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VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0348

VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0348

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des G Z, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/3760/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass dem Beschwerdeführer erstmals am eine vom bis gültige Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" ausgestellt worden sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer am eine weitere Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG", gültig bis , erteilt worden. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", gültig bis , erteilt worden. Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung eingebracht.

Der Beschwerdeführer sei vom 21. Mai bis und vom 4. bis in A. (Niederösterreich) mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit sei er durchgehend - und zwar vom 26. März bis in A. und seit in T. (Niederösterreich) - mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.

Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1.) am J.M. mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt habe, indem er J.M. am Rücken gepackt und sie, nachdem sie versucht habe ihn wegzustoßen, an den Armen festgehalten, ihr intensiv über die Kleidung auf die Brust gegriffen, ihren BH weggezogen und ihr oberhalb der Kleidung unter dem Rock in den Schambereich gegriffen habe, und

2.) im Frühjahr 2006 J.M. durch die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihr belästigt habe, indem er J.M. zunächst gefolgt sei und dann von hinten auf das Gesäß und oberhalb der Kleidung in den Schambereich gegriffen habe.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausweisung zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Stellungnahme abgegeben; daraufhin sei das Ausweisungsverfahren eingestellt worden.

Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Tulln vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden.

Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am in T.

1.) L.O. eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 500,--, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, und

2.) das losungswortgebundene Sparbuch von L.O. mit einer Einlage von etwa EUR 2.000,--, somit eine Urkunde, über die er nicht allein habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werde.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer die (gegenständliche) Ausweisung aufgrund der Verurteilungen zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

In der Folge sei die Ausweisung erlassen worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG,§§ 11 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK - im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, dingend geboten sei. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die Betrachtung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes auf eine "ausgeprägte sozialschädliche Neigung" des Beschwerdeführers zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Deshalb und aufgrund der mehrmaligen Delinquenz des Beschwerdeführers könne auch für sein zukünftiges Verhalten nur eine "schlechte Prognose" erstellt werden, und es sei davon auszugehen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe somit § 11 Abs. 4 Z. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die Berücksichtigung des § 55 FPG über die Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe sich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes etwa sechseinhalb Jahre lang in Österreich aufgehalten und sei wegen der Vergehen des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt worden. Der Anwendung des § 55 Abs. 2 FPG stehe die vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen.

Bei § 54 Abs. 1 FPG handle es sich um eine Ermessensbestimmung, weshalb sich die belangte Behörde "mit diesem Ermessensspielraum" auseinanderzusetzen habe. Dabei habe die belangte Behörde in Erwägung zu ziehen, ob und - wenn ja - welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund des FPG für und gegen die Erlassung der Ausweisung sprächen. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob § 66 FPG der Erlassung der Ausweisung entgegenstehe.

Bei der Prüfung im Rahmen (der Interessenabwägung) gemäß § 66 FPG, ob durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, müsse festgestellt werden, dass ein solcher Eingriff ohne Zweifel vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge seit März 2002 über Niederlassungsbewilligungen und halte sich seit Mai 2002 in Österreich auf. Im Bundesgebiet lebten auch seine Eltern und sein Bruder, die über einen Niederlassungsnachweis bzw. über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügten; der Beschwerdeführer lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Er habe in Österreich einen Teil der Schulausbildung absolviert. Ihm seien Befreiungsscheine, zuletzt gültig vom bis , ausgestellt worden, und er sei - zum Teil - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder würden allerdings durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert. Insbesondere aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens und wiederholter Delinquenz könne trotz des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2002 und seiner Erwerbstätigkeit nur von einer geringen Integration ausgegangen werden, denn die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlange auch dessen Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Landes zu respektieren; diese Bereitschaft habe der Beschwerdeführer zumindest in den letzten Jahren vermissen lassen. Auch der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, ihn von seinem strafbaren Verhalten abzuhalten. Aufgrund dieser Abwägungskriterien gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung.

Eine Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung aufgrund einer Ermessenserwägung würde aufgrund der wiederholten Delinquenz und seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht mehr im Sinn des Gesetzes erfolgen. Somit könne auch bei einer großzügigen Auslegung aufgrund der mehrjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet weder § 66 FPG noch die Ermessensbestimmung des § 54 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden. Die Abwägung gehe aufgrund der vorliegenden Sachverhaltselemente zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Es stehe daher weder § 54 Abs. 1 FPG noch § 66 FPG der Erlassung der Ausweisung entgegen.

Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen sei dem Beschwerdeführer durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung, er beherrsche aufgrund seiner Jugend nicht einmal seine Muttersprache, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehr als die ersten elf Jahre seines Lebens in Mazedonien bzw. Jugoslawien verbracht habe, sich dort in das soziale Gefüge habe integrieren können und entsprechende Sprachkenntnisse erworben habe. Soweit er Letzteres nunmehr in Abrede stelle, könne dies nur als unglaubwürdig gewertet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 FPG nur ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

2.1. Die Beschwerde bringt zunächst im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer die der Verurteilung vom zugrunde liegende Tat als Jugendlicher begangen und - im Zuge einer Hänselei - einer Mitschülerin im bekleideten Zustand auf die Brust gegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe "im Zuge der Pubertät" gegenüber "dem anderen Geschlecht" eine unpassende Verhaltensweise gesetzt. Dem Beschwerdeführer sei jedoch klar geworden, dass er ein solches Verhalten weder aus Hänselei noch aus anderen Gründen setzen dürfe; daher habe er ein reumütiges Geständnis abgelegt. Diese Handlung sei "weit unter dem möglichen Tatverwirklichungsbereich gelegen und jedenfalls rigoros geahndet" worden. Die belangte Behörde habe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts lediglich vom Strafantrag bzw. der Anklageschrift leiten lassen, nicht jedoch den Akt herbeigeschafft. Dies sei allerdings von hoher Wichtigkeit, weil so festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer das Opfer auf nackter Haut oder oberhalb der Kleidung angegriffen habe. Da der Strafakt nicht beigeschafft worden sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Hinsichtlich der Verurteilung vom werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich des Diebstahles nicht schuldig bekannt habe, allerdings aufgrund einer unrichtigen Belehrung seitens des diensthabenden Polizeibeamten darauf hingewiesen worden sei, dass das Verfahren nicht gerichtsanhängig werde und die Angelegenheit erledigt sei, wenn der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 500,-- bezahle. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer dem Opfer am , somit einen Tag vor der Gerichtsverhandlung, übergeben. Die Angaben des Opfers in der Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 500,-- nicht übergeben habe, seien daher unrichtig. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Verhandlung unbesucht gelassen, weshalb er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich in der Verhandlung hinsichtlich der Urkundenunterdrückung auf tätige Reue berufen. Unter anderem hätte er angegeben, dass er lediglich vergessen habe, das Sparbuch bei "der Kassa" abzugeben. Es fehle somit jeglicher Vorsatz für die Urkundenunterdrückung, sodass auch ein Freispruch zu fällen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte jedenfalls diesen (Straf )Akt beischaffen müssen, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine "reelle Chance" auf einen Freispruch gehabt hätte, wenn er zur Verhandlung erschienen wäre. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass im Zuge der Verhandlung noch die Möglichkeit einer Diversion bestanden hätte und gleichzeitig auch ein Freispruch im Zweifel möglich gewesen wäre.

Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, dass hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenunterdrückung und Diebstahl aufgrund der Rechtskraft des Urteils die Tatbestandsmäßigkeit des zur Verurteilung führenden Fehlverhaltens in bindender Weise feststehe, so werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde unabhängig davon ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen habe. Soweit die belangte Behörde weiters ausführe, dass aufgrund der mehrmaligen Delinquenz auch für das zukünftige Verhalten nur eine schlechte Prognose erstellt werden könne und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, werde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde bei einer derartigen Prognose alle Lebensumstände und sämtliche Umstände, die zur Verurteilung geführt hätten, heranzuziehen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Tulln vom wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Nach den Feststellungen dieser Urteile hat der Beschwerdeführer am J.M. mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er J.M. am Rücken gepackt und sie, nachdem sie versucht hat, ihn wegzustoßen, an den Armen festgehalten, ihr intensiv über die Kleidung auf die Brust gegriffen, ihren BH weggezogen und ihr oberhalb der Kleidung unter dem Rock in den Schambereich gegriffen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 J.M. durch die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihr belästigt, indem er J.M. zunächst gefolgt ist und dann von hinten auf das Gesäß und oberhalb der Kleidung in den Schambereich gegriffen hat. Überdies hat der Beschwerdeführer am L.O. eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 500,--, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und das losungswortgebundene Sparbuch von L.O. mit einer Einlage von etwa EUR 2.000,--, somit eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werde.

An diese Feststellungen ist der Verwaltungsgerichtshof insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft der Schuldsprüche bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0825, mwN).

Überdies handelt es sich bei der Ausweisung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme; die Voraussetzungen für deren Erlassung sind daher unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen. Milderungs- und Strafaufhebungsgründe nach dem StGB spielen daher hier keine Rolle (vgl. das zu einem Rückkehrverbot ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0131, mwN).

Auch legte die Beschwerde nicht dar, welcher strafrechtliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht aus fremdenrechtlicher Sicht gewürdigt worden sei, sodass der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde die Strafakten nicht beigeschafft habe, auch aus diesem Grund nicht zielführend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0062).

In Anbetracht des oben dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG mangelt und somit der Tatbestand des § 54 Abs. 1 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. Nach ständiger Judikatur ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe im Folgenden) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens des Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0300).

3.1. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass diese rechtswidrig sei und einen reinen Willkürakt darstelle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 nach Österreich eingereist und habe hier die Schule besucht; der Beschwerdeführer halte sich daher seit 2002 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und sei mit den österreichischen Gesetzen vertraut. Seine Eltern lebten seit 1991 in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit einer fünfjährigen, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, die ebenfalls in Österreich lebten, im Besitz von Niederlassungsbewilligungen mit jeweils zehnjähriger Aufenthaltsdauer. Somit lebe die Kernfamilie im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern und dem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Er verfüge über zahlreiche österreichische Freunde und sei in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfüge über Befreiungsscheine, zuletzt mit Gültigkeit vom bis . Bindungen zum Heimatstaat bestünden keine.

Diesen persönlichen Interessen stünden zwei Verurteilungen gegenüber. Die belangte Behörde hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden und von der Erlassung einer Ausweisung Abstand nehmen müssen, weil durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde und durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet jedenfalls kein Eingriff in die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wohl aber in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegeben sei.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 2002, die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und seinem Bruder, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Teil seiner Schulausbildung absolviert hat, ihm - zuletzt mit Gültigkeit vom bis - Befreiungsscheine ausgestellt wurden und er - zum Teil - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, berücksichtigt und zutreffend einen Eingriff in das Privat- und Familienleben angenommen hat.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, insbesondere an der Verhinderung von Sexualdelikten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0158) und der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0618, mwN), gegenüber.

Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, selbst dann keinen Bedenken, wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr habe.

3.3. Soweit die Beschwerde auf § 66 Abs. 3 FPG verweist, ist ihr zu entgegnen, dass nach dieser Bestimmung nicht über die Dauer der Zulässigkeit, sondern allenfalls über die Dauer der Unzulässigkeit einer Ausweisung abzusprechen ist. Da im gegenständlichen Fall die Ausweisung des Beschwerdeführers als zulässig erachtet wurde, erübrigt sich ein solcher Abspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0301).

4.1. Die Beschwerde rügt weiters, dass sich der angefochtene Bescheid auf § 54 Abs. 1 FPG stütze, allerdings weder im Spruch noch in der Bescheidbegründung die Ziffer anführe, auf die die entsprechende Entscheidung abstelle; dem ist zu entgegnen, dass, wenn sich der Spruch eines Bescheides mit der Angabe nur eines Absatzes eines Paragraphen ohne Nennung einer der in Frage kommenden Ziffern dieses Absatzes begnügt, nicht schlechthin eine Rechtswidrigkeit vorliegt, sondern nur dann, wenn auch die Begründung des Bescheides den Zweifel über die angewendete Gesetzesstelle nicht beseitigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0025, mwN). Im vorliegenden Fall geht aus der Bescheidbegründung - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - eindeutig hervor, dass sich die belangte Behörde auf § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG bezogen hat.

Im Hinblick darauf geht auch die Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sei, weil er - wegen der nicht eindeutigen Nennung der herangezogenen Gesetzesstelle - nicht sämtliche Umstände des Falles habe darlegen können, ins Leere.

4.2. Ferner ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.

5. Schließlich ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände, die es für die belangte Behörde hätten geboten erscheinen lassen, im Rahmen des ihr gemäß § 54 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessens von der Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am