Suchen Hilfe
VwGH vom 10.08.2010, 2008/17/0092

VwGH vom 10.08.2010, 2008/17/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des MM in A, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwalt in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3170101/003-2008, betreffend Hundeabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen Hund der Rasse Labrador Retriever mit Geburtsdatum als Wachhund zu genehmigen. Als Begründung nannte der Beschwerdeführer zwei Einbruchsversuche in den Monaten März und Mai 2007 sowie den Umstand, dass sein Wohngebäude an der Bundesstraße 16 gelegen und daher sehr exponiert sei.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er halte den gegenständlichen Hund als Wachhund.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Bürgermeister der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in der er unter anderem ergänzend ausführte, dass in der Nacht von 2. auf erneut versucht worden sei, in sein Haus einzubrechen. Dank der Wachsamkeit des gegenständlichen Hundes sei der Beschwerdeführer durch das laute Bellen auf den Einbrecher aufmerksam geworden, der gerade im Begriff gewesen sei, über die Außenmauer zu flüchten. Diesen Vorfall habe er umgehend bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Anzeige gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Beschwerdefall strittig sei, ob der gegenständliche Hund als Nutzhund (Wachhund) oder als nicht privilegierter Hund ("Luxushund") zu besteuern sei.

Das Begriffsfeld "Wachhund" müsse zunächst vor dem Hintergrund des finanzausgleichsrechtlichen Begriffs verstanden werden. Der Verfassungsgerichtshof habe festgehalten, dass sich der Gesetzgeber des Finanzausgleichgesetzes an den allgemeinen Sprachgebrauch halten habe wollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein Wachhund ein Hund, der dazu geeignet und abgerichtet sei, etwas zu bewachen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur bundesgesetzlichen Ermächtigung sei unter Wachhund jeder Hund zu verstehen, der als Wachhund verwendet oder hiefür ausgebildet werde, weshalb grundsätzlich auch bei Welpen oder Junghunden die Möglichkeit, dass es sich um Wachhunde handeln könnte, nicht auszuschließen sei. Auch kleine Hunde würden somit nicht von vornherein als Wachhunde ausscheiden.

Für die Abgabenermäßigung genüge die objektive Wachhundeignung jedoch nicht, entscheidend sei vielmehr, dass - ausgehend von der Wachebedürftigkeit eines Vermögensgutes - ein Fall vorliege, in dem sich nach der Verkehrsauffassung eine Bewachung durch einen Hund als notwendig und zweckmäßig erweise.

Unter Bedachtnahme auf die finanzausgleichsrechtliche Bestimmung, die Einheit der Rechtssprache und den eigentlichen Zweck der landesgesetzlichen Ermächtigung, auch Nutzhunde (Wachhunde) einer - beschränkten - Steuerpflicht zuzuführen, müsse die Frage nach der Besteuerung von "Wachhunden" so beantwortet werden, dass der Gesetzgeber mit § 3 erster Satz NÖ Hundeabgabegesetz 1979 die Regel normiere, dass Hunde, die als Wachhund, Blindenführerhund oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten würden (dh wenn der Halter die Hunde so einsetze), als Nutzhund im Sinne von § 2 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 zu besteuern seien. Der Aufzählung des zweiten Satzes von § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 komme, worauf die Einleitung hinweise ("insbesondere gelten als Nutzhunde") hingegen nur demonstrative Bedeutung zu. Der Gesetzgeber zähle in dieser Bestimmung lediglich Beispiele auf, in denen die Behörde von der Nutzhundeeigenschaft eines Hundes ohne weiteres ausgehen dürfe.

Das Verständnis einer Norm, die ein generell formuliertes Tatbestandselement durch eine demonstrative Aufzählung erläutere, sei aus der allgemeinen Interpretationsregel zu gewinnen, wonach bei dieser Gesetzgebungstechnik die Beispiele die Interpretation der generellen Formulierung zu bestimmen hätten.

Der Begriff des Wachhundes habe sich deshalb - "wegen § 15 FAG" - ausgehend von der Verkehrsauffassung am Beispielsfall des § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 zu orientieren. Daher werde ein Wachhund - ein Hund, der zur Bewachung herangezogen werde (Einsatz als Wachhund) - typischerweise nur dann als Nutzhund im Sinne von § 3 Satz 1 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 zu gelten haben, wenn das zu bewachende Gebäude - wie im gesetzlichen Beispiel (§ 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979) - mehr als hundert Meter von der nächstgelegenen Siedlung entfernt sei.

Nachdem sich - wie sich aus einer Satellitenaufnahme des in Rede stehenden Gebietes ergebe - die gegenständliche zu bewachende Liegenschaft des Beschwerdeführers aber in einem geschlossenen Siedlungsgebiet befinde, welches sich zudem durch viele dauernd bewohnte Gebäude auszeichne, sei der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 5 F-VG kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

§ 8 Abs. 5 F-VG sieht vor, dass die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

Gemäß § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (in der Folge: FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben, und zwar unter anderem gemäß Z 2 dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 3702-0 in der Fassung LGBl. Nr. 3702-6, lauten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (Nutzhunde) gehalten werden, erhoben wird (Hundeabgabe), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, für das Halten von Nutzhunden, für deren Halten nicht bereits auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Hundeabgabe erhoben werden darf, durch Verordnung des Gemeinderates eine Hundeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(3) Der Gemeinderat hat in der Verordnung die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen und zu bestimmen, ob die Hundeabgabe für alle Hunde oder nur für Hunde, die nicht als Nutzhunde gelten, eingehoben wird.

...

Höhe der Abgabe

§ 2

(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund EUR 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für alle übrigen Hunde muss mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

...

Nutzhunde

§ 3

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

...

Anerkennung als Nutzhund; Befreiung von der Abgabe

§ 5

(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen."

Diese Rechtslage bedeutet, dass der niederösterreichische Landesgesetzgeber eine weiter gehende Ermächtigung des Verordnungsgebers der Gemeinden im Sinne des § 15 Abs. 3 FAG 2008 vorgenommen hat, indem er die Gemeinden auch ermächtigt hat, eine Abgabe für die Haltung von Nutzhunden auszuschreiben.

Die Hundeabgabe darf nach dem Gesetz für Nutzhunde jedoch den Betrag von EUR 6,54 pro Jahr nicht übersteigen und kann überdies bei der Haltung mehrerer Hunde gestaffelt festgesetzt werden. Für alle übrigen Hunde muss die Abgabe mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Abgabe betragen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Verordnung vom die jährliche Abgabe für das Halten von Nutzhunden mit EUR 6,54 und für alle übrigen Hunde mit EUR 25,-- festgesetzt.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Aufzählung in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 nicht taxativer, sondern rein demonstrativer Natur sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dargelegten Umstände ergebe sich, dass im Beschwerdefall eine Sondersituation vorliege und der in Rede stehende Hund die Merkmale eines Nutzhundes im Sinne von § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 erfülle, obwohl er keinen der demonstrativ aufgelisteten Tatbestände in concreto erfülle. Dies sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Die Aufzählung in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 ist nur eine demonstrative. Der belangten Behörde ist durchaus darin zu folgen, dass aus den in der Aufzählung enthaltenen Beispielen, insbesondere in lit. a, dem Gesetz innewohnende teleologische Gesichtspunkte abgeleitet werden können, die bei der Bestimmung, unter welchen Umständen vom Vorliegen eines nicht der Abgabenpflicht unterliegenden Wachhundes ausgegangen werden kann, zu berücksichtigen sind. Eine demonstrative Aufzählung bedeutet jedoch nicht, dass nur die in der Aufzählung enthaltenen Tatbestände unter die Generalklausel fielen. Zum Begriff des Wachhundes lässt sich aus § 3 lit. a des Hundeabgabegesetzes jedenfalls erkennen, dass der Gesetzgeber auf eine sich von der üblicherweise bestehenden Gefahrensituation unterscheidende Sondersituation, sei es wegen der Lage eines Objekts oder wegen einer auf Grund sonstiger Umstände mit einem Sachverhalt verbundenen besonderen Gefahrengeneigtheit, in Verbindung mit dem Umstand, dass der besonderen Gefahr insbesondere durch die Haltung eines Hundes begegnet werden könnte, abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0137).

Das Halten eines Hundes durch den Eigentümer eines Gebäudes, in das - nach den (von der belangten Behörde nicht geprüften) Angaben des Beschwerdeführers - schon mehrmals versucht wurde einzubrechen, zu dem Zweck, Einbruchsdiebstähle zu verhindern, ist grundsätzlich dazu geeignet, einen von § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 erfassten Tatbestand zu erfüllen. Der vom Beschwerdeführer dargestellten besonderen Bedrohung durch konkrete Einbruchsdiebstähle könnte durch das Halten des gegenständlichen Hundes begegnet werden. Der in Rede stehende Hund scheint sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch bei der Erfüllung seiner Aufgabe bewährt zu haben. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren klingt zudem an, dass die Anschaffung des Hundes nach dem zweiten versuchten Einbruch in das Gebäude des Beschwerdeführers erfolgte und somit - bei Zutreffen dieser Angaben - auch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Ereignis stand. Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit hinreichend substantiiert und konkretisiert, sodass die Behörde jedenfalls gehalten gewesen wäre, auf dieses Vorbringen einzugehen, es auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen und im Hinblick auf die Vorgaben des § 3 NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 zu würdigen.

Dabei ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht allein ausschlaggebend, in welcher Entfernung das Gebäude zu der nächstgelegenen Siedlung liegt. Unabhängig davon, ob konkret einer der in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 beispielhaft aufgezählten Tatbestände im Beschwerdefall erfüllt ist, folgt aus dem demonstrativen Charakter der Aufzählung und den aus dieser zu gewinnenden maßgeblichen Gesichtspunkten, dass der in Rede stehende Hund unter Umständen als Nutzhund im Sinn von § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 zu qualifizieren sein könnte.

Zwar hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 eine demonstrative Aufzählung enthält ("insbesondere gelten als Nutzhunde"), jedoch hat sie aus dem in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz genannten Beispiel unrichtige Schlussfolgerungen für die Auslegung des Tatbestandes gezogen. Sie hat im Ergebnis § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz als abschließende Definition des Begriffes des "Wachhundes" verstanden. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Wachhundes in dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sinn verstehen wollen, hätte er dies mit der Formulierung "Als Wachhunde gelten" (ohne Gebrauch des Wortes "insbesondere") zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Hinblick auf die Auslegung der in § 15 Abs. 3 FAG 2008 enthaltenen Ermächtigung der Gemeinden durch den Bundesgesetzgeber durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V 126/97, Slg. 15.723, nur insofern eine Notwendigkeit für den Landesgesetzgeber besteht, den Begriff des Wachhundes in Übereinstimmung mit dem finanzverfassungsrechtlichen Begriff zu regeln, als durch solche Abweichungen hinsichtlich dieses Begriffes keinesfalls die Reichweite der Ermächtigung der Gemeinden eingeschränkt werden dürfte. Sofern sich aus einer solchen Abweichung (weil der Begriff enger gefasst wird als er im FAG verwendet wird) eine Erweiterung der Abgabenerhebungskompetenz der Gemeinde ergäbe, wäre die landesgesetzliche Regelung unbedenklich. Wenn somit der Begriff des Wachhundes durch den Landesgesetzgeber enger gefasst würde als er im FAG zu verstehen ist, bestünden gegen eine solche Regelung keine Bedenken, weil damit die Ermächtigung der Abgabenerhebung nicht eingeschränkt würde. Bedenklich wäre hingegen eine Ausdehnung des Begriffes, weil damit - sofern nicht wie in Niederösterreich eine Erweiterung der Ermächtigung auch auf Nutzhunde vorliegt - der Bereich der Ausnahmen erweitert würde und so unzulässiger Weise in die Abgabenerhebungskompetenz der Gemeinden eingegriffen würde.

Dass der Gesetzgeber als einen Beispielsfall für einen Nutzhund die Haltung zur Bewachung von Gebäuden, die in größerer Entfernung des zu bewachenden Objekts von der nächstgelegenen Siedlung liegen, nannte, bedeutet nicht, dass im Umkehrschluss bei Gebäuden innerhalb von Siedlungen bzw. in einer geringeren Entfernung als 100 m zum geschlossenen Siedlungsbereich eine Subsumtion von Hunden unter den Wachhundbegriff von vornherein ausschiede.

Auch mit dem Hinweis auf das F-VG ist für die belangte Behörde nichts gewonnen, enthält doch der finanzverfassungsrechtliche Wachhundbegriff nach dem bereits genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keine Einschränkung auf Hunde, die Objekte bewachen, die weit von Siedlungen entfernt sind, sondern bezieht sich auf Hunde, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wachhunde anzusehen sind. Gerade bei Zugrundelegung des Wachhundbegriffs des F-VG erweist sich die Auslegung der belangten Behörde als verfehlt.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie davon ausging, dass aus der Tatsache, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht mehr als 100 Meter von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung entfernt sei, zwingend folge, dass der in Rede stehende Hund kein Nutzhund im Sinne von § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 sein könne.

Auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefährdung des gegenständlichen Objekts auseinander gesetzt. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-80543