VwGH vom 20.03.2012, 2010/18/0322
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des C J in G, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/85.030/2010, betreffend Feststellung gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung des Status des Geduldeten bis zum (dem vorgesehenen Abschluss einer Erholungskur nach einer Hernia-Operation) gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzesmaterialien zu § 46a FPG im Wesentlichen aus, seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sei aufgrund des damit ohne Übergangsbestimmung in § 46a FPG eingeführten Instruments der Duldung kein Antragsrecht des Fremden auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes vorgesehen. Ebenso wenig sei ein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten gesetzlich vorgesehen, da die Prüfung in den in § 46a Abs. 1 FPG genannten Fällen von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei. Anträge auf Feststellung des Status des Geduldeten seien mangels rechtlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, die sich gegen diese Rechtsauffassung der belangten Behörde zur Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsantrages wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unstrittig einen Antrag auf Feststellung des Status des Geduldeten gestellt hat, nicht jedoch einen solchen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Da somit ein Fall des § 9 Abs. 2 dritter Satz FPG nicht vorlag, war die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegeben.
§ 46a FPG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
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1. | §§ 50 und 51 oder |
2. | §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist oder |
3. | aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. |
(2) Die Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
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1. | deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; |
2. | eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt; |
3. | das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder |
4. | andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. |
Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten." | |
Die Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu eingeführten § 46a FPG führen zu dessen Abs. 1 aus, dass die dort vorgesehene Prüfung (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung) von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei (vgl. 330 Blg.NR XXIV. GP, 29). | |
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass aus der Bestimmung des § 46a Abs. 1 FPG kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten ableitbar ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Feststellungsbescheid ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur dann zulässig, wenn dieser im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei gelegen ist, die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und dieser Feststellungsbescheid notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0005, mwH). | |
Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, zumal § 46a Abs. 2 FPG - im Wege eines Antrags auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" - die Möglichkeit zur beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne der Klärung des begehrten Status eröffnet. Dass der Antrag des Beschwerdeführers in Wahrheit jedoch auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG gerichtet gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. | |
Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes konnte nicht stattgegeben werden, weil sie im gegenständlichen Verfahren den Verwaltungsakt nicht vorgelegt hat. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
IAAAE-80490