VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0110

VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Arno F. Likar, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-396/2005-4, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Niklasdorf, Hauptplatz 1, 8712 Niklasdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der Beschwerdeergänzung und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheids sowie dem dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin für ein Betriebsgebäude auf dem Betriebsgelände der B Papierfabrik GmbH ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 423.322,90 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid und nach Abweisung dieser Berufung durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde Vorstellung an die belangte Behörde.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde in dieser Vorstellungsentscheidung nach Wiedergabe des Inhalts des § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes 1955 aus, dass die Liegenschaft bereits an das Kanalnetz angeschlossen sei und die Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde entsorgt würden. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit (von Abgabenvorschriften) sei für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der Anschlusspflicht der Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblich. Eine Ausnahmegenehmigung von der Anschlusspflicht sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Eine etwaige nachträgliche Ausnahmegenehmigung von der Anschlussverpflichtung wirke sich auf das Abgabeverfahren nicht aus. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend den (in der Berufung bzw. in weiterer Folge beim Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eingebrachten) Antrag auf Erteilung der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gehe daher ins Leere.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines einheitlichen Bauwerkes oder aber des Vorliegens mehrerer selbständiger Gebäude führte die belangte Behörde aus, dass nach einem Ortsaugenschein zwar die bauliche Abhängigkeit zwischen den sogenannten Bauteilen 1 und 2 bzw. eine solche Abhängigkeit zwischen den Bauteilen 3 und 4 anzunehmen sei, die bauliche Einheit der Teile 1 und 2 mit den Bauteilen 3 und 4 jedoch nicht abschließend beurteilt werden könnte (bei den einzelnen Bauteilen handelt es sich um eine Anlieferhalle, einen sogenannten Bunker, ein Kesselhaus und das Büro sowie die Schaltzentrale der beschwerdeführenden Partei). Die Gemeindebehörde habe den Sachverhalt insoweit nicht ausreichend ermittelt. Aus diesem Grund wurde der mit Vorstellung bekämpfte Abgabenbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen.

1.3. Mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde sodann der Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge gegeben. Auf Grund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dem insbesondere das Gutachten eines allgemein beeideten bautechnischen Sachverständigen zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Gebäudes eingeholt worden war, ging die Berufungsbehörde davon aus, dass ein einheitliches Gebäude vorliege.

Die teilweise Herabsetzung des Kanalisationsbeitrages wurde damit begründet, dass von vor der Errichtung des gegenständlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück bestandenen Gebäudes lediglich für ein bestimmtes Gebäude die Abgabenpflicht nach dem Kanalabgabengesetz bestanden habe. Unter Abrechnung der Fläche dieses Gebäudes ergebe sich der mit dem Berufungsbescheid vorgeschriebene Abgabenbetrag.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der gleichen Paragraphen des Kanalabgabengesetzes 1955, die bereits in der ersten Vorstellungsentscheidung dargestellt worden waren, aus, dass die Gemeindebehörde nunmehr in einem mängelfreien Verfahren festgestellt habe, dass die einzelnen Bauteile ein einheitliches Gebäude bildeten.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes 1955 sei ein Kanalisationsbeitrag für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen seien oder nicht. Der Tatbestand sei somit verwirklicht, sobald eine Liegenschaft bzw. ein Objekt im anschlusspflichtigen Bereich liege. Auf den tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz komme es nicht an. Dass das gegenständliche Objekt im anschlusspflichtigen Bereich liege, werde in der Vorstellung nicht bestritten. Zu den Ausführungen in der Vorstellung, dass die ständige Judikatur betreffend die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages für Objekte, in denen kein Schmutzwasser anfalle, verfassungswidrig sei, wird festgehalten, dass es nicht Sache der Vorstellungsbehörde sei, über die Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzusprechen. Es habe überdies der Verfassungsgerichtshof im Zuge seiner Rechtsprechung zum Steiermärkischen Kanalabgabengesetz die Regelungen dieses Gesetzes akzeptiert und es könne daher von einer Verfassungskonformität der in Rede stehenden Bestimmungen ausgegangen werden.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 153/07-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof hiezu u.a. aus, dass das Beschwerdevorbringen, das die Möglichkeit einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht nach § 4 Abs. 5 Stmk Kanalgesetz 1988 und damit auch die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Kanalanschlussbeitrages übersehe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verletzung in einem sonstigen (nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.6. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (Stmk.) Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, lauteten:

"Abgabeberechtigung.

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ...

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet."

"Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. ...

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neu errichteten Geschoß zu Grunde zu legen."

§ 4 Abs. 5 des Gesetzes vom über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79/1988, lautet:

"(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid einerseits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend, dass die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht vom Nachweis des Vorliegens eines einheitlichen Gebäudes ausgehen hätte dürfen, und bestreitet die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der von der Gemeindebehörde und der belangten Behörde angenommenen Berechnungsfläche. Es sei bereits für eine Gesamtfläche von

3.190 m2 von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden. Darüber hinaus wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass für die betrieblichen Abwässer der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Abwässer für die bestehenden Sanitäranlagen) eine von der Beschwerdeführerin finanzierte, behördlich vorgeschriebene und genehmigte Reinigungsanlage bestehe. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde eine verfehlte Ermessensübung vorgeworfen.

2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Abgabenverfahren nicht über die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz 1988 zu urteilen war. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere (es ist daher auch nicht näher darauf einzugehen, inwieweit der belangten Vorstellungsbehörde im Rahmen ihrer Vorstellungsentscheidung in diesem Zusammenhang ein Ermessensfehler unterlaufen sein sollte bzw. ob und inwieweit das entsprechende Vorbringen als Vorwurf, die belangte Behörde habe einen Ermessensfehler der Gemeindebehörde nicht wahrgenommen, gedeutet werden kann und ob § 4 Abs. 5 des Stmk. Kanalgesetzes 1988 der Behörde Ermessen einräumt).

2.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich auch gegen die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Gebäudes.

Die Gemeindebehörde hat ihre Beurteilung, dass ein einheitliches Gebäude vorliege, auf die im fortgesetzten Verfahren eingeholte Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen gestützt. Der Akteninhalt, insbesondere die im Akt erliegenden Pläne, lassen nicht erkennen, inwiefern Zweifel an der Beurteilung des Sachverständigen bestehen sollten. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, durch ein entsprechendes, fachlich fundiertes Vorbringen oder die Vorlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens allfällige Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen zu wecken. Dies ist jedoch unterblieben; die beschwerdeführende Partei hat zu dem ihr übermittelten Gutachten lediglich mit verfassungsrechtlichen Ausführungen geantwortet. Es wird auch in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht, was die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel ziehen könnte.

2.5. Soweit in der Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin gesehen wird, dass auf die weitgehende Klärung der Abwässer des Betriebes der beschwerdeführenden Partei durch eine eigene Kläranlage nicht Bedacht genommen worden sei, hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Frage im Abgabenverfahren (solange keine Ausnahmebewilligung von der Anschlussverpflichtung vorliegt) nicht maßgeblich ist. Die anderweitige schadlose Entsorgung der Schmutzwässer ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung. Auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

2.6. Soweit in der Beschwerde die Nichtberücksichtigung der Entrichtung eines Anschlussbeitrages durch die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird, ist auf Folgendes zu verweisen:

Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden der dem Kanalabgabengesetz 1955 zu entnehmende Grundsatz der Einmaligkeit (der programmatisch in § 2 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 verankert ist) bei der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages zum Tragen zu kommen hat (§ 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955 kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um einen Zu- Auf-, Ein- oder Umbau von bestehenden Baulichkeiten handelte; auch die wörtliche Anwendung des § 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz 1955 ("Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit") mag zweifelhaft erscheinen).

Die Gemeindebehörde als Abgabenbehörde hat das Entstehen eines Abgabetatbestandes für die früher auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten nur für ein Gebäude angenommen. Sie hat daher die Fläche dieses Gebäudes bei der Ermittlung der Berechnungsfläche in Abzug gebracht.

Die Gemeindebehörde hat damit in Übernahme der vom Verfassungsgerichtshof zum Kanalabgabengesetz 1955 vertretenen Grundgedanken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1528/01, Slg. 17.163, zu § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz 1955 in der auch hier anzuwendenden Fassung) auf Grund ihrer Erhebungen die Abgabepflicht für eines der früher auf dem Grundstück bestandenen Gebäude (die sogenannte E-Werkstätte) angenommen und die insofern bereits früher entstandene Abgabenschuld bei der Bemessung der Abgabe ungeachtet einer allfälligen Entrichtung berücksichtigt (vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0334, und vom , Zl. 2002/17/0005).

Die beschwerdeführende Partei hat weder im Abgabenverfahren noch im Vorstellungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für eine Entrichtung eines Kanalisationsbeitrags auch für weitere Gebäude oder Gebäudeteile auf dem Grundstück oder für das Entstehen eines Abgabentatbestandes auch für weitere Gebäude oder Gebäudeteile gegeben. Es lag insofern daher kein von der belangten Behörde wahrzunehmender Verfahrensmangel bzw. keine Notwendigkeit zur Ergänzung des Verfahrens durch die belangte Behörde selbst vor.

2.7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.8. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am