VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0194

VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Alexandra Reisenberger in Leonding, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-155197/125-2006-Um, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Hubert Fischer, 4060 Leonding, Daffingerstraße 24,

2. Elfriede Jurda, 4060 Leonding, Schieleweg 25, 3. Dkfm. Helmut Jurda, 4060 Leonding, Schieleweg 25, 4. Herbert Richter, 4060 Leonding, Schieleweg 17, und 5. Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Genehmigung für die "Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank" auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG Leonding. Dieses Grundstück liegt im Grünland ("Naherholung und/oder Siedlungsgliederung").

Nach Modifizierung dieses Antrages legte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag die Baubeschreibung und die Pläne vom bzw. vom (Lageplan) zu Grunde. Danach soll das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 662/10 errichtet werden. Lt. Baubeschreibung hat das zu errichtende Gebäude die Funktion einer "Betriebsstätte" mit 60 Sitzplätzen. Die südlich des geplanten Gebäudes befindliche Fläche liegt teilweise auf dem Grundstück Nr. 662/10 sowie auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 721/1, KG Leonding; auf dieser Fläche ist lt. Lageplan ein "Gastgarten" und ein "Kinderspielplatz" geplant. Westlich davon ist die Zufahrt zum Buschenschankgebäude von der im Süden gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche Böcklingasse her vorgesehen. Entlang dieser Straße sind im Lageplan auf dem Grundstück Nr. 721/1 16 PKW-Stellplätze (12 davon links und 4 rechts der Zufahrt) eingezeichnet. Die Böcklingasse mündet im Osten in die öffentliche Verkehrsfläche Daffingerstraße, die im Osten an die Grundstücke Nr. 662/10 und 721/1 grenzt. Entlang der Daffingerstraße sind lt. Lageplan auf dem Grundstück Nr. 721/1 weitere 8 PKW-Stellplätze vorgesehen. Im Norden schließt an das Grundstück Nr. 662/10 das Grundstück Nr. 662/3, KG Leonding.

Die Grundstücke Nr. 662/3, 662/10 und 721/1 stehen im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin; diese haben der Bauführung ausdrücklich zugestimmt und auch die Einreichpläne unterfertigt. Das Grundstück Nr. 662/10 ist so gelegen, dass - von öffentlichen Verkehrsflächen abgesehen - alle Grundstücke, die davon höchstens 50 m entfernt sind, im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführer stehen.

Ohne Durchführung einer Bauverhandlung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom die angestrebte "Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank und einer Hauskanalanlage sowie für die Errichtung von Stützmauern auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG Leonding (Daffingerstraße), nach Maßgabe des Plansatzes (...) vom , Änderung bzw. Ergänzung vom erteilt". Spruchgemäß wurden "für das Bauvorhaben selbst, für die Ausführung des Bauvorhabens sowie für die Erhaltung und Benützung dieses Baues" "Bedingungen und Auflagen" vorgeschrieben. Im Punkt 9. der "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen" wurde angeordnet:

"(9) Gemäß § 8 Oö. BauTG, LGBl. Nr. 67/1994 idgF, ist/sind entsprechend dem Bauplan für die Kraftfahrzeuge der Bewohner und Benützer der baulichen Anlage 24 Stellplatz/plätze zu errichten und ständig bereitzuhalten."

Handschriftlich wurde hinzugefügt: "Auf Prz. 721/1 KG Leonding"

Die mitbeteiligten Parteien, die am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt wurden, sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar vom Grundstück Nr. 662/10, KG Leonding, weiter als 50 m entfernt sind, nicht aber vom Grundstück Nr. 721/1, KG Leonding.

Mit Schreiben vom beantragten die mitbeteiligten Parteien die Zustellung einer Bescheidausfertigung der Baubewilligung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom wurde dem Antrag der mitbeteiligten Parteien gemäß § 31 iVm § 33 Oö. Bauordnung 1994 "nicht stattgegeben, die beantragte Parteistellung im Bauverfahren betreffend die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG Leonding, nicht zuerkannt und die Zustellung einer Bescheidausfertigung versagt". Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um kein Wohngebäude handle, weshalb die Nachbarparteistellung nach § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 zu beurteilen sei. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien lediglich die Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 662/10, KG Leonding. Schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 stelle auf das zu bebauende Grundstück ab. Dass mit dem Bewilligungsbescheid auch die Auflage erteilt worden sei, auf der Parzelle Nr. 721/1, KG Leonding, 24 Stellplätze zu errichten und ständig bereit zu halten, bedeute nicht, dass dafür auf dem genannten Grundstück in einem ebenfalls die Baubewilligung erteilt worden sei. Vielmehr seien allfällige bauliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang gesondert nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 zu beurteilen. Daraus sei allerdings abzuleiten, dass die Stellplätze in ihrem Ausmaß und ihrer Situierung gemäß dem eingereichten Bauplan weder einer baurechtlichen Bewilligungs- noch einer Anzeigepflicht unterliegen würden. Somit komme auch eine Beteiligung der Eigentümer der umliegenden Grundstücke (50 m-Bereich um das Grundstück Nr. 721/1) am Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht. Dass die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien mehr als 50 m vom Baugrundstück Nr. 662/10, KG Leonding, entfernt seien, sei offenkundig; die mitbeteiligten Parteien hätten Gegenteiliges nicht behauptet.

Sowohl die Baubeschreibung als auch der Einreichplan (gehefteter Plansatz) vom enthalten den vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding gefertigten Vermerk vom : "Unter den Bedingungen des ha. Bescheides vom , ..., baupolizeilich genehmigt".

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Parteien keine Folge gegeben. Die Errichtung der Stellplätze sei, auch wenn sie im Plan dargestellt seien, nicht mitbewilligt worden. Eine Mitbewilligung der Stellplätze sei rechtlich gesehen gar nicht möglich gewesen, da sie vom Antragsgegenstand nicht umfasst seien. Die Beurteilung der Stellplätze werde maßgeblich von der tatsächlichen Ausführung derselben abhängen. Nur das zu bebauende Grundstück Nr. 662/10 sei Gegenstand der Baubewilligung gewesen. Der Nachbarkreis sei ausschließlich ausgehend von diesem Grundstück zu ermitteln gewesen. Auch der in den Planunterlagen dargestellte Gastgarten und der Kinderspielplatz seien von der Baubewilligung nicht umfasst, da im Spruch des Bewilligungsbescheides lediglich Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 662/10 genehmigt worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Leonding zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Bauverfahren grundsätzlich als ein unteilbares Ganzes zu beurteilen sei. Eine massierte Anordnung von Stellplätzen könne, auch wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge, zu einer Belästigung oder zu einer Gefährdung von Nachbarn führen. Die Behörde dürfe den für eine Anlage vorgesehenen Parkplatz und damit die sich für die Nachbarn daraus voraussichtlich ergebenden Immissionen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht außer Acht lassen. Nachbarn komme dann Parteistellung zu, wenn davon auszugehen sei, dass durch das Bauvorhaben subjektivöffentliche Nachbarrechte beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, sei nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibe dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch das Bauvorhaben möglich sei, bedürfe es entsprechender Ermittlungsergebnisse über den Betrieb als solchen einschließlich des Betriebsablaufes an sich. Vom Standpunkt des Immissionsschutzes aus betrachtet könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Betriebstyp Gaststätte mit Gastgarten vom Betriebstyp Gaststätte ohne Gastgarten unterschieden werden müsse. Die nach dem eingereichten Projekt einem Betrieb zuzuordnenden Nebenanlagen wie Stellplätze, Gastgarten und Betriebszufahrt könnten in Bezug auf die davon ausgehenden Immissionen im Baubewilligungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Den von den genannten Nebenanlagen ausgehenden Emissionen könne zumindest die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung nicht grundsätzlich abgesprochen werden; sie seien daher auch bei der Frage der Parteistellung von Nachbarn zu berücksichtigen. Es entspräche nicht der Rechtslage, das als Einheit aufzufassende Bauvorhaben in einzelne Teilprojekte zu zerlegen und dem Bauvorhaben in weiterer Folge lediglich bestimmte Teilaspekte des Gesamtprojektes zu Grunde zu legen. Als Beurteilungsgrundlage sei der gesamte Betriebsablauf, wie er sich aus dem Projekt ergebe, heranzuziehen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die genannten Nebenanlagen essentieller Bestandteil des Projektes seien. Sowohl die Stellplätze als auch der Gastgarten und die Betriebszufahrt seien in den Einreichunterlagen dargestellt und könnten daher bei der Beurteilung nicht ausgeklammert werden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich die bezeichneten Nebenanlagen auf demselben Grundstück befänden, auf dem das Gebäude errichtet werde, oder aber auf einer direkt angrenzenden Liegenschaft. Andernfalls wäre es durch willkürliche Grundstücksteilungen möglich, diverse zum Betrieb gehörige Anlagenteile einer baubehördlichen Beurteilung zu entziehen; solches sei schon aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Nichtbeiziehung von Personen, denen nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Parteienrechte zukämen, verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerdeführerin führt in den Beschwerdegründen aus, bereits bei der Einreichung habe sie durch ihre Umschreibung des Antragsgegenstandes zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre beabsichtigte Bautätigkeit lediglich auf das Grundstück Nr. 662/10 beziehe. Die Behörde sei an diesen verfahrenseinleitenden Antrag gebunden gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Zweifel darüber bestanden, dass das Grundstück Nr. 721/1 nicht bebaut werden soll. Insbesondere hinsichtlich des Gastgartens und des Kinderspielplatzes stehe fest, dass das Buschenschankgebäude auch ohne diese Einrichtungen genehmigungsfähig sei. Dass im Zuge der Prüfung des Projektes Stellplätze vorgeschrieben worden seien, könne nichts daran ändern, dass sich das Projekt von vornherein nach dem Willen der Beschwerdeführerin nur auf die geplanten Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. 662/10 bezogen hätten. Eine Auflage im Bewilligungsbescheid könne keinen erweiterten Nachbarkreis begründen. Die von der belangten Behörde genannten Projektsteile seien nach dem Willen der Beschwerdeführerin keine Projektsbestandteile gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz. Soweit eine Errichtung der erforderlichen Stellplätze auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück nicht möglich sei, könne der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen auch dadurch entsprochen werden, dass eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes, jedoch innerhalb einer angemessenen, 300 m nicht übersteigenden Wegentfernung gewährleistet ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird. In § 8 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz werde ausdrücklich zwischen den Stellplätzen und dem zu bebauenden Grundstück differenziert. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Stellplätze nicht automatisch mit dem zu bebauenden Grundstück verknüpft. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Gesetzgeber das zu bebauende Grundstück in § 31 Oö. Bauordnung 1994 und in § 8 Oö. Bautechnikgesetz unterschiedlich definiere. Wenn also wie im gegenständlichen Fall Stellplätze auflagengemäß auf einem anderen Grundstück sichergestellt würden, so ergebe sich bei Zusammenschau der beiden Bestimmungen eindeutig, dass der Nachbarkreis vom zu bebauenden Grundstück, nicht aber vom Grundstück, auf dem die Stellplätze sichergestellt würden, zu bemessen sei. Eine andere Auslegung würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, da dadurch der Nachbarkreis von Bauwerken, deren Stellplätze in bis zu 300 m Entfernung sichergestellt würden, unzulässig erweitert würde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob den mitbeteiligten Parteien in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom erledigten Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung zukommt, hatten die Behörden von folgender Rechtslage auszugehen:

Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998; auszugsweise):

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen (Anrainer);

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: zusätzlich jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt....

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

Tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass für die Errichtung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank auch das Grundstück Nr. 721/1, KG Leonding, als "zu bebauendes Grundstück" im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994 zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Rechtsansicht und damit die Parteistellung der mitbeteiligten Parteien im Baubewilligungsverfahren schon deshalb, weil deren Grundstücke vom "allein" zu bebauenden Grundstück Nr. 662/10 mehr als 50 m entfernt sind.

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig davon aus, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0219) und der Nachbar auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch besitzt, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0250). Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im § 31 Abs. 1 Z. 2 Bauordnung für Oberösterreich 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektivöffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 4 Bauordnung für Oberösterreich 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0167).

Bei Beurteilung des Begriffes "zu bebauende(s) Grundstück" im Sinne des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oberösterreichische Bauordnung gilt dies jedoch nicht für Baubewilligungen für Gebäude im Grünland wie im Beschwerdefall. Ein Bauvorhaben kann nach der hier anzuwendenden Rechtslage auf mehreren Grundstücken ausgeführt werden (vgl. hiezu beispielsweise § 5 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994). Baugrundstück(e) bzw. zu bebauende(s) Grundstück(e) sind somit solche Grundstücke, auf denen ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Der Begriff des Grundstückes im Sinne des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 knüpft an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0263).

Aus dem Baubewilligungsbescheid und dem diesem zu Grunde liegenden Einreichplan ergibt sich zweifelsfrei, dass das Grundstück Nr. 721/1 ein "zu bebauendes Grundstück" im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Baubehörde hat bei der Prüfung der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien im fortgesetzten Verfahren - vorausgesetzt, die mitbeteiligten Parteien sind (noch) Eigentümer von Grundstücken, die vom zu bebauenden Grundstück Nr. 721/1 höchstens 50 Meter entfernt sind - Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Nachbarn durch das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die schon im angefochtenen Bescheid wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu verweisen und festzuhalten, dass der Verwendungszweck des eingereichten Bauvorhabens (auch) der Betrieb eines Buschenschankes ist und daher zur Beurteilung der Auswirkungen des gesamten Bauvorhabens eine Betriebsbeschreibung erforderlich sein wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am