VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des H W in F, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in 6392 St. Jakob i. H., Moosbach 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/886/1-2013, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 227/2, KG S, mit der Widmung "Freiland".
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Ausführung einer Baumhütte im Ausmaß von ca. 5,0 m x 3,7 m, für die keine Genehmigung vorliege, untersagt. Für den Fall, dass nicht binnen eines Monats nach Untersagung um eine baubehördliche Genehmigung angesucht werde, müsse die Behörde einen Beseitigungsauftrag erteilen. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um ein Gebäude, das gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bewilligungspflichtig sei.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer ein "Ansuchen um Baubewilligung" für ein Bienenhaus im Ausmaß von 5 m x 3,7 m auf dem gegenständlichen Grundstück. Auf Aufforderung der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde vom , das Bauansuchen gemäß § 22 TBO 2011 zu verbessern, und zwar dem Bauansuchen entsprechende Planunterlagen beizulegen, legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom "Pläne für ein Bienenhaus", überschrieben mit "Bauanzeige", vor. Da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, wurde der Beschwerdeführer von der Bürgermeisterin mit Schreiben vom abermals zur Verbesserung der Eingabe aufgefordert. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom nach.
In der Folge gab B. als Präsident des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol folgende Stellungnahme vom , aufbauend offenbar auf eine Stellungnahme vom , ab:
"Unsere Meinung ist, dass auch der geänderte Bauplan nach wie vor nicht einem Bienenhaus entspricht. Man braucht keinen so großen Schleuderraum und kein Holzlager bzw. Balkon, da hat sich nichts geändert, das riecht nach wie vor nach einem Wochenendhaus.
Deshalb können wir diesbezüglich keine Befürwortung abgeben.
Wie bereits schon am zur Bauanzeige Stellung
genommen, hat sich beim neuerlichen Ansuchen nichts geändert.
Laut Raumordnungsgesetz ist der Bau eines Bienenhauses im
Freiland im Ausmaß von 20 m2 erlaubt. Deshalb nochmals, aufgrund der Baupläne handelt es sich nicht um ein Bienenhaus, sondern um ein Wochenendhaus, daher müsste die Gemeinde eine Umwidmung auf eine Sonderfläche vom Gemeinderat genehmigen lassen.
Es ist uns nach wie vor nicht bekannt, dass der Bauwerber Bienenvölker betreut. Dies bestätigt auch der zuständige Bezirksobmann. Aus diesen o.a. Gründen kann unsererseits keine Befürwortung ausgesprochen werden.
..."
Mit Bescheid vom untersagte die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 23 Abs. 3 iVm 27 Abs. 3 TBO 2011 das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben mit der Begründung, es handle sich dabei um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 TBO 2011, welches jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 lit. a TBO 2011 bewilligungspflichtig sei, und verwies begründend auf die "Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol im Anhang".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen die Stellungnahme des B. in Frage stellte und vorbrachte, seit mit sechs Bienenvölkern registriert zu sein beziehungsweise diese zu betreuen. Angeschlossen war ein Schreiben vom , mit welchem der Beschwerdeführer die Anmeldung zum neuen Mitglied beim Bienenzuchtverein P vorgenommen hatte, zudem ein Ausdruck der Mitgliederliste des Bienenzuchtvereins P aus 2010.
Mit Schreiben vom führte B. Folgendes aus:
"Es ist nicht die Frage, wie ein Bienenhaus außen ausschauen soll, sondern es muss jedenfalls nicht nach einem Wochenendhaus (mit Balkon etc.) ausschauen. Das Äußere ist also nicht entscheidend, jedoch ob es im Inneren für ein erfolgreiches Imkern geeignet ist.
Es sind verschiedene abgeteilte Räume notwendig, z.B. ein abgeschlossener Lagerraum für Restwaben, wo die Bienen nicht eindringen können, weiters ein Arbeitsraum, ein Aufenthaltsraum und ganz wichtig ein Schleuderraum zur Honiggewinnung, wenn im Bienenhaus geschleudert werden soll. Dieser muss Folgendes voraussetzen: Wandfließen, Boden versiegelt, Wasser und Einmalhandtücher müssen vorhanden sein.
Nebenbei bemerkt sei zu sagen, dass es nicht üblich ist, wenn sich jemand ein Bienenhaus leistet, wo die Bienenvölker außerhalb aufgestellt sind.
Nochmals weisen wir darauf hin, dass wir es ablehnen, dass über dem Umweg für ein Wochenendhaus ein Bienenhaus herhalten muss.
..."
Dazu gab der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme ab, wonach B., der nicht mehr Präsident des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol sei und "seitens der Bauentscheidung" keinen Einfluss habe, wenn er den Plan richtig angesehen hätte, gesehen hätte, dass auf dem sogenannten Balkon Bienenstöcke geplant seien. Darüber hinaus seien vier Fluglöcher am Bienenhaus und Stöcke im Freien geplant. Für Restwaben genüge ein geschlossener Kasten und es sei kein eigener Raum notwendig.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass das angezeigte Bauvorhaben im Freiland gelegen sei, in welchem mit Ausnahme der in § 41 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) taxativ angeführten Tatbestände grundsätzlich die Errichtung von Bauten unzulässig sei. Der Beschwerdeführer stütze sich auf lit. b der genannten Norm, betreffend Bienenhäuser mit einer bestimmten Größe. Bevor die Größe und andere Kriterien geprüft würden, müsse zunächst ein Gebäude vorliegen, welches die Eigenschaften eines Bienenhauses aufweise. Die Baubehörde erster Instanz habe sich auf die faktischen Grundlagen der Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht gestützt und sei hierbei zutreffend zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass das angezeigte Gebäude nicht als Bienenhaus zu qualifizieren sei, sondern ein einem anderen Zweck dienendes Gebäude darstelle.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe, ausgehend vom Bescheid vom , wiederholt Unterlagen eingebracht. Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht komme, was nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei, sei die Stellungnahme des Landesverbandes für Bienenzucht als Beweismittel im Sinne der Stellungnahme einer fachkundigen Person gewertet worden. Aufgrund der mangelnden entsprechenden Fachkenntnisse hinsichtlich der adäquaten Ausgestaltung eines Bienenhauses habe die Behörde diese Stellungnahme im Rahmen der freien Beweiswürdigung heranziehen können. Da im Freiland nur die gemäß § 41 Abs. 2 TROG 2011 taxativ aufgezählten baulichen Anlagen zulässig seien und das gegenständliche Gebäude unterinstanzlich nicht als Bienenhaus gemäß § 41 Abs. 2 lit. b TROG 2011 habe qualifiziert werden können, sei das Vorgehen der Gemeindeinstanzen gerechtfertigt. Das Gremium, das die Bienenzüchter landesweit vertrete, sei jedenfalls als geeignet anzusehen, die Erfordernisse eines Bienenhauses, unabhängig in welchem Teil Tirols dieses errichtet werden solle, zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, lautet auszugsweise:
"§ 41. (1) ...
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
...
b) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche,
..."
§ 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57 (TBO 2011), lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) ....
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
...
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
..."
§ 21 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet auszugsweise:
"§ 21. (1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
...
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
...
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
..."
§ 23 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet auszugsweise:
"§ 23. ...
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder ..., so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. ...
..."
§ 27 TBO 2011, LGBl. Nr. 57, lautet auszugsweise:
"§ 27. ...
(3) Das Bauvorhaben ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften
widerspricht oder
..."
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dem gegenständlichen Bauverfahren liege seine Bauanzeige zu Grunde, nicht aber, wie von der belangten Behörde irrig angenommen, der die Ausführung eines Baumhauses untersagende Bescheid vom . Weder in § 41 TROG 2011 noch in § 21 Abs. 2 lit. d TBO 2011 werde der Begriff eines Bienenhauses näher definiert oder befänden sich Ausführungen über die Einrichtung, Raumaufteilung oder Bauweise. Die einzige gesetzliche Einschränkung bestehe hinsichtlich der Nutzfläche - nicht größer als 20 m2 - und der Ausführung in Holzbauweise. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dienten Bienenhäuser der Bienenzucht, also der Bienenhaltung und der Gewinnung von Honig. Weder die belangte Behörde noch die Unterinstanzen hätten sich mit dem Begriff des Bienenhauses auseinandergesetzt, sondern sich bei der Beurteilung dieser Frage auf die Stellungnahmen des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol gestützt. Dabei werde lediglich festgehalten, dass das Bauvorhaben nicht einem herkömmlichen Bienenhaus entspreche, und ausgeführt, dass man keinen so großen Schleuderraum benötige. Auf die Fläche von nur 18 m2 werde ebenso wenig Bezug genommen wie auf die vorgelegte Mitgliederliste des Bienenzüchtervereins P aus dem Jahre 2010. Im Zuge der Stellungnahme vom relativiere der Landesverband seine bisherigen Stellungnahmen, indem er betone, dass es lediglich auf das Innere des Bienenhauses ankomme, wobei nicht ausgeführt werde, ob das gegenständliche Bauvorhaben nun für die Imkerei geeignet sei oder nicht. Zudem fänden sich in keiner dieser Stellungnahmen konkrete Angaben, welche Eigenschaften ein Bienenhaus aufweisen müsse, um für die Bienenzucht geeignet zu sein. Zudem liege Aktenwidrigkeit vor. Anhand der Stellungnahmen des Landesverbandes ergebe sich nicht, dass das gegenständliche Bauprojekt den Anforderungen eines Bienenhauses widerspreche. Darüber hinaus sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, da die Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte zur Eignung des Bauvorhabens als Bienenhaus enthielten. Es hätte ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten aus dem Fachbereich der Imkerei eingeholt werden müssen. Abschließend moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sowohl der Bescheid erster Instanz als auch der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend begründet seien, indem sich diese einzig auf die Stellungnahmen des Landesverbandes für Bienenzucht stützten.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist nicht der rechtskräftige Bescheid vom , betreffend eine Baumhütte, sondern die mehrfach ergänzte Einreichung des Beschwerdeführers vom , über die die Bescheide vom und vom ergangen sind, was sich sowohl aus dem Spruch (dieser nennt ausdrücklich die Bescheide vom und vom ) als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides (die sich mit der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom auseinandersetzt) ergibt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.
Die Gemeindebehörden sind, gestützt auf Aussagen des B., davon ausgegangen, dass kein Bienenhaus gegeben sei, das im Freiland zulässig wäre. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Zwar ist es richtig, dass als Beweismittel gemäß § 46 AVG alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn der Behörde aber der notwendige fachliche Sachverstand fehlt - und dies wird den Gemeindebehörden von der belangten Behörde hinsichtlich der Anforderungen an ein Bienenhaus ausdrücklich attestiert -, dann hat sie einen Sachverständigen nach den Regeln der §§ 52 f AVG beizuziehen (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 801 unter E 19 zitierte hg. Judikatur). Dies ist hier nicht geschehen, insbesondere kann dem Akt nicht entnommen werden, dass B. als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 4 AVG herangezogen wurde.
Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0151).
Die Stellungnahme des B. vom , auf welche der Bescheid erster Instanz zur Begründung verweist, genügt nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, da lediglich dargelegt wird, dass das Bauvorhaben nicht einem Bienenhaus entspreche und man keinen so großen Schleuderraum und kein Holzlager beziehungsweise keinen Balkon benötige und es sich eher um ein Wochenendhaus zu handeln scheine. Auch die Stellungnahme des B. vom erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, da sie keinen Befund und kein Gutachten im engeren Sinn enthält. Wenngleich diese Stellungnahme Kriterien zur Qualifikation einer baulichen Anlage als Bienenhaus umschreibt und ausführt, dass es auf die Eignung des Gebäudes für ein erfolgreiches Imkern, insbesondere auf das Bestehen eines abgeschlossenen Lagerraumes für Restwaben, eines Arbeitsraumes, eines Aufenthaltsraumes und eines Schleuderraumes zur Honiggewinnung, ankomme, so fehlt doch jegliche Auseinandersetzung im Hinblick auf diese Anforderungen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und damit ein Gutachten im engeren Sinn. Weder mit dem Passus, wonach ein Bienenhaus "jedenfalls nicht nach einem Wochenendhaus (mit Balkon etc.) ausschauen" solle, noch mit dem Passus, "dass es nicht üblich (sei), wenn sich jemand ein Bienenhaus leistet, wo die Bienenvölker außerhalb aufgestellt sind", ist den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entsprochen. Zudem wurde in der Stellungnahme nicht dargelegt, wozu ein eigener Arbeits- und Aufenthaltsraum erforderlich sind.
Dass der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit der Stellungnahme des B. ohne Beiziehung eines Sachverständigen monierte, schadet nicht, da, abgesehen davon, dass B. nicht als Sachverständiger nach Maßgabe der Bestimmungen des AVG herangezogen worden war, die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei unschlüssig, zutreffendenfalls auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0255).
Da die belangte Behörde diese den Gemeindebehörden unterlaufenen Verfahrensmängel nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-80564