VwGH vom 31.03.2008, 2006/05/0184

VwGH vom 31.03.2008, 2006/05/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Ing. K in Getzersdorf, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3B/2005/19-20, betreffend Einwendungen gegen ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Starkstromleitung (mitbeteiligte Partei: E GmbH in Maria Enzersdorf, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 687/17, KG Inzersdorf-Getzersdorf. Dieses Grundstück ist als Bauland-Industriegebiet gewidmet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom wurde der R GmbH auf Grund des Ansuchens vom "gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000, in der derzeit geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung für das Betriebsgebäude II (Pferdestall mit Wohngebäude)" auf dem Grundstück Nr. 687/17 erteilt. "Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen." In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bauwerberin der Baubehörde die Erforderlichkeit des betriebsnotwendigen Wohnbedarfs begründet habe. Die Baubewilligung bezüglich des Wohngebäudes im Obergeschoss sei gemäß § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erteilt worden. Die Erforderlichkeit des betriebsnotwendigen Wohnbedarfes habe die Bauwerberin wie folgt dargelegt:

"Die R GmbH wird in der Endausbaustufe Boxen für 45 Pferde anbieten wovon 40 fix vergeben werden. Die Pferde haben täglich Koppelgang oder Bewegungstherapie in einer Schrittmaschine, es gibt einen Außenreitplatz, eine Reithalle und ein Roundpen.

...

Zusätzlich zu den Reitlehrern gibt es im Betrieb eine(en) Pferdebetreuer(in) welche(r) rund um die Uhr mit der geschäftsführenden Gesellschafterin für die Betreuung der Tiere verantwortlich ist.

...

... Um den hohen Anforderungen laufend gerecht zu werden ist

es notwendig, dass die Mitarbeiter und Besitzer die Möglichkeit haben, auch auf der Ranch zu wohnen. Die Bauwerberin beantragt daher auf Grund der betrieblichen Erfordernisse, die Bewilligung folgender Räume zu Wohnzwecken:

Betriebsgebäude I:

Gemeinschaftswohnraum, Gemeinschaftsküche (Erdgeschoss) drei Wohnappartement - Schlafraum mit Bad (Obergeschoss) Betriebsgebäude II.

Wohnung für die geschäftsführende Gesellschafterin (Obergeschoss)

Appartement mit Wohn-, Schlafraum und Bad (Obergeschoss).

..."

In der Begründung dieses Baubewilligungsbescheides wird sodann u.a. ausgeführt:

"Die Bauwerberin hat glaubwürdig dargelegt, dass die beantragte Wohnnutzung auf Rücksicht der betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein muss.

Demnach hat die Baubehörde gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000 in der derzeit geltenden Fassung, das Betriebsgebäude II - Errichtung eines Pferdestalles mit Wohngebäude im Obergeschoss, zuzulassen.

Für die bereits im Jahr 2002 baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten im Betriebsgebäude 9 kann in diesem Verfahren keine entsprechende Bewilligung erteilt werden. Hierüber ist für die geänderte Nutzung als Wohnraum bei der Baubehörde eine entsprechende Bauanzeige einzubringen."

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei beantragte mit Schriftsatz vom bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zum Bau einer 380 kV-Leitung zwischen dem Schaltwerk Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Theiß in einer Länge von 16,7 km. Das geplante Vorhaben erfülle den Tatbestand der "Starkstromfreileitungen" gemäß Z. 16 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 und sei somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dem Antrag war eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen. Die Projektsunterlagen wurden gemäß § 9 UVP-G 2000 ab dem bis einschließlich für sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Dem Vorhaben liegt folgende Beschreibung zu Grunde (auszugsweise):

"Um den künftigen Anforderungen des Netzbetriebes zu entsprechen, plant die EVN AG eine 380 kV-Leitung zwischen dem bestehenden Schaltwerk (SW) Etzersdorf und dem Umspannwerk (UW) Theiß.

Für den Bereich Kraftwerk Theiß und den Raum Waldviertel und Krems wurde eine Netzuntersuchung durchgeführt. Es wurden die Auswirkungen verschiedener Szenarien wie Netzhöchstlasten, Leitungsausfälle oder verschiedene Kraftwerkseinsätze ermittelt.

(...)

Die Untersuchung hat ergeben, dass nur mit dem Bau eines 380/110-kV-Stützpunktes beim Kraftwerk (KW) Theiß und der Errichtung einer 380 kV-Leitung vom SW Etzersdorf zum UW Theiß die Stromversorgung für den Raum Krems und Waldviertel sowie der gesicherte Abtransport der elektrischen Leitung des KW Theiß langfristig sicher gestellt werden kann.

Die Gesamttrassenlänge der 380 kV-Leitung beträgt rund 16,7 km. Im Sinne des koordinierten Leitungsbaues wird mit der geplanten Leitung die bestehende 110 kV-Leitung Pottenbrunn-Theiß im Bereich zwischen Reichersdorf und Theiß auf einer Länge von rund 8,5 km mitgeführt.

Die Vorhabensteile

Das Vorhaben 380 kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß umfasst

folgende Baumaßnahmen:

380 kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß

Errichtung einer rund 16,7 km langen 380 kV-Leitung zwischen dem Schaltwerk in Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk beim Kraftwerk Theiß und Mitführung einer 110 kV-Leitung UW Pottenbrunn bis UW Theiß im Bereich zwischen Reichersdorf und Theiß auf einer Länge von rund 8,5 km.

Abtragung von 26 Stützpunkten der bestehenden 110 kV-Leitung UW Pottenbrunn-UW Theiß im Bereich zwischen Reichersdorf und Theiß auf einer Länge von rund 8,5 km.

110 kV-Leitungen UW Theiß-UW Stratzdorf A und B

Die beiden 110 kV-Leitungen UW Theiß-UW Stratzdorf A und B werden in das UW Theiß neu eingebunden, wobei für die beiden Leitungen insgesamt drei Stützpunkte unmittelbar beim Umspannwerk Theiß neu zu errichten sind.

Abtragung von insgesamt drei Stützpunkten der beiden 110 kV-Leitungen UW Theiß bis UW Stratzdorf A und B unmittelbar beim Umspannwerk Theiß.

UW Theiß

Errichtung eines 380/110 kV Umspannwerkes beim Kraftwerk Theiß Demontage der nicht mehr benötigten 110 kV-Schaltanlagen des

derzeit bestehenden 110 kV-Umspannwerkes Theiß."

Die Trasse der geplanten 380 kV-Leitung führt beim Mast 123 und Mast 124 in einem Abstand von den auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichteten Gebäuden von 45,5 m (Reitstallgebäude 3) -87,5 m, von 48,5 m (Reitstallgebäude 2, das ist das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom bewilligte Betriebsgebäude II) - 96 m und von 52,5 m (Reitstallgebäude 1) -126 m vorbei. (Hierbei handelt es sich um den Abstand der Objekte zur Leitungsachse senkrecht zur Trasse gemessen und den Abstand zur Spannfeldmitte des betreffenden Spannfeldes (Abstand zur Leitungsachse/Abstand zur Spannfeldmitte, wobei "Minuswerte" von Spannfeldmitte aus Richtung Etzersdorf und "Pluswerte" Richtung Theiß zu sehen sind.)

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das beantragte Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen "wegen der Beeinträchtigung unserer Gesundheit durch elektromagnetische Felder bzw. durch Lärm und Ozon. Weiters befürchten wir vor allem für den Reitstall erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Zusätzlich kommt es zu einer erheblichen Wertminderung unserer Liegenschaften und Gebäude".

Die Gutachter Univ. Prof. Dr. med. N (Koautor OA Dr. med. M) erstatteten im Auftrag der UVP-Behörde ein medizinisches Gutachten (betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin: Teilgutachten Umwelthygiene, Band 13, Bearbeitungszeitraum vom bis ). Die Sachverständigen legten ihrer Beurteilung die beim Betrieb des Vorhabens relevante elektrische Ersatzfeldstärke Ee/kV/m für 1 m über Erdboden berechnet bei 400 kV zu Grunde, wobei die Werte ohne Rücksicht auf Gebäude, Bäume u.dgl., berechnet wurden, d.h. deren Abschirmeffekt des elektrischen Feldes nicht berücksichtigt wurde. Das elektrische Feld wurde für die Zweifach- (zwei 380 kV-Systeme) und die Vierfachleitung (zwei 380 kV und zwei 110 kV-Systeme) ermittelt, wobei die Höhe der Leiterseile berücksichtigt wurde. (Bei den hier relevanten Masten werden projektsgemäß die Seile höher geführt, um eine gewerbliche Bebauung unterhalb der Leitung zu ermöglichen.)

Die so ermittelte elektrische Ersatzfeldstärke ergab beim Reitstallgebäude 2 der Beschwerdeführerin 0,32 kV/m, die magnetische Einflussdichte Be 0,42 Mikrotesla, in der Folge bezeichnet: (T (für 1 m über dem Erdboden berechnet beim Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A). Die magnetische Einflussdichte Be/(T für 1 m über dem Erdboden berechnet bei maximalem Dauerstrom von 1000 A wurde mit 1,4 (T angegeben (hiezu wurde festgehalten, dass die Übertragungskapazität durch die Leistungsfähigkeit der beiden 380/110-kV-Transformatoren im Umspannwerk Theiß bestimmt und deren Nennleistung je 300 MVA betragen werde. Ein Strom von 1000 A bedeute bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stelle damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde). Die magnetische Einflussdichte Be/(T für 1 m über dem Erdboden berechnet beim thermischen Grenzstrom der Leitung von 3000 A wurde mit 4,2 (T angegeben. (Hiezu wurde festgehalten, dass die technische Konzeption der Leitung für die 380-kV-Leitungssysteme drei Einzelseile je Phase, sog. Dreier-Bündelleiter, vorsehe. Der theoretische Wert des thermischen Grenzstromes von 3000 A sei das Ergebnis der Dreier-Bündelleiters, der im Betrieb der Leitung nicht auftrete.)

Zur gesundheitlichen Bewertung niederfrequenter elektromagnetischer Felder bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führten die Sachverständigen nach Darstellung epidemologischer Studien und experimenteller Befunde aus, dass von der Europäischen Kommission ein Grenzwert vorgeschlagen worden sei, der auf den Empfehlungen der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) beruhe. Es existiere jedoch kein gesetzlich verbindlicher Grenzwert in Europa und in Österreich. Die Empfehlung der ICNIRP habe den Status einer Norm und die österreichische Normierung orientiere sich weitgehend an der ICNIRP (100 (T für 50-Hz Felder). Die Schweiz habe in ihrer NIS-Verordnung (Verordnung über nicht ionisierende Strahlen) 1999 zwar ebenfalls die ICNIRP-Werte (100 (T für 50-Hz Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen, aber einen Vorsorgewert für neue Hochspannungsleitungen vorgeschrieben, der vor Wohnobjekten einzuhalten sei. Derzeit sei diese Verordnung die weltweit strengste vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Hierbei handle es sich um einen anlagebezogenen Grenzwert, der also allfällige Zusatzbelastungen (z.B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtige. Dieser Vorsorgewert gelte für den maßgebenden Betriebszustand ortsfester Neuanlagen und betrage 1 (T. Als maßgebender Betriebszustand der Anlage gelte der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang betrieben werde: a. mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40 % C; und b. in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung. Werde in der Plangenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so könne für die Festlegung des maßgebenden Betriebszustands dieser Wert zu Grunde gelegt werden. Beim maßgebenden Betriebszustand handle es sich somit um einen Maximalwert der von einer Anlage allein erzeugten Emission. Die durchschnittliche Belastung (über die tageszeitlich und saisonal schwankenden Betriebszustände) werde deutlich darunter liegen. Während die Schweizer NIS-Verordnung von den Verursachern der Felder als zu streng kritisiert worden sei, habe es sich nach Aussage von Kollegen aus dem Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft doch bewährt, neben dem Immissionsgrenzwert (der auch in der Schweiz für 50 Hz Felder mit 100 (T festgelegt sei) eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung anzugeben, die für Neuanlagen als Planungsrichtwert gelte. Bemerkenswert sei, dass dieser Maximalwert von 1 (T dem - von Baubiologen empfohlenen, jedoch medizinisch nicht begründeten - Durchschnittswert in der Größenordnung von 0,2 (T (hierbei handle es sich um einen vorsorglich definierten Referenzwert) entspreche. Durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert stünden somit durchaus im Einklang miteinander. Ihre Einhaltung entspreche dem Vorsorgeprinzip und garantiere eine Unterschreitung aller gesundheitsrelevanten Schwellenwerte einschließlich jener, für die Gesundheitsgefährdungen nach epidemologischen Studien derzeit nur vermutet würden.

Für den Wohnungsbereich empfehlen die Sachverständigen, den anlagebezogenen Grenzwert von 1 (T für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Mittelwert von 0,2 (T zu orientieren. Letzterer sei als Referenzwert zwar nicht medizinisch begründbar, stelle aber im gegenständlichen Fall sicher, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen gemessenen Hintergrundbelastung überschritten. Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Summe aus Hintergrundbelastung und anlagebezogener Immission nicht jenen Bereich mittlerer Belastung über 0,4 (T erreiche, der in epidemologischen Studien doch relativ konsistent mit einer Risikoerhöhung (für Leukämie bei Kindern) assoziiert worden sei. Im Freiland komme es vor allem bei Querungen der Leitungstrasse von Straßen und Wegen für die Benützer dieser Wege zu kurzzeitigen, dann aber eventuell deutlich höheren Belastungen als in den nächsten Wohnobjekten. Bei kurzzeitigen Einwirkungen elektromagnetischer Felder stünden nach derzeitigem Wissensstand mögliche Beeinflussungen technischer Geräte im Vordergrund, die dem Schutz und der Sicherheit der Träger dienten (Herzschrittmacher und andere Implantate). Auf Feldern über 20 (T seien theoretisch Beeinflussungen der Funktion von Herzschrittmachern älterer Bauart denkbar, allerdings bis 100 (T eher unwahrscheinlich. Implantatträger mit sehr störanfälligem Gerät sollten vom behandelnden Arzt entsprechend geschult sein; da die freie Hochspannungsleitung sichtbar und gut zu erkennen sei, könnten solche Personen die Punkte höchster Belastung meiden. Außerhalb des Wohnbereiches seien die Belastungen kürzer und ein Zusammentreffen einer Spitzenbelastung im Störfall (thermischer Grenzstrom) mit dem Aufenthalt einer besonders empfindlichen Person (Träger eines Herzschrittmachers älterer Bauart) an einem kritischen Punkt im Spannfeldmitte sei derart unwahrscheinlich, dass eine Gesundheitsgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Für Kurzzeitbelastungen von einigen Stunden pro Tag gebe die ÖNORM S 1119 für Personen der Allgemeinbevölkerung (ohne implantatbedingte besondere Empfindlichkeit) sogar 1 (T als maximal zulässige Exposition an. Für berufliche Belastung (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich) seien 500 (T (ICNIRP 1998) und für Dauerbelastung der Allgemeinbevölkerung 100 (T als Grenzwert festgelegt (ICNIRP 1998, CEC 1999). Wenn außer den 50 Hz Feldern noch Felder anderer Frequenzen einwirkten, seien die in diesen Regelwerken angegebenen Summierungsvorschriften zu beachten. An Arbeitsstätten im Einflussbereich der Leitung, die nicht unter arbeitsrechtliche Bestimmungen fielen, werde empfohlen, den Immissionsgrenzwert von 100 (T (unter Beachtung der Summierungsvorschriften) nicht zu überschreiten.

In allen Wohngebieten an der Leitung seien projektbedingte Immissionen berechnet, die eine Gesundheitsgefährdung der Allgemeinbevölkerung (einschließlich Kinder, alter und kranker Menschen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschlössen und die auch den Schweizer Vorsorgewert unterschritten, der europaweit der strengste Emissionsgrenzwert bei Neuanlagen sei. Die berechneten Zusatzbelastungen durch das Projekt ließen im Zusammenhang mit geringen bzw. nur kurzzeitigen Grundbelastungen keine gesundheitsrelevante Gesamtbelastung und im Zusammenhang mit potentiell hohen Grundbelastungen im häuslichen Bereich (z.B. Heizdecken, Fußbodenheizung) keine signifikante Erhöhung dieser Belastung erwarten. Auch in Büros und Werkstätten blieben die prognostizierten Zusatzbelastungen im (T-Bereich (der höchste Wert werde in einer Tischlerei in Getzersdorf mit 2 (T angegeben). Eine gesundheitliche Gefährdung sei nach derzeitigem Wissensstand nicht anzunehmen. Die prognostizierten Feldstärken seien gering im Vergleich zu jenen, die im Nahefeld üblicher Arbeitsgeräte bei deren Betrieb gemessen werden könnten. Eine subjektive Wahrnehmbarkeit elektromagnetischer Felder und damit sinnesvermittelte Auswirkungen seien im Wohnbereich auszuschließen. Im Freien könnten elektrosensitive Personen elektromagnetische Felder beim Queren der Trasse zwar wahrnehmen, doch seien dadurch keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten. Gesundheitsgefährdungen durch die von der 380 kV-Leitung verursachten elektrischen und magnetischen Felder seien für Fußgänger, Radfahrer, etc. auszuschließen. Auch Patienten mit implantierten Herzschrittmachern seien an keiner Stelle unter der geplanten Leitung durch die von dieser verursachten Felder gefährdet, sodass entsprechende Warnhinweise entbehrlich seien. Die elektromagnetischen Emissionen des Projektes würden auch durch das Zusammenwirken elektromagnetischer Felder verschiedener Quellen und Frequenzen weder im Wohnbereich noch im Freien zu Gesundheitsgefährdungen der Allgemeinbevölkerung führen, doch sei die Gesamtbelastung in Arbeitsstätten im Einzelfall nach den Summierungsvorschriften der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG zu prüfen und nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dort, wo arbeitsmedizinische Grenzwerte nicht anwendbar seien, sollte der in der EU-Ratsempfehlung angegebene Wert als Grundlage der Beurteilung von Arbeitsplätzen dienen. Nach allen bisher gemessenen Grundbelastungen und berechneten Zusatzbelastungen mit elektromagnetischen Feldern sei auch im Arbeitsbereich eine Belastungszunahme durch Inbetriebnahme der Leitung auszuschließen, die von gesundheitlicher Relevanz wäre; die Sicherheitsabstände zu den vermuteten Schwellenwerten einer Gesundheitsgefährdung seien hier noch größer, weil an Arbeitsplätzen keine Kinder betroffen und die Expositionszeiten kürzer seien.

Das Projekt werde zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder wesentlichen Störungen des Wohlbefindens durch elektromagnetische Felder führen und werde daher in Bezug auf elektromagnetische Felder als umweltverträglich beurteilt.

Abweichend hievon wurde eine Beurteilung der Wohnungen in den Reitstallgebäuden der Beschwerdeführerin wie folgt vorgenommen:

"Im Gebäude 1 des Reitstalls (Getzersdorf, Grundstück 687/17) ist eine Wohnnutzung ausgewiesen. Somit ist dieses Gebäude das einzige mit derzeitiger Wohnnutzung, wo die magnetische Flussdichte bei maximalem Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht wird, gering über 1 (T liegen wird. (Anmerkung 2: Auch die prognostizierte zeitlich gemittelte Belastung liegt von allen Gebäuden mit Wohnnutzung nur hier mit 0,36 (T höher als der Referenzwert von 0,2 (T). Eine messbare gesundheitliche Gefährdung ist durch diese geringe Überschreitung des Vorsorgewertes nicht anzunehmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass allein das Wissen um die Überschreitung eines Vorsorgewertes zu subjektiven Befürchtungen Anlass gibt und somit die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigt wird. Andererseits sind für die medizinische Bewertung elektromagnetischer Felder nicht nur jene aus einer Quelle, sondern die Gesamtbelastung relevant. Es wird daher angeregt, diese in der betreffenden Wohnung zu erheben. Hierbei könnte entweder festgestellt werden, dass allfällige zusätzliche (etwa häusliche) Feldquellen derart gering sind, dass die Gesamtbelastung nicht zur Besorgnis Anlass gibt, oder dass es doch relevante zusätzliche (häusliche) Feldquellen gibt. Im letzteren Fall wären technische Maßnahmen zur Reduktion dieser zusätzlichen Feldquellen zu setzen, die mit vertretbarem Aufwand zu einer Verminderung der Gesamtbelastung führen. Zumindest wäre eine Verminderung um 0,2 (T anzustreben, was der Überschreitung des anlagenbezogenen Vorsorgewertes entspräche.

Zur spezifischen Situation in den Reitstallgebäuden führt der Verfasser des Teilgutachtens 2 der UVP, Dipl. Ing. F, wie folgt aus:

'Zur möglichen Leitungsauslastung (Phasenstrom, der eine entsprechende magnetische Flussdichte verursacht) ist Folgendes festzuhalten: Laut dem Projekt sind im geplanten 380 kV-Umspannwerk Theiß zwei Umspanner mit einer Leistung von je 300 MVA vorgesehen. Die Leistung dieser Umspanner begrenzt die auf der geplanten 380 kV-Leitung übertragbare Leistung. Dies bedeutet, dass bei der derzeit geplanten Ausstattung des Umspannwerks Theiß bei gleichmäßiger Auslastung beider Leitungssysteme im Normalbetrieb ohne Überlastung ein Phasenstrom von max. 456 A auftritt. Dieser Wert liegt über dem angenommenen Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A, aber weit unter dem angenommenen max. Betriebsstrom von 1000 A, welcher bei der Feldberechnung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich bei voller Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß und Lastfluss über nur eines der beiden Leitungssysteme (zweites Leitungssystem abgeschaltet, z.B. für Wartungszwecke) ergibt sich ein Betriebsstromwert von 912 A, der sich im Bereich des angenommenen max. Betriebsstromes befindet.

Da die magnetischen Flussdichten linear mit dem Leitungsstrom korrespondieren, ist bei der geplanten Ausführung der Anlagen und max. Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß tatsächlich nur eine magnetische Flussdichte von 45,6 % jenes Wertes zu erwarten, welche für einen Betriebsstrom von 1000 A in der UVE errechnet wurde.

Die in der UVE angegebenen Rechenwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück 687/17 sollten daher auf einen tatsächlich zu erwartenden max. Phasenstrom von 456 A bezogen werden. Dabei ergeben sich folgende Werte für die magnetische Flussdichte: Für das Gebäude 1 des Reitstalls (laut UVE befindet sich hier eine Wohneinheit): 0,55 (T; für das Gebäude 2 errechnet sich bei einem Phasenstrom von 456 A ein Wert von 0,64 (T; für das Gebäude 3 (...) errechnet sich ein Wert der magnetischen Flussdichte von 0,73 (T.'

Wie aus der elektrotechnischen Berechnung ersichtlich ist, ist im Gebäude 1 des Reitstalles (Wohneinheit) im Normalbetrieb des zu beurteilenden Projektes eine magnetische Flussdichte von 0,55 (T zu erwarten. Lediglich bei einem maximalen Dauerstrom von 1000 A wird eine Überschreitung der magnetischen Flussdichte von 1 (T um 0,2 (T erreicht. Wie bereits in der Erklärung zu Spalte G zur Tabelle auf Seite 11 angeführt, bedeutet ein Strom von 1000 A bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stellt damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überschreitung zu keiner Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität führen wird. Dennoch wird angeregt, die oben beschriebenen Minderungsmaßnahmen umzusetzen."

In einer ergänzenden umweltmedizinischen Stellungnahme führen diese Sachverständigen in ihrem Gutachten vom aus, dass bei einer geringen Überschreitung des von ihnen vorgeschlagenen Vorsorgewertes für Wohnnutzung nicht sofort eine Gesundheitsgefahr anzunehmen sei. Dennoch sei von ihnen vorgeschlagen worden, Maßnahmen zu prüfen, die in den Wohnungen des Reitstalles die Gesamtbelastung reduzieren könnten. Ihren Vorsorgewert hätten sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Schutzbedürfnisses und -anspruchs von Kindern festgelegt. Wenn im gegenständlichen Fall nicht von einer längerfristigen Exposition von Kindern (regelmäßiges Übernachten wie bei anderen Wohnnutzungen durch Familien) auszugehen sei, so sei die geringe Überschreitung des Vorsorgewertes nach derzeitigem Wissensstand aus ärztlicher Sicht tolerierbar und die entsprechende Minderungsmaßnahme verzichtbar, die in Band 13 der UVP (Teilgutachten Umwelthygiene) in Hinblick auf die mögliche längerfristige Exposition von Kindern in Wohnungen des Reitstalles empfohlen worden sei.

Der Sachverständige Prof. T, Institut für Tierhaltung und Tierschutz, erstattete über das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Einwirkungen der Starkstromleitung auf die Pferde ein Gutachten vom , in welchem ausgeführt wurde, dass es wenige Untersuchungen zur Auswirkung von Hochspannungsleitungen auf Verhalten, Physiologie und Gesundheit von landwirtschaftlichen Nutztieren und Pferden gebe. Die meisten Arbeiten hätten das Rind zur Studie. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten.

Nach Darstellung verschiedenster Untersuchungen gab der Sachverständige folgende Beurteilung ab:

"Die vorliegenden Untersuchungen wurden mit höheren Werten der elektrischen Feldstärke und des Magnetfeldes durchgeführt als die, die in den berechneten Werten der EVN bei den beurteilten Standorten ausgewiesen sind. Bei der Exposition ist zu berücksichtigen, dass die Schweine im Stall gehalten werden und die Pferde wahrscheinlich nicht auf Dauerweiden im Bereich der Hochspannungsleitung gehalten werden. Somit reduziert sich ein möglicher Einfluss der elektrischen Felder. Über Erkrankungen bei Pferden durch Emissionen von Hochspannungsleitungen liegen mir keine ähnlichen Untersuchungen vor wie beim Rind und Schwein. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Pferden infolge ähnlichen Körperbaus wie beim Rind (Größe, Fell) keine anderen Ergebnisse zu erwarten sind. Leistung, Fruchtbarkeit und Gesundheit sind multifaktorielle Geschehen. Beim möglichen Auftreten von Problemen auf den Betrieben müsste in jedem Fall eine genaue Bestandsuntersuchung durchgeführt werden, um die Einflussfaktoren zu ermitteln. Die Abstände zu den Gebäuden sind in einer Distanz, dass die Feldstärken schon wesentlich geringer zu erwarten sind als die Feldstärken wie sie in den vorliegenden Studien nachgewiesen sind oder experimentiell erzeugt wurden. In den Studien wurden die Tiere zum Teil direkt unter den Leitungen exponiert. Zu berücksichtigen wären in einem Problemfall auch Feldstärken in den Gebäuden, die durch andere Quellen wie Ventilatoren entstehen.

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Fruchtbarkeit und Miss- und Fehlgeburten zu erwarten."

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde die beantragte Bewilligung für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung zwischen dem Schaltwerk Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Theiß in einer Länge von 16,7 km erteilt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie behauptete gesundheitsschädigende Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf Menschen, die Gefährdung der Reitpferde durch elektromagnetische Felder, Lärm und Ozon und eine Eigentumsgefährdung.

Mit Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Gutachten des Dr. med. O vom bezeichnet als "Prüfkatalog des Fachbereiches Umweltmedizin für das Vorhaben 380 kV-Leitung von St. Peter a.H. zum Umspannwerk Salzach neu (Salzburgleitung) der Verbund-Austrian Power Grid AG" vor und führte hiezu aus, dass dieses Gutachten in seinen hier relevanten Aussagen auch für den Beschwerdefall maßgeblich sei. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei von der geplanten Leitungsachse rund 50 m entfernt und werde von mehreren Personen, u.a. auch von einem Kind dauernd bewohnt. Auf der Liegenschaft befände sich ein Reitbetrieb. Wertvolle Reitpferde seien eingestellt und es würden Heilbehandlungen an Pferden durchgeführt. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde bei weitem nicht einmal der von der Behörde angelegte Vorsorgewert von 1 (T für elektromagnetische Immissionen eingehalten, weshalb das Vorhaben schon auf Basis der Aussagen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und dieses von der Behörde angelegten Grenzwertes im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eindeutig nicht genehmigungsfähig sei. Der sich aus der Schweizer Verordnung für nicht ionisierende Strahlen (NIS-Verordnung) aus dem Jahre 1999 ableitende, dem Vorhaben zu Grunde gelegte Grenzwert von 1 (T für elektromagnetische Immissionen sei, wie dem Gutachten Dris. O auf Seite 141 eindeutig zu entnehmen sei, als überholt anzusehen, ohne entsprechende Datenbasis und nach der heute vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz für Langzeitwirkungen ohne jegliche Relevanz. Eine medizinische Beurteilung, die diese Evidenz ignoriere, beurteile nicht den Stand des medizinischen Wissens. Die am verabschiedete ÖNORM E 8850 entspräche nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft, da sie u. a. Langzeitfolgen nicht abdecke. Auf Basis der aktuellen medizinischen Literatur schlage der Sachverständige daher einen vorläufigen Beurteilungswert für die Gesamtimmission von 0,1 (T vor. Unter Heranziehung eines Beurteilungswertes von 0,1 (T für die Gesamtexposition gegenüber magnetischen Wechselfeldern (50 Hz) empfehle der Sachverständige innerhalb eines Abstandes von etwa 237 m von der 380 kV-Leitung dauernde Nutzungen für Wohn-, Arbeits- und Erholungszwecke zu vermeiden und empfehle fachlich dringend die Einrichtung eines Immissionsschutzstreifens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Zum Berufungsvorbringen betreffend die Immissionsbelastung und Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder führte die belangte Behörde aus, in der Empfehlung des Rates der EU vom werde zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern für eine Frequenz von 50 Hz die Einhaltung einer Stromdichte von 2 mA/m2 (Effektivwert) als Basisgrenzwert empfohlen. Aus dem Basisgrenzwert ergäben sich die für die praktische Anwendung empfohlenen Referenzwerte. Dieser Referenzwert betrage bei 50 Hz für das elektrische Feld 50 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 (T (ungestörte Effektivwerte). Diese Werte entsprächen den Grenzwerten, die in der ÖNORM S 1119 für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung enthalten seien. Bei der Ermittlung der Basisgrenzwerte sei im Hinblick auf diese Empfehlung des Rates der EU ein Sicherheitsfaktor von etwa 50 zu den Schwellwerten für akute Wirkungen dieser Felder berücksichtigt. Dieser Wert basiere auf den offiziell anerkannten Richtlinien von WHO (Weltgesundheitsorganisation) und ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung). Gemäß dieser Empfehlung betrage der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung bei zeitlich unbeschränktem Aufenthalt 100 (T, der für beruflich exponierte Personen für den gesamten Arbeitstag 500 (T. In der ÖNORM S 1119 würden auch Grenzwerte für kürzere Einwirkzeiten festgelegt. Der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung für zeitlich beschränkten Aufenthalt (einige Stunden am Tag) betrage 1000 (T; auch für beruflich Exponierte seien kurzzeitig höhere Expositionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Diese Empfehlung der ICNIRP sei weder von der EU gemeinschaftsrechtlich noch von Österreich einzelstaatlich als rechtlich verbindlich erklärt worden. Die Empfehlung der ICNIRP habe somit letztlich den Status eines qualifizierten Sachverständigengutachtens und die österreichische Normung orientiere sich auch weitgehend an der ICNIRP.

Die Schweiz habe in ihrer NIS-Verordnung (Verordnung für nicht-ionisierende Strahlen) 1999 zwar ebenfalls die ICNIRP-Werte (100 (T für 50 Hz-Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen, aber einen Vorsorgewert für neue Hochspannungsleitungen vorgeschrieben, der vor Wohnobjekten einzuhalten sei. Derzeit sei diese Verordnung die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung. Hierbei handle es sich um einen anlagebezogenen Grenzwert, der also allfällige Zusatzbelastungen (z.B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtige. Dieser Vorsorgewert gelte für den maßgebenden Betriebszustand ortsfester Neuanlagen und betrage 1 (T. Von Baubiologen werde schon seit längerem ein Richtwert von 0,2 (T vorgeschlagen; dieser Wert sei nicht medizinisch begründet, er werde vielmehr aus Untersuchungen über tatsächlich aufgetretene Belastungen abgeleitet, nachdem eine Messserie in den USA ergeben habe, dass die aufgetretenen Belastungen in 45 % der Haushalte unter 0,2 (T lägen. Der dem Schweizer Richtwert zu Grunde liegende "maßgebende Betriebszustand" sei ein Maximalwert der von der Anlage allein erzeugten Emissionen. Die durchschnittliche Belastung (über die tageszeitlich und saisonal schwankenden Betriebszustände) werde deutlich darunter liegen. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Maximalwert von 1 (T gemäß der Schweizer NIS-Verordnung den Durchschnittswerten in der Größenordnung von 0,2 (T entspreche. Damit stünden der durchschnittliche Referenzwert und der Schweizer Vorsorgewert durchaus miteinander im Einklang. Im Teilgutachten Umwelthygiene Seite 30 werde dazu wörtlich ausgeführt:

"Ihre (durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert) Einhaltung entspricht dem Vorsorgeprinzip und garantiert eine Unterschreitung aller gesundheitsrelevanten Schwellenwerte einschließlich jener, für die Gesundheitsgefährdungen nach epidemologischen Studien derzeit nur vermutet werden."

Seitens des Sachverständigen für Umwelthygiene werde empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 (T für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Mittelwert von 0,2 (T zu orientieren.

Im Hinblick auf die bestehende Widmung seien die Wohnräume im gegenständlichen Objekt aus rechtlicher Sicht nur eingeschränkt nutzbar. Die Behörde habe auf diesen Sonderfall des bloß betriebsbedingt zulässigen Wohnens im Betriebsgebiet insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Heranziehung fachlicher Regelwerke für das Vorsorge- und Schutzniveau auf die Sondersituation besonders Bedacht zu nehmen habe; in einem Betriebsgebiet könne naturgemäß nicht dasselbe Vorsorgeniveau wie in einem Wohngebiet zuerkannt werden, da schließlich auch die Vorbelastung in einem Betriebsgebiet rechtlich zulässigerweise viel höher sei. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die vom Projekt hervorgerufene Belastung weit unter jenem Wert liege, welchen die weltweit strengste Vorschrift für Wohnobjekte vorsehe; eine derartige - sensible - Widmung liege hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Damit sei davon auszugehen, dass die für das Objekt der Beschwerdeführerin errechnete Belastung lediglich ein solches Ausmaß erreiche, welches sogar für ein Wohnobjekt bei Anwendung des in der Schweiz geltenden Grenzwertes - der in Österreich nicht verbindlich sei - ohne Weiteres zulässig wäre.

Im Gutachten für Umwelthygiene werde auch auf die Thematik Elektrosensibilität-Elektrosensivität eingegangen. Während Erstere eine unbewiesene subjektive Überzeugung darstelle, wonach Symptome und Beschwerden auf elektrische und magnetische Felder zurückzuführen seien, werde die Elektrosensivität als eine nachweisbare direkte oder indirekte Wahrnehmung elektrischer und oder magnetischer Felder verstanden. In diesem Zusammenhang werde im Gutachten aus dem diesbezüglichen Forschungsprojekt Nemesis zitiert wie folgt:

"Auch wenn es eine objektivierbare Elektrosensivität tatsächlich geben sollte, reagiert nur ein Teil der sich selbst als elektrosensibel einzustufenden Personen auf äußere Reize. Und bei diesen Reizen braucht es sich nicht nur um elektromagnetische Felder zu handeln, sondern es ist auch eine allgemeine Sensivität auf Umweltreize wie etwa Lufttrockenheit, Luftschadstoffe, flimmernde Beleuchtung und Kombinationen davon denkbar."

Das Projekt Nemesis komme schließlich zu folgendem Ergebnis:

"Es gibt nachweisbare Elektrosensivität. Diese ist aber kein individuell über die Zeit stabiles Phänomen. Ein individuell anwendbares Diagnostikum für Elektrosensivität kann daher kaum entwickelt werden. Die im Experiment gefundenen Reaktionen auf die Felder waren nicht immer negativ (z.B. Verbesserung von Schlaftiefe und Aufwachbefinden nach Exposition). Es ist nicht möglich, von einer subjektiven Sensibilität auf eine objektive Sensivität zu schließen und umgekehrt. Das Kollektiv der untersuchten elektrosensiblen Personen zeigte im Vergleich zur Normalbevölkerung keine psychischen Auffälligkeiten."

Im Projekt Nemesis seien Effekte bei Feldern in der Größenordnung ab einigen (T gefunden worden. Das vom vorliegenden Projekt verursachte magnetische Feld beim Gebäude der Beschwerdeführerin liege mit einem Wert von 0,12 (T beim Betriebsstrommittelwert um 0,4 (T, beim maximalen Dauerstrom ein Vielfaches unter jener Größenordnung, welche im Projekt Nemesis für die Auslösung von Effekten festgestellt worden sei. Zur Frage der Implantate nehme das Teilgutachten Umwelthygiene Stellung. Die angegebenen Störschwellen von elektrischen Implantaten lägen demnach zwischen 20 und 40 (T. Die hier auftretenden Werte seien also in jedem Fall um ein Vielfaches zu gering, um Störungen hervorrufen zu können. In gleicher Weise ließen sich Einflüsse auf die psychische Gesundheit von Menschen ausschließen; auch dazu sowie hinsichtlich der in der Berufung aufgeworfenen Frage eines Restrisikos sei darauf zu verweisen, dass die festgestellte Belastung weit unter dem nach dem strengsten Maßstab angewandten Vorsorgewert, wie er in der Schweiz für Wohngebiete vorgeschrieben sei, liege und dieser Wert im Hinblick auf die Widmung der Liegenschaft ohnehin nicht Anwendung finden könne. Zum gleichen Ergebnis käme man, würde man die ÖNORM S 1119 (nunmehr ersetzt durch E 8850), welche einen Richtwert von 100 (T vorsehe, anwenden; diese sei zwar im Anhang I Z. 66 der Elektrotechnik-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2006 vorgesehen, sie sei aber nicht rechtsverbindlich verordnet, sodass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedürfe.

Zur Frage der Immissionsbelastung und unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Lärm habe die Behörde erster Instanz das Teilgutachten Lärmschutz Band 6, Verfasser Ing. O, eingeholt. Dieser Sachverständige führe aus, dass für den Bereich Getzersdorf ein Grundgeräuschpegel als Achtstunden-Mittelwert mit 38,6 dB und der niedrigste festgestellte Halbstundenwert mit 36 dB ermittelt worden sei. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches gemäß ÖNORM S 5004 liege bei 31,8 dB. Damit sei sichergestellt, dass der ruhigste Halbstundengeräuschpegel um rund 4 bis 5 dB unterschritten werde. Eine Beeinträchtigung durch unzumutbare Lärmbelästigung liege nicht vor.

Im Gebäude 1 mit Wohneinheit der Beschwerdeführerin sei das von der bewilligten Leitung verursachte magnetische Feld 0,36 (T beim Betriebsstrommittelwert, 1,2 (T beim maximalen Dauerstrom; für das Gebäude 2 (Reitstall) betrügen diese Werte 0,42 (T bzw. 1,4 (T und beim Gebäude 3 (Reitstall) 0,48 (T bzw. 1,6 (T. Entsprechend der bestehenden Widmung des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei im Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom ausgeführt, dass sich die Wohnnutzung aus den betrieblichen Erfordernissen ergebe. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass der dauernde Aufenthalt eines neunjährigen Kindes jedenfalls nicht unter den "betrieblich erforderlichen Aufenthalt einer Person" zu subsumieren sei. Die Nutzung der Wohneinheit werde nur im Rahmen eines betriebsbedingten Wohnbedarfs definiert; nur ein solcher sei durch den Baubewilligungsbescheid genehmigt. Ausschlaggebend sei nicht der faktische, sondern der rechtlich zulässige Aufenthalt. Als Maßstab sei der betriebsbedingte Wohnbedarf anzuwenden. Im Hinblick auf die bestehende Widmung sei daher prinzipiell mit höheren Belastungen als in gewidmeten Wohngebieten zu rechnen. Ein Heranziehen jenes Vorsorgewertes, den die Schweiz für Objekte mit empfindlicher Nutzung festgelegt habe (1 (T), sei schon im Hinblick auf die Widmung "Bauland-Industriegebiet" sachlich nicht gerechtfertigt. Der Amtssachverständige habe in seinem Teilgutachten "Umwelthygiene" festgehalten, dass bei dem für die Wohnnutzung vorgesehenen Gebäude, bei dem die magnetische Flussdichte beim maximalen Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde, gering über 1 (T liegen werde, eine messbare gesundheitliche Gefährdung durch diese geringe Überschreitung des (Schweizer) Vorsorgewertes nicht anzunehmen sei. Zur Frage der tatsächlich zu erwartenden Belastung sei jedoch auf die Ausführungen des Verfassers des Teilgutachtens 2 der UVE Dipl. Ing. F hinzuweisen, der ausgeführt habe, dass bei der derzeit geplanten Ausstattung des Umspannwerkes Theiß bei gleichmäßiger Auslastung beider Leitungssysteme im Normalbetrieb ohne Überlastung ein Phasenstrom von maximal 456 A auftrete. Dieser Wert liege über dem angenommenen Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A, aber weit unter dem angenommenen maximalen Betriebsstrom von 1000 A, welcher bei der Feldberechnung zu Grunde gelegt worden sei. Lediglich bei voller Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß und bei einem Lastfluss über nur eines der beiden Leitungssysteme (zweites Leitungssystem abgeschaltet, z. B. für Wartungszwecke) ergebe sich ein Betriebsstromwert von 912 A, der sich im Bereich des angenommenen maximalen Betriebsstroms befinde. Da die magnetischen Flussdichten linear mit dem Leitungsstrom korrespondierten, sei bei der geplanten Ausführung der Anlagen und einer maximalen Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß tatsächlich nur eine magnetische Flussdichte von 45,6 % jenes Wertes zu erwarten, welcher für einen Betriebsstrom von 1000 A in der UVE errechnet worden sei. Die in der UVE angegebenen Rechenwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sollten daher auf einen tatsächlich zu erwartenden maximalen Phasenstrom von 456 A bezogen werden. Dabei ergäben sich folgende Werte für die magnetische Flussdichte: Für das Gebäude 1 des Reitstalles (mit Wohneinheit):

0,55 (T; für das Gebäude 2: 0,64 (T, für das Gebäude 3: 0,73 (T. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen habe der Amtssachverständige Univ. Prof. Dr. N im Teilgutachten "Umwelthygiene" weiters festgestellt, dass im Gebäude 1 des Reitstalles mit Wohneinheit im Normalbetrieb des zu beurteilenden Projektes eine magnetische Flussdichte von 0,55 (T zu erwarten sei und lediglich bei einem maximalen Dauerstrom von 1000 A eine Überschreitung der magnetischen Flussdichte von 1 (T um 0,2 (T erfolge. Ein Strom von 1000 A bedeute jedoch bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stelle damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde. Es sei daher festzuhalten, dass selbst dann, wenn man den in Österreich nicht maßgeblichen Vorsorgewert von 1 (T in Anwendung bringe, das Gebäude der Beschwerdeführerin diesem Vorsorgewert in der weit überwiegenden Zeit nicht ausgesetzt sei und nur in Ausnahmefällen, wie oben dargestellt, eine absolut geringfügige Überschreitung dieses Vorsorgewertes, welcher in der Schweiz lediglich für Objekte mit empfindlicher Nutzung gelte, stattfinde. Ein derartiges Objekt mit "empfindlicher Nutzung" sei jedoch laut Flächenwidmung nicht gegeben.

Im Teilgutachten Band 6 - Lärmschutz - setze sich der Amtssachverständige Ing. O mit der Frage der Lärmeinwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auseinander (Seite 16 des Teilgutachtens). Dabei sei für diesen Bereich der Grundgeräuschpegel als Achtstundenmittelwert mit 38,6 dB und der niedrigste festgestellte Halbstundenwert mit 36 dB ermittelt worden. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches gemäß ÖNORM S 5004 liege bei 31,8 dB. Damit stehe fest, dass der ruhigste Halbstundengrundgeräuschpegel um gerundet 4 bis 5 dB unterschritten werde. Auch im Teilgutachten "Lärmschutz" werde ergänzend dazu festgehalten, dass sich die Wohnung des Reiterhofes laut Projektsbeschreibung im gewidmeten Bauland-Industriegebiet befinde. Ausgehend von diesem Gutachten liege eine Beeinträchtigung durch unzumutbare Lärmbelästigung nicht vor.

Der Amtssachverständige Dipl. Ing. R habe im Teilgutachten Band 8 - Luftreinhaltetechnik - die durch das Projekt entstehende Beeinträchtigung der Luftgüte in der Umgebung behandelt. Demnach seien für die Betriebsphase Emissionen von Luftschadstoffen nur in Form von Ozon, welches durch Corona-Entladungen entstehen könne, möglich. Bei Messungen an 380 kV-Leitungen in Deutschland hätten maximale Abweichungen zur Hintergrundbelastung von wenigen (/g-m3 Ozon in 4 m Abstand vom Leiter festgestellt werden können. Diese Abweichungen lägen jedoch im Bereich der Messungenauigkeit und seien für die allgemeine Immissionssituation nicht relevant. Laut Sachverständigengutachten handle es sich hier um vernachlässigbare Auswirkungen auf die Luft durch das geplante Vorhaben, welche zusätzliche Maßnahmen oder Auflagen nicht erforderlich erscheinen lassen. Dieser Sachverständige habe dies wie folgt begründet:

"Die Hintergrundkonzentration von Ozon in Niederösterreich liegt bei etwa 70 bis 80 (T /g/m3. In den Sommermonaten erreichten die Werte in den vergangenen Jahren Spitzen bis ca. 200 (/g/m3. Dies entspricht auch dem MAK-Wert. In einem Vergleich der zulässigen Ozonkonzentration in der Nähe der Leitung, die durch Ozonproduktion infolge Corona-Entladungen, (das sind laut Literaturwerten etwa 2 g/kWh an Coronaverlust) bedingt ist, mit der Hintergrundkonzentration wurde an einer deutschen 380 kV-Leitung in einer Entfernung von 4 m mit Leiterseilen in verschiedenen Messreihen nicht bei allen Bedingungen eine Erhöhung der Ozonkonzentration festgestellt. Die maximal festgestellten Abweichungen lagen mit wenigen (/g/m3 im Bereich der Messungenauigkeit (A. Böringer u.a., 1988).

In einer Arbeit des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen wird die Ozon-Zusatzbelastung am Boden unter Hochspannungsleitungen mit 380 kV bei nassem Wetter mit etwa 2 (/g/m3 angegeben. Es besteht somit kein Anlass zur Befürchtung, dass Hochspannungsleitungen in signifikanter Weise zum allgemeinen Ozonpegel beitragen können.

Da die Erhöhung der Ozonkonzentration mit größer werdendem Abstand vom Leiterseil weiter abnimmt, ist auch bei kritischer Bewertung ein Einfluss der Hochspannungsfreileitungen auf die natürliche Ozonkonzentration - auch im Nahbereich der Leitungstrasse - nicht gegeben."

Die belangte Behörde erachtete diese Ausführungen als schlüssig und legte sie ihrer Entscheidung zu Grunde.

Bezüglich der Gefährdung der Reitpferde durch elektromagnetische Felder, Lärm und Ozon führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der elektrischen Felder auf Reitpferde ein veterinärmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. T von der Veterinärmedizinischen Universität Wien erstellt worden sei. Die Ausführungen dieses Sachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom , den Prüfungskatalog und das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. O als Beweismittel zuzulassen, hält die belangte Behörde fest, dass unter Bedachtnahme auf das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen materiellen Wahrheitsfindung weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Über Aufforderung mit hg. Verfügung vom präzisierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom , dass sie ihre Parteistellung sowohl im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof "gemäß der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 geltend gemacht bzw. erhoben" hat. "Die Einwendungen, Berufung und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und als Inhaberin des Reitsportbetriebes hinsichtlich ihrer eigenen Person, ihrer Tochter sowie der übrigen in ihrem Betrieb wohnenden bzw. sich aufhaltenden Personen erhoben." "Im beschwerdegegenständlichen Fall wohnen die Beschwerdeführerin und weitere Personen, u.a. die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, betriebsnotwendiger Weise rechtlich zulässig dauernd im beschwerdegegenständlichen Objekt."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht

"auf das Unterbleiben örtlich unzumutbarer und das Leben oder die Gesundheit gefährdender Immissionen, insbesondere durch Lärmimmissionen, Immissionen elektromagnetischer Felder und Ozon, sowie in ihrem Recht auf das Unterbleiben rechtlich nicht gedeckter, über eine bloße Verminderung des Verkehrswertes hinausgehender Eigentumsgefährdungen verletzt".

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass ihr Grundstück auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung dauerbewohnt sei. In den Gebäuden wohnten sie, ihre minderjährige Tochter und weitere Personen. Das Gebäude sei für sie und ihre minderjährige Tochter und diese weiteren Personen Hauptwohnsitz. Es befänden sich dort ein hochwertiger Reitstall und Pferdebetrieb, in dem sogenannte "Quater horses" gezüchtet, ausgebildet, medizinisch betreut, geheilt und eingestellt würden. Die von den Immissionen des Vorhabens betroffenen Gebäude befänden sich im Abstand von 45,5 m bis 126 m von der Trassenachse der geplanten 380 kV-Leitung. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. med. O vorgelegt, welches im Rahmen des Vorhabens der 380 kV-Freileitung St. Peter a.H. zum Umspannwerk Salzach-Neu erstellt worden sei; dieses Gutachten sei auch auf den Beschwerdefall anzuwenden. In diesem Gutachten werde ausgeführt, dass die Schweizer Verordnung über nicht-ionisierende Strahlen (NIS-Verordnung) aus dem Jahre 1999 in Bezug auf den zu Grunde gelegten Grenzwert von 1 (T für elektromagnetische Immissionen als überholt anzusehen sei und im Hinblick auf die fehlende entsprechende Datenbasis und heute vorliegende wissenschaftliche Evidenz für Langzeitwirkungen ohne jegliche Relevanz sei. In diesem Gutachten werde festgehalten, dass diese NIS-Verordnung nicht dem Stand des medizinischen Wissens entspreche. Auch die ÖNORM E 8850 entspreche nicht dem Stand des medizinischen Wissens, da sie die Langzeitfolgen nicht abdecke. Auf Basis der aktuellen medizinischen Literatur schlage daher dieser Sachverständige einen vorläufigen Beurteilungswert für Gesamtimmission von 0,1 (T vor und empfehle die Einrichtung eines entsprechenden Immissionsschutzstreifens. Innerhalb dieses Immissionsschutzstreifens könnten bei Langzeitaufenthalten gesundheitliche Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden.

Die im Beschwerdefall beigezogenen umweltmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. med. N und Dr. med. Mr hätten ausgeführt, dass der Vorsorgewert von 1 (T für elektromagnetische Immissionen im Bereich der beschwerdegegenständlichen Objekte nicht eingehalten würde und hätten das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur unter der Voraussetzung für positiv beurteilt, dass die Wohnungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht von Kindern bewohnt würden. Tatsächlich würde die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche Wohnung auch von ihrer neunjährigen Tochter mit Hauptwohnsitz und dauerndem Wohnaufenthalt bewohnt. Schon aus diesem Grund hätte daher die im angefochtenen Bescheid getroffene Behördenentscheidung nicht getroffen werden dürfen. Im Einklang mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sowie der NÖ Bauordnung 1996 seien die Wohnungen für Dauerbewohnung als zulässig bewilligt worden. Diese Wohnungen würden dauernd von rund sieben Erwachsenen und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin zulässigerweise genutzt. Der von den Amtssachverständigen angelegte Vorsorgewert von 1 (T werde jedoch bei diesen Wohnungen deutlich überstiegen. Bei dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten maximalen Dauerstrom von 1000 A würden in diesen rechtlich konsentierten dauerbewohnten Bereichen elektromagnetische Immissionen von mindestens 1,2 (T, bei thermischem Grenzstrom (3000 A) sogar mindestens 3,6 (T zu veranschlagen sein. Wesentlich sei aber, dass die genannten Werte bei Immissionspunkten 1 m über dem Erdboden berechnet worden seien. Tatsächlich befinde sich das Niveau der gegenständlichen Wohnbereiche in der Höhe von 5 bis 7 m über dem Erdboden. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. W sowie dem umwelthygienischen und präventivmedizinischen Gutachten der H-GmbH (verfasst von Dr. H) ergebe sich, dass die magnetische Flussdichte, welche dem Strom direkt proportional sei, grundsätzlich mit der Verringerung des Abstandes zu den Leiterseilen der Hochspannungsleitung zunehme. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Immissionswerte elektromagnetischer Felder für die Wohnbereiche der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft bezögen sich jedoch auf eine Immissionszone von 1 m über Grund. Über das Niveau dieser Wohnbereiche beim Bestand vor Ort weise jedoch die Immissionszone 5 bis 7 m über Grund auf. Den physikalischen Grundlagen entsprechend seien daher höhere Immissionen in diesen Wohnbereichen zu prognostizieren. Der angefochtene Bescheid baue daher diesbezüglich auf unzutreffenden Annahmen und Sachverständigenbeweisen auf. Hätte die belangte Behörde die zu erwartenden elektromagnetischen Immissionen in der tatsächlich zutreffenden Höhe, nämlich 6 bis 7 m über Grund ermittelt, wäre sie jedenfalls zu einer anderen, nämlich die Genehmigungsanträge abweisenden Entscheidung gelangt. Wie sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. med. O ergebe, sei die Orientierung elektromagnetischer Feldwirkungen an der Immissionsgröße von 1 (T seit rund fünf Jahren nicht mehr zeitgemäß. Diese Immissionsgröße von 1 (T missachte die Wissensentwicklung und den Stand des Wissens im molekularmedizinischen Bereich und in epidemologischen, statistisch abgesicherten Datensammlungen, welche sich in den letzten zehn Jahren etabliert hätten. Im Bereich von Wohnnachbarschaften sollten daher vielmehr die diesbezüglichen Immissionen von 0,1 (T nicht überschritten bzw. besser deutlich unterschritten werden. Physiologisch wirksame Einwirkungen, die über einen Zeitraum von mehr als 25 % eines 24-Stunden-Tages einwirkten, seien als gesundheitsrelevant zu betrachten, insbesondere dann, wenn diese Zeiträume Erholungsphasen (z.B. Schlafbereich) oder den Aufenthaltsort von Kindern oder heranwachsenden Jugendlichen betreffen könnten, was im beschwerdegegenständlichen Fall zutreffe. Diese sensiblen Zonen sollten mit einem Zeitwert von 0,02 (T in der Planung vorgesehen werden. Daher seien laut Aussage des beiliegenden präventivmedizinischen und umwelthygienischen Sachverständigengutachtens "Plan-Anhebungen diesbezüglicher Immissionen, welche den 0,1 Mikrotesla-Bereich deutlich überschreiten, aus präventivmedizinischer Sicht kontraproduktiv und aus umwelthygienischer Sicht bezogen auf den aktuellen Wissensstand nicht mehr akzeptabel". Wie dem beiliegenden Gutachten der H-GmbH zu entnehmen sei, seien Wohn- und Ruhebereiche in auch für industrielle und gewerbliche Nutzung gewidmeten Zonen, welche von allenfalls dort Beschäftigten und deren Angehörigen genutzt werden, zumindest demselben Schutzanspruch zu unterstellen wie ein allgemeiner Wohnbereich. Dieser Anspruch leite sich aus der über die Arbeitszeit gemittelten MAK-Belastung ab. Die Immission im Sinne der MAK sei höher als der sonst zugelassene und tolerierte Eintrag eines Immissionsparameters und begrenzt auf eine Arbeitszeit von acht Stunden. Die Basis und Begründung dieser Toleranz sei die nach der Arbeitseinwirkung angenommene einwirkungsarme bzw. einwirkungsfreie Erholungs- und Ruhezeit. Eine höhere Toleranz bei Immissionen für Wohnbereiche in der beschwerdegegenständlichen "Mischzone" sei aus den anzuwendenden Gesetzestexten nicht ableitbar und würde einer Fehlinterpretation der prinzipiellen, an der Gesundheit orientierten sachlichen Absichten des Gesetzgebers entsprechen. Im Gutachten der H-GmbH werde nicht nur auf epidemologische Studien zurückgegriffen, vielmehr würden auch zellpathophysiologische Wirkungen und eiweißfunktionale Wirkungen durch die Immissionen elektromagnetischer Felder einbezogen. Dies bedeute, dass der Sachverständige nicht nur wie bisher konventionell betrachtet Krankheitsbilder in Form von Leukämie etc. aus diesen Immissionen ableite, sondern vielmehr grundlegende Prozesse in seine wissenschaftlichen Betrachtungen einbeziehe, welche nicht zuletzt die Vielfältigkeit der beispielsweise vom Sachverständigen Dr. med. O getroffenen Aussagen unterstützen und ihrer Plausibilität weiter erklären helfen. Die im Gutachten der H-GmbH beschriebenen grundlegenden Wirkungen bedeuteten Eingriffe in das physiologische Steuerungs- und Regelungssystem, die von größter und nachhaltiger Bedeutung seien. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sachverständigengutachten unterstreiche somit die von der belangten Behörde angesprochene Berechtigung der Würdigung des von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. med. O und erweitere deutlich die von der belangten Behörde unzulässig eingeengt angesetzten Betrachtungslinien bezogen auf die Wirkungen elektromagnetischer Immissionen. Hätte die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. med. O in ihre Entscheidung miteinbezogen, hätte sie zu einer anderen als der beschwerdegegenständlichen Entscheidung kommen müssen.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. T über die Immissionen elektromagnetischer Felder in Bezug auf die Reitpferde sei keine taugliche Entscheidungsgrundlage für eine behördliche Entscheidung, zumal es allgemein (auch veterinärmedizinischen Laien) bekannt sei, dass Pferde in ihrer Sensibilität völlig anders als Rinder reagierten. Da sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 50 zum Großteil äußerst wertvolle Reitpferde befänden und nicht nur ein konventioneller Reitbetrieb geführt werde, sondern alternative Heilbehandlungen für Pferde angeboten würden, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Pferde einer umfangreichen und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Dies betreffe keineswegs nur die möglichen Auswirkungen auf das Geburtsverhalten, sondern sämtliche im Sinne des UVP-G 2000 relevanten Einflüsse, insbesondere durch Elektrosmog, Ozon und Lärm.

Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb sensible alternative Heilbehandlungen an wertvollen Reitpferden durchführe, würde im Falle der Verwirklichung des Vorhabens die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung ihres Betriebes im Sinne einer Substanzvernichtung verunmöglicht. Auf Grund der negativen Auswirkungen auf die Reitpferde sei durch das bewilligte Vorhaben daher auch eine Eigentumsgefährdung gegeben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom legte die mitbeteiligte Partei Urkunden vor und ergänzte ihr Vorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Z. 16 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km"), dessen Neuerrichtung jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist.

Folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 14/2005 sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

...

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

...

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. ...

...

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

...

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

..."

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde ausdrücklich eine Rechtsverletzung der ihr als Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 gewährleisteten Rechte im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. geltend.

Das Leben und die Gesundheit von den auf ihrem Grundstück wohnenden Menschen erachtet die Beschwerdeführerin durch die von der bewilligten 380 kV-Leitung ausgehenden hohen elektromagnetischen Immissionen gefährdet.

Der von den Behörden beigezogene medizinische Amtssachverständige, welcher die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat, schließt eine Gesundheitsgefährdung in seinem Gutachten - auch bei der festgestellten Überschreitung des Vorsorgewertes von 1 (T beim Grundstück der Beschwerdeführerin - aus. Seine Aussage hat der Amtssachverständige jedoch unter der Annahme getroffen, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zulässigerweise keine Kinder wohnen. Die belangte Behörde hat dieses Gutachten für schlüssig erachtet.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, von dem bewilligten Vorhaben gehe eine Gesundheitsgefährdung aus, darauf, dass die auf ihrem Grundstück vorhandenen Wohnungen ständig, u. a. auch von einem unmündig Minderjährigen bewohnt werden.

Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000. Auf Grund der ihr nach dieser Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommt ihr das durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zu. Die Beschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,

2. Aufl., Rz 209; zur Vergleichbarkeit der Nachbarparteistellung der "UVP-G Nachbarn" mit der Regelung des § 75 GewO 1994 siehe Raschauer, UVP-G, Rz 7 zu § 19, Seite 121).

Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die diesbezügliche Immissionsbelastung durch das bewilligte Vorhaben war insoweit zu berücksichtigen, als dieses Grundstück und die vorhandenen Gebäude als regelmäßiger Aufenthalt zulässigerweise dienen konnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0222).

Die vom Bürgermeister der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom rechtskräftig erteilte Baubewilligung, die auch die Nutzung einer Wohnung sowie eines Appartements mit Wohn-, Schlafraum und Bad umfasst, schränkt die Aufenthaltsdauer der zulässigerweise das Grundstück benutzenden Personen nicht ein. Auch der Personenkreis, der die baubehördlich bewilligten Wohnräume nutzen darf, wird in der Baubewilligung nicht eingeschränkt. Es ist daher von einer zulässigen, dauernden und in den genannten Punkten nicht eingeschränkten Wohnnutzung dieses Grundstückes auszugehen.

Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu berücksichtigen gehabt, ob auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - dauernd Kinder leben und bejahendenfalls, ob für diese im Unterschied zu den Erwachsenen durch das bewilligte Vorhaben eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0208 und 92/04/0209).

Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Einwandes der Beschwerdeführerin betreffend die größere Immissionsbelastung durch die projektierte Höhe der Kabel (5 bis 7 m über dem Erdboden) eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsgefährdung im aufgezeigten Sinn zu veranlassen haben, wobei sich der medizinische Sachverständige auch mit den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten Dris. O vorgetragenen Argumenten einer Gesundheitsgefährdung von Kindern, die sich auf Grundstücken mit dauernder Wohnnutzung in der Nähe von vergleichbaren Vorhaben aufhalten, wird auseinandersetzen müssen.

Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Die Auswirkungen der Immissionen elektromagnetischer Felder auf die im Reitbetrieb der Beschwerdeführerin befindlichen Reitpferde sind daher nur unter dem Blickwinkel der Gefährdung des Eigentums der beschwerdeführenden Nachbarin zu untersuchen. Den in diesem Zusammenhang vom Gutachter der Behörde erster Instanz erstatteten Ausführungen über die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf die Reitpferde ist die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nur mit unqualifizierten Behauptungen entgegen getreten. Die Ausführungen dieses Gutachters sind plausibel. Weitere Ermittlungen waren auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erforderlich.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am