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VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0351

VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MT in W, geboren am , vertreten durch Mag. Christian Thaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/191.101/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid der Sicherheitdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am legal nach Österreich gelangt und habe bei seiner in Österreich lebenden Schwester Unterkunft genommen. Erst am habe er einen Asylantrag gestellt. Mit seien das Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei unerlaubt. Der Beschwerdeführer sei seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in W gemeldet.

Aktuell sei er "in der Sozialversicherung nicht erfasst".

Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes

(des Beschwerdeführers) im Bundesgebiet sei anhängig.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf,

dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des Asylverfahrens geduldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer halte sich aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland auf; die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung seien gegeben. Angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes im Inland und seiner familiären Bindungen zu Verwandten im Bundesgebiet sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Im Rahmen der gemäß § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der überwiegende Teil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Das Gewicht der aus einer in der Zeit seines Aufenthaltes eventuell vollzogenen Integration resultierenden privaten Interessen werde dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei. Seit sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem unerlaubt. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Es sei vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer behaupte familiäre Bindungen im Inland zu einer Schwester, einem Onkel und einem Cousin, von denen er auch "finanziell" abhängig sei. Die Behauptung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Onkel M. stehe in einem "gewissen Spannungsverhältnis" zur Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach an der aktuellen Anschrift neben dem Beschwerdeführer allein eine gewisse J. gemeldet sei, eine weitere Meldung an der Adresse jedoch nicht vorliege. Der Beschwerdeführer möge gegebenenfalls mit Angehörigen zusammengelebt haben oder allenfalls, wo auch immer, noch immer zusammenleben, dennoch liege lediglich eine übliche Bindung zwischen erwachsenen (Seiten )Verwandten vor, möge diese allenfalls auch innig sein. Ein über die - auf Grund der nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers - wohl zutreffende finanzielle Abhängigkeit von den in Österreich lebenden Verwandten hinausgehendes spezielles Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei volljährig, eigenberechtigt, arbeitswillig und wohl auch arbeitsfähig, werde doch auf einen Arbeitsvorvertrag und auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nach angestrebter Titelerteilung hingewiesen. Daran vermöge auch das nicht näher ausgeführte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von M. "Unterstützung und Hilfestellung in allen Lebenslagen" erfahre, nichts zu ändern.

Der Aufenthalt des mit einem Visum C oder allenfalls Visum D nach Österreich gelangten Beschwerdeführers sei nach Ablauf des Visums bis zur Asylantragstellung unerlaubt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit damit rechnen können, auf Dauer in Österreich zu verbleiben. Auch während des Asylverfahrens sei der Aufenthalt nur vom Ausgang des Verfahrens abhängig gewesen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten engen Bindungen zu Verwandten im Inland hätten daher insofern als relativiert zu gelten, als allfällige Bindungen im Inland zu einem Zeitpunkt (wieder-)aufgenommen worden seien, als allen Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers habe bewusst sein müssen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom vorgebracht, er sei "Opfer von Verfolgung geworden", deshalb geflüchtet, um sein "Leben zu retten", und im Zuge seiner "Flucht" bereits im Jänner 2001 nach Österreich gelangt. Nach seinen Angaben im Asylverfahren sei er (hingegen) mit einem auf Grund einer "Einladung" durch die Schwester ausgestellten Schengenvisum nach Österreich gelangt. Er habe in der Folge bei seiner Schwester Unterkunft genommen und sich erst annähernd zwei Jahre nach der Einreise an seine "Flucht" erinnert und den seit erheblicher Zeit unerlaubten Aufenthalt mit einem Asylantrag im Dezember 2002 zu prolongieren versucht. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, nicht gewusst zu haben, dass es die Möglichkeit einer Asylantragstellung gebe. Seine Behauptungen im Asylverfahren hätten sich als unzutreffend erwiesen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers und seine Aussage im Asylverfahren, wonach es ihm in Österreich sehr gut gefalle, weshalb er hier bleiben wolle, zeigten seine wahre Intention, nämlich durch seinen unbefugten Aufenthalt vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen und seinen ständigen Aufenthalt gleichsam zu erzwingen. Trotz seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erhebliche öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nachhaltig und maßgeblich beeinträchtigt.

Es liege weder eine Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt noch seine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Eine private Versicherung werde behauptet, sei jedoch nicht nachgewiesen. Im "Auszug aus der Sozialversicherung" scheine der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf. Dieser bezeichne sich selbst als "finanziell" abhängig von Verwandten; man gewähre ihm unentgeltlich Unterkunft. Eine ergänzende Aus- oder Weiterbildung im Inland werde nicht behauptet. "Mäßige" Deutschkenntnisse seien im Selbststudium erlangt worden. Eine gegebenenfalls bestehende Mitgliedschaft in "irgendeinem Verein" könne ebensowenig das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig verstärken wie ein allenfalls bestehender, nicht näher konkretisierter "umfangreicher Freundeskreis". Mit Ausnahme der jahrelangen schlichten physischen Präsenz im Inland und der angeführten Bindungen könne eine nachhaltige Integration nicht in Ansätzen erkannt werden. In der Gesamtheit liege eine relevante Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht vor.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, sei Gegenstand des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen. Die Frage des (allfälligen) Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG sei nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern unter anderem in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG zu beurteilen. Abseits dieser Behauptungen betreffend eine allfällige Verfolgung im Heimatland lägen tatsächlich keine Gründe vor, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegenstünden. Laut eigenen Angaben im Asylverfahren verfüge der Beschwerdeführer über engste familiäre Bindungen, lebten in seiner Heimat doch seine Eltern, möge der Vater allenfalls auch - wie behauptet - verstorben sein. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat, jedenfalls aber nicht in Österreich verbracht. Er habe eine fundierte schulische Ausbildung erhalten, welche auch eine allgemeinbildende höhere Schule in der Türkei umfasst habe. Den in Österreich aufhältigen Verwandten sei überdies die Aufrechterhaltung eines allfälligen Familienlebens (im weitesten Sinn) jedenfalls durch fallweise Besuche im Ausland oder durch sonstige Kontakte zumutbar.

Die dargestellten relativierten familiären und allfälligen privaten Bindungen des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - ließen keine besonderen Umstände erkennen, die es dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machten, auch nur für die allfällige Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, bzw. die es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich machten, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen.

Den relativierten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das Berufungsverfahren - wie im Asylverfahren oftmals üblich - Jahre anhängig gewesen sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien jedenfalls nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Die Erlassung der Ausweisung sei zweifellos dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.

Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten. Auch im Inland gestellte Anträge nach den §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG könnten kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts ändern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde sowie dieser derzeit ohne Aufenthaltsberechtigung und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

1.2. Soweit die Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG mit dem Hinweis auf einen vom Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass ein derartiger Antrag gemäß § 44 Abs. 5 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründet und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0195, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer seit im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten sei und familiäre Bindungen im Inland zu einer Schwester, einem Onkel und einem Cousin habe, von denen er auch finanziell abhängig sei. Er habe tatsächlich einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Onkel M., der ihn in wirtschaftlicher Hinsicht versorge und von dem er Unterstützung und Hilfestellung in allen Lebenslagen erfahre. In der Türkei verfüge der Beschwerdeführer über keine persönliche, familiäre oder wirtschaftliche "Anbindung" mehr, zumal auch sein Vater verstorben sei. Er stünde dort vor dem existentiellen "Nichts". Der Beschwerdeführer habe sich in einem solchen Umfang Deutschkenntnisse beigebracht, dass er zumindest in der Lage sei, im alltäglichen Leben in dieser Sprache zu kommunizieren.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, weitere Feststellungen betreffend die persönliche "Anbindung" des Beschwerdeführers im Inland und zu der fehlenden persönlichen, familiären und wirtschaftlichen "Anbindung" des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat zu treffen. Weiters seien Feststellungen unterblieben, wonach es sich bei der Schwester und dem Onkel des Beschwerdeführers um die wichtigsten Bezugspersonen handle. Die belangte Behörde hätte zur Frage der Art der Unterstützung, die der Beschwerdeführer von seinen Verwandten im Inland erhalte, Beweise aufnehmen müssen. Dabei hätte sie feststellen können und müssen, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers vorwiegend in Naturalien (Unterkunft, Kleidung, Nahrung) erfolge, weshalb es nicht möglich sei, dass er in der Türkei auch nur ansatzweise in gleichem Maße unterstützt werden könne wie bei seinem Verbleib im Inland. Der Beschwerdeführer verfüge über ein festgefügtes Umfeld persönlicher Freundschaften im Inland, wodurch er sich ein soziales Netz aufgebaut habe, das ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei völlig fehlte.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration durchaus Relevanz beizumessen sei. Nicht nachvollziehbar seien auch die behördlichen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, durch seinen unbefugten Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Dauer eines Asylverfahrens entziehe sich weitgehend der Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Jänner 2001, dabei jedoch zutreffend ebenso berücksichtigt, dass dieser Aufenthalt zunächst seit dem Ablauf des Visums bis zu dem erst im Dezember 2002 gestellten Asylantrag unerlaubt war, nach gestelltem Asylantrag bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz rechtmäßig war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages und dem Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung seit unrechtmäßig ist.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen und familiären Interessen an Gewicht auch insoweit als relativiert beurteilt hat, als dieser Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war.

Zwar kann - wie auch die Beschwerde ausführt - nicht davon gesprochen werden, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt keine Relevanz beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. etwa das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0149). Daraus ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Die belangte Behörde hat der Interessenabwägung die in Österreich bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Schwester, seinem Onkel, mit dem er im selben Haushalt lebe, und einem Cousin, die dem Beschwerdeführer durch die genannten Personen gewährte Unterstützung und die diesbezügliche finanzielle Abhängigkeit ebenso zugrunde gelegt wie einen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten umfangreichen Freundeskreis. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der behördlichen Ausführungen, wonach das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen lediglich einer üblichen Bindung zwischen erwachsenen Seitenverwandten entspreche, ein spezielles Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis jedoch nicht vorliege. Ein entsprechendes außerordentliches Abhängigkeitsverhältnis wird auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen dargelegt, dass die Unterstützung des - eigenberechtigten und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides 34-jährigen - Beschwerdeführers vorwiegend in "Naturalien" erfolge und dieser "Unterstützung in allen Lebenslagen" erhalte. Unstrittig liegt auch keine Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt vor.

Überdies durfte die belangte Behörde berücksichtigen, dass die geltend gemachten privaten bzw. familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt begründet, wieder aufgenommen bzw. gegebenenfalls intensiviert wurden, in dem der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein nur zeitlich befristetes Visum, den danach anschließenden unerlaubten Aufenthalt und sein laufendes Asylverfahren nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG und etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0195, mwN).

Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer volljährig, eigenberechtigt, arbeitswillig und auch arbeitsfähig sei, kommt den aus den genannten familiären bzw. privaten Bindungen zugunsten des Beschwerdeführers ableitbaren Umständen kein derart großes Gewicht zu, dass sie die Ausweisung unverhältnismäßig machten. Die Ansicht der belangten Behörde, dass keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK vorlägen, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, begegnet daher keinen Bedenken.

Ferner zeigt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den Bindungen des - erst seit seinem 25. Lebensjahr in Österreich lebenden - Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, wo er auch eine fundierte schulische Ausbildung erhalten hat, keine Umstände auf, die die behördliche Interessenabwägung als unschlüssig erscheinen ließen. Bei ihren Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer über engste familiäre Bindungen in der Türkei verfüge, lebten doch seine Eltern dort, stützte sich die belangte Behörde ausdrücklich auf Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Sie hat in weiterer Folge auch dessen Vorbringen berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben sei. Soweit der Beschwerdeführer auf sein im Verfahren erstattetes Vorbringen verweist, in der Türkei über keine persönliche und familiäre "Anbindung" zu verfügen, lässt er offen, wie diese Behauptung - auch bei Berücksichtigung des Todes des Vaters - mit den oben genannten, im Asylverfahren getätigten Angaben, deren richtige Wiedergabe von der Beschwerde nicht bestritten wurde, in Einklang zu bringen ist.

Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Lage sei, im alltäglichen Leben in deutscher Sprache zu kommunizieren, kann seine Interessen angesichts seines bereits seit Jänner 2001 bestehenden Aufenthaltes in Österreich ebensowenig entscheidend stärken wie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit. Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer sei bemüht, Gebote einzuhalten und nicht gegen Verbote zu verstoßen, ist auf dessen unrechtmäßigen Aufenthalt vor Einleitung und nach Abschluss des Asylverfahrens zu verweisen.

Den - aus den dargestellten Gründen geminderten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht der nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber. Dieser stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/18/0195, mwN). Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen als unzutreffend.

3. Ferner kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-80551