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VwGH vom 21.05.2015, 2013/06/0182

VwGH vom 21.05.2015, 2013/06/0182

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0176

2013/06/0177

2013/06/0178

2013/06/0249

2013/06/0180

2013/06/0181

2013/06/0248

2013/06/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerden 1. der Dr. R S 2. des Dr. J S und 3. der R M, alle in F, alle vertreten durch die Steiner Sokolski Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung

1. vom , Zl. 07-B-BRM-1439/4-2013 (protokolliert zu Zl. 2013/06/0182), und 2. vom , Zl. 07-B-BRM- 1518/1-2013 (protokolliert zu Zl. 2013/06/0249), jeweils betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien:

1. S GmbH, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, 2. Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerberin) beantragte zunächst mit Schriftsatz vom die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Doppelwohnhausanlage auf den Grundstücken Nr. 1227, 1229, 1231 und 1216, alle KG 75428 M. In der ersten Bauphase sollten sechs Doppelwohnhausobjekte errichtet werden; geplant war eine Verbauung mit 14 Doppelwohnhausobjekten ("Sonnendorf"). Der Bauwerberin wurde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom erteilt. Nachdem die beschwerdeführenden Parteien, die diesem Verfahren nicht beigezogen worden waren, einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung eingebracht hatten und ihnen von der Berufungsbehörde die Parteistellung zuerkannt worden war, zog die Bauwerberin den Antrag vom zurück.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben Miteigentum an den Grundstücken Nr. 1249 und 1248; die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 1246/1 und 1247. Diese Grundstücke befinden sich südöstlich bzw. östlich der Baugrundstücke; zwischen den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien und dem diesen nächstgelegenen Baugrundstück Nr. 1231 liegt das Grundstück Nr. 1245 mit einer Breite - laut Einreichplan - von etwa 37 m.

Mit Eingabe vom beantragte die Bauwerberin eine Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1229/6; mit Schriftsatz vom beantragte sie eine gleichlautende Bewilligung für das Grundstück Nr. 1231/2; offenbar wurden die Grundstücke zuvor geteilt.

Bereits am stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge,

"1) von allen das Projekt Sonnendorf seit der Rückziehung des ersten Baubewilligungsantrages betreffenden, schon erfolgten und in Zukunft noch folgenden neuen Baubewilligungsanträgen der Bauwerberin verständigt zu werden, und zwar auch dann, wenn eine Neueinreichung nur einzelne Häuser bzw. Doppelhäuser betreffen sollte;

2) auf Zuerkennung der Parteistellung in allen nach Rückziehung des ersten Baubewilligungsantrages betreffend das Projekt Sonnendorf allenfalls auch nur in Bezug auf einzelne Objekte einzuleitenden Baubewilligungsverfahren samt Beiziehung zur jeweiligen Bauverhandlung sowie Zustellung aller diesbezüglich ergehenden Bescheide der Baubehörde."

Diese Anträge konkretisierten sie in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom dahingehend, dass die Anträge der Bauwerberin auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) von vornherein abzuweisen seien, in eventu den antragstellenden Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sei, sie zur mündlichen Verhandlung zu laden seien, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und ein allfälliger Baubewilligungsbescheid zuzustellen sei. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 K-BO 1996 mit dem reduzierten Anrainerbegriff grob unsachlich wäre, weil das vereinfachte Verfahren nur für Bauvorhaben mit "geringfügigen Auswirkungen" sachlich gerechtfertigt sei; das Bauvorhaben "Sonnendorf" werde in seiner Gesamtheit jedenfalls Auswirkungen haben, die die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überstiegen; es sei das Gesamtprojekt zu beurteilen und auf dieses sei das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden.

Auf Ersuchen der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde um Rechtsauskunft vom führte das Amt der Kärntner Landesregierung in seinem Schriftsatz vom zur Auslegung des § 24 K-BO 1996 aus,

"(a)ufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Parteien vom gerichtet auf Zuerkennung der Parteistellung in sämtlichen Baubewilligungsverfahren betreffend das 'Projekt Sonnendorf' wird sich die do. Baubehörde I. Instanz in einem Feststellungsverfahren mit der Frage der Zulässigkeit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens iSd § 24 Kärntner Bauordnung 1996 und damit mit der Parteistellung im Bauverfahren zu beschäftigen haben (...). Im Feststellungsverfahren kommt (den beschwerdeführenden Parteien) Parteistellung zu. Dieses Verfahren kann gesondert vom eigentlichen Bauverfahren geführt werden.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung von jeweils 6 Doppelwohnhäusern iSd § 24 K-BO 1996 (dh: ausschließlich Wohnnutzung, maximale Höhe von 9,50 m, Gesamtnutzfläche von höchstens 400 m2, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohneinheiten pro Gebäude) auf 6 Baugrundstücken sowie bei Fehlen gemeinsamer Anlagen nach den Rechtsvorschriften des § 24 K-BO 1996 durchzuführen sind."

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom auf Verständigung über alle das Projekt Sonnendorf seit der Rückziehung des ersten Baubewilligungsantrages betreffenden, schon erfolgten und in Zukunft noch folgenden neuen Baubewilligungsanträgen der Bauwerberin ab, jenen auf Zuerkennung der Parteistellung, ergänzt durch den Schriftsatz vom , "zurück". Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den beschwerdeführenden Parteien im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukomme, weil ihre Grundstücke nicht an die Baugrundstücke angrenzten bzw. von diesen nicht nur durch eine Verkehrsfläche getrennt seien.

Mit Schriftsatz vom wiederholten die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge vom und ergänzten sie dahingehend, dass die Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. 1231/2 unverzüglich einzustellen seien und ein Antrag auf Verfügung der unverzüglichen Baueinstellung auch für die anderen Grundstücke Nr. 1227/2, 1227/3, 1227/4, 1227/5, 1229/2 und 1229/6 gestellt werde, weil hinsichtlich dieser Grundstücke die von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachten Berufungen, denen aufschiebende Wirkung zukomme, noch unerledigt seien.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom auf Verständigung über alle das Projekt Sonnendorf seit der Rückziehung des ersten Baubewilligungsantrages betreffenden, schon erfolgten und in Zukunft noch folgenden neuen Baubewilligungsanträge der Bauwerberin neuerlich ab, jenen auf Zuerkennung der Parteistellung, ergänzt durch den Schriftsatz vom und die Anträge vom "zurück". Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den beschwerdeführenden Parteien im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukomme, weil ihre Grundstücke nicht an die Baugrundstücke angrenzten bzw. von diesen nicht nur durch eine Verkehrsfläche getrennt seien.

Die dagegen erhobenen Berufungen vom bzw. vom wurden mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom (Beschlussfassung vom ) bzw. vom (Beschlussfassung vom ) als unbegründet abgewiesen.

Die Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien vom bzw. vom wurden mit den angefochtenen Bescheiden (vom bzw. vom ) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - aus, im Fall eines Projektgenehmigungsverfahrens wie einem Bauverfahren dürfe die Baubehörde nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers, das sich aus den Einreichplänen und der Baubeschreibung ergebe, entscheiden. Die Bauanträge bezögen sich jeweils nur auf ein Doppelwohnhaus; das Gesamtprojekt "Sonnendorf" sei nicht als untrennbare Einheit zu sehen, weil keine gemeinsamen Anlagen wie Müllplatz, Heizung, Parkplätze etc. beantragt worden seien. Eine zwingende Verbindung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Gesamtprojekt "Sonnendorf" von der Bauwerberin auf diversen Internetseiten und in Druckmedien beworben werde; die allgemeine Wasserver- und -entsorgung sowie die verkehrsmäßige Erschließung könnten eine zwingende Verbindung in diesem Sinn nicht begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0217). Unteilbar sei ein Vorhaben, wenn es durch die nur teilweise Stattgebung technisch unausführbar werde (Hinweis u. a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0290). Das gegenständliche Doppelhaus bilde mit dem Gesamtprojekt "Sonnendorf" bzw. mit den ursprünglich sechs Doppelwohnhäusern keine untrennbare Einheit. Es stehe der Bauwerberin frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen, wobei der andere Teil unbewilligt bleibe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0194). Nach den Antragsunterlagen erfülle das eingereichte Bauvorhaben die Kriterien des § 24 K-BO 1996 (ausschließlich Wohnnutzung, maximale Höhe von 9,50 m, Gesamtnutzfläche von höchstens 400 m2, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohneinheiten pro Gebäude). Die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien grenzten - laut Einreichunterlagen - weder an das Baugrundstück noch seien sie nur durch eine Verkehrsfläche vom Baugrundstück getrennt; dies werde auch nicht bestritten.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten unter dem Blickwinkel eines untrennbaren Gesamtprojektes "Sonnendorf" moniert, das vereinfachte Verfahren mit dem reduzierten Anrainerbegriff sei nur für Bauvorhaben mit "geringfügigen Auswirkungen" sachlich gerechtfertigt, was auf das Bauvorhaben "Sonnendorf" nicht zutreffe. Dem stehe jedoch entgegen, dass in den Bauverfahren jeweils nur die Errichtung eines Doppelwohnhauses beantragt worden sei. Auch wenn in der Folge weitere Doppelwohnhäuser beantragt würden, sei für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen, weil die jeweiligen Bauvorhaben nicht untrennbare Teile des behaupteten Gesamtprojektes "Sonnendorf" seien. Durch das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 solle eine Vereinfachung und Straffung des Baubewilligungsverfahrens erzielt werden. Es obliege der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit der Bauwerberin, die Baubewilligung für nur ein Doppelhaus zu beantragen und so die Vorteile des vereinfachten Verfahrens zu nutzen. In diesem Fall könne nicht davon gesprochen werden, dass dadurch der Schutzzweck der den beschwerdeführenden Parteien im ordentlichen Verfahren durch § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gewährten Parteistellung rechtsmissbräuchlich vereitelt werde. Der reduzierte Anrainerbegriff sei eine vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung für Bauverfahren, die unter das Regime des § 24 K-BO fielen. Die Baubehörden hätten sich nicht mit den Motiven, weshalb die Bauwerberin den ursprünglichen Antrag für sechs Doppelwohnhäuser zurückgezogen und nunmehr - jeweils einzeln - um die Erteilung der Baubewilligung für jedes Doppelwohnhaus ansuche, auseinanderzusetzen.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , V 86/10-4, betreffend ihren Individualantrag gegen die Flächenwidmung verwiesen und vorbrächten, es sei ihnen nicht möglich, auf Grund der Anwendung des reduzierten Anrainerbegriffes im vereinfachten Verfahren ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren zu verfolgen, sei dem zu entgegnen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 K-BO 1996 dieses Verfahren zwingend anzuwenden sei.

Mangels Anrainereigenschaft im Sinn des § 24 lit. g K-BO 1996 hätten die beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung, daher stehe ihnen auch kein Recht auf Akteneinsicht bzw. auf rechtliches Gehör zu, "womit einem diesbezüglichen Verfahrensfehler keine Relevanz zukommt".

Zusammenfassend sei festzustellen, dass das gegenständliche Doppelwohnhaus weder unteilbarer Bestandteil des "Gesamtprojektes Sonnendorf" noch untrennbarer Bestandteil des ursprünglich eingereichten und wieder zurückgezogenen Bauantrages für die Errichtung von sechs Doppelwohnhausobjekten sei. Zu Recht seien im Bauverfahren für die Errichtung des Doppelwohnhauses die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (§ 24 K-BO 1996) angewendet worden; daher sei festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien mangels Anrainerschaft nicht Partei des Verfahrens für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf der Parzelle Nr. 1229/6 bzw. Nr. 1231/2, KG M., seien und durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden seien.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 836/2013-6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragten die beschwerdeführenden Parteien die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide bzw. deren Abänderung dahingehend, dass den von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorstellungen jeweils Folge gegeben und ihnen die Parteistellung gewährt werde bzw. die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in den betroffenen Fällen für unzulässig erklärt und die im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligungen aufgehoben bzw. die darauf abzielenden Baubewilligungsanträge abgewiesen werden.

In der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wurde ein gleichlautendes Begehren gestellt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Eingangs ist festzuhalten, dass nach herrschender hg. Rechtsprechung für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0006, mwN, sowie die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 56 Rz 77).

Der Feststellungsbescheid ist ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0144, mwN).

Im vorliegenden Fall wurden von den beschwerdeführenden Parteien insgesamt sieben Berufungen gegen der Bauwerberin erteilte Baubewilligungen für jeweils ein Doppelwohnhaus eingebracht. Diese Verfahren, in denen die Berufung der beschwerdeführenden Parteien mangels Parteistellung zurückgewiesen worden waren, wurden beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2013/06/0176 bis 0181 und 0248 anhängig und mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden. Die Frage, ob den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zur Genehmigung jeweils eines Doppelwohnhauses Parteistellung zukommt, wurde daher in den Baubewilligungsverfahren entschieden. Es gibt kein Vorbringen und keine Hinweise dafür, dass der Sachverhalt unterschiedlich wäre. Daher bestand keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, weil ein solcher nur als subsidiärer Rechtsbehelf in Frage kommt.

Da die Vorstellungsbehörde die Unzuständigkeit der Baubehörden zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht aufgriff, waren die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am