VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0336
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/217.953/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer - eigenen unbestätigten Angaben zufolge - am unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Lkw versteckt in das Bundesgebiet gelangt sei und am unter seiner (Alias )Identität als D.S., geboren am , beim Bundesasylamt - Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt habe.
Nachdem seinem Asylantrag in erster Instanz "negativ beschieden" worden sei, habe der Beschwerdeführer anlässlich einer am beim unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er "erst später erfahren hätte, dass er in Österreich die Wahrheit sagen müsse", und seinen Namen und sein Geburtsdatum - wie im Spruch angegeben - richtiggestellt.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei im Instanzenzug mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates (rechtswirksam erlassen am ) unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei, abgewiesen worden. Nachdem einer dagegen eingebrachten Beschwerde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, habe dieser mit Beschluss vom die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Anlässlich einer (im Zuge des von der Behörde erster Instanz eingeleiteten Ausweisungsverfahrens ergangenen) Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer, der ab dem bis zum Widerruf am im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen sei, angegeben, dass er in W bei der "Firma A." beschäftigt und aufrecht kranken- und sozialversichert sei.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer angegeben, seit dem als gewerblich selbständig Erwerbstätiger - er betreibe ein Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von insgesamt 3.500 kg nicht überstiegen - sein Einkommen zu bestreiten. Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug "der österreichischen Sozialversicherung" zufolge sei - so die belangte Behörde weiter - der Beschwerdeführer zwar seit dem laufend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft "beschäftigt", es hafteten jedoch "dortamts" vom bis nicht bezahlte Beiträge aus. Das Arbeitsmarktservice habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen sei.
Der Beschwerdeführer weise insgesamt zehn rechtskräftige und nicht getilgte Bestrafungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen (großteils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, einmal wegen Nichtbeachtung des Rotlichtes eines Lichtzeichens sowie einmal gemäß § 1 Abs. 3 iVm § 37 Führerscheingesetz) auf.
Am sei an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in W im Rahmen einer "Schlepperamtshandlung" - der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang im Verdacht gestanden, seine Wohnung als "Bunkerwohnung" zur Verfügung gestellt zu haben, er sei diesbezüglich jedoch vom Gericht freigesprochen worden - in einer Kastenlade ein auf ihn unter dem Nationale "H.S., geboren" von der Indischen Botschaft Wien am ausgestellter und bis gültiger Reisepass vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe dazu gegenüber den erhebenden Kriminalbeamten angegeben, dass er sich den Reisepass habe ausstellen lassen, "falls sein Asylantrag 'in letzter Instanz' abgelehnt werde".
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich zunächst nach seiner illegalen Einreise bis zur Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bzw. nach deren Widerruf, sohin seit etwas mehr als einem Jahr, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei er doch auch später nicht in den Besitz eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels gelangt. Es seien daher die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nach den Angaben im Asylverfahren bzw. nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. In seinem Heimatland lebten nach den Angaben im Asylverfahren seine leiblichen Eltern.
Vor dem Hintergrund des langjährigen, jedoch zum Großteil auf Grund des anhängigen Asylverfahrens bloß geduldeten inländischen Aufenthaltes sei trotz des Fehlens von familiären Bindungen von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. auch das Berufsleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Arbeitsmarktes - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der längere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an ein negativ beschiedenes Asylverfahren jedoch gravierend.
Dazu komme, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben - der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung weise keine Versicherungszeiten bei der "Firma A." als Beschäftigter auf - ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bzw. im Besitz des dafür erforderlichen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gewesen zu sein, Schwarzarbeit verrichtet habe. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seit dem als Selbständiger erwerbstätig sei, sei festgehalten, dass eine tatsächliche Veranlagung beim Finanzamt auf Grund der von ihm vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen sei und die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätgkeit ohne einen dafür erforderlichen Titel nach dem NAG auch aus fremdenrechtlicher Sicht als illegale Tätigkeit angesehen werden müsse.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben über seine wahre Identität (nämlich den Namen bzw. das Geburtsdatum) gegenüber den Asylbehörden getätigt habe und sohin eine österreichische Behörde im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG qualifiziert getäuscht habe, um sich erfolgreich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu erschleichen. Da im gegenständlichen Verfahren lediglich über eine Ausweisung abzusprechen sei, möge dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer sohin auch die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 6 bzw. Z. 8 (Schwarzarbeit) erfülle.
Wenn der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - im Berufungsschriftsatz zum Beleg seiner Integration bzw. seiner privaten Bindungen auf die "Auskünfte" von insgesamt zehn Personen verweise, so werde ausgeführt, dass selbst die Behörde erster Instanz bereits von einer privaten Integration des Beschwerdeführers ausgegangen sei, in diesem Zusammenhang jedoch nicht einmal behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer mit einer dieser Personen im gemeinsamen Haushalt lebe bzw. mit diesen Personen familiäre Beziehungen unterhalte. Auf Grund der längeren Aufenthaltsdauer werde auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zumindest teilweise sprachlich integriert sei, wobei er jedoch keine Belege dafür beigebracht habe, dass "er 'zumindest dem Niveau A2 der europäischen Sprachkompetenzstufen' entspreche".
Es möge dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als mittellos (im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG) anzusehen sei, könnten doch rechtswidrig erlangte Geldmittel (hier: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne entsprechenden Aufenthaltstitel) nicht dazu geeignet sein, ausreichende Unterhaltsmittel zu belegen, zumal der Beschwerdeführer die Behauptung eines entsprechenden Einkommens schuldig geblieben sei.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer jedenfalls als nicht selbsterhaltungsfähig einzustufen; nach der Aktenlage sei er auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, wobei jedoch das diesbezüglich beim Landeshauptmann von Wien betreffend Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels anhängige Verfahren nicht präjudiziert werden möge.
Die ohnedies nicht stark ausgeprägten persönlichen, geschweige denn familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellten - auch nach den in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargestellten Kriterien - keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Österreich auszureisen.
Der Beschwerdeführer habe unzweifelhaft gegen fremdenrechtliche bzw. arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen verstoßen und "dadurch" seine Missachtung fremdenrechtlicher, arbeitsmarktrechtlicher bzw. auch jener Normen, die einen geordneten Straßenverkehr ermöglichen sollen, klar und eindeutig zu erkennen gegeben. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration sei in deren Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur auf Grund eines sich als "ungerecht" erweisenden Asylantrages vorläufig berechtigt und nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zweifelsfrei seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status bewusst sein müssen und daher zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise bzw. während des Asylverfahrens nicht darauf bauen dürfen, sich im Bundesgebiet - zu welchen Zwecken auch immer - niederlassen zu können.
Abgesehen davon werde mit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht darüber abgesprochen, ob bzw. gegebenenfalls in welchen Staat ein Fremder zulässigerweise abgeschoben werden dürfe.
Zudem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die sozialen Kontakte zu seinen im Heimatland aufhältigen Eltern bereits abgebrochen habe und nicht im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bei diesen Familienangehörigen wohnen bzw. sich dort selbst - unter Bedachtnahme auf sein keineswegs fortgeschrittenes Alter - im Arbeitsmarkt integrieren könnte.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführer sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem am erfolgten Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung bringt die Beschwerde vor, dass bereits die Behörde erster Instanz keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, inwieweit die beabsichtigte Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife, und sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine soziale und wirtschaftliche Integration hingewiesen, welche sich aus der langen Aufenthaltsdauer und den äußerst guten Sprachkenntnissen, die zumindest dem Niveau A2 der europäischen Sprachkompetenzstufen entsprächen, ergebe. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche freundschaftliche Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern und sei jedenfalls in der Lage, sowohl Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern als auch Unterstützungsschreiben von Freunden, Kollegen und Bekannten vorzulegen. Dazu aber auch zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage sei, sein Leben im Bundesgebiet zu gestalten, und zum Beweis seiner sozialen und kulturellen Integration habe sich der Beschwerdeführer - auch unter Vorlage zahlreicher Urkunden - auf die Vernehmung der in der Berufung angeführten zehn Personen bezogen. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen jedoch auf Grund der Aktenlage und auf Grund ihrer "antizipativen Beweiswürdigung" unberücksichtigt gelassen und ihre Erwägungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Auf Grund der vorgelegten Urkunden (wie Meldeauskunft, Gewerbeanmeldung, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt, Schreiben an das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk, Mitgliedskarte der WKO bzw. Mitgliedskarte des Club Danube) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ergänzende Erhebungen vorzunehmen.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der seinerzeitigen, acht Jahre zurückliegenden Angaben, die er überdies in einer Ausnahmesituation getätigt habe, nunmehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme begegnet werden müsse, sei verfehlt.
Weiters beruhe die Annahme der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland bei Familienangehörigen, insbesondere bei seinen Eltern aufhalten könnte, auf reiner Spekulation.
Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen getroffen, aus welchen (Gründen) sich der gegenständliche Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als tatsächlich geboten erweise. Schon auf Grund der langen Aufenthaltsdauer ergebe sich eine Integration, die "zwanglos" eine Aufenthaltsverfestigung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, bereits einen humanitären Aufenthaltstitel beantragt zu haben. Er erfülle jedenfalls die nach der Judikatur des EGMR "gestellten" Kriterien.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2002, gleichzeitig zutreffend jedoch ebenso berücksichtigt, dass dieser Aufenthalt zum überwiegenden Teil lediglich auf Grund des - rechtskräftig negativ beendeten - Asylverfahrens erlaubt war und seit dem am erfolgten Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig ist. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind aus diesem Grund an Gewicht zu relativieren. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status habe bewusst sein müssen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0209, sowie § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG).
Die Beschwerde stellt ferner nicht den von der belangten Behörde ihrer Abwägung zugrunde gelegten weiteren Umstand fehlender familiärer Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet und nicht bestehender Sorgepflichten in Abrede.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung zum Beweis seiner sozialen und kulturellen Integration und seiner privaten Bindungen auf die Vernehmung von zehn näher genannten Personen bezogen habe, übersieht sie zum einen, dass die belangte Behörde - wie auch die Behörde erster Instanz - ihrer Interessenabwägung ohnehin eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende private Integration des Beschwerdeführers und - was auch die Beschwerde zugesteht - einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff u.a. in das Privatleben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat. Den behördlichen Erwägungen, es sei nicht behauptet worden, dass der Beschwerdeführer mit einer der genannten Personen im gemeinsamen Haushalt lebe bzw. familiäre Beziehungen unterhalte, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Zum anderen wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan, mit welchen konkreten Angaben der in der Berufung angeführten Personen gegebenenfalls ein über die dem angefochtenen Bescheid ohnehin zugrunde gelegten privaten Bindungen hinausgehendes Ausmaß einer Integration des Beschwerdeführers dargelegt worden wäre. Somit wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern und Unterstützungsschreiben von Freunden, Kollegen und Bekannten vorzulegen, zeigt keine Mangelhaftigkeit der behördlichen Interessenabwägung auf, unterlässt die Beschwerde es doch erneut, konkret darzulegen, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde auf Grund des Inhalts der genannten Schreiben gekommen wäre.
Weshalb die belangte Behörde aufgrund der erfolgten Vorlage näher genannter (unter 2.1. aufgezählter) Urkunden verpflichtet gewesen wäre, ergänzende Erhebungen vorzunehmen, welche Erhebungen in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen wären und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten, führt die Beschwerde ebenso wenig aus.
Im Hinblick auf die - von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten - Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer - folgte man seinen im Verfahren getätigten Angaben, bei der "Firma A." beschäftigt gewesen zu sein bzw. seit selbständig erwerbstätig zu sein - sowohl die erstgenannte Tätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel als auch die zweitgenannte selbständige Erwerbstätigkeit ohne einen dafür erforderlichen Titel nach dem NAG ausgeübt habe bzw. ausübe, kann von keiner maßgebenden beruflichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Die belangte Behörde hat bei ihrer Interessenabwägung ferner eine zumindest teilweise sprachliche Integration des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer keine jedoch keine Belege dafür beigebracht habe, dass seine Sprachkenntnisse zumindest dem Niveau A2 der europäischen Sprachkompetenzstufen entsprächen, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten "Einvernahmeergebnisse" acht Jahre zurücklägen. Die unter I.1. dargelegten Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden bewusst falsche Angaben über seine wahre Identität gemacht habe, werden von der Beschwerde jedoch inhaltlich nicht in Abrede gestellt.
Den - aus den dargestellten Erwägungen somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages seit dem Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0195, mwN).
Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass dessen Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig sei, auch dann keinem Einwand, wenn man der Beurteilung das Beschwerdevorbringen zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland keine Aufenthaltsmöglichkeit bei Familienangehörigen bzw. seinen Eltern hätte; im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der soziale Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Eltern abgebrochen sei.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf einen von ihm bereits gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 3 NAG verweist, ist festzuhalten, dass dieser Antrag gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0328, mwN).
2.4. Aufgrund des Gesagten geht auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobene Verfahrensrüge ins Leere.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-80521