VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0066

VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn in Enzesfeld-Lindabrunn, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Josef-Ring 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-176/002-2006, betreffend Ergänzungsabgabe nach § 39 der Niederösterreichischen Bauordnung (mitbeteiligte Parteien: H und U W, beide in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Die beschwerdeführende Marktgemeinde schrieb mit Bescheid ihres Bürgermeisters vom den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in der Höhe von EUR 5.527,95 vor. Sie stützte sich dabei auf § 39 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: Nö BauO 1996), LGBl. 8200 in der geltenden Fassung, und verwies ausdrücklich auf die mit Grundbuchsbeschluss vom bewilligte Änderung der Grenzen der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien, wodurch ein neugeformter Bauplatz mit einer näher angeführten Grundstücksnummer und einer Fläche von 1.189 m2 geschaffen worden sei.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien unter anderem vor, wären sie im Jahr 1989 auf die Kosten der Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe hingewiesen worden, hätten sie von einer Errichtung der Garage abgesehen und wäre die jetzt "geforderte" Zusammenlegung der Grundstücke nicht erforderlich gewesen.

1.2. Mit ihrem Bescheid vom hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom , mit dem der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden war, über Vorstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus den ihr vorgelegten Akten sei zu entnehmen, dass die Vorstellungswerber (mitbeteiligte Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit Eingabe vom die Zusammenlegung näher genannter Grundstücke beim Vermessungsamt beantragt hätten und habe dies die Marktgemeinde "zur Kenntnis genommen und genehmigt". Aus Anlass dieser mit Grundbuchsbeschluss vom bewilligten Grenzänderung, durch welche der neugeformte Bauplatz mit einer näher genannten Grundstücksnummer und einer Fläche von 1.089 m2 geschaffen worden sei, habe der Bürgermeister mit dem Bescheid vom die Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 5.527,95 vorgeschrieben.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der Vorstellungswerber führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom weiters unter anderem aus, es ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996, dass zunächst die Änderung der Bauplatzgrenzen nach § 10 leg. cit. Vorschreibungsanlass für die Ergänzungsabgabe sei. Entsprechend dieser Gesetzesstelle sei die Veränderung von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Dem Akteninhalt sei nur zu entnehmen, dass die Vorstellungswerber mit Schreiben vom beim Vermessungsamt die Zusammenlegung der Grundstücke beantragt hätten und die Marktgemeinde die Zusammenlegung der Grundstücke "zur Kenntnis genommen und genehmigt" habe; dass ein förmliches Anzeigeverfahren im Sinne des § 10 leg. cit. stattgefunden habe, könne den vorgelegten Aktenunterlagen nicht entnommen werden.

Der erstinstanzliche Abgabenbescheid lasse jedoch in keiner Weise erkennen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen sei und erschöpfe sich die Begründung desselben im Wesentlichen mit der Wiedergabe des Wortlautes des § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996. Ein derartiger - von der Berufungsbehörde übernommener - Begründungsmangel könne dann zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn er eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindere. Dadurch, dass es der Gemeindevorstand unterlassen habe, die weiteren Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996 zu prüfen, liege auch in diesem Umfang eine unzureichende Begründung vor. Durch die Begründung des angefochtenen Bescheides, die nicht den Erfordernissen des "§ 60 AVG" entspreche, würden nämlich die Vorstellungswerber in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, zumal die Begründung Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen habe; der (vor der Vorstellungsbehörde) angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine nachvollziehbaren Ausführungen. Da nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sach- und Rechtslage bei Beachtung der Begründungspflicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und sei daher der Vorstellung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.3. Der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Marktgemeinde gab mit seinem Bescheid vom der Berufung (neuerlich) keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom . Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter anderem aus, der Vorstellungsbescheid gehe davon aus, dass ein relevanter Begründungsmangel vorliege, weil die weiteren Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nicht geprüft worden seien.

Diesbezüglich stehe fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien die Zusammenlegung der näher bezeichneten Grundstücke herbeiführen wollten und einen entsprechenden Antrag an das Vermessungsamt Baden gestellt hätten. Vorher hätten sie die Zustimmung bzw. die Kenntnisnahme der beschwerdeführenden Marktgemeinde für diese Zusammenlegung eingeholt. Ohne diese Zustimmung hätte das Grundbuchsgericht die Zusammenlegung nicht genehmigt bzw. nicht genehmigen dürfen, ebenso auch nicht das Vermessungsamt. Es sei daher festzuhalten, dass im Sinne der Bestimmungen des § 10 NÖ BauO 1996 eine entsprechende Anzeige der Gemeinde zur Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland erstattet worden sei, die Gemeinde dieselbe geprüft und dieses Änderungsansuchen zur Kenntnis genommen habe.

Nach § 10 Abs. 5 NÖ BauO 1996 habe die Baubehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt werde. In einem - wie dem zur Entscheidung anstehenden - Fall, dass kein Plan vorgelegt werden müsse, sei auf der Anzeige und auf einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder auszufolgen sei, der Bestätigungsvermerk anzubringen. Dies sei erfolgt, weshalb eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 vorgelegen sei. Davon ausgehend seien rechtsrichtig die Bestimmungen des § 39 NÖ BauO 1996 herangezogen worden, wie näher ausgeführt wird.

1.4. Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien gegen den erwähnten Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom Folge, hob den vor ihr angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurück.

Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, sie habe schon mit ihrer Vorstellungsentscheidung vom festgehalten, es sei dem Akteninhalt nur zu entnehmen, dass die Vorstellungswerber mit Schreiben vom beim Vermessungsamt die Zusammenlegung der Grundstücke beantragt hätten und die Marktgemeinde diese Zusammenlegung "zur Kenntnis genommen und genehmigt" habe; dass ein förmliches Anzeigeverfahren im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 stattgefunden habe, könne den vorgelegten Aktenunterlagen nicht entnommen werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Behörden auf Gemeindeebene vermöge die Zustimmung der Gemeinde ein notwendiges Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Ohne Durchführung eines von der Baubehörde durchzuführenden Verfahrens dürfe auch die Änderung der Grundstücksgrenzen im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Aus § 11 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 ergebe sich, dass Bauplätze nur bei baubehördlich angezeigten Grenzänderungen entstünden. Ergänzungsabgaben im Sinne des § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996 könnten nur anlässlich von nach § 10 leg. cit. geprüften Grenzänderungen vorgeschrieben werden; dies komme bereits mit dem Klammerausdruck "(§ 10)" im Rahmen des § 39 Abs. 1 leg. cit. zum Ausdruck.

1.5. Die beschwerdeführende Marktgemeinde bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien haben sich nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, in der hier anzuwendenden Fassung der 5. Novelle, LGBl. 8200-11, regelt in ihrem § 10 die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland. Nach § 10 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind die Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige bedarf nach Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) zu verfassen. Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich. Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.

Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist an Stelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen. Musste kein Plan vorgelegt werden, ist auf der Anzeige und einem Duplikat, dass dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen (§ 10 Abs. 5 leg. cit.). Wie sich aus Abs. 6 leg. cit. ergibt, darf die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung die Bestätigung der Nichtuntersagung oder die Bezugsklausel angebracht ist und das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

Nach § 10 Abs. 7 NÖ BauO 1996 ist jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

Nach § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1996 ist bei jeder Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätzen eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

2.2. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nur die Ansicht der belangten Behörde, ein Verfahren zur Änderung der Grenzen von Bauplätzen im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 sei nicht durchgeführt worden bzw. aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Bescheid des Gemeindevorstandes rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hat ihre im angefochtenen Bescheid vom tragende Ansicht zwar ähnlich bereits in ihrem Bescheid vom zum Ausdruck gebracht, doch war dort tragender (und somit für das fortgesetzte Verfahren bindender) Aufhebungsgrund allein das Vorliegen einer - nach Ansicht der belangten Behörde - unzureichenden Begründung des vor ihr bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes. Dies ist der Begründung des Bescheides vom eindeutig zu entnehmen, weshalb nicht nur die nunmehr beschwerdeführende Marktgemeinde sondern auch die belangte Behörde insoweit zu Recht nicht vom Vorliegen einer Bindungswirkung ausgegangen sind.

2.3. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Stützung ihrer im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht aus, in den vorgelegten Aktenunterlagen hätte sich ein Bestätigungsvermerk im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 nicht gefunden; auch wenn im gegenständlichen Fall nach § 10 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. kein Teilungsplan erforderlich gewesen sei, weil kein Straßengrund abzutreten gewesen wäre, hätte die Baubehörde auf der Anzeige den Bestätigungsvermerk anzubringen gehabt, sodass sich eine entsprechende Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk im Bauakt vorfinden hätte lassen müssen. Es könne der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde nicht vorgeworfen werde, dass sie die Existenz von nach den gesetzlichen Bestimmungen herzustellenden Aktenstücken, welche sich nicht im Akt befinden, erahnen solle.

Weil keine entsprechende Anzeige mit dem Bestätigungsvermerk vorhanden gewesen sei und daher kein Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 (aktenkundig) durchgeführt worden sei, sei - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - der Bescheid des Gemeindevorstandes aufzuheben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1996 wird die Pflicht zur Leistung einer Ergänzungsabgabe durch die Änderung der Grenzen von Bauplätzen im Sinne des § 10 NÖ BauO 1996 ausgelöst. Wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat, setzt die "Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland" nach § 10 NÖ BauO 1996 ein (Anzeige)Verfahren voraus, das nach den in dieser Bestimmung näher geregelten Vorschriften abzulaufen hat. Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland ist jedoch - wie sich aus § 10 Abs. 6 leg. cit. ergibt - mit der Durchführung im Grundbuch abgeschlossen. Dabei hat das Grundbuchsgericht das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Voraussetzungen zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom selbst festgestellt, dass durch die mit Grundbuchsbeschluss vom bewilligte Grenzänderung der näher bezeichnete neu geformte Bauplatz mit einer Fläche von

1.189 m2 geschaffen wurde. Damit aber - dass dieser Grundbuchsbeschluss in der Folge etwa auf Grund eines Rechtsmittels abgeändert worden wäre, ist nicht ersichtlich - konnte die Abgabenbehörde zu Recht von der Verwirklichung des Abgabentatbestandes hinsichtlich der Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ausgehen. Ob das (Anzeige)Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 ordnungsgemäß durchgeführt worden war, war im vorliegenden Abgabenverfahren von den Abgabenbehörden nicht weiter zu beurteilen. Soweit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0241, das zur NÖ BauO 1976 in der Fassung der Novelle 1981, LGBl. 8200-1, erging, etwas anderes entnommen werden kann, kann diese Rechtsansicht auf Grund der geänderten Gesetzeslage nicht mehr aufrecht erhalten werden, worauf schon der OGH in seinem Beschluss vom , 5 Ob 90/93, der auch von der belangten Behörde zitiert wurde, hingewiesen hat.

Da die belangte Behörde von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausging, belastete sie den Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Gebietskörperschaft gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 VwGG keine Eingabengebühr zu errichten hatte.

Wien, am