VwGH vom 04.07.2008, 2008/17/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/FM/31/10279/2007, betreffend Übertretung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vorstandes der W Versicherungs AG. Mit Bescheid vom wurde der W Versicherungs AG gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab zu unterlassen und ab 15. Juli keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen."
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0132, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Auf Grund der bescheidmäßigen Anordnung vom erging eine Weisung des Beschwerdeführers, der zufolge der Vertrieb des Produkts bis zum zulässig sei, der Vertrieb ab dem 15. Juli zu unterlassen sei und erst ab keine Neuverträge mehr "abgeschlossen/polizziert werden dürfen, das sind im Sinne des dieser Anordnung vorangegangenen Spruchteiles die nach dem Stichtag akquirierten Anträge/Verträge".
1.3. Da dieser Weisung entsprechend auch nach dem noch (bis dahin gestellte) Anträge auf Vertragsabschluss durch Kunden bearbeitet und die Polizzen an die Versicherungsnehmer übermittelt wurden, erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde am ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstand der W Versicherungs AG zur Last gelegt, dass er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Versicherungs AG zu verantworten habe, dass diese zumindest folgende im Einzelnen aufgezählte Verträge zu dem im Bescheid vom genannten Tarif nach dem polizziert und die Polizzen an die Versicherungsnehmer übermittelt habe (es folgt eine Auflistung von Verträgen). Er habe damit zu verantworten, dass gegen die Anordnung im genannten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom diese Verträge nach dem abgeschlossen worden seien. Er habe dadurch §§ 109 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 VAG verletzt. Es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 156 Stunden verhängt.
1.4. Über Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung gegen die Höhe der Strafe Folge gegeben und die Geldstrafe auf EUR 3.500,--, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich des Inhalts bzw. des Verständnisses des Inhalts der bescheidmäßigen Anordnung vom in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0072, entschieden hat.
Auf dieses Erkenntnis kann daher insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden. Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Abschluss von Verträgen ab dem zu unterlassen war und es nicht darauf ankam, ob das Anbot zum Vertragsabschluss vor diesem Datum gestellt worden war. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine Zuwiderhandlung gegen den Bescheid vom vorlag, war daher nicht rechtswidrig.
2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verweist der Beschwerdeführer, der das ressortzuständige Vorstandsmitglied für die Personenversicherung war und daher nach der internen Geschäftsverteilung für die Umsetzung der bescheidmäßigen Anordnung vom zuständig war, darauf, dass auch eine im Hinblick auf eine allfällige Unklarheit erfolgte Auskunft der bescheiderlassenden Behörde keinen Einfluss auf den objektiven Gehalt der Anordnung gehabt hätte. Der Umstand, ob er entsprechende Erkundigungen vorgenommen hätte oder nicht, könne daher für die Strafbarkeit nicht von Belang sein.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass für die Einhaltung des bescheidmäßig erteilten Auftrags Gleiches gelten muss wie für die Einhaltung genereller Normen. Der Beschwerdeführer beruft sich mit seinem Vorbringen im Ergebnis auf die Unkenntnis des Inhalts des erteilten Auftrags bzw. darauf, dass er eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegt hätte.
Im Falle von Unklarheiten der Rechtslage kann jedoch der Rechtsunterworfene nach der hg. Rechtsprechung nicht ohne weitere Erkundigungen die für ihn günstigere Auslegung zu Grunde legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0195, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wäre im Hinblick auf das Vorliegen eines behördlichen Auftrags gegebenenfalls insbesondere die Einholung einer Auskunft der bescheiderlassenden Behörde in Betracht gekommen. Die Frage, ob eine allenfalls unzutreffende Auskunft eine rückwirkende Änderung des erteilten Auftrags bedeutete, stellt sich nicht in der in der Beschwerde behaupteten Form. Das in der Beschwerde befürchtete Ergebnis kann insofern nicht eintreten, als eine Strafbarkeit sich tatsächlich nur nach dem Inhalt des erteilten Auftrags richten kann. Eine allfällige falsche Auskunft durch die Behörde könnte eine Strafbarkeit nicht begründen, wenn das Verhalten objektiv nicht gegen den Auftrag verstoßen sollte. Der Beschwerdefall ist jedoch umgekehrt dadurch gekennzeichnet, dass das Verhalten objektiv rechtswidrig war. Die entsprechenden Beschwerdeüberlegungen gehen daher ins Leere.
Da der Beschwerdeführer auf die Einholung einer Auskunft, sei es bei der Rechtsvertretung seines Unternehmens, sei es bei der bescheiderlassenden Behörde, verzichtete und die nach den Ausführungen in dem unter 2.1. genannten Erkenntnis vom heutigen Tag verfehlte Rechtsauffassung zu Grunde legte, lag kein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor.
Die belangte Behörde hat daher auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite zutreffend angenommen.
2.3. Auch hinsichtlich der Ausführungen zur Strafbemessung ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/17/0072, zu verweisen. Auch in der vorliegenden Beschwerde werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat aufzeigen könnten.
2.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am