VwGH vom 27.10.2008, 2008/17/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Touristenvereins Die N in Z am S, vertreten durch Dr. Klaus Permer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-REM/21/3-2008, betreffend Befreiung von der allgemeinen Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Piesendorf in 5721 Piesendorf, Dorfstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde an den Obmann der beschwerdeführenden Partei vom teilte die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei mit, dass nach ihrer Ansicht die Abgabenbefreiung des § 3 Abs. 1 lit. f des Salzburger Ortstaxengesetzes, LGBl. Nr. 62/1992 in der geltenden Fassung (in der Folge: Sbg. OrtstaxenG), wonach Besucher von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb von der Ortstaxe befreit seien, nach Neubau und Fertigstellung der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Hütte für diese nicht mehr zur Anwendung gelange. Die beschwerdeführende Partei werde eingeladen, sich hiezu mit dem Gemeindeamt ins Einvernehmen zu setzen.
Die beschwerdeführende Partei antwortete hierauf mit Schreiben vom , in dem sie erklärte, die Rechtsmeinung der Gemeinde nicht zu teilen. Aufgrund der Neuerrichtung habe sich an der Konzession einer Schutzhütte und der Ausstattung der Unterbringung zwar in der Qualität aber nicht in den Grundzügen etwas geändert. Die Unterbringung erfolge überwiegend mit Stockbetten und sei aus Sicht der beschwerdeführenden Partei eher einem Lagerbetrieb als einer Pension oder einem Gastbetrieb gleich zu setzen. Sollte die beschwerdeführende Partei der Überzeugung sein, dass ihr Rechtsstandpunkt "unverrückbar" sei, werde um Übermittlung eines entsprechenden Bescheides ersucht.
In der Folge sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom aus, dass die beschwerdeführende Partei für das näher angeführte "Objekt" zur Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe verpflichtet sei; die allgemeine Ortstaxe betrage je Nächtigung EUR 0,94 zuzüglich des Fremdenverkehrsförderungsfonds von EUR 0,05.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Sbg. OrtstaxenG sei die allgemeine Ortstaxe für alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienten, einzuheben. Abgabenpflichtig gemäß § 5 sei jene Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stelle. Eine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 lit. f leg. cit. gelte für Besucher von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb. Die neu errichtete Hütte der beschwerdeführenden Partei werde jedoch nicht mehr "mit einem überwiegenden Lagerbetrieb" geführt. Nach den näher angeführten Genehmigungsunterlagen der Bezirkshauptmannschaft befänden sich im ersten Obergeschoss neun Zimmer mit drei bis vier Betten und im Dachgeschoss fünf Zimmer mit drei bis vier Betten. Dies ergebe 42 Betten, daneben gäbe es noch ein Matratzenlager mit 14 Schlafplätzen, weshalb der Charakter eines überwiegenden Lagerbetriebes nicht mehr vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom brachte die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf ihr Schreiben vom vor, dass die von ihr geführte Hütte nach wie vor eine Schutzhütte sei, auf die die Ausnahmebestimmungen anzuwenden wären. Es sei richtig, dass in der Baubeschreibung im dritten Obergeschoss ein Lager mit 14 Betten ausgewiesen sei. Alle übrigen Räume seien "aus logistischen Gründen als Zimmer eins bis ... bezeichnet worden". Hinsichtlich ihrer Einrichtung, des Komforts und der Ausstattung (Etagendusche und Etagen-WC, alle Räume seien mit Stockbetten ausgeführt und verfügten über keine für Zimmer typische Kleiderschränke) unterschieden sich diese Räume in keiner Weise von einem Lager. Die Unterteilung in kleinere Raumeinheiten sei allenfalls eine zeitgemäße Form der Lagerbeherbergung.
Mit dem am datierten Bescheid wies die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund des Beschlusses der Gemeindevorstehung vom die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Von Seiten der Abgabenbehörde könne der Begründung der Berufung, dass die im Ober- und Dachgeschoss errichteten 14 Zimmer mit drei bis vier Betten als zeitgemäße Form der Lagerbeherbergung anzusehen seien, nicht gefolgt werden. Diese Zimmer entsprächen vielmehr der Kategorie einer Jugendherberge oder einer Privatzimmervermietung und nicht der eines Lagerbetriebs im Sinne des Sbg. OrtstaxenG. Dieser liege dann vor, wenn die Unterbringung von mehreren Gästen auf engen Raum auf Matratzen oder einfachen Betten erfolge. Da die von der beschwerdeführenden Partei geführte Hütte 14 Schlafplätze im Lager und 42 Betten in den vorangeführten Zimmern aufweise, sei das Merkmal des überwiegenden Lagerbetriebes gemäß § 3 Abs. 1 lit. f des Sbg. OrtstaxenG nicht gegeben.
In ihrer dagegen eingebrachten Vorstellung führte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf ihr bisher erstattetes Vorbringen aus, die Sachverhaltsgrundlagen seien von den Abgabenbehörden nicht ausreichend erhoben worden. Auch die Begründung des Berufungsbescheides lasse erkennen, dass sich die Behörde nicht mit den näheren Voraussetzungen an Ort und Stelle auseinander gesetzt habe; die Behörde spreche von einer bestimmten Kategorie, welche nunmehr vorhanden sei und zu einer anderen Beurteilung führe. Es würden aber nicht jene Sachverhaltsmerkmale festgestellt, anhand deren man zu einer derartigen Kategoriebeurteilung gelangen könne. Auch räume die Berufungsbehörde nach der Begründung ihres Bescheides ein, dass für die Annahme eines Lagerbetriebes das Vorhandensein eines Matratzenlagers nicht ausschlaggebend sein könne. Es werde vielmehr auch von einfachen Betten gesprochen, bei deren Vorhandensein auch ein Lagerbetrieb anzunehmen sei. Die Kriterien für eine Privatzimmervermietung oder eine Jugendherberge seien nicht festgestellt worden; es seien auch keine Beweisaufnahmen hinsichtlich des Übereinstimmens der nun angenommenen und der nicht näher ausgeführten kategoriebegründenden Merkmale durchgeführt worden.
In der Berufung sei vorgebracht worden, dass alle Räume mit Stockbetten ausgeführt seien, wodurch die Enge des Raumes ersichtlich sei. Damit setze sich die Behörde nicht auseinander. Auch aus dem Berufungsvorbringen, wonach die Zimmer über keine für eine Vermietung "typischen und obligaten Kleiderschränke" verfügten, folge das Fehlen eines wesentlichen Standardmerkmales für die Annahme einer Privatzimmervermietung oder einer Jugendherberge. Man könne somit von einem überwiegenden Lagerbetrieb ausgehen. Zur Feststellung des Sachverhaltes sei insoweit auch kein Ortsaugenschein oder eine niederschriftliche Einvernahme maßgebender Personen der beschwerdeführenden Partei erfolgt.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Gehe man davon aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine "Schutzhütte" im Sinne der Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 lit. f des Sbg. OrtstaxenG handle, so sei zu prüfen, ob das weitere Merkmal des überwiegenden Lagerbetriebes vorliege. Im allgemeinen Sprachverständnis werde unter "Lagerbetrieb" eine Aneinanderreihung von Matratzen bzw. einfachen Betten ohne Zwischenraum verstanden, sodass auf engem Raum eine "größere Anzahl" von Nächtigenden untergebracht werden könnte. Auf die mit Stockbetten bzw. Einzelbetten ausgestatteten Zimmer treffe dies jedenfalls nicht zu; dass die einzelnen Zimmer nur einfach ausgestattet seien und über keine Dusche bzw. Kästen verfügten, ändere nichts an der Tatsache, dass bei den Übernachtungsmöglichkeiten in den Zimmern im Obergeschoss bzw. Dachgeschoss nicht von einem "Lagerbetrieb" gesprochen werden könne. Da die Anzahl der Betten in den Zimmern (42) die Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten im Matratzenlager (14) überwiege, könne eben nicht mehr von einem überwiegenden Lagerbetrieb gesprochen werden, weil die Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten im Matratzenlager nicht die Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten in den Zimmern überstiege. Die Abgabenbehörden seien daher zu Recht davon ausgegangen, dass - mangels des Vorliegens der Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. f Sbg. OrtstaxenG - die allgemeine Ortstaxe einzuheben sei.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob auf die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Schutzhütte die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f Sbg. OrtstaxenG anzuwenden ist oder nicht. Diese Bestimmung (§ 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/1997) lautet:
"Abgabebefreiungen
§ 3
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... | |||||||||
f) | Besucher von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb | |||||||||
g) | ..." |
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. haben Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 geltend machen, die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
Die belangte Behörde ist - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Abgabenbehörden - davon ausgegangen, dass mit Ausnahme des im dritten Obergeschosses ausgewiesenen Lagers von 14 Betten die Zimmer der Schutzhütte mit drei bis vier Betten zum Teil in der Form von Stockbetten ausgestattet seien. Von diesen unbestrittenen Feststellungen (die beschwerdeführende Partei bewirbt nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Unterlagen die Hütte im Internet damit, dass sie über sechs Zweibettzimmer, fünf Vierbettzimmer und 14 Lagerplätze verfüge) ausgehend, hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, es liege bei der Unterbringung in Zimmern kein "Lagerbetrieb" und somit insgesamt kein "überwiegender Lagerbetrieb" vor. Diese Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig anzusehen.
Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 Sbg. OrtstaxenG festgehaltene Beweislastregel wäre es somit Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, konkrete Umstände vorzubringen, warum dennoch von einem "überwiegenden Lagerbetrieb" auszugehen wäre. Schon deshalb geht die Rüge, Ausführungen darüber, welchen Standard Jugendherbergen bzw. Privatzimmervermietungen aufwiesen, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ins Leere. Aber auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe - ebenso wie die Abgabenbehörden - es unterlassen, durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen zu klären, wie andere Schutzhütten ausgestattet seien, erweist sich nicht als zielführend. Abgesehen davon, dass auch andere Schutzhütten (mittlerweile) einen Ausstattungsstandard aufweisen können, der rechtlich nicht mehr als "Lagerbetrieb" zu qualifizieren wäre, kommt es im Beschwerdefall allein auf die Ausstattung der von der beschwerdeführenden Partei selbst als "Zimmer" bezeichneten Räume an. Diesbezüglich spricht schon die Ausstattung mit (nur) drei bis vier Betten (wenn auch zum Teil in der Form von Stockbetten) gegen die Annahme eines "Lagerbetriebes", bei dem nach allgemeinem Verständnis mehr als drei oder vier Personen in einem gemeinsamen Raum untergebracht sind. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insoferne nicht die Ansicht der Beschwerde zu teilen, wonach sämtliche Übernachtungsmöglichkeiten mit Stockbettenbelegung schon von vornherein als "Lager" zu qualifizieren seien. Auch soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Sanitäranlagen (Dusche, WC) befänden sich nicht in den Zimmern sondern auf dem Gang, steht dem doch eine Waschmöglichkeit in den jeweiligen Zimmern gegenüber. Schließlich führt auch das weitere Vorbringen, die Zimmer verfügten über keine für Fremdenbeherbergungen üblichen Einstellmöglichkeiten wie etwa Regale, verschließbare Schränke oder Tische mit Sesseln als Sitzplätzen im Sinne eines Aufenthaltsraumes (selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen) nicht dazu, dass ein "Lagerbetrieb" zwingend anzunehmen wäre.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei der ihr obliegende Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung unter Berücksichtung ihres Vorbringens nicht gelungen ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem auszugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am