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VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0078

VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-7/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom den Antrag der beschwerdeführenden Partei (vom ) auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis zurück und stützte sich dabei spruchgemäß auf § 13 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes (in der Folge: KKG), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, "in der jeweils geltenden Fassung". Anträge auf Herabsetzung gemäß § 13 Abs. 1 KKG seien bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. Der gegenständliche Antrag beziehe sich auf die Zeit vom bis ; eine fristgerechte Antragstellung hätte daher bis längstens erfolgen müssen. Der erst im Jahr 2007 eingebrachte Antrag sei daher verspätet.

(Mit den weiteren Bescheiden vom bzw. vom setzte der Magistrat der Stadt Wien die Abwassergebühren für die beschwerdeführende Partei betreffend die Zeit vom bis von EUR 118.270,49 auf EUR 4.952,45 und für den Zeitraum vom bis zum von EUR 38.934,22 auf EUR 2.753,01 herab.)

1.2. In ihrer (unter anderem) gegen den Bescheid vom gerichteten Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie die Information über den erhöhten Wasserverbrauch, welcher auch die Abwassergebühr begründe, betreffend den Zeitraum bis erst mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom (zugestellt am ) erreicht habe. Aus diesem Grunde sei eine "Berufung" vorher nicht möglich gewesen.

1.3. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom als unbegründet ab.

Mit dem Bescheid vom sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Herabsetzung der Abwassergebühr für Abwassermengen, die aufgrund eines Gebrechens nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden seien, mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass eine fristgerechte Antragstellung längstens bis hätte erfolgen müssen, der Antrag aber erst im Kalenderjahr 2007 eingebracht worden sei.

Unbestritten stehe fest, dass der vorliegende Antrag erst am eingebracht worden sei. Zum Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei über den erhöhten Wasserverbrauch erst durch den Gebührenbescheid vom informiert worden sei, werde zunächst festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei von der Behörde bereits mit Schreiben vom vom Mehrverbrauch in Kenntnis gesetzt worden sei. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei der Behörde am telefonisch bekannt gegeben, dass "Undichtheiten beim Hydranten" behoben worden seien. Diese Ursache des Mehrverbrauches sei auch durch die Erhebung der Wasserwerke am bestätigt worden.

Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum eine fristgerechte Berufung gegen den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheid vom nicht möglich gewesen wäre, zumal aus der per Fax am übermittelten Kopie der Lastschriftanzeige vom (betreffend den gegenständlichen Zeitraum und einen zu zahlenden Betrag von EUR 356.368,43) - die Lastschriftanzeige sei eine Beilage des Gebührenbescheides vom gewesen - ersichtlich sei, dass der Gebührenbescheid vom am bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt sei.

(Mit Bescheid ebenfalls vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom gegen den Gebührenbescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurück.)

1.4. In ihrem Vorlageantrag vom brachte die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, ihr Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei nicht verspätet gewesen; der Antrag auf Herabsetzung einer Abwassergebühr könne erst dann eingebracht werden, wenn die diesbezügliche Gebühr mit Bescheid vorgeschrieben worden sei. Solange die Vorschreibung nicht erfolgt sei, stehe nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe eine derartige Gebühr zu entrichten sein werde. Eine Herabsetzung der Gebühr habe daher nicht beantragt werden können, weil nicht klar gewesen sei, ob eine entsprechende Gebühr überhaupt zur Zahlung vorgeschrieben werden werde. Wäre eine laufende Gebühr vorgeschrieben worden, hätte deren Herabsetzung beantragt werden können.

Was das in der Berufungsvorentscheidung erwähnte Schreiben vom hinsichtlich des Wassermehrverbrauches betreffe, sei nicht absehbar gewesen, ob gegebenenfalls überhaupt eine Abwassergebührenvorschreibung für das Jahr 2005 erfolgen werde. Es wäre auch denkbar gewesen, dass die Behörde von vornherein den Umstand, dass ein Wassermehrverbrauch auf Undichtheiten eines Hydranten zurückzuführen sei, zum Anlass nehme, den Anteil der Gebühr, der auf das Abwasser über die Kanalleitung entfalle, nicht vorzuschreiben. Es sei schließlich auch der Behörde klar gewesen, dass dann, wenn der Wassermehrverbrauch auf eine Undichtheit beim Hydranten zurückzuführen sei, der diesbezügliche Anteil der Abwassergebühr nicht begründet sei. Auch bei einer Überprüfung durch den Wasserabnehmer (die beschwerdeführende Partei) hätte nur ein Wassermehrverbrauch festgestellt werden können, nicht aber die Höhe einer allfälligen Gebührenvorschreibung.

Könne daher - so die beschwerdeführende Partei weiter - ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr mangels Vorschreibung derselben nicht bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, in dem eine Nichteinleitung erfolgte, gestellt werden, so müsse bei ordnungsgemäßer Auslegung der bezüglichen Bestimmung ein derartiger Herabsetzungsantrag zumindest bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Vorschreibung tatsächlich erfolge, als fristgerecht angesehen werden. Die Wassermenge, die aufgrund einer undichten Stelle versickere, sei zwar im Jahr 2005 in voller Höhe abgenommen worden, sodass die Wassergebührenvorschreibung grundsätzlich richtig sei, es stehe aber auch fest, dass das Kanalsystem für dieses Wasser nicht in Anspruch genommen worden sei, sodass insoweit die Abwassergebühr nicht begründet sei. Ein diesbezüglicher Herabsetzungsantrag sei daher inhaltlich zu behandeln.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Ein entsprechender Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum vom bis wäre gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz KKG spätestens am einzubringen gewesen, was aber nicht geschehen sei.

Soweit die beschwerdeführende Partei vermeine, dass ein Antrag auf Herabsetzung einer Abwassergebühr erst eingebracht werden könne, wenn die diesbezügliche Gebühr mit Bescheid vorgeschrieben worden sei, sei zum einen auf den klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG zu verweisen, wonach die Rechtzeitigkeit der Antragstellung betreffend die Herabsetzung der Abwassergebühr eindeutig nicht davon abhängig sei, dass bereits ein entsprechender die Abwassergebühr festsetzender Bescheid existiere, zum anderen sei dem auch § 16 Abs. 3 zweiter Satz KKG entgegen zu halten, welcher das Vorgehen der Abgabenbehörde im Falle der Einbringung eines Herabsetzungsantrages vor Festsetzung der Abwassergebühr ausdrücklich regle.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290) gehe davon aus, dass der Herabsetzung eine Gebührenfestsetzung nicht vorausgegangen sein müsse. Daraus folge, dass ein Herabsetzungsantrag gemäß § 13 Abs. 1 KKG nicht die Existenz eines bezughabenden Gebührenfestsetzungsbescheides bedinge und es der beschwerdeführenden Partei schon ab Kenntnis der gegenständlichen Nichteinleitung möglich gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen.

Dem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei die Information über den erhöhten Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erst mit Zustellung des Bescheides vom erhalten habe, sei - wie schon in der Berufungsvorentscheidung dargelegt - entgegen zu halten, dass die beschwerdeführende Partei laut Aktenlage bereits mit Schreiben vom vom Wassermehrverbrauch in Kenntnis gesetzt worden sei und in der Folge dann am telefonisch bekannt gegeben habe, dass die "Undichtheiten am Hydranten" behoben worden seien. Im Zusammenhang mit § 12 KKG hätte der beschwerdeführenden Partei somit klar sein müssen, dass der (erhöhte) Wasserverbrauch auch ausschlaggebend für die Berechnung der Kanalgebühren sei.

Des Weiteren sei festzuhalten, dass den Wasserabnehmer gemäß § 15 des Wasserversorgungsgesetzes (in der Folge: WVG), LGBl. Nr. 10/1960, eine Obsorgepflicht treffe. Dementsprechend habe der Wasserabnehmer die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Die Obsorgepflicht umfasse auch die Pflicht des Wasserabnehmers, die Innenanlage in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Es sei somit in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei als Wasserabnehmer gelegen gewesen, die Dichtheit der Innenanlage in regelmäßigen, drei Monate nicht übersteigenden Abständen zu überprüfen. Deshalb gehe auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ins Leere, dass bei einer allfälligen Überprüfung nur ein Wassermehrverbrauch hätte festgestellt werden können, nicht aber die Höhe einer allfälligen Gebührenvorschreibung betreffend das Abwasser.

Abschließend sei noch zu bemerken, dass es der beschwerdeführenden Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290) offen gestanden wäre, die Nichteinleitung von bezogenen Wassermengen in den öffentlichen Kanal auch noch im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Wie dies im Vorlageantrag jedoch auch zugestanden worden sei, habe sie es unterlassen, gegen den betreffenden Festsetzungsbescheid vom fristgerecht Berufung zu erheben.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG), LGBl. Nr. 02/1978 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 45/2000, regelt in seinem Abschnitt II die Abwassergebühr. Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Straßenkanal. Die Abwassergebühr ist gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Die Abwassermenge wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG derart ermittelt, dass die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal als abgegeben gilt.

§ 13 KKG regelt die Herabsetzung der Abwassergebühr. Sein Abs. 1 lautet wie folgt:

"(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 v.H. der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen."

Gebührenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 1 KKG in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960).

Die Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren regelt § 16 KKG näher. Nach § 16 Abs. 1 leg. cit. werden die Abwassergebühren vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden. Nach § 16 Abs. 2 letzter Satz wird die Abwassergebühr am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

Nach § 16 Abs. 3 KKG erster und zweiter Satz sind bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen.

Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG), LGBl. Nr. 10/1960 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 117/2001, bestimmt in seinem § 11 wie folgt (auszugsweise):

"(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) ...

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten. ...

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz still steht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt.

..."

2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (und vor dem Verwaltungsgerichtshof) die Ansicht vertreten, die Frist des § 13 Abs. 1 letzter Satz KKG wäre zum Zeitpunkt der Einbringung des Herabsetzungsantrages () bereits abgelaufen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, bis wann ein Herabsetzungsantrag gestellt werden könne, in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0321, in Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 91/17/0191, und vom , Zl. 93/17/0290, ausgesprochen, dass der Gebührenpflicht gemäß § 11 Abs. 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idgF, die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal) unterliege.

Die Abwassergebühr ist jedoch gemäß § 11 Abs. 2 KKG nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0008, festgestellt hat, handelt es sich bei der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KKG (arg.: 'gelten' ... 'gilt') dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses seien ihr Regeln an die Seite gestellt, die es erlaubten, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle abgeleiteten Abwassermengen geringer seien als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür werde in diesen Regeln dem Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion in Wahrheit als widerlegbare Rechtsvermutung erweise.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung weiters davon ausgegangen, dem § 13 Abs. 1 KKG lasse sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung eines bereits bewiesenen Herabsetzungsanspruches nur in einem besonderen Rückerstattungsverfahren erfolgen dürfe oder dass es dem Belieben der Behörde anheim gestellt sei, einen derartigen Antrag anlässlich der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Weder die Worte 'festgestellte Abwassermengen' noch der Ausdruck 'herabzusetzen' ließen erkennen, dass der Herabsetzung bereits eine Gebührenfestsetzung vorausgegangen sein müsse. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes verstieße gegen den in § 11 Abs. 1 KKG festgelegten Gebührentatbestand, aus dem zu entnehmen ist, dass nur die in einen öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwässer der Gebührenpflicht unterliegen sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290).

Stünde daher bereits der Herabsetzungsanspruch fest, so dürfe von der Behörde nur mehr die herabgesetzte Gebühr festgesetzt werden. In dem genannten Erkenntnis vom kam der Verwaltungsgerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde schon bei der Festsetzung der Abwassergebühr das Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, das als Herabsetzungsantrag zu werten war, berücksichtigen hätte müssen und die Abgabe nur in der Höhe, wie sie der in den Kanal eingeleiteten Menge entsprach, festsetzen hätte dürfen.

... Für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass die in § 13 Abs. 1 KKG genannte Frist bereits verstrichen war, und nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides über die Abgabenfestsetzung einen Herabsetzungsantrag stellen konnte, ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Rechtslage Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in dem oben genannten Erkenntnis, dass das Vorbringen hinsichtlich der Herabsetzung im Hinblick auf den Ablauf der in § 13 Abs. 1 KKG genannten Frist verspätet gewesen wäre. § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG gehe im systematischen Zusammenhang mit § 16 KKG und dem demnach anwendbaren Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1960, offensichtlich davon aus, dass es zu einer regelmäßigen Festsetzung der Abgabe komme, sodass dem Abgabepflichtigen bekannt sei, von welchen Mengen, die in den Kanal eingeleitet würden, die Behörden ausgingen. Im damaligen Beschwerdefall war es für die Jahre ab 1987 erst am zu einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe gekommen. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer von Seiten der Abgabenbehörden nur ein Schreiben vom , in dem seinem Standpunkt Rechnung getragen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Schluss, dass es einem Rechtsunterworfenen bei dieser Situation nicht zugemutet werden könne , 'auf Verdacht einer möglichen Änderung der Rechtsauffassung der Behörde' Anträge auf Herabsetzung von Abgaben zu stellen, deren Zahlung ihm die Behörde (noch) nicht vorgeschrieben habe, von deren Vorschreibung sie im Gegenteil im Hinblick auf eine auch dem Abgabepflichtigen mitgeteilte Rechtsansicht - wenn auch nicht bescheidmäßig, so doch faktisch - Abstand genommen habe.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass in dem damaligen Beschwerdefall, anders als im vorliegenden, dem Abgabepflichtigen eine Stellungnahme der Abgabebehörde vorlag, in der die Rechtsauffassung zum Ausdruck kam, dass eine Abgabepflicht nach dem KKG nicht gegeben sei.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte in anderen Fällen nicht zum Tragen kämen. Im Gegenteil, die Überlegung, dass nicht 'auf Vorrat' oder 'aus Vorsichtsgründen' Herabsetzungsanträge gestellt werden können, wenn dem Abgabepflichtigen noch gar nicht bekannt ist, von welchen in den Kanal eingeleiteten Mengen die Behörde ausgeht, greift auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Abgabenbehörde erst 1997 die Abgabenvorschreibung, beginnend mit dem Jahr 1993, vorgenommen hat. ... Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Abgabepflichtige in einem Fall wie dem vorliegenden bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet wäre, in einem nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG eingeleiteten Abgabenfestsetzungsverfahren schon in diesem Verfahren im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die für die niedrigere Festsetzung der Gebühr maßgeblichen Umstände bekannt zu geben, wäre für die belangte Behörde im vorliegenden Fall nichts gewonnen. Nach Ausweis der vorgelegten Akten hatte der Zweitbeschwerdeführer keine Kenntnis von dem erstinstanzlichen Verfahren zur Festsetzung der Abgabe. ...

Es liegt daher insoweit ein mit dem dem Erkenntnis vom vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Zweitbeschwerdeführer hat auch zutreffend auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 KKG hingewiesen, in dem von der Herabsetzung der nach § 12 Abs. 1 erster Satz 'festgestellten Abwassermengen' die Rede ist. Wenn die belangte Behörde demgegenüber auf § 16 Abs. 3 KKG verweist, der davon ausgeht, dass ein Herabsetzungsantrag bereits vor der Festsetzung der Abgabe gestellt werden kann, so ist dazu zu sagen, dass der Umstand, dass das Gesetz einen derartigen Antrag nicht ausschließt, nicht besagt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass in Fällen wie dem vorliegenden solche Anträge zwingend bereits vor der Festsetzung durch die Behörde zu stellen wären. Die Annahme, eine Frist für ein Vorbringen zu Gunsten des Abgabepflichtigen (was die Menge der in den Kanal eingeleiteten Abwässer betrifft) zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung der §§ 11 und 12 KKG könne schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Abgabe festgesetzt wird, enden, würde das KKG insofern im Hinblick auf das der Verfassung zu entnehmende Gebot zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes bzw. zur sachlichen Ausgestaltung des Rechtsschutzinstrumentariums verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lassen ..."

2.3. Für die in dem genannten Erkenntnis dargestellten Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof somit anerkannt, dass auch noch im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens die Herabsetzung geltend gemacht werden kann. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der Herabsetzungsantrag (am ) nach Zustellung (und Rechtskraft) des (erstinstanzlichen) Abgabenbemessungsbescheides vom gestellt. Durch diesen Abgabenbemessungsbescheid war aber der beschwerdeführenden und abgabenpflichtigen Partei bekannt geworden, von welchen in den Kanal eingeleiteten Mengen die Behörde ausgegangen ist. Ein entsprechender Herabsetzungsantrag hätte daher von ihr konkretisiert noch vor Rechtskraft des Abgabenbemessungsbescheides eingebracht werden können und im Hinblick auf die dargelegte Verjährungssituation auch müssen; der nach der wiedergegebenen Rechtsprechung tragende Wertungsgesichtspunkt, wonach nicht "auf Vorrat" oder "aus Vorsichtsgründen" Herabsetzungsanträge zu stellen seien, konnte im Fall der beschwerdeführenden Partei infolge der Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen (spätestens) im erstinstanzlichen Abgabenbemessungsbescheid nicht zum Tragen kommen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf Wortlaut und Zweck der hier anzuwendenden Verjährungsregelung die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Ansicht, ein Herabsetzungsantrag sei auch noch nach rechtskräftigem Abschluss der Abgabenbemessung für den von dieser umfassten Zeitraum zulässig und zu berücksichtigen, nicht zu teilen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am