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VwGH vom 04.07.2008, 2008/17/0095

VwGH vom 04.07.2008, 2008/17/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwalt in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 11, top 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU 1-BR-817/001-2007, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Brunn am Gebirge), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom zeigte der von der Grundeigentümerin beauftragte Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen Dipl.-Ing. W die Änderung von Grundstücksgrenzen entsprechend einem beigelegten Teilungsplan an und stellte den Antrag auf Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1337/100. Von der Änderung der Grundstücksgrenzen waren weitere Grundstücke betroffen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte der Grundstückseigentümerin mit Bescheid vom die Genehmigung für die Abteilung und Vereinigung der näher genannten Grundstücke und erklärte gleichzeitig das neu entstandene Grundstück Nr. 1337/100 zum Bauplatz. Mit Bescheid vom des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde der Grundstückseigentümerin für die Parzelle Nr. 1337/100 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von EUR 11.956,22 vorgeschrieben.

1.2. Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 40 Reihenhäusern auf den geteilten Grundstücken Nr. 1337/100 bis 110 und Grundstücken Nr. 1340/04 bis 12 je GB 16105 Brunn am Gebirge. Mit Schreiben vom teilte die Baubehörde erster Instanz mit, dass sie festgestellt habe, dass nur die Parzelle Nr. 1337/100 zum Bauplatz erklärt worden sei. Die Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden solle, seien noch nicht zum Bauplatz erklärt worden. Unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1996 ersuchte die Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin, das angeschlossene Ansuchen um Bauplatzerklärung der in Frage stehenden Grundstücke unterfertigt an die Marktgemeinde zu retournieren. Das Antragsformular wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt und an die Baubehörde erster Instanz geschickt. Mit Bescheid vom erklärte die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde erster Instanz auf Grund des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom gemäß § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 die gegenständlichen Grundstücke zum Bauplatz. Mit Schreiben vom verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Berufung und ersuchte um sofortige Anbringung der Rechtskraftklausel.

1.3. Mit Bescheid vom schrieb die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin sodann für jedes einzelne der gegenständlichen, zum Bauplatz erklärten Grundstücke eine Aufschließungsabgabe vor. Begründend stellte sie nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Berechnungen und Erwägungen dar, die zur Vorschreibung der Abgabe geführt hatten. Sie stellte u.a. fest, dass der zur Anwendung gebrachte Einheitssatz zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom EUR 480,-- betrage.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung; mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.

Nach einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom der Berufung keine Folge gegeben.

1.5. Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Bauplatzerklärung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle. § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 normiere die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers zum Bauplatz zu erklären sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung nicht darauf an, ob eine Baubewilligung oder eine andere für die Bauausführung erforderliche Genehmigung erteilt worden sei. Nicht von Bedeutung sei ferner, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Entscheidend für die Entstehung des Abgabenanspruches sei die rechtskräftige Bauplatzerklärung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0067). Die Frage der Rechtmäßigkeit des Verlangens der Baubehörde betreffend die Antragstellung auf Bauplatzerklärung sei im Abgabenverfahren nicht mehr zu prüfen. Aus § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 folge, dass eine Aufschließungsabgabe erst vorzuschreiben sei, wenn der Bescheid für die Bauplatzerklärung nach § 11 NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig geworden sei. Die Anwendung des Einheitssatzes in Höhe von EUR 480,-- sei daher zutreffend gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Anwendung des Einheitssatzes von EUR 480,--, weil nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides (März 2007), sondern die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des für den Abgabenanspruch maßgeblichen Sachverhaltes heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt sei im Beschwerdefall der Herbst 2005, weil die Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt "bei rechtsrichtiger Vorgangsweise bei Bewilligung des Bauvorhabens bereits die Aufschließungsabgabe vorschreiben" hätte können. Konkret abgestellt wird jedoch sodann auf den "Zeitpunkt der Bescheiderlassung am ", somit auf den Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides betreffend die Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. 1337/100.

Zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (es also unzutreffend wäre, wie in der Beschwerde unterstellt wird, auf den Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides abzustellen).

Damit ist aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen.

Die Abgabenbehörden haben die Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der Erklärung zum Bauplatz vorgeschrieben.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat, ist somit der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0165) und nicht - wie in der Beschwerde vertreten wird - der Zeitpunkt der Antragstellung betreffend die Baubewilligung oder der Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides für das Grundstück Nr. 1337/100.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn im Beschwerdefall auch die Vorschreibung der Abgabe aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung möglich gewesen wäre, der maßgebliche Zeitpunkt weder der Zeitpunkt der Antragstellung um die Baubewilligung (wie in der Beschwerde einerseits zu Grunde gelegt) noch der Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides betreffend die Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. 1337/100 nach dessen Erklärung zum Bauplatz (wie andererseits vertreten wird) gewesen wäre.

Die näheren Umstände für die Dauer der entsprechenden Verwaltungsverfahren, die zu jenen Bescheiden führen, deren Vorliegen als Tatbestand eines Abgabentatbestandes festgelegt sind, sind jedoch für die Abgabenbehörde nicht von Relevanz. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere die Mutmaßungen, inwieweit die Verzögerungen des Bauverfahrens auf die als rechtswidrig erachteten Auflagen anlässlich der Grundteilung und auf die Abhängigkeit der Erteilung der Baubewilligung von der grundbücherlichen Durchführung der Grundteilung zurückgingen, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht näher einzugehen, selbst wenn man diese Ausführungen auch auf die Dauer des Bauplatzerklärungsverfahrens bzw. den Zeitpunkt der schließlich erfolgten Bauplatzerklärung der in Rede stehenden Grundstücke (auf die es hier allein ankommt) beziehen wollte.

Die Abgabenbehörden und die belangte Behörde konnten somit zutreffend davon ausgehen, dass der Einheitssatz nach der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom anzuwenden war.

2.2. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend darauf verwiesen, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides die Frage, ob die Bauplatzerklärung überhaupt auszusprechen gewesen wäre, im abgabenrechtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0067, oder vom , Zl. 2002/17/0334).

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am