VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0232

VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des F E in K, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1486/1-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH; 2. Landeshauptstadt Klagenfurt, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch und die Generalsanierung des Gebäudes auf den Grundstücken .1171, .1110 und .1357, KG K. Das Bauprojekt gliedert sich nach der bewilligten Baubeschreibung in zwei Hauptbereiche, einerseits die Revitalisierung der Bestandsgebäude A-Hof und M-Haus, andererseits einen Neubaubereich im Hof der Gesamtanlage. Der A-Hof im Bereich H-Straße und V-Ring sowie das anschließende M-Haus im Bereich V-Ring sollten für die neue Nutzung - Büronutzung entsprechend adaptiert werden. Im ostseitig gelegenen Hofbereich sollten in einem Neubauteil zusätzliche Büroflächen geschaffen werden. Zu diesem Zweck war Gegenstand des Bauvorhabens, die derzeit bestehenden Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zur ostseitigen Nachbarbebauung abzubrechen. Verbindungsglied zwischen Alt- und Neubau sollte eine transparente Erschließungszone sein.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an die Bauliegenschaft ostseitig angrenzenden Grundstückes H-Straße 3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erfolgte eine Änderung des Bescheides vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG betreffend die erteilten Auflagen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Bescheide vom und , welche mit Bescheid der Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unangefochten.

Mit Eingabe vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Baubewilligung für eine "Änderungseinreichung" betreffend den Abbruch des bestehenden Dachstuhls sowie die Neuherstellung der Stahlbetondecke über dem dritten Obergeschoß und des Dachstuhls im M-Haus. In der Baubeschreibung dazu heißt es, im Zuge der Baumaßnahmen sei festgestellt worden, dass in den Zwischenwänden die Reste der Gespärre des alten Dachstuhls vorhanden seien. Diese Gespärre seien beim Ausbau und der gleichzeitigen Aufstockung des Dachgeschoßes, die bereits vor längerer Zeit erfolgt seien, stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Dieser Umstand sei erst nach Abtragung der beidseitigen Holzverschalung sichtbar geworden. Außerdem habe festgestellt werden müssen, dass die Pfetten, auf die die Deckenträger aufgelegt worden seien, übermäßige Durchbiegungen aufwiesen. Sowohl die Deckenträger als auch die darüber liegende Holzschalung zeigten erhebliche Mängel und ebenfalls Durchbiegungen. Die normgemäße Tragfähigkeit sei auf Grund des äußerst schlechten Zustandes nicht mehr gegeben. Einzig praktikable Lösung sei es, den Dachstuhl abzutragen und durch einen neuen zu ersetzen. Die oberste Geschoßdecke solle vollkommen abgetragen und durch eine Beton-Hohldielendecke ersetzt werden. Diese liege auf den tragenden Außenwänden sowie auf den noch zu errichtenden Mittelwänden in Massivbauweise auf. Der Dachstuhl solle als konventioneller Pfettendachstuhl ausgebildet werden. Der Umriss des Daches entspreche dabei dem Bestand (asymmetrische Konstruktion), lediglich auf der Innenseite werde die Traufenkante mittels eines Aufschieblings höhenmäßig nach oben verschoben.

Bei der über diesen Planwechsel anberaumten Bauverhandlung am erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, soweit noch beschwerderelevant, betreffend die Rechtswidrigkeit des Teilbebauungsplanes, die Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl, der Gebäudehöhe und der Abstände.

In einer Stellungnahme vom legte der Amtssachverständige DI W, soweit noch beschwerderelevant, insbesondere dar, dass eine maximale Geschoßflächenzahl von 2,5 im Teilbebauungsplan festgelegt sei. Die amtliche Überprüfung vom habe eine Geschoßflächenzahl von 2,47 ergeben, wobei das vorhandene, nicht ausgebaute Dachgeschoß beim A-Hof zur Gänze in die Berechnung aufgenommen worden sei. Weiters sei im Teilbebauungsplan die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke mit 22,5 m über dem Niveau des V-Ringes festgelegt. Die im aktuellen Aufmaß festgehaltene Höhe des neu errichteten Dachstuhles beim M-Haus betrage 20,45 m über Niveau des V-Ringes, gemessen im Bereich des Haupteinganges. Die aktuell gemessene Höhe des Firstes vom A-Hof, gemessen im Bereich des Haupteinganges zum V-Ring, betrage 20,02 m. Die im Teilbebauungsplan festgelegte Höhe ermögliche eine grundsätzliche Überhöhung der vorhandenen obersten Geschoßdecke (bei Ausbau der Dachräume) bzw. der Dachfirste um mehr als 2 m. Diese Festlegung fuße auf dem städtebaulichen Bezug zum höheren Dachfirst der nördlich gelegenen Bezirkshauptmannschaft und dem natürlichen Nord-Süd-Gefälle des V-Ringes. Die Überprüfung der Geschoßanzahl habe keine Abweichung vom Teilbebauungsplan ergeben. Bei der Festlegung der Geschoßanzahl in der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes sei Bezug auf die bestehenden Geschoße der denkmalgeschützten Gebäude genommen worden. Das Erdgeschoßniveau liege zwischen ca. 1 m bis 1,3 m über dem Niveau des V-Ringes. Der abgetreppte, zwei- und teilweise dreigeschoßige hofseitige Zubau erfülle die Mindestgrenzabstände nach der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung. Eine Überschreitung der Baulinie habe sich nicht ergeben. Untergeordnete Aufbauten, wie Liftkästen, Lüftungsaufbauten und dergleichen, blieben nach der geltenden Klagenfurter Bebauungsplanverordnung für den Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze unberücksichtigt. Der Bestimmung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, wonach Lifteinhausungen und technische Aufbauten ein maximales Ausmaß von 8 m2 und insgesamt ein Ausmaß von 25 % der Dachfläche nicht überschreiten dürften, werde Rechnung getragen. Es sei ein tatsächliches Ausmaß von 20,9 % gegeben. Die Liftüberfahrt messe 2,6 m x 2,3 m (5,98 m2). Die Obergrenzen nach der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung würden somit eingehalten.

In einer Stellungnahme vom äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er legte dieser Stellungnahme eine Geschoßflächenzahlberechnung der A Ziviltechniker GmbH vom bei, wonach sich eine Fläche über der Geschoßflächenzahl von 344 m2 und eine verbaute Geschoßflächenzahl von 2,66 ergäben.

Der Sachverständige DI W führte dazu in einer Stellungnahme vom aus, das Kellergeschoß werde planmäßig für Lager/Versand, Technik und Archivzwecke genützt. Die von der A Ziviltechniker GmbH ausgewiesene gesamte Bruttogeschoßfläche sei daher um die Kellerflächen zu reduzieren. Es sei eine nochmalige Überprüfung der tatsächlich anrechenbaren Geschoßflächen erfolgt. Die Berechnung habe die von der Fachabteilung vorangegangene Berechnung mit einer Geschoßflächenzahl von 2,47 bestätigt. Diese Berechnung inkludiere den ausbaubaren Dachraum des A-Hofes von 690 m2 in Vorausschau eines möglichen künftigen Ausbaues. Aktuell betrage die vorhandene Geschoßflächenzahl 2,15. Eine Überschreitung der im Teilbebauungsplan festgelegten maximalen Geschoßflächenzahl von 2,5 sei jedenfalls nicht gegeben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der beantragte Planwechsel bewilligt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Relevanz, im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Vorbringens, dass das Kellergeschoß des A-Hofes mehr als 1,5 m über dem Niveau des projektierten Geländes liege und daher in die Geschoßflächenzahlberechnung miteinzubeziehen sei, sei auf die Präklusion gemäß § 42 AVG zu verweisen. Abgesehen davon habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die Räume im Kellergeschoß für Lager- und Archivzwecke und nicht als Aufenthaltsräume genutzt würden, weshalb sie bei der Geschoßflächenzahlberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Der Amtssachverständige habe auch ausgeführt, dass die zulässige Geschoßflächenzahl von 2,5 nicht überschritten werde. Der Amtssachverständige habe weiters in Bezug auf die Dachaufbauten darauf hingewiesen, dass diese 51 m2 betrügen und damit nur ein Ausmaß von 20,9 % der Dachfläche. Daher seien die Dachaufbauten bei der Berechnung der Geschoßanzahl nicht zu berücksichtigen. Auch die Bestimmungen über die maximal zulässige Geschoßanzahl würden entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht überschritten. Die maximal zulässige Höhe der obersten Geschoßdecke über dem Niveau des V-Ringes (22,5 m) werde eingehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Vorschriften des VwGG weiter anzuwenden.

§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO), LGBl. Nr. 62/1996 idF

Nr. 80/2012, lautet auszugsweise:

" § 23

Parteien, Einwendungen

...

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

...

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
..."
Gemäß § 25 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, sind im textlichen Bebauungsplan unter anderem die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (lit. b) sowie die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe (lit. d) festzulegen.
Die bauliche Ausnutzung ist gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken.
Der Textteil des gegenständlichen Teilbebauungsplanes lautet:
"
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
17.
DEZ. 2009
Auf Grund der §§ 24 bis 26 iVm § 13 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet:
Artikel I
Es ist beabsichtigt, für die durch die Bauflächen .1110, .1171, KG Klagenfurt, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan Nachstehendes festzulegen:
1.
Die Mindestgröße des Baugrundstückes muss 400 m2 betragen.
2.
Die bauliche Ausnutzung der Bauflächen .1110 und .1171 beträgt GFZ max. = 2,5
3.
Als Bebauungsweise wird die offene und geschlossene Bauweise festgelegt.
4.
Die Geschoßanzahl wird mit maximal 4 Geschoßen + 1 Dachgeschoß (siehe zeichnerische Darstellung).
5.
Die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke wird mit 22,50 Meter über Niveau des V-Ringes.
6.
Das Ausmaß der Verkehrsflächen entspricht dem öffentlichen Gut der H-Straße und des V-Ringes.
7.
Die Baulinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, sind zeichnerisch dargestellt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vom (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom ).
Artikel II
Die zeichnerische Darstellung vom bildet einen
wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung."
§ 1 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom lautet:
"
(2) Begriffsbestimmungen
a)
Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind, auch wenn sich diese Widmung nur auf einen Teil des Grundstückes bezieht.
b)
Geschlossene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude an einer oder mehreren Grenzen des Baugrundstückes unmittelbar angebaut errichtet werden.
c)
Offene Bebauungsweise bedeutet, dass Gebäude unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.
d)
Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m. Weist ein als Nebengebäude in Betracht kommendes Gebäude auf Grund der bestehenden bzw. projektierten Geländekonfiguration unterschiedliche Gebäudehöhen auf, so ist die maßgebende Höhe an der der Aufschließungsstraße zugewandten Gebäudefront zu messen.
e)
Bei einem Anbau an ein Hauptgebäude können bei der Errichtung eines Nebengebäudes Teile des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. Dachaufbauten (wie Brüstungen, standfeste Geländer, Attika udgl.) werden höhenmäßig nur dann mitberechnet, wenn sie näher als 2,25 m an der Grundstücksgrenze liegen.
f)
Baulinien sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.
g)
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung von der Außenwand bzw. Außenfront des Gebäudes zur Baugrundstücksgrenze.
h)
Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen. Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes aus zulässiger Geschoßanzahl x 3,50 m ergibt.
Dachgeschoße werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs 2 K-BV).
i)
Die Geschoßflächenzahl ist der Quotient, der sich durch Teilung der Summe aller Geschoßflächen durch die Fläche des Baugrundstückes ergibt. Flächenteile, für die eine Sonderwidmung für Zwecke des Gemeinbedarfes festgelegt wurde und solche, die für Zwecke einer öffentlichen Verkehrsfläche abgetreten werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
j)
Die Summe der Geschoßflächen ergibt sich aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben. Nebengebäude und Garagengeschoße sind nicht zu berücksichtigen.
k)
Für bauliche Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten sämtliche Bestimmungen für Gebäude bzw. Nebengebäude sinngemäß."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass mit der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom außer Kraft gesetzt worden sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der Vorinstanzen seien die Begriffsbestimmungen aus dem Jahr 2006 somit bereits außer Kraft gesetzt gewesen. Dementsprechend seien die Bescheide der Vorinstanzen im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides nicht mehr überprüfbar gewesen. Ohne geltende Begriffsbestimmungen sei die Einhaltung der Bebauungsbedingungen des Teilbebauungsplanes nicht überprüfbar. Unzulässigerweise sei zur Beurteilung der Einhaltung der Bebauungsbedingungen auf die Begriffsbestimmungen der Bebauungsplanverordnung 2011 zurückgegriffen worden. Dies belege insbesondere die Stellungnahme des Amtssachverständigen DI W vom , wobei explizit auf die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 eingegangen werde. Dass aber die Begriffsbestimmungen der Nachfolgeverordnung für den Teilbebauungsplan gelten sollten, regle dieser gerade nicht.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem maßgebenden Teilbebauungsplan eindeutig, dass die Begriffsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom (nicht hingegen jene der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011) heranzuziehen sind. Daran hat auch die inzwischen erfolgte Erlassung der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011, mit deren Art. II die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 außer Kraft gesetzt wurde, nichts geändert, weil der zweifellos statisch formulierte Verweis des geltenden Teilbebauungsplanes auf die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 nach wie vor in Geltung ist. Es liegt daher weder eine Unbestimmtheit des Teilbebauungsplanes vor (vgl. dazu auch den in der Sache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1510/2013-7), noch erweisen sich die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide als "unüberprüfbar". Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerde zu folgen, beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung des Teilbebauungsplanes oder des textlichen Bebauungsplanes vorzunehmen.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, das Kellergeschoß des A-Hofes liege jedenfalls mehr als 1,5 m über dem Niveau des V-Ringes. Dieses Geschoß sei somit für die Geschoßanzahl anrechenbar. Im Teilbebauungsplan sei eine Geschoßanzahl von maximal vier Geschoßen ohne Dachgeschoß festgelegt. Unter Berücksichtigung des Kellergeschoßes habe der A-Hof aber fünf Geschoße. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Berechnung der A Ziviltechniker GmbH vom und widerspreche den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes.
Für das neu errichtete Hofgebäude sei, wenngleich undeutlich, eine zweigeschoßige Bebauung in der maßgeblichen zeichnerischen Darstellung zum Teilbebauungsplan festgelegt. Das Hofgebäude weise aber schon ohne Dachaufbauten und ohne doppelte Anrechnung des Erdgeschoßes eine dreigeschoßige Bebauung auf und widerspreche somit dem Teilbebauungsplan. Außerdem sei die Lifteinhausung mit einer Gesamtfläche von 36,7 m2 nicht berücksichtigt worden. Das Gesamtausmaß aller Dachaufbauten belaufe sich somit auf 87,7 m2 und überschreite das maximal zulässige Ausmaß der Aufbauten von 8 m2 und insgesamt das zulässige Ausmaß von 25 % der Dachfläche von 240,3 m2 bei weitem, wie sich auch aus der Berechnung der A Ziviltechniker GmbH vom ergebe. Ferner überschreite das Erdgeschoß die zulässige Höhe weit, es sei daher für die Geschoßanzahl doppelt anzurechnen. Beim Hofgebäude werde somit die Geschoßanzahl auch von drei Geschoßen (unabhängig von der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes) überschritten. Die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes (nicht gleichzusetzen mit der maximalen Bauhöhe) des Hofgebäudes betrage 12 m (drei Geschoße zu je 4 m). Das Hofgebäude überschreite die maximal zulässige Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes von 12 m bei weitem. Allein das Erdgeschoß des Hofgebäudes weise eine Höhe von 5,52 m auf. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Festlegung der maximalen Höhe der obersten Geschoßdecke von 22,5 m im Teilbebauungsplan nur auf den Altbestand A-Hof und M-Haus, nicht aber auf das Hofgebäude beziehe (wird näher ausgeführt). Eine Gleichsetzung der Begriffe "maximale Höhe der obersten Geschoßdecke" und "Bauhöhe" würde dem Kärntner-Gemeindeplanungsgesetz widersprechen, weil dann in beiden Verordnungen (Teilbebauungsplan und textlicher Bebauungsplan) gleichzeitig einander ausschließende Festlegungen zur Geschoßanzahl und Bauhöhe getroffen würden. Davon sei nicht auszugehen. Die floskelhafte Begründung in der Stellungnahme des Amtssachverständigen DI W vom , wonach die Überprüfung der Geschoßanzahl keine Abweichung vom Teilbebauungsplan ergeben habe, vermöge die Tatsachen nicht zu widerlegen. Auch enthalte diese Stellungnahme keinen sachlichen Hinweis, der das substantiierte Vorbringen zur Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl entkräften könnte.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Nachbar in einem Verfahren betreffend die Abänderung der Baubewilligung (§ 22 BO) (Planwechselverfahren) nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben kann, nicht aber gegen solche Baumaßnahmen, die vom jetzt gegenständlichen Planwechsel nicht umfasst sind, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung gewesen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0745, mwN).
Das Hofgebäude ist vom gegenständlichen Planwechsel nicht betroffen. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zum Hofgebäude geht daher ins Leere.
Der Planwechsel umfasst allerdings die Abtragung der obersten Geschoßdecke im M-Haus und die Neuerrichtung einer obersten Geschoßdecke, somit auch Maßnahmen, die für die Bauhöhe, aber ebenso für die Berechnung der Geschoßflächenzahl relevant sind.
In Bezug auf die Bauhöhe ergibt sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes (und damit die zulässige Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Entzug von Licht und Luft) durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0092, mwN). Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Zwar ist die Gebäudehöhe im hier maßgebenden Teilbebauungsplan nicht ausdrücklich geregelt, jedoch legt dieser Plan fest, dass die maximale Höhe der obersten Geschoßdecke 22,5 m über dem Niveau des V-Ringes betragen darf. Mit dieser Bestimmung wird die Einhaltung der zulässigen Geschoßanzahl für den Nachbarn irrelevant, weil aus seiner Sicht (die die Gewährleistung von Luft und Licht betrifft) dann, wenn die Höhe der obersten Geschoßdecke eingehalten ist, die darunter befindliche Anzahl der Geschoße keine Bedeutung mehr haben kann. Dass die oberste Geschoßdecke im vom Planwechsel betroffenen Bereich zu hoch läge, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Ebenso bestreitet er in der Beschwerde nicht die Einhaltung der diesbezüglichen Abstände.
Der Nachbar hat allerdings auch einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen baulichen Ausnutzung, die im hier maßgebenden Teilbebauungsplan durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist. Der belangten Behörde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie in dieser Hinsicht Präklusion des Beschwerdeführers ins Treffen führt, weil der Beschwerdeführer dadurch, dass er bei der mündlichen Verhandlung die Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl geltend gemacht hat, einen Parameter der Geschoßflächenzahl (vgl. § 1 Abs. 2 lit h der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006) in Frage gestellt hat.
Die eventualiter gemachten Ausführungen der belangten Behörde, dass das Kellergeschoß des M-Hauses keine Aufenthaltsräume enthalte und daher bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nicht zu berücksichtigen seien, greifen zu kurz: Damit ein Kellergeschoß mangels Aufenthaltsräumen bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl nach § 1 Abs. 2 lit. i der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2006 nicht berücksichtigt wird, muss es zunächst überhaupt ein Kellergeschoß sein, und das ist gemäß § 1 Abs. 2 lit. g der genannten Verordnung nur dann der Fall, wenn es selbst unter einem anderen Geschoß liegt, das entweder zur Gänze über dem bestehenden oder projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,5 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,5 m oder an einem Punkt mehr als 3 m über das bestehende bzw. projektierte Gelände hervorragt. Die belangte Behörde hätte daher im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Geschoßflächenzahl vorweg die Frage zu beantworten gehabt, ob das sogenannte Kellergeschoß überhaupt ein solches im Sinne der genannten Bestimmungen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am