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VwGH vom 04.08.2015, 2013/06/0187

VwGH vom 04.08.2015, 2013/06/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. des Dr. K P und 2. der A P, beide in Z, beide vertreten durch Hämmerle Hübner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb1-L-3274/4-2013, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist ein Straßenbauprojekt der mitbeteiligten Marktgemeinde, betreffend die Errichtung einer Verbindungsstraße zwischen der FP Straße und dem F Weg. An der Südseite des Projektes soll ein überfahrbarer Gehsteig in einer Breite von ca. 1,50 m liegen. Die Fahrbahn soll eine Breite von ca. 4,5 m haben.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 366/1, von dem Flächen für das Straßenbauprojekt in Anspruch genommen werden sollen.

Die Lage der geplanten Verkehrsverbindung richtet sich entsprechend dem Technischen Bericht (Einreichoperat) nach den im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien und den verkehrstechnischen Anforderungen. Die Straßenfluchtlinien ergeben sich aus dem allgemeinen Bebauungsplan, Gemeinderatsbeschluss vom .

Im Akt befindet sich das straßenbautechnische Gutachten des Dipl. Ing. R vom Oktober 2012. Unter "Tatsachen" wird hier auf diverse Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens (RVS) verwiesen, ferner auch auf Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt). Im Abschnitt 4.4. behandelt der Gutachter sodann die Dimensionierung der Straße laut Richtlinien und Empfehlungen. Unter dem Punkt 5.1. kommt der Gutachter sodann zu den "Erfordernissen der Sicherheit des Verkehrs". Er führt aus, mit der Anlage eigener Flächen für den Fußgängerverkehr (Gehsteig) werde der Zusatzfunktion des Wohnweges als Teil der Hauptfußwegverbindung vom Siedlungsgebiet E zur Haupt- und Volksschule entsprochen. Der Gehsteig sei zwar aus verkehrstechnischer Sicht nicht zwingend erforderlich, biete aber auf der Fußgängerachse mehr Komfort und eine höhere Sicherheit, da er klar als dem Fußgänger vorbehaltene Fläche erkennbar sei. Gegenseitige Behinderungen von KFZ-Verkehr und Fußgängerverkehr sowie eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs durch den KFZ-Verkehr würden durch die getrennte Führung des Fußgängerverkehrs weitgehend verhindert. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben § 37 des Tiroler Straßengesetzes 1989 (TStrG) entspreche.

In einer am bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Stellungnahme sprachen sich unter anderem die Beschwerdeführer dafür aus, dass eine 4,5 m breite Straße ohne Gehsteig absolut ausreichend sei.

Am fand eine mündliche Verhandlung statt, in der sich unter anderem die Beschwerdeführer gegen die Breite des Straßenbauvorhabens wandten und bezweifelten, dass ein Gehsteig benötigt werde. Sie sprachen sich für eine 4,5 m breite Straße ohne Gehsteig aus.

Der Sachverständige Dipl. Ing. R wies in der Verhandlung darauf hin, dass für den Begegnungsfall zweier Kraftfahrzeuge eine Mindest-Straßenraumbreite zwischen den seitlichen Einfriedungen von 5,2 m erforderlich sei. Mit der vorgesehenen Aufteilung 4,5 m Fahrbahn und 1,5 m Gehsteig könne auf der wichtigen Fußgängerverbindung Richtung Zentrum und Haupt- und Volksschule den Fußgängern eine eigene Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt werden. Der Fahrbahnquerschnitt von 4,5 m entspreche dem Mindestmaß einer Begegnung von PKW mit PKW, sodass ein niedriges Geschwindigkeitsniveau gewährleistet sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die beantragte Straßenbaubewilligung unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. R verwiesen. Im Hinblick auf die im § 37 Abs. 1 lit. a TStrG angesprochenen Erfordernisse der Benützbarkeit der Straße ohne besondere Gefahr werde die Planung des Straßenbauprojektes unter Einschluss eines Gehsteiges für erforderlich erachtet. Dies insbesondere im Hinblick auf die vom Sachverständigen angesprochene Zusatzfunktion als Teil der Hauptfußwegverbindung vom Siedlungsgebiet E zur Haupt- und Volksschule. Dem Gutachten des Sachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer geringfügigeren Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes habe hinter die Sicherheitsinteressen der Benützer des Weges, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, zurückzutreten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Die Vorstellungsbehörde holte das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Z vom ein. Der Gutachter führte im Wesentlichen aus, die Straßenbaumaßnahme führe zu einer Verbesserung der gesamten Verkehrsorganisation (Steigerung der Übersichtlichkeit) und zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) sowie zu einer Steigerung des Komforts der Verkehrsteilnehmer durch die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten. Für den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer werde durch die Errichtung eines durchgängigen Gehsteigs ein eigener Verkehrsraum geschaffen, der neben einer Attraktivierung auch mehr Anreiz schaffe, kurze Wege sicher zu Fuß zurückzulegen. Es werde ein wichtiger Abschnitt der Fußwegverbindung vom Siedlungsgebiet E zur Volksschule und zur Neuen Mittelschule in Z geschaffen. Zur Verkehrssicherheit werde auf Punkt 5.1. des straßenbautechnischen Gutachtens des Verfahrens erster Instanz verwiesen. Die Straßentrasse sei im allgemeinen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde ausgewiesen und konkret mit 6 m Breite kotiert. Die vorgenommene Aufteilung des Straßenbereiches in einen Bereich von 4,5 m für die Fahrbahn für den motorisierten Verkehr und einen Bereich von 1,5 m für den Gehsteig für den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer werde vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit begrüßt und als notwendig erachtet. Auch in angrenzenden Straßenabschnitten wie beispielsweise am F Weg seien die Straßenflächen in gleicher Art und Weise aufgeteilt worden. Auf Grund der vorhandenen vielen Zu- und Abfahrten zu den privaten Grundstücken sowie des allgemein geringen Verkehrsaufkommens mit geringem Geschwindigkeitsniveau könne der Ausführung der Trennung mittels schräggestelltem, überfahrbarem Gehsteigrandstein zugestimmt werden. Das Straßenbauprojekt erfülle die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 TStrG.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom dahingehend, dass weder der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige noch der nunmehrige Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen sei, dass der Gehsteig zwingend erforderlich sei. Nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen hätten aber zu unterbleiben, wenn sie nur auf Kosten eines Eingriffes in das Eigentumsrecht von Anrainern erreicht werden könnten.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die bewilligte Trasse stimme mit jener des "Flächenwidmungsplanes" überein. Weiters sei auch vom Sachverständigen der Vorstellungsbehörde dargelegt worden, dass das Vorhaben in seiner Breite und Größe, insbesondere auch durch die Errichtung des Gehsteiges, den Bestimmungen des § 37 TStrG entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das bewilligte Vorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht widerspräche, sei die entscheidende Frage nicht allein, ob das Projekt im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Deckung finde, sondern im Hinblick auf § 37 Abs. 1 lit. c TStrG vielmehr auch, ob sich der mit dem Straßenbauprojekt verfolgte Zweck auch in einer für die von einem solchen Projekt betroffenen Grundeigentümer, die erforderlichenfalls enteignet werden müssten, weniger beeinträchtigenden Art und Weise realisieren lasse. Dies sei gegenständlich der Fall, zumal die Errichtung der Verbindung in einer Breite von 4,6 m ausreichend sei und es keines zusätzlichen Gehsteiges und damit keiner Straßenbreite von 6 m bedürfe. Der straßenbautechnische Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren habe ausgeführt, dass der 1,5 m breite Gehsteig aus verkehrstechnischer Sicht nicht zwingend erforderlich sei. Die Gemeindebehörden seien offenbar lediglich deshalb der Ansicht gewesen, dass ein Gehsteig nicht entfallen könne, da nach der RVS ab 80 angeschlossenen Wohneinheiten eigene Fußgängerflächen anzuordnen seien. Dabei handle es sich aber um keine verbindliche Norm. Die RVS werde vom Bundesministerium lediglich für das höherrangige Straßennetz empfohlen, sei also nicht einmal als Empfehlung für die Errichtung einer Verbindung von Gemeindestraßen anzuwenden. Für die unnötigerweise 6 m breite Straße würde es zu erheblichen dauernden Inanspruchnahmen von mehreren Privatgrundstücken, vor allem von jenem der Beschwerdeführer kommen. Ein rechtskräftiger straßenbaurechtlicher Bescheid stelle die Grundlage für die Enteignung dar. Es sei daher zu beachten, dass eine Enteignung gemäß § 62 TStrG unter anderem nur zulässig sei, wenn der Zweck der Enteignung nicht anders erreicht bzw. verwirklicht werden könne. Dies sei gegenständlich aber der Fall, da auch mit einer Breite des Vorhabens von 4,5 bzw. 4,6 m ohne Gehsteig der Zweck desselben erreicht werden könne. Dies ergebe sich bereits aus dem straßenbautechnischen Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides werde irrigerweise von der nicht bestehenden verbindlichen Anwendung der RVS ausgegangen. Außerdem sei die Erschließung von mehr als 80 angeschlossenen Wohneinheiten nicht gegeben. Es bestünden bereits andere Wege als Verbindungen zum höherrangigen Straßennetz. Aus dem Hinweis des Sachverständigen, dass der Gehsteig einen höheren Komfort und eine höhere Sicherheit biete, lasse sich jedenfalls nicht der absolut unzulässige Umkehrschluss ziehen, dass der Verbindungsweg in einer Breite von 4,6 m ohne Gehsteig nicht ausreichend sicher wäre. Derartiges ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten gerade nicht. Wäre eine Fahrbahnbreite von 4,6 m nicht ausreichend sicher, so wäre der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass ein Gehsteig aus verkehrstechnischer Sicht zwingend erforderlich sei. Die Eigentumsrechte und schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer dürften nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend notwendig sei, und nicht bereits dann, wenn es nur komfortabel wäre oder eine bereits bestehende ausreichende Sicherheit noch weiter (über das notwendige Maß hinaus) gesteigert werden könnte. Der Sachverständige der Vorstellungsbehörde habe sich mit dem Projekt nicht im Detail auseinandergesetzt. Er sei nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen, dass der Gehsteig nicht zwingend erforderlich sei. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit verweise er auf das straßenbautechnische Gutachten erster Instanz. Daher sei davon auszugehen, dass auch von dem von der Vorstellungsbehörde beigezogenen Sachverständigen keine zwingende Notwendigkeit der Errichtung eines Gehsteiges gesehen werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Sachverständigen eine Gutachtensergänzung im Hinblick auf die Frage der zwingenden Notwendigkeit des Gehsteiges aufzutragen. Der Sachverständige sei auch nicht darauf eingegangen, ob sich der mit dem Straßenbauprojekt verfolgte Zweck auch in einer weniger beeinträchtigenden Art und Weise (nämlich ohne Gehsteig) erreichen lasse. Im Gutachten findet sich lediglich der nicht begründete Hinweis darauf, dass die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit begrüßt und für notwendig erachtet würden. Dabei stehe für den Sachverständigen hinsichtlich des Gehsteiges offenbar die Steigerung des Komforts der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund.

§ 37 TStrG, LGBl. Nr. 13/1989 idF Nr. 37/2013, lautet

auszugsweise:

" Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist, und

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

..."

§ 43 TStrG, LGBl. Nr. 13/1989, lautet:

" § 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung


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a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."
§ 44 TStrG, LGBl. Nr. 13/1989, lautet auszugsweise:
"
§ 44
Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(4) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

..."

Im vorliegenden Fall ist ein Bebauungsplan gegeben, der Straßenfluchtlinien in einer Breite von 6 m ausweist. Angesichts des § 44 Abs. 4 TStrG kann die Behörde bei der Straßenbaubewilligung darüber nicht hinweggehen, sondern ist an diese Festlegung gebunden. Auch Anträge der betroffenen Grundeigentümer gemäß § 43 TStrG kommen insoweit nicht in Frage, als sie eine Straßentrasse zum Gegenstand haben, die von der im Bebauungsplan festgesetzten abweicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/06/0229, und vom , Zl. 2002/06/0115). Fraglich könnte es allenfalls sein, ob der Bebauungsplan gesetzwidrig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0039, sowie auch das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Gemäß § 58 Abs. 1 des für die Interpretation des gegenständlichen Bebauungsplan maßgeblichen Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, grenzen die Straßenfluchtlinien die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab. § 58 Abs. 2 leg. cit. sieht (ebenso wie § 58 Abs. 2 des nunmehrigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) vor, dass die Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen sind.

§ 37 Abs. 1 TStrG idF LGBl. Nr. 101/2006 hatte bereits den oben wiedergegebenen Wortlaut. Diese Rechtslage bedingt, dass bereits im Stadium der Bebauungsplanung die jeweiligen rechtlichen und technischen Anforderungen an öffentliche Straßen im Detail berücksichtigt werden (vgl. dazu auch Schwaighofer , Tiroler Raumordnungsrecht, S. 328). Dabei ist etwa schon im Hinblick auf

§ 37 Abs. 1 lit. b TStrG die Gemeinde auch befugt und verpflichtet, die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse zu beachten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/06/0229, und vom , Zl. 93/06/0077).

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Gemeinde aus sachlichen Gründen gesetzeskonform eine Straßenbreite von 6 m festlegen konnte. Dabei ist es entscheidend, ob die inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben für den Bebauungsplan zum jetzt aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind, ob also gegebenenfalls bei einer jetzigen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof diese Voraussetzungen zum Prüfungszeitpunkt erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.135). Die belangte Behörde hat zutreffend im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt, ob die Kriterien des § 37 Abs. 1 TStrG eingehalten sind. Nach der maßgebenden Rechtslage kommt es nämlich auf diese Kriterien an, wenn die Gesetzeskonformität der Festlegung von einer Straßenbreite von 6 m zu beurteilen ist.

Diesbezüglich ist nun festzuhalten, dass der Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren zwar ausgeführt hat, dass der Gehsteig aus verkehrstechnischer Sicht nicht zwingend erforderlich ist. Er hat aber ebenso ausgeführt, dass es auf der Fußgängerachse durch den Gehsteig eine höhere Sicherheit gibt und gegenseitige Behinderungen von KFZ-Verkehr und Fußgängerverkehr sowie Gefährdungen des Fußgängerverkehrs durch den KFZ-Verkehr durch die getrennte Führung des Fußgängerverkehrs weitgehend verhindert werden. Der Sachverständige des Vorstellungsverfahrens hat ausgeführt, dass die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) führt. Er hat die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur begrüßt, sondern auch für notwendig erachtet.

Angesichts dieser Sachverständigenäußerungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung des Bebauungsplanes zu stellen. Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde und unter Beachtung der Kriterien insbesondere des § 37 Abs. 1 lit. a TStrG zeigt sich der Bebauungsplan, der die Straßenfluchtlinien mit einer Breite von 6 m festlegt, auf Grund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtslage.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-80506