VwGH vom 19.03.2015, 2013/06/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der M M in K, vertreten durch Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Hafnergasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1508/4-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. R GmbH, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 2/5; 2. Gemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragte die Erstmitbeteiligte (Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Fußgeherbrücke mit Aufzugsanlage, neun Badekästchen und zwei geschlechtergetrennten WC-, Dusch- und Umkleideeinheiten auf den Grundstücken Nr. 1112/63 und 1119/1, KG 72158 R. Die Aufzugsanlage mit einer Gesamthöhe von 13,68 m soll auf dem Grundstück Nr. 1112/63 errichtet werden; dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Kabinenbau" ausgewiesen. Auf dem Grundstück Nr. 1119/1 befindet sich in diesem Bereich die L XX Wstraße.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1112/34, das westlich unmittelbar an das Grundstück Nr. 1112/63 und im Norden an die L XX Wstraße angrenzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhob sie umfassende Einwendungen, unter anderem auch betreffend die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der festgelegten Widmung.
Nach Einholen einer Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. L. vom erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde der Bauwerberin mit Bescheid vom die beantragte Baugenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom .
Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom (Beschluss vom ) abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, gemäß § 5 Abs. 5 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) sei das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien, und zwar im gegenständlichen Fall für die gesondert festgelegte Nutzungsart "Grünland - Kabinenbau". Auf Grund der eingeschränkten, gleichsam ausnahmsweisen Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden im Grünland komme der spezifischen Festlegung im Grünland die entscheidende Rolle für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften lediglich solche Gebäude errichtet werden, die für eine Nutzung als Grünland bzw. für die festgelegte Nutzung erforderlich und spezifisch seien. Erforderlich sei die Errichtung einer baulichen Anlage dann, wenn sie - um in sinnvoller Weise der festgelegten Grünlandnutzung nachkommen zu können - nach objektiven Maßstäben notwendig bzw. nicht wegzudenken sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0125). Als spezifisch sei eine Einrichtung dann anzusehen, wenn sie ihrer Art nach für die festgelegte Grünlandnutzung charakteristisch bzw. in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0027). "Die
gegenständliche Aufzugsanlage ... dient, bedingt durch den
Niveauunterschied, einerseits den Eigentümern der auf den Grundstücken Nr. 281/12, 278/2, 281/3, 279 und 280 neu errichteten Liegenschaften zur sicheren und gefahrlosen Überquerung der L XX Wstraße und zur Erschließung und widmungsgemäßen Nutzung des Erholungs- und Badegrundstückes Nr. 1112/63, KG R(...), und andererseits der Öffentlichkeit zur sicheren und gefahrlosen Überquerung der L XX Wstraße am Ortsende." Der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan "am Sonnenhang" vom sehe in den Erläuterungen unter Punkt 4.7. als Konzept vor, die südlich vom gegenständlichen Bauvorhaben gelegene Siedlung mittels Fußwegverbindung inklusive Fußgängerbrücke über die L XX Wstraße an das Ufer des Wsees am Ortsende anzubinden. Dieses Konzept korrespondiere mit dem örtlichen Entwicklungskonzept 2010 der zweitmitbeteiligten Gemeinde, das unter Punkt 6.2. festlege, dass Landesstraßenübergänge - sofern ein öffentliches Gemeinschaftsinteresse gegeben sei und das Orts- und Landschaftsbild nicht über Gebühr belastet werde - als niveaufreie Querungen für zum Beispiel zusammenhängende Siedlungsteile oder touristische Leitbetriebe möglich sein sollen. Dadurch, dass die gegenständliche Fußgeherbrücke und die Aufzugsanlage der einheimischen Bevölkerung wie auch Spaziergängern ein gefahrloses Überqueren der L XX Wstraße am Ortsende ermöglichten, werde festgehalten, "dass die Anbindung an das öffentliche Wegenetz ein öffentliches Gemeinschaftsinteresse darstellt". In der näheren Umgebung (im Gebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde) seien zwei Vergleichsanlagen ähnlicher Art und Größe jeweils in der Widmungskategorie "Grünland - Bad" rechtskräftig bewilligt und errichtet worden. Als widmungskonforme Einrichtungen seien somit all jene anzusehen, die in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch und notwendig seien, um eine widmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Die Bereitstellung entsprechender Infrastruktur wie sanitärer Einrichtungen sowie Umkleide- und Unterbringungsmöglichkeiten (Dusche, WC, Umkleideraum, abschließbare Kästchen, etc.) sei erforderlich und spezifisch. Unter Berücksichtigung des örtlich vorliegenden Niveauunterschiedes und der gegebenen Beengtheit bzw. des Platzmangels, bedingt durch den vorliegenden schmalen Streifen zwischen dem Wsee und der L XX Wstraße, sei die Errichtung der gegenständlich geplanten Aufzugsanlage im konkreten Fall in ihrer standörtlichen Zuordnung als betriebstypische Infrastruktureinrichtung zur Erschließung und widmungskonformen Nutzung des Erholungs- und Badegrundstückes Nr. 1112/63 erforderlich und spezifisch, weshalb die gegenständlich geplante Aufzugsanlage widmungsgemäß im "Grünland - Kabinenbau" errichtet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Erstmitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf die vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, lautet auszugsweise:
" § 5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die -
ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
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a) | ... |
c) | Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä., |
d) | ... |
(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... |
b) | für eine der gemäß Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten. |
(6) ..."
Die Beschwerde bringt zunächst unter Hinweis auf § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 vor, das gegenständliche Bauvorhaben sei weder notwendig noch erforderlich. Würden die Liftanlage und die Fußgeherbrücke nicht verwirklicht, könnte das Grundstück Nr. 1112/63 nach wie vor - so wie vom Voreigentümer - uneingeschränkt als Grünland genutzt werden. Spezifisch sei eine Baumaßnahme nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0148). Die Notwendigkeit werde beispielsweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0397, näher definiert. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, genau diese Definition ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es werde lediglich pauschal behauptet, dass die Aufzugsanlage sowie die Fußgeherbrücke den Eigentümern der neu geschaffenen Grundstücke sowie der Öffentlichkeit zur sicheren und gefahrlosen Überquerung der L XX Wstraße am Ortsende dienten. Tatsächlich bestehe für die Öffentlichkeit kein Interesse an der Liftanlage, zumal durch diese respektive die Fußgeherbrücke lediglich jene Grundstücke erreicht werden könnten, die von der Bauwerberin hochpreisig verkauft würden. Der Öffentlichkeit sei ein Betreten des Grundstücks Nr. 1112/63, auf dem sich die Liftanlage befinde, nicht gestattet; dies bleibe den Eigentümern der am Plateau befindlichen Grundstücke vorbehalten. Der Öffentlichkeit werde durch die Liftanlage kein öffentlicher Seezugang ermöglicht. Die Liftanlage und die Fußgeherbrücke seien nicht betriebstypisch; dies habe die belangte Behörde nicht einmal selbst behauptet bzw. dahin gehende Feststellungen unterlassen. Die Fußgeherbrücke stehe in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes bzw. sei dessen Nutzung auch ohne diese Anlagen möglich. Die von der belangten Behörde angesprochenen "Vergleichsanlagen" befänden sich mehrere Kilometer entfernt; das Landschaftsbild sei vollkommen unberücksichtigt geblieben. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich auch nicht entnehmen, dass das lediglich rund 160 m2 große Grundstück für die Herstellung einer dem "öffentlichen Interesse" dienenden Bauanlage dienen solle. Das Gebäude stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Widmung Grünland. Die geplante Anlage sei für die Öffentlichkeit nicht von Interesse, weil sie am Ortsende liege und weder öffentliche Bereiche von Interesse noch touristische oder wirtschaftliche Leitbetriebe dadurch erreicht werden könnten. Die Anlage diene auch nicht dem allgemeinen Verkehr und sei vielmehr einem bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten vorbehalten. Mit der Frage der Öffentlichkeit habe sich die belangte Behörde nicht respektive lediglich rudimentär auseinandergesetzt. Sie habe offen gelassen, wer im gegenständlichen Fall die Öffentlichkeit darstellen solle. Es sei auch unzutreffend, dass durch die Fußgeherbrücke und Liftanlage zusammenhängende Siedlungsteile verbunden würden.
Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 restriktiv auszulegen ist. Die Errichtung von Bauwerken im Grünland muss somit nach objektiven Maßstäben (vgl. die Ausführungen bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein , Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 947 f) erforderlich und spezifisch sein.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bauansuchen die Errichtung einer Fußgeherbrücke mit Aufzugsanlage, neun Badekästchen und zwei geschlechtergetrennten WC-, Dusch- und Umkleideeinheiten umfasst. Die Fußgeherbrücke ist projektsgemäß nur über die Aufzugsanlage zu erreichen, Fußgeherbrücke und Aufzugsanlage sind somit als Einheit zu beurteilen.
Zur Frage der Erforderlichkeit und Spezifizität des Bauvorhabens führte die belangte Behörde aus, das Projekt solle der sicheren und gefahrlosen Überquerung der L XX Wstraße und der widmungsgemäßen Nutzung des Erholungs- und Badegrundstückes Nr. 1112/63 dienen. Als widmungskonforme Einrichtungen seien all jene anzusehen, die in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch und notwendig seien, um eine widmungskonforme Nutzung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung des örtlich vorliegenden Niveauunterschiedes und der gegebenen Beengtheit, bedingt durch den schmalen Grundstücksstreifen zwischen Straße und See, sei die Errichtung einer Aufzugsanlage im konkreten Fall in ihrer standörtlichen Zuordnung als betriebstypische Infrastruktureinrichtung zur Erschließung und widmungskonformen Nutzung des Erholungs- und Badegrundstückes Nr. 1112/63 erforderlich und spezifisch.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Öffentlichkeit sei das Betreten des Grundstückes Nr. 1112/63 verboten, sie habe daher kein Interesse an der Errichtung der Aufzugsanlage und diese Anlage sei nur einem bestimmten Kreis von Nutzungsberechtigten vorbehalten, ist zu entgegnen, dass die widmungsgemäße Nutzung einer Fläche als "Grünland - Kabinenbau" nicht zwangsläufig erfordert, dass diese uneingeschränkt öffentlich zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0024, mwN). Dass ein öffentliches Interesse an einer gefahrlosen Überquerung der L XX Wstraße besteht, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Weiter wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Errichtung der Badekästchen sowie der Sanitär- und Umkleideeinrichtungen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Widmung "Grünland - Kabinenbau" steht. Das gegenständliche Vorhaben dient dazu, einem bestimmten Kreis von Nutzungsberechtigten den Zugang und die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes Nr. 1112/63 zu ermöglichen.
Hinsichtlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes können Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein , Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 314).
Die belangte Behörde ging - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht davon aus, dass durch die Fußgeherbrücke und die Liftanlage zusammenhängende Siedlungsteile verbunden werden. Sie wies vielmehr auf das örtliche Entwicklungskonzept 2010 der zweitmitbeteiligten Gemeinde hin, wonach niveaufreie Querungen von Landesstraßen - unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise für zusammenhängende Siedlungsgebiete oder touristische Leitbetriebe möglich sein sollten. Diese beispielhafte Anführung schließt jedoch nicht aus, dass auch in anderen Fällen - wie etwa dem vorliegenden - eine niveaufreie Querung einer Landesstraße sinnvoll und zulässig ist.
Angesichts der Lage des Grundstückes Nr. 1112/63 unmittelbar an der L XX Wstraße, seiner Größe von nur 160 m2 und des bestehenden Niveauunterschiedes kann die Ansicht der belangten Behörde, das gegenständliche Bauvorhaben sei "im konkreten Fall in ihrer standörtlichen Zuordnungen als betriebstypische Infrastruktureinrichtung zur Erschließung und widmungskonformen Nutzung des Erholungs- und Badegrundstückes Nr. 1112/63 erforderlich und spezifisch", nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-80515