VwGH 11.03.2016, 2013/06/0194
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauG Stmk 1995 §13 Abs13; BauG Stmk 1995 §13 Abs2; BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1; BauG Stmk 1995 §4 Z44; BauG Stmk 1995 §4 Z45; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Die Behörde legt dar, dass die neue gemeinsame Nachbargrenze im Bereich der Grenzbebauung die Grenze zum öffentlichen Gut sei und somit § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 trotz des faktischen Vorliegens einer Grenzabstandsverletzung - im Sinne einer Wortinterpretation der Bestimmung - in Ermangelung der gemeinsamen Nachbargrenze unanwendbar sei, diese Auslegung aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken auf Höhe der Grenzbebauung liege im Gegenstandsfalle eine Grenzabstandsverletzung vor, da die Grenzabstände aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 13 Stmk BauG 1995 trotz der räumlichen Trennung der Grundstücke einzuhalten seien und der Abstand zur Grenze lediglich 1,455 m betrage und somit die erforderlichen 3 m unterschreite. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum öffentlichen Gut projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten, der kein grenzunmittelbarer Nachbar ist, nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des § 13 Abs. 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG 1995. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. des F T, 2. der C T, beide in M, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10-M187/2013-86, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: F S in M, vertreten durch Mag. Peter Sixt, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 102), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bauansuchen vom bzw. vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebautem Nebengebäude, die Errichtung einer überdachten Freiterrasse, einer Sammelgrube für Regenwasser, eines Retentionsbeckens und von Abstellflächen für 2 Fahrzeuge auf dem je zur Hälfte in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstück Nr. 1416, KG S, das als Dorfgebiet gewidmet ist.
2 Nach den Projektsunterlagen soll das Einfamilienhaus im Norden des Baugrundstückes direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1408/2 errichtet werden, das als öffentliches Gut ausgewiesen ist. Das Grundstück Nr. 1408/2 mit einer Breite von 1,455 m erstreckt sich über eine Länge von (nach dem Lageplan gemessen) rund 22,5 m von der nordöstlichen Ecke des Baugrundstückes nach Nordwesten. Die Gesamtlänge des Baugrundstückes beträgt (nach dem Lageplan gemessen) rund 50 m.
3 Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1426/2, das an das Baugrundstück im Süden, Westen und Norden (mit Ausnahme des vorerwähnten Grundstückes Nr. 1408/2) angrenzt. Der entlang der Nordseite des Baugrundstückes verlaufende Teil des Grundstückes Nr. 1426/2 mit einer Breite von rund 4 m (ausgenommen den Bereich des Grundstückes Nr. 1408/2) ist ein Weggrundstück, auf dem zugunsten der beschwerdeführenden Parteien im Grundbuch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingetragen ist.
4 Mit Schreiben vom erstattete der Mitbeteiligte Einwendungen, auf die er in der mündlichen Verhandlung vom verwies. Insbesondere machte er die Verletzung des Grenzabstandes im Bereich der Grenzbebauung geltend.
5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom wurde den beschwerdeführenden Parteien die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Mitbeteiligten vom wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom (Beschlussfassung am selben Tag) als unbegründet abgewiesen.
7 Aufgrund der Vorstellung des Mitbeteiligten vom wurde der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde M verwiesen.
8 Begründend legte die belangte Behörde - soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Bedeutung - im Wesentlichen dar, das im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Grundstück Nr. 1426/2 habe keine direkte Grundgrenze mit der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück Nr. 1416. Das Grundstück Nr. 1426/2 sei durch den etwa 1,455 m breiten Grundstücksstreifen Nr. 1408/2, welcher als öffentliches Gut ausgewiesen sei, vom Grundstück Nr. 1416 getrennt. Das Grundstück Nr. 1408/2 habe nicht die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern sei lediglich öffentliches Gut, was zur Konsequenz habe, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 Stmk BauG 1995 anwendbar seien. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Abstandsbestimmungen nur auf den Grenzabstand zur Nachbargrenze, nicht aber auf den Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennten Grundfläche anzuwenden. Diese Judikatur sei im konkreten Fall jedoch nicht anwendbar, auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 13 Stmk BauG 1995, weil es sich bei der trennenden Grundstücksfläche Nr. 1408/02 um keine öffentliche Verkehrsfläche, somit auch um keine öffentliche Straße handle. Deshalb seien die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 Stmk BauG 1995 zu berücksichtigen und die Abstände zu einer gegenüberliegenden, durch einen als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundstücksstreifen getrennten, Grundfläche zu beachten. Wäre dies nicht der Fall und die Grenzabstandsbestimmung nur bei Vorliegen einer gemeinsamen Nachbargrenze relevant, wären in ähnlich gelagerten Fällen die gesamten Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk BauG 1995 ad absurdum geführt, weil eine etwaige Grenzabstandsverletzung jederzeit durch eine geringfügige Abtretung von Grundflächen ins öffentliche Gut und eine damit einhergehenden Grenzbebauung zu sanieren wäre, durch die Grundabtretung jederzeit das Erfordernis der Nachbargrenze ausgehebelt und somit der Schutzzweck der Abstandsbestimmungen ausgehöhlt werden könnte. Die neue gemeinsame Nachbargrenze im Bereich der Grenzbebauung wäre die Grenze zum öffentlichen Gut und somit § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 trotz des faktischen Vorliegens einer Grenzabstandsverletzung - im Sinne einer Wortinterpretation der Bestimmung - in Ermangelung der gemeinsamen Nachbargrenze unanwendbar. Diese Auslegung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen dem Nachbargrundstück Nr. 1426/2 und dem Baugrundstück Nr. 1416 auf Höhe der Grenzbebauung liege im Gegenstandsfalle eine Grenzabstandsverletzung vor, weil die Grenzabstände aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 13 Stmk BauG 1995 trotz der räumlichen Trennung der Grundstücke Nr. 1426/2 und Nr. 1416 einzuhalten seien; dieser Grenzabstand betrage lediglich 1,455 m und unterschreite somit die erforderlichen 3 m.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - so wie der Mitbeteiligte - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
13 Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde M am von Bedeutung:
Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) idF
LGBl. Nr. 78/2012 (auszugsweise):
"§ 4 Begriffsbestimmungen
...
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer,
...
§ 13
Abstände
...
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
...
(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für
- Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
...
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
...
1. die Abstände (§ 13);
..."
14 Die Beschwerdeführer legen im Wesentlichen dar, schon aus den natürlichen (Konfiguration des Weggrundstückes Nr. 1408/2) und rechtlichen (Dienstbarkeit der Beschwerdeführer auf dem bewussten Weggrundstück) Umständen ergebe sich, dass die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des Mitbeteiligten keine solchen im Sinn des Stmk BauG 1995 seien. Es gelte nämlich (im Lichte des Schutzzweckes des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995) an diesem Weggrundstück schlicht nichts zu schützen.
15 Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 1416 und das Grundstück des Mitbeteiligten Nr. 1426/2 hätten (auch im Folgenden gemeint: in dem in Rede stehenden Bereich der Grenzbebauung) keine gemeinsame (direkte) Grundgrenze. Das Grundstück Nr. 1408/2 (öffentliches Gut) sei im aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde M als Verkehrsfläche ausgewiesen.
16 Einem Nachbarn stehe nur in Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes auf dem seitlich unmittelbar benachbarten Grundstück ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0207).
17 Gegenständlich sei der Mitbeteiligte kein grenzunmittelbarer Nachbar, weil sein unbebautes (und auch unbebaubares) (Weg-)Grundstück Nr. 1426/2 vom Baugrundstück durch das Grundstück Nr. 1408/2 (öffentliches Gut) der Marktgemeinde M getrennt sei.
18 Wende man nun den Wortlaut des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 auf den gegenständlichen Fall an, bedeute dies, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des gesetzlich normierten Grenzabstandes (als Anknüpfungspunkt) allein auf die Nachbargrenze abzustellen sei. Die Nachbargrenze sei ausschließlich die Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer, im Beschwerdefall sohin die Grundgrenze zwischen dem Grundstück Nr. 1408/2 (öffentliches Gut) der Marktgemeinde M und dem Grundstück Nr. 1416 der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 eingehalten, weil sie grenzunmittelbar an das Grundstück Nr. 1408/2 (öffentliches Gut) projektiert hätten. Der Gesetzgeber normiere im Zusammenhang mit der Definition der Nachbargrenze (§ 4 Z. 45 Stmk BauG 1995) nicht, dass Nachbargrundstücke, die (wie gegenständlich) erstens im öffentlichen Gut stünden und zweitens eine "besondere" Konfiguration aufwiesen, anders zu behandeln wären als sonstige Nachbargrundstücke. Das Grundstück Nr. 1408/2 (öffentliches Gut) sei gesamthaft zu betrachten und als einziges abstandsrelevantes Nachbargrundstück im Sinne des § 13 Abs. 2 iVm § 4 Z. 45 Stmk BauG 1995 anzusehen.
19 Das Grundstück Nr. 1426/2 des Mitbeteiligten (entlang des nordseitigen Teils der Liegenschaft der Beschwerdeführer und auch noch weiter) sei als unbebauter (und auch unbebaubarer) ca. 4 m breiter (Servituts-)Weg ausgestaltet. Selbst wenn die vorstehend dargestellte Grenzabstandsfrage nicht in dem oben aufgezeigten Sinn zu lösen (gewesen) wäre und die Beschwerdeführer solcherart (wie die belangte Behörde vermeine) auch den (Grenz-)Abstand zu dem Grundstück des mitbeteiligten Nachbarn zu beachten gehabt hätten, wäre der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig, weil das Grundstück des Mitbeteiligten in dem in Rede stehenden Bereich vollends unbebaubar sei und daher bei richtiger Auslegung des Gesetzes keinerlei Abstände - insbesondere auch keinen Grenzabstand - fordere (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1107/69 und , Zl. 81/06/0046).
20 Im gegenständlichen Fall habe das Grundstück des Mitbeteiligten ausschließlich Wegfunktion. Der Mitbeteiligte könne mit dem bewussten Grundstück solcherart nichts anderes (als Wegnutzung) anfangen; dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführer ihrerseits das Recht der Zufahrt über diesen Weg grundbücherlich gesichert hätten.
21 Demgemäß sei die Anwendung des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 im Gegenstand - zufolge Unbebaubarkeit des (Weg-)Grundstückes Nr. 1426/2 des Mitbeteiligten - nicht rechtens. Da sich die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht überdies nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, dass auf Grund der Wegenutzung des Grundstückes Nr. 1426/2 des Mitbeteiligten eine Unbebaubarkeit der in Rede stehenden Liegenschaft des mitbeteiligten Nachbarn gegeben sei und demgemäß (zufolge Verkennung der Rechtslage) hiezu auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig.
22 Vorauszuschicken ist, dass die Vorstellungsbehörde nur dann zu einer Aufhebung wegen Verletzung des Grenzabstandes befugt war, wenn gerade dadurch in subjektiv öffentliche Rechte des Mitbeteiligten eingegriffen wurde; andernfalls läge eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Bauwerber vor.
23 Die belangte Behörde legt dar, dass die neue gemeinsame Nachbargrenze im Bereich der Grenzbebauung die Grenze zum öffentlichen Gut sei und somit § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 trotz des faktischen Vorliegens einer Grenzabstandsverletzung - im Sinne einer Wortinterpretation der Bestimmung - in Ermangelung der gemeinsamen Nachbargrenze unanwendbar sei, diese Auslegung aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Trotz Ermangelung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken Nr. 1426/2 und Nr. 1416 auf Höhe der Grenzbebauung liege im Gegenstandsfalle eine Grenzabstandsverletzung vor, da die Grenzabstände aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs. 13 Stmk BauG 1995 trotz der räumlichen Trennung der Grundstücke Nr. 1426/2 und 1416 einzuhalten seien und der Abstand zur Grenze lediglich 1,455 m betrage und somit die erforderlichen 3 m unterschreite.
24 Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995 muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser einen näher beschriebenen Grenzabstand einhalten. Da das gegenständliche Gebäude unmittelbar an der Nachbargrenze zum Gst. Nr. 1408/2 projektiert ist, ist demnach eine Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten als Eigentümer des Gst. Nr. 1426/2 nicht ersichtlich. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmung des § 13 Abs. 13 erster Spiegelstrich Stmk BauG.
25 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:2013060194.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-80525