VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0362
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der ED in W, geboren 1952, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/265.289/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGB. I Nr. 100, ausgewiesen.
Laut eigenen Angaben im Asylverfahren sei die Beschwerdeführerin am legal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei schlussendlich mit in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sei für zulässig erklärt worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz sei mit widerrufen worden.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2003 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt; zeitweise sei sie auch als "obdachlos" gemeldet gewesen; zuletzt scheine seit Juli 2004 ein Hauptwohnsitz in Wien 9 auf.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zur Kenntnis gebracht und sie sei zur Beantwortung einer Reihe von Fragen verhalten worden. Mit Schriftsatz vom sei eine Stellungnahme eingelangt, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer legalen Einreise am durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und während des Asylverfahrens dazu auch berechtigt gewesen sei. In ihrer Heimat habe sie die "Universität in Mathematik von 1969 bis 1974" in I absolviert. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie gehe keiner Beschäftigung nach, ihr Unterhalt und ihre Krankenversicherung würden über die Grundversorgung gewährleistet. In ihrer Heimat sei sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen; im Falle einer Rückkehr müsse sie um ihr Leben fürchten. Die Beschwerdeführerin leide an Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ II, posttraumatischen Belastungsstörungen und "Larv. Depression" und befinde sich in medikamentöser Therapie. Auf eine Behandlungsbestätigung vom des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K werde verwiesen. In ihrem Heimatland wäre eine ausreichend medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Auf Grund ihres "hohen Alters", ihrer psychischen und gesundheitlichen Situation sowie als alleinstehende Frau wäre es ihr nicht möglich, in ihrer Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen. Sie habe einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG eingebracht, verfüge über gute Deutschkenntnisse, habe zahlreiche Deutsch- sowie Englischkurse erfolgreich absolviert und verfüge somit über ein zertifiziertes Sprachdiplom Level "A2". Ihr Lebensmittelpunkt sei seit dem Jahr 2003 in Österreich, hier habe sie viele Freunde und Bekannte und könne auf eine erfolgreiche Integration verweisen.
Der Stellungnahme - so die belangte Behörde weiter - seien zahlreiche Kopien, u.a. von Sprachdiplomen und Deutschkursbestätigungen, eines Zertifikates des Sprach- und Qualifizierungskurses "Kompetenzen für Beruf und Alltag von bis ", eines Zertifikates "Get ready - Berufsorientierungskurs" vom , eines Mietvertrages, einer Taufbestätigung, einer ärztlichen Bestätigung vom sowie u.a. diverse "Schreiben" von Mitarbeitern der Caritas Wien, von Dr. E, Frau W, der "Kirche J" sowie eine Kopie einer Bescheinigung betreffend die "Taufe und Konfirmation der Kirche J" vom beigelegt worden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom - unter Beischließung entsprechender Unterlagen - mitgeteilt worden, dass deren ärztliche Versorgung in ihrer Heimat jedenfalls gewährleistet sei; dazu sei ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit Schreiben vom sei ein unbegründeter Antrag auf Fristerstreckung bis eingelangt, dem von der belangten Behörde nicht stattgegeben worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG sowie Art. 8 EMRK aus, die Beschwerdeführerin sei im Mai 2003 nach Österreich gelangt und ihr Aufenthalt sei für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel, ihr Aufenthalt sei seit Dezember 2009 unerlaubt. Angesichts des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten mehrjährigen Aufenthaltes im Inland und einer daraus resultierenden Integration, ihrer privaten Bindungen sowie der gesundheitlichen Aspekte werde von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgegangen. Hinsichtlich der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung bzw. der Beurteilung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in Bezug auf die Art und Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festzustellen, dass der überwiegende Teil des Aufenthaltes auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Tatsache, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bzw. der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit eventuell vollzogenen Integration resultierten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei zudem seit Dezember 2009 unerlaubt. Daran ändere auch die Antragstellung nach dem NAG nichts. Ein Verfahren der Erstbehörde gegen die Fremde wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei anhängig. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Generell sei daher festzuhalten, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich sei, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Die Beschwerdeführerin verfüge eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen im Inland. Eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt liege ebenso wenig vor wie eine Selbsterhaltungsfähigkeit; die Beschwerdeführerin werde nach wie vor "über die Grundversorgung erhalten".
Wenn die Beschwerdeführerin auf entsprechende Deutschkenntnisse verweise und u.a. ein Sprachdiplom Level "A2" und die Kopien bezüglich der Teilnahme an verschiedenen Kursen vorlege, so werde dieses Bemühen um das Erlernen der Sprache als integratives Moment durchaus anerkannt und zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet. Der Versuch, sich zu integrieren, werde überdies durch diverse Schreiben, u.a. der Caritas, dokumentiert. Die Beschwerdeführerin engagiere sich laut eigenem Vorbringen auch in der "Kirche J"; im März 2004 sei ihre "Taufe und Konfirmierung" erfolgt.
Es möge auch zutreffen, dass die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl von Freunden und Bekannten im Inland verfüge, sie konkretisiere dieses Vorbringen jedoch nicht näher. In diesem Kontext werde angemerkt, dass das Privatleben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als allen Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein habe müssen, zumal der Aufenthalt während der Anhängigkeit des Asylverfahrens lediglich geduldet und daher allein vom Ausgang des entsprechenden Verfahrens abhängig und insofern unsicher gewesen sei. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei auch bereits im Juni 2003 in erster Instanz abgewiesen worden. Etwaige private Bindungen hätten unter Beachtung dieses Umstandes als relativiert zu gelten. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes als Asylwerberin führe auch nicht zu einer "Aufenthaltsverfestigung". Die Beschwerdeführerin sei zwar unbescholten, sie beeinträchtige aber mit ihrem unerlaubten Aufenthalt maßgebliche öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Unter Beachtung all dieser Umstände sei festzustellen, dass zum einen eine maßgebliche Integration nicht vorliege und zum anderen von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit des Privatlebens nicht gesprochen werden könne, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Vorliegen der Behandlungsnotwendigkeit im Inland bzw. der Unmöglichkeit der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat.
Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2400/07, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/01/0344, und vom , Zl. 2008/18/0720, führte die belangte Behörde weiter aus, einer Länderinformation vom der "International Organization for Migration" mit dem Titel "Rückkehr in die Russische Föderation" sei u.a. - im angeführten Bescheid näher ausgeführt - zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die medizinische Versorgung durch staatliche und private medizinische Einrichtungen gewährleistet sei. Bürger der Russischen Föderation, die u.a. unter psychischen Störungen oder Diabetes litten, erhielten kostenlos Medikamente. Auch aus der "Staatendokumentation" des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation vom - so die belangte Behörde weiter - gehe hervor, dass generell die Behandlung bei Bluthochdruck und Diabetes in jedem Stadtkrankenhaus in der Russischen Föderation möglich sei. Hinsichtlich der Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen könne dem Bericht der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom entnommen werden, dass eine Behandlung prinzipiell möglich sei. Auch der Asylgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom , Zl. D5 238265-0/2008/14E, aus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Erkrankungen, die mit jenen im gegenständlichen Ausweisungsverfahren ident seien, in der Russischen Föderation behandelbar seien. Weiters habe der Asylgerichtshof festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Behandelbarkeit ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation vor dem Asylgerichtshof "auch nicht in Zweifel gezogen" habe. Diese Einsicht - so die belangte Behörde - sei der Beschwerdeführerin offenbar im gegenständlichen Verfahren abhanden gekommen.
Während des anhängigen Ausweisungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Behandlungsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom vorgelegt. Zu den oben genannten Berichten habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Ein Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme sei nicht begründet worden. Abgesehen davon, dass nicht begründet worden sei, warum die gewährte Frist zur Stellungnahme nicht ausgereicht habe, bleibe die Beschwerdeführerin auch jede Begründung dafür schuldig, was sich innerhalb der von ihr begehrten einmonatigen Frist in Bezug auf die amtlichen Feststellungen, nämlich der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit ihrer Erkrankung im Heimatstaat, ändern hätte können bzw. sollen. Dem Antrag auf Fristerstreckung habe daher seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden können. Auch wenn die Beschwerdeführerin an den diagnostizierten Krankheiten leide und allenfalls noch in Behandlung sei, sei eine Weiterbehandlung in ihrem Heimatstaat prinzipiell möglich, möge diese Behandlung auch nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Gründe für einen Weiterverbleib im Inland hätten daher als erheblich relativiert zu gelten.
Der Beschwerdeführerin sei es daher jedenfalls zumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen. Die behaupteten Asylgründe seien erwiesenermaßen nicht vorgelegen, ein etwaiges Vorbringen über (politische) Verfolgung sei jedenfalls nicht im Ausweisungsverfahren zu prüfen gewesen, zumal mit der gegenständlichen Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Die Beschwerdeführerin erkläre auch nicht weiter, warum es ihr als alleinstehende, 1952 geborene russische Staatsbürgerin angeblich nicht möglich sein solle, in ihrer Heimat eine Existenzgrundlage aufzubauen, habe sie doch den Großteil ihres Lebens in ihrer Heimat, jedenfalls nicht in Österreich verbracht. Eigenen Angaben zufolge habe sie auch eine universitäre Ausbildung erhalten und sei als Technikerin - im Asylverfahren sei eine Tätigkeit als "Computerprogrammiererin" und eine solche mit Verantwortlichkeit für die gesamte Buchhaltung eines Hotelkomplexes behauptet worden - tätig gewesen. Im Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass in ihrem Herkunftsland ihre Mutter und zwei Töchter, nämlich die 1974 geborene Tamara und die 1976 geborene Larissa, lebten. Somit seien - im Gegensatz zu Österreich - engste familiäre Bindungen im Herkunftsland evident, sollten auch die Kontakte - bedingt durch die räumliche Trennung über Jahre - allenfalls nur mehr eingeschränkt bestehen.
Aus der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin sei im weiteren Sinn (vor allem auf Grund der Aus- und Weiterbildung, wenngleich auf bescheidenem Niveau und zum Teil Jahre zurückliegend, der privaten Bindungen und auch des Engagements in der kirchlichen Gemeinschaft) ein gewisses Maß an Integration nicht abzusprechen. Dieses Maß an Integration erweise sich aber als nicht derart ausgeprägt und - zu Ungunsten der Beschwerdeführerin - als relativiert. Diesem entsprechend relativierten Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe die Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das asylrechtliche Berufungsverfahren über Jahre anhängig gewesen sei. Dennoch sei die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen von solchem Gewicht, dass die vorhandenen, gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls als nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Nach einem Asylverfahren sei wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes die Ausreise des Fremden dringend geboten. Eine entsprechende Interessenabwägung habe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes ergeben. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG.
Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen hätten müssen. Daran ändere auch der allfällige Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nichts. Die Anhängigkeit eines Niederlassungsverfahrens führe zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen - unbestrittenen - Feststellungen, wonach der von der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Auch ein im Inland gestellter Antrag nach § 43 Abs. 2 NAG begründet gemäß § 44b Abs. 3 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und ändert nichts an einem im Übrigen unrechtmäßigen Aufenthalt und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 53 Abs. 1 FPG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0720, mwN).
2. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt und die "soziale Integration" hier in Österreich, weise keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf, sei auch verwaltungsstrafrechtlich nicht vorbestraft und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau "A2" abgelegt; auch ihr Freundeskreis befinde sich in Österreich. Zu ihrem Herkunftsland habe sie keinerlei Bezug mehr; auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters sei eine Lebensführung in ihrer Heimat nicht mehr möglich.
Damit bringt die Beschwerde jedoch keine Umstände vor, die im angefochtenen Bescheid nicht bereits berücksichtigt worden wären. Insbesondere geht die Beschwerde mit keinem Wort auf die detaillierten Ausführungen der belangten Behörde zu dem hohen Bildungsniveau der Beschwerdeführerin und den Feststellungen, dass die Mutter und zwei erwachsene Töchter der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsland leben, ein und lässt gänzlich unbegründet, warum ihr unter diesen Rahmenbedingungen eine Lebensführung in ihrer Heimat nicht möglich wäre. Angesichts der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt und auch nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, genügt es, auf die detaillierten und unbedenklichen Ausführungen der belangten Behörde zu § 66 FPG zu verweisen.
3. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-80566