Suchen Hilfe
VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0364

VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0364

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der ES in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1188/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei mit einem von der Österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten und vom 1. bis gültigen Reisevisum in das Bundesgebiet gelangt. Sie habe am den österreichischen Staatsbürger B. geehelicht und anschließend bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, welche daraufhin erteilt worden sei.

Im Zuge von gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Verbrechens nach §§ 146 ff und des Vergehens nach § 198 StGB geführten Erhebungen habe dieser in einer am von der Polizeiinspektion Bernhardsthal aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass die zuvor getätigte Aussage seiner Mutter den Tatsachen entspreche. Er "habe" mit der Beschwerdeführerin, "geboren ", eine Scheinehe. Nach der vom Gericht bereits annullierten Scheinehe mit C. handle es sich bei jener bereits um seine zweite Scheinehe. Die Beschwerdeführerin sei ihm von einem unbekannten Mann, von dem er weder den Namen noch die Adresse wisse, "vermittelt" worden. Entgegen dem Versprechen, EUR 5.000,-- dafür zu bekommen, habe er aber bis heute kein Geld von der Beschwerdeführerin oder dem genannten Unbekannten erhalten. Dieser habe ihn vermutlich im März 2004 in Wien 20 angesprochen. Geheiratet hätten die Beschwerdeführerin und er am . Man habe erst so spät geheiratet, weil es Probleme mit ihren und anschließend mit seinen Dokumenten gegeben habe. Die Trauung habe im Standesamt in 1030 Wien stattgefunden. Trauzeugen seien G. und D. gewesen. Sämtliche bei der Trauung Anwesende seien Bekannte der Beschwerdeführerin gewesen. Die Ehe sei geschlechtlich nicht vollzogen worden. Seine Mutter und deren Lebensgefährte hätten kurze Zeit nach der Trauung von der Scheinehe erfahren. Er ersuche das Gericht, seine Scheinehe mit der Beschwerdeführerin zu annullieren.

Nachdem die Beschwerdeführerin nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom keine Stellungnahme abgegeben habe, sei der erstinstanzliche Bescheid (vom ) erlassen worden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass B. dem Vernehmen nach die genannte Niederschrift nicht unterfertigt habe, weil diese den tatsächlichen Ablauf nicht richtig wiedergegeben habe. B. solle dem Vernehmen nach auf Grund des Druckes seiner Mutter, die stets gegen die Eheschließung gewesen sei, verschiedene Umstände und Streitigkeiten missgedeutet und es damals nicht ausgeschlossen haben, dass die Beschwerdeführerin lediglich für Papiere geheiratet habe. Er solle aber nie betont haben, "da" (gemeint wohl: dass) die Ehe von Anfang an lediglich zum Schein vermittelt und geschlossen worden sei. Dem Vernehmen nach sei B. auch bereit, eidesstattlich zu bekräftigen, dass die Ehe tatsächlich eine echte Ehe gewesen sei.

Wie sich - so die belangte Behörde - aus dem eindeutigen Akteninhalt ergebe, sei die besagte Niederschrift von B. auf beiden Seiten eigenhändig unterschrieben worden.

In einer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie D. geheiratet habe und mit ihrem nunmehrigen Ehemann an der gemeinsamen Adresse in Wien 15 lebe. Die Ehe mit B. sei am einvernehmlich geschieden worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, unter Bedachtnahme auf das Geständnis des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Das Eingehen einer Scheinehe sei zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg der Beschwerdeführerin gewesen, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Er könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer sogenannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihr die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen ihres (früheren) Ehemannes stehe sohin fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihrer Berufung, seien als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 leg. cit. gegeben.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Ihre durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund ihres Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels besonderer, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes stehe mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne - selbst unter Bedachtnahme auf deren private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde stütze ihre Annahme ausschließlich auf eine Aussage des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin, die in sich widersprüchlich und unschlüssig zu sein scheine. Die im Zuge eines wegen (des Verdachts gemäß den) §§ 146 ff StGB gegen ihn geführten Verfahrens aufgenommene Aussage des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin, der bei der Eheschließung deren Familiennamen angenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine wohl wenig glaubwürdig, dass der frühere Ehemann "infolge" eines völlig Unbekannten eine Ehe schließe und über seine frühere Ehefrau gar nichts wissen wolle. "Ebenso wenig" sei es "für eine Scheinehe untypisch", dass ein Geldbetrag nur versprochen, aber nie bezahlt werde. Dass der Vermittler (der Ehe) völlig unbekannt sei und von diesem keine Kontaktdaten bekannt seien, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil wohl zwischen dem Zeitpunkt des überraschenden Ansprechens bis hin zur Eheschließung, sollte es sich tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt haben, doch einige "Abwicklungsmodalitäten" zu klären seien. Interessant sei, dass sich der frühere Ehemann auch an keine Details erinnern könne, jedoch die Namen der Trauzeugen genau kenne.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdebehauptung, der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin könne sich - abgesehen von den Namen der Trauzeugen - an "keine Details" erinnern, ist zu entgegnen, dass die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage des früheren Ehemannes vom nicht nur die Namen der Trauzeugen, sondern auch Ausführungen zum Ort und vermutlichen Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den unbekannten Vermittler, zum (nicht eingelösten) Versprechen, EUR 5.000,-- für das Eingehen der Ehe zu erhalten, zu Problemen mit Dokumenten der Eheleute, die zu einer Verzögerung der Hochzeit geführt hätten, und zu den bei der Trauung Anwesenden enthält.

Weshalb die von B. behauptete Nichtbezahlung eines für das Eingehen einer Aufenthaltsehe versprochenen Geldbetrages der Annahme des Abschlusses einer Scheinehe entgegenstehen sollte, wird in der Beschwerde nicht begründet. Auch das Beschwerdevorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, dass vom Vermittler keine Kontaktdaten bekannt seien, weil vom Ansprechen bis zur Eheschließung, sollte es sich tatsächlich um eine Scheinehe gehandelt haben, doch einige "Abwicklungsmodalitäten" zu klären seien, überzeugt nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb diese zwingend vom Vermittler einer Aufenthaltsehe durchgeführt werden müssten. Ferner steht auch der Umstand, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin deren Familiennamen angenommen hat, der Annahme einer Scheinehe nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Anbahnung und des Eingehens der Ehe mit B. sowie eines mit diesem geführten Familienlebens erstattet bzw. gegebenenfalls durch die Namhaftmachung von Zeugen unter Beweis gestellt. Soweit sie in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorbringt, die belangte Behörde hätte "darüber hinaus gehende Personen zeugenschaftlich zu befragen gehabt" und der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, legt sie nicht dar, welche konkreten Personen als Zeugen zum Beweis welcher Tatsachen zu vernehmen gewesen wären und in welcher Hinsicht der Sachverhalt deshalb unvollständig festgestellt worden sei. Die Beschwerde, mit der im Übrigen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (lediglich) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wurde, zeigt daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Den im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen der belangten Behörde, weshalb diese den Ausführungen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt hat, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde somit keinen Bedenken.

2. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit B. geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit B. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0933, mwN), kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat.

Dieser Beurteilung steht auch der Hinweis auf die derzeit bestehende Ehe der Beschwerdeführerin mit D. nicht entgegen. Nach der hg. Judikatur sind zwar bei der in Rede stehenden Beurteilung Änderungen in den Lebensumständen eines Fremden, die gegen den Fortbestand einer Gefährdungsprognose sprechen, zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0494, mwN). Angesichts der aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG resultierenden gravierenden Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch die Beschwerdeführerin wird eine zu einer anderen Gefährdungsprognose führende Änderung in deren Lebensumständen allein mit dem Vorbringen, sie habe im Jahr 2008 ihren nunmehrigen Ehemann D. - bei dem es sich nach Ausweis des Verwaltungsaktes um einen serbischen Staatsangehörigen handelt - geehelicht, dieser verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (nach Ausweis des Verwaltungsaktes handelt es sich um den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"), sei berufstätig und verdiene monatlich ca. EUR 1.500,-- netto, jedoch nicht dargelegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0169).

3. Soweit das Beschwerdevorbringen, die Behörde übersehe, dass die tatsächlichen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen wären, gegebenenfalls (auch) auf die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung abzielen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde, die u.a. auch auf die von der Beschwerdeführerin mit D. geschlossene Ehe hingewiesen hat, "angesichts aller Umstände" zutreffend zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Gleichzeitig ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin als durch die schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert beurteilt hat.

Auch die Beachtung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur auf Grund ihrer Aufenthaltsehe eine unselbständige Beschäftigung eingehen konnte, begegnet keinem Einwand.

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht höher bewertet hat als das dargelegte öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ist dies nicht zu beanstanden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zeigt die Beschwerde angesichts der dargelegten Erwägungen doch keine besonderen Umstände auf, die zu einer Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zugunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.

5. Unter Verweis auf die begründenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides und in Anbetracht des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin stößt schließlich auch die von der belangten Behörde festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 Abs. 1 FPG auf keine Bedenken. Weshalb die behördliche Begründung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht den §§ 58 und 60 AVG entspreche, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-80572