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VwGH vom 15.12.2016, 2013/06/0175

VwGH vom 15.12.2016, 2013/06/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des P Z in P, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Mag. Gustav H. Ortner, Rechtsanwälte GesmbH in 9800 Spittal an der Drau, Bernhardtgase 4/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , 07-B-BRM-1269/1-2013, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

1 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte mit Viehunterstand auf einem näher angeführten Grundstück erteilt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (vom ) auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung dieser Gerätehütte mit überdecktem Unterstand (Änderungsplan zum Einreichplan vom ) als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dargelegt, dem Vorhaben stünde einer der Gründe des § 13 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 entgegen. Laut Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (DI B) wäre das Vorhaben nicht spezifisch für die Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft"; somit bestehe ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Das Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.

3 Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die letztlich (zuvor hatte die belangte Behörde jenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen worden war, aufgehoben) vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 86/06/0292). Die Behörde habe dabei an Hand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen. Die Frage, ob der Bauwerber das Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, sei keine Frage des Bauverfahrens, weil es sich bei diesem um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in welchem anhand der Pläne, der Baubeschreibung und des Betriebskonzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 84/06/0140). Auf Grundflächen mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft seien nur Bauten zulässig, die mit dem Widmungszweck vereinbar seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehöre, dass betriebliche Merkmale vorlägen, dass also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden könne, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertige, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen würden. Für die Erforderlichkeit komme es nicht auf einen subjektiven, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Maßgeblich sei, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung der in Frage stehenden Flächen die Verwendung an Ort und Stelle geboten erscheine. Den von den Baubehörden eingeholten Sachverständigengutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI B vom und vom sowie des Ing. W vom könne eindeutig entnommen werden, dass weder das laut den Änderungsplanunterlagen errichtete Gebäude als für die Landwirtschaft erforderliche und spezifische Gerätehütte noch der überdachte Unterstand als Viehunterstand anzusehen sei. DI B führe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom aus, dass für die Lagerung von landwirtschaftlichem Kleingerät, Holz und allfälligen Maschinen wie Motormäher sowie allfällig notwendiger Geräte zur Bewirtschaftung des Fischteiches (Kescher, Eimer, Futtersack) der vorhandene und als Schafunterstand bezeichnete Anbau bzw. ein in Leichtbauweise errichteter, versperrbarer Unterstand (nicht isoliert, sägeraue Bretter) ausreiche. Auch lasse die Nutzung des Teiches nicht auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die immer eine gewinnorientierte Zielsetzung beinhalte, schließen, weil die Ertragskraft des Teiches aufgrund der Größe und Wassertiefe als zu gering anzusehen sei. Der An- und Abtransport der notwendigen Geräte für eine allfällige Bewirtschaftung des gegenständlichen Teiches sowie von Fischen sei dem Beschwerdeführer zumutbar und rechtfertige aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft nicht die Errichtung einer zweigeschossigen Hütte mit angeschlepptem Unterstand. Wenngleich DI B in seinen Gutachten vom sowie vom auch auf die tatsächliche Nutzung bzw. Ausgestaltung der Gerätehütte eingehe - was für die rechtliche Beurteilung des beantragten Bauvorhabens nicht von Belang sei - führe er doch schlüssig und plausibel aus, dass die gegenständliche Gerätehütte laut den Änderungs-Einreichunterlagen (Eingabe vom ) als überdimensioniert anzusehen sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich auch nicht um bloß geringfügige Änderungen des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens. So seien zwar die Außenmaße nur geringfügig verändert, es seien aber im Gebäudeinneren - neben anderen Änderungen - eine Decke eingezogen und so zusätzliche (Lager)Flächen geschaffen worden, die in ihrem Ausmaß nach der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen im projektierten Umfang nicht für die Durchführung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich seien. Es könne dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, daher nicht gefolgt werden, weil das in Rede stehende Bauvorhaben auf der Grundlage eines vollständigen, schlüssigen und eindeutigen Sachverständigengutachtens beurteilt worden sei. Die Ausführungen der Berufungsbehörde würden ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und der Berufungsbescheid weise eine ausreichende Begründung auf. Die Beurteilung, ob eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung - von Amts wegen oder auf Antrag - durchzuführen sei, liege gemäß § 39 Abs. 1 AVG im Ermessen der Behörde. Der Zweck einer Bauverhandlung sei die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Gewährung des Parteiengehörs. Im vorliegenden Fall habe der maßgebliche Sachverhalt von der Baubehörde offensichtlich aus den vorgelegten (Änderungs)Plänen ausreichend ermittelt werden können. Dem Akteninhalt könne weiters entnommen werden, dass das Parteiengehör gewahrt worden sei, weil dem Bauwerber die eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt worden seien.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 636/2013-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

8 Im Beschwerdefall sind (insbesondere) folgende gesetzliche Bestimmungen von Bedeutung:

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides in der Fassung LGBl. Nr. 23/1995 (Stammfassung):

"§ 5

Grünland

...

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die -

ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und

Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören,

wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen

Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen

baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit

Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche

Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz),

sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als

Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,

...

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und

Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

..."

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62

(Wiederverlautbarung), im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung

des Berufungsbescheides in der Stammfassung:

"§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen

Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

..."

9 Der Beschwerdeführer legt dar, unter Berücksichtigung der bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom erteilten Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte mit Viehunterstand hätte die belangte Behörde keine eigenständige Überprüfung betreffend widmungsmäßiger Ausführung durchführen dürfen, weil sich die betrieblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Erlassung dieses Bescheides nicht und die Ausmaße des Bauvorhabens sich lediglich geringfügig geändert hätten. Auch liege wegen der nur geringfügigen Veränderung keine neue Sache vor.

Gemäß § 7 K-BO 1996 bedürften Änderungen von Gebäuden, soweit sie sich insbesondere auf das Innere bezögen und keine tragenden Bauteile beträfen, keiner Baubewilligung. Gegenständliche Änderungen (Einziehen eines Bretterbodens, einer Bretterstiege, Errichtung eines Lichtauslasses wie auch die wenig geänderte Ausführung der Außenhaut des Gebäudes) stellten Änderungen im Sinne des § 7 leg. cit. dar, die keiner Baubewilligungspflicht bedürften. Es sei daher § 6 iVm § 7 leg. cit. unrichtig angewendet worden.

Der Beschwerdeführer habe ausführlich und eingehend die Widersprüche des Gutachtens aus dem Jahr 2011 zu jenem aus dem Jahr 2005 dargelegt. Es wäre konkret darzulegen gewesen, warum seinen Argumenten nicht gefolgt werde. Bei vollständiger Feststellung der Tatsachen sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die belangte Behörde bzw. die Baubehörden erkannt, dass es bereits einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid gebe und dass ein ergänzendes Baubewilligungsverfahren nicht durchzuführen sei. Anderseits wäre festzustellen gewesen, dass gegenständlich lediglich lapidare Änderungen durchgeführt worden seien, die keiner behördlichen Bewilligungspflicht unterlägen.

10 Gemäß § 5 Abs. 5 K-GPlG 1995 ist das Grünland - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die in lit. a oder b dieser Bestimmung genannten Nutzung bzw. Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/05/0773).

11 Der Beschwerdeführer hat die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung der Gerätehütte mit überdecktem Unterstand auf näher angeführtem Grundstück beantragt. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen, es sei für das gegenständliche Bauvorhaben gar keine Baubewilligung nötig, kann er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Läge tatsächlich ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 K-BO 1996 vor, das ein "Bauen ohne Baubewilligung", d.h. eine Ausführung des Vorhabens ohne vorangehendes Behördenverfahren, ermöglicht (siehe dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , Kärntner Baurecht5 (2015) Anm. 1 zu § 7, S 85), wäre der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückzuweisen gewesen. Eine Abweisung (statt Zurückweisung) verletzte den Beschwerdeführer nicht in Rechten.

12 Der Beschwerdeführer zeigt auch in der Beschwerde nicht auf, inwieweit er den hier maßgeblichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre; er bringt auch nicht vor, dass diese widersprüchlich bzw. unvollständig seien. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, es liege ein Widerspruch des Gutachtens aus dem Jahr 2011 zu einem Gutachten aus dem Jahr 2005 vor, betrifft doch dieses Gutachten aus dem Jahr 2005 nicht das gegenständliche Bauvorhaben. Es ist daher auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu beanstandenden Beweiswürdigung (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 85/02/0053, VwSlg. 11.984 A/1985) in Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen die Gutachten des Amtssachverständigen DI B ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hat.

13 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am