VwGH vom 27.10.2008, 2008/17/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Stadtgemeinde W an der T, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3- BE-3222001/016-2007, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Partei: CK, W an der T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Die mitbeteiligte Partei ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin der Liegenschaft mit der Anschrift KE 28 im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Stadtgemeinde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde der mitbeteiligten Partei und ihrem Ehegatten für die streitgegenständliche Liegenschaft gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 381,69 m2 eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von EUR 2.813,03 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde erster Instanz ging dabei von zwei angeschlossenen Geschoßen (Kellergeschoß und Erdgeschoß), einer bebauten Fläche von 204,46 m2 und einem Anteil für die unbebaute Fläche im Ausmaß von 75 m2 aus.
1.2. Die mitbeteiligte Partei und ihr Ehemann erhoben Berufung, in der sie darauf hinwiesen, dass das Kellergeschoß nicht an die Wasserleitung angeschlossen sei. Das Kellergeschoß könne daher nicht berücksichtigt werden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens fanden zwei Lokalaugenscheine statt, in deren Zuge festgestellt wurde, dass sich im Keller ein Hauswasserwerk mit einer Brunnen-Pumpenanlage mit zwei Brunnenwasseranschlüssen und einem aufgesetzten Windkessel befinde. In der Beschwerde wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei und ihr Ehemann im Vorstellungsverfahren darauf hingewiesen hätten, dass "bis zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung" das "Hauswasserwerk der Wasserversorgung im ersten Geschoss sowie des Gartens" diene. Zwischen und seien auch lediglich 3 m3 Wasser bezogen worden. Hinsichtlich der beiden Wasserhähne verwiesen die mitbeteiligte Partei und ihr Ehegatte im Abgabenverfahren aber offenbar darauf, dass die Hähne zur Belüftung und Entwässerung nötig seien.
Mit Bescheid des Stadtrates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde der Berufung (nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag) keine Folge gegeben.
1.3. Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei und ihres Ehegatten erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung des Ehegatten der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen wurde, weil die Berufungsentscheidung nur in einer einzigen Ausfertigung an die Ehegatten zugestellt worden war und diese als Erster der mitbeteiligten Partei zugekommen sei, sowie auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid aufgehoben wurde.
Begründet wurde die Aufhebung des Bescheides dahingehend, dass das Kellergeschoß nicht als ein "mit Wasser zu versorgendes Geschoß" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu werten sei. Diese Frage stelle eine Rechtsfrage dar und es sei der Gemeindebehörde daher ein Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung unterlaufen, da sie das eingeholte Gutachten und die dort unzulässigerweise getroffenen rechtlichen Feststellungen einfach übernommen habe. Es müsse festgehalten werden, dass sich im Kellergeschoß des streitgegenständlichen Wohnhauses einzig ein Windkessel befinde, der mit Wasser versorgt werde. Weitere Wasserentnahmestellen befänden sich nicht in diesem Geschoß. Es liege somit kein mit Wasser zu versorgendes Geschoß im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vor.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-4, lauten auszugsweise:
"§ 6
Wasseranschlussabgabe
(1) Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft
ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl
der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt
um 15 vom Hundert der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende
Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft,
der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das
Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse
gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die
angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
3. die unbebaute Fläche ist ...
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und
forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
..."
2.2. In der vorliegenden Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass sich im Keller des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage befindet. In der Beschwerde wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die belangte Behörde in früheren Erledigungen (es wird hiezu ein Bescheid an andere Abgabepflichtige beigelegt) davon ausgegangen sei, dass es gemäß § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unerheblich sei, ob ein Geschoß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage oder eine andere Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei.
2.3. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten, ist es dem Abgabengesetzgeber unbenommen, die Berechnungsgrundlagen für Interessentenbeiträge wie die hier vorliegende Wasseranschlussabgabe insoweit typisierend zu umschreiben, als das getroffene Abgrenzungskriterium in sachlicher Weise den jeweiligen Anschlussnutzen, den die Abgabepflichtigen aus der Anlage, für deren Errichtung die Beiträge zu leisten sind, ziehen, berücksichtigt. In diesem Sinne ist das Abstellen auf die Fläche der "zu versorgenden" Geschoße an sich unbedenklich, wenn darunter nicht - wie dies die Beschwerde zu Grunde legen möchte - eine Eigenversorgung durch den Abgabepflichtigen verstanden wird. In typisierender Betrachtung kann vielmehr nur an solche Geschoßflächen angeknüpft werden, die von jener Einrichtung, für deren Anschluss der Anschlussbeitrag zu entrichten ist, versorgt werden. Die in Rede stehende Partizipialkonstruktion in § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist daher nur so zu verstehen, dass nur die Anzahl jener Geschoße heranzuziehen ist, die tatsächlich von der Gemeindewasserleitung versorgt werden.
Andernfalls verfehlte die Bestimmung den Zweck, die Abgabenhöhe am jeweiligen Versorgungsnutzen des Abgabepflichtigen zu orientieren, und wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich. In verfassungskonformer Interpretation ist daher ausschließlich auf die von der Gemeindewasserleitung tatsächlich versorgten Geschoße abzustellen.
Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des auch von der beschwerdeführenden Partei unbestrittenen Sachverhalts im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Kellergeschoß nicht als ein mit Wasser zu versorgendes Geschoß im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu verstehen ist.
2.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zu einem behaupteten Verfahrensmangel hinsichtlich der (von der Beschwerde vermissten, dezidierten) Feststellung, dass das Kellergeschoß durch das Hauswasserwerk mit Wasser versorgt werde, einzugehen, da die Frage, ob das Kellergeschoß durch das Hauswasserwerk versorgt wird oder nicht, - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - keine entscheidungswesentliche Frage ist. Auch wenn - was nach den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei als durchaus wahrscheinlich erscheint - das Kellergeschoß durch das Hauswasserwerk mit Wasser versorgt würde, änderte dies nichts daran, dass auch dann keine Wasserversorgung durch die Gemeindewasserleitung vorläge. Entsprechende Erhebungen waren daher von der belangten Behörde nicht anzustellen. Für die zu klärende Rechtsfrage ist ausschließlich maßgeblich, ob das Kellergeschoß durch die Gemeindewasserversorgungsanlage versorgt wird. Dies ist auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Fall, sodass der angefochtene Bescheid insoweit nicht an einer Rechtswidrigkeit leidet.
2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-80576