn nicht bekämpft worden und somit in Rechtskraft erwachsen seien. Der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde vertretenen Ansicht, die an Mag. S zugestellte Baubewilligung sei als Nichterlassung anzusehen, könne nicht beigepflichtet werden, weil Mag. S Zustellungsbevollmächtigter der Beschwerdeführerin sei. Die Zustellung an seine Person sei somit zulässig und rechtswirksam.
Die Baubehörde habe das Baubewilligungsverfahren ohne schriftliches Ansuchen des Bauwerbers eingeleitet, obwohl § 18 Abs. 2 Bgld. BauG ein vom Bauwerber unterfertigtes schriftliches Ansuchen voraussetze. Dieser Mangel sei ein rechtlich erheblicher Verfahrensfehler und rechtfertige die Aufhebung der beiden Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 Bgld. GemO 2003. Auf Grund der in § 18 Abs. 2 Bgld. BauG vorgesehenen Schriftform sei ein mündlich eingebrachtes Ansuchen unwirksam. Eine Baubehörde, die einen antragsbedürftigen Bescheid erlasse, obwohl kein schriftliches Ansuchen des Bauwerbers vorliege, verletze auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Aufsichtsbehörde missachte mit ihrer Verfügung nicht die Bestimmung des § 86 Abs. 6 Bgld. GemO 2003, weil sie nicht in das anhängige Bauverfahren eingreife. Die Baubehörde habe der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für Bauvorhaben erteilt. Jetzt habe sich die Berufungsbehörde mit der Berufung von Helmut S zu befassen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, anzuwenden. Dessen § 18 lautet auszugsweise:
"§ 18
Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m2 Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m2 Nutzfläche.
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Personen mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
..."
§§ 86 und 91 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, lauten
auszugsweise:
" § 86
Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Gleiche gilt auch bezüglich der gemäß § 20 gebildeten Gemeindeverbände.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, ...
(6) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
§ 91
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
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2. | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; |
3. | tatsächlich undurchführbar ist oder |
4. | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(3) ..."
§§ 18 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet auszugsweise:
" Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) ..."
Die Beschwerde bringt zunächst vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgehe, die mitbeteiligte Gemeinde habe drei Bescheide erlassen, es könnten lediglich drei Ausfertigungen desselben Bescheides ergehen, insbesondere wenn der Inhalt der Erledigungen immer absolut gleichlautend sei. Es existierten somit nicht drei Bescheide, sondern lediglich drei Ausfertigungen ein- und desselben Bescheides, von denen schon daher nicht zwei gemäß § 68 AVG (gemeint wohl: § 91 GemO 2003) wieder aufgehoben werden könnten. Die mitbeteiligte Gemeinde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass eine wirksame Zustellung des (einzigen) erlassenen Bescheides nicht erfolgt sei, und habe deshalb weitere Ausfertigungen desselben Bescheides an die Verfahrensbeteiligten zugestellt, was am Charakter der Einmaligkeit der behördlichen Erledigung nichts ändere. Daher irre die belangte Behörde hinsichtlich der Berechtigung zur Aufhebung des (einzigen) Bescheides zur Zahl B 24/11, mit dem der Beschwerdeführerin das Recht zur Bauführung auf Grundstück Nr. 280 eingeräumt worden sei.
Die belangte Behörde begründe den angefochtenen Bescheid ohne nachvollziehbare Feststellungen damit, dass ein schriftlicher Antrag der Bauwerberin gemäß § 18 Abs. 2 Bgld. BauG nicht vorliege und deshalb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde nicht zuständig zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides gewesen wäre. Dies sei unrichtig, weil sehr wohl ein schriftliches Bauansuchen gestellt worden sei. Die Art des Vorhabens sei mittels eines firmenmäßig von der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und Bauwerberin unterfertigten Einreichplans, der sämtliche Inhalte der behördlichen Erledigung enthalte, beantragt worden. Damit sei die geforderte "Schriftlichkeit" erfüllt. Es stehe nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, welche Form sie für Eingaben begehre; die Unterfertigung, die im gegebenen Fall zweifellos vorliege, reiche aus.
Darüber hinaus habe die Aufsichtsbehörde keine entsprechende Interessenabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Schonung erworbener Rechte der Beschwerdeführerin vorgenommen.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass § 18 Abs. 2 Bgld. BauG ein vom Bauwerber unterfertigtes schriftliches Ansuchen für die Erteilung einer Baubewilligung, dem bestimmte Unterlagen anzuschließen sind, voraussetzt. Weitere Angaben über die Form eines solchen Bauansuchens sind dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall wurden der Baubehörde erster Instanz ein Einreichplan "(f)ür den Umbau und die Aufstockung eines Einfamilienhauses mit Büro auf dem Grundstück 280 inneliegend der EZ 1105 der Katastralgemeinde O(...)" einschließlich Lageplan, Grundrissen, Schnitten und Ansichten, eine Baubeschreibung sowie ein Energieausweis für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude übermittelt. Der Einreichplan ist vom "Bauwerber und Grundeigentümer", nämlich einem oder einer Vertreter/in der Beschwerdeführerin, unterzeichnet. Er enthält auch die Unterschrift von fünf Gründeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen Parteistellung als Nachbarn zukommt, nicht jedoch jene von Helmut S.
Diese Unterlagen enthalten die wesentlichen Angaben eines Bauansuchens gemäß § 18 Abs. 2 Bgld. BauG. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin damit eine Baubewilligung für den Umbau und die Aufstockung des Einfamilienhauses beantragen wollte, somit einen Antrag stellte, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Die eingereichten Unterlagen begründeten somit eine Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. dazu die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb , AVG, § 73 Rz 6 ff). Dies erkannte die Baubehörde erster Instanz auch zutreffend. Hätte sie weitere Unterlagen bedurft, wäre ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen. Die Baubehörde entschied jedoch ohne Mängelbehebungsauftrag über das schriftliche Ansuchen der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom .
Die Ansicht der belangten Behörde, die Baubehörde habe entgegen der Anordnung in § 18 Abs. 2 Bgld. BauG in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen solchen Antrag entschieden, trifft somit nicht zu. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Darüber hinaus ist anhand des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht erkennbar, wie viele Bescheide tatsächlich erlassen wurden. In ihrer "Gleichschrift" (gemeint wohl: Gegenschrift) führte die belangte Behörde aus, Helmut S habe in seiner Berufung vom gegen den Bescheid vom die Beschwerdeführerin als Bauwerberin bezeichnet, obwohl ihm der an die Beschwerdeführerin adressierte Bescheid erst am zugestellt worden sei; folglich gebe es eine Baubewilligung, die Helmut S spätestens am zugestellt gewesen sei und die Beschwerdeführerin als Bauwerberin nenne; im Bauakt fehle eine solche Baubewilligung. Mit diesen Widersprüchen - auch zur Stellungnahme der Baubehörde vom , in der diese verneinte, drei Bescheide erlassen zu haben - hätte sich die belangte Behörde jedoch im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen gehabt; Ausführungen in der Gegenschrift sind - abgesehen davon, dass damit auch nicht geklärt wurde, wie viele Bescheide tatsächlich erlassen wurden - nicht geeignet, eine fehlende Begründung im Bescheid zu ersetzen. Im Folgeverfahren wird daher zu prüfen sein, welcher Bescheid gegenüber wem wann erlassen wurde.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Berufung von Helmut S noch zu entscheiden sein wird.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am