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VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0316

VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des BG in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/12086/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden sei; dabei sei auch festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland zulässig sei.

Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht, über den bislang noch nicht entschieden worden sei.

In seiner Stellungnahme vom zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er sei im April 2002 nach Österreich gekommen und sei unbescholten. Er habe sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, eine solche jedoch nicht erhalten. Durch den gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder hätten beide wirtschaftlich stets bescheiden, aber ausreichend ihr Auslangen finden können. Der Bruder des Beschwerdeführers "befinde sich in einem offenen Asylverfahren", sei zum Aufenthalt berechtigt und "wiederholt offiziell berufstätig gewesen". Während der langen Dauer des Asylverfahrens habe sich die Situation in Georgien in einer Weise geändert, dass der Asylgerichtshof eine negative Entscheidung getroffen habe. Hätte er auch über die Ausweisung abzusprechen gehabt, hätte er zweifellos festgestellt, dass diese aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher nach Abschluss des Asylverfahrens unverzüglich um die Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen angesucht; Anwort habe er noch keine bekommen. Er sei in einer ordentlichen Unterkunft "mit Rechtsanspruch" korrekt gemeldet. Um das Recht auf eine Antragstellung auf Niederlassungsbewilligung im Inland wahrzunehmen, bleibe ihm gar nichts anderes übrig, als hier zu bleiben; von einem Beharren auf eine illegale Fortsetzung des Aufenthaltes könne daher keine Rede sein. Er habe seine Bereitschaft, die Rechtsnormen des Gastlandes Österreichs zu respektieren, deutlich bewiesen, indem er auf eine Erwerbstätigkeit einzig aus dem Grund der Gesetzestreue verzichtet habe sowie den ordnungsgemäßen Weg der Antragstellung für die Niederlassungsbewilligung gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seinen großen Freundeskreis sehr gut integriert und durch die Erwerbstätigkeit seines Bruders finanziell abgesichert. Überdies sei er ehrenamtlich für eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft (Zeugen Jehovas Österreich) aktiv; allein durch die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft müsse von einem enormen Grad der Integration gesprochen werden, weil diese Gemeinschaft ein enges Netzwerk der gegenseitigen Unterstützung aufrecht erhalte. In Kürze werde er die Prüfung für Deutsch auf A2- Niveau und die Schiedsrichterprüfung ablegen. Der Beschwerdeführer sei somit auch sportlich perfekt integriert und fülle eine wichtige Rolle aus. In der ergänzenden Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm eine Rückkehr nach Georgien nicht möglich sei. Eine Wiederaufnahme in die Familienbande sei nicht möglich, weil die Familie nicht über die Mittel zu einer finanziellen Versorgung verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Persönlichkeit und Einstellung während seines langen Aufenthalts geändert. Er habe sich den Zeugen Jehovas angeschlossen, was von der traditionell denkenden Familie in Georgien nicht akzeptiert werde. Er sei etwa 20 Stunden im Monat ehrenamtlich für diese staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft tätig. Auf Grund seiner Sprachkenntnisse (russisch und georgisch) sei er ein besonders nützlicher Mitarbeiter. Religionsdiener seien vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen; ihnen komme eine Aufenthaltsberechtigung zu. Das engste familiäre Band in seinem Leben sei die Verbindung zu seinem leiblichen Bruder. Der Beschwerdeführer lebe gemäß den moralischen Maßstäben seines Religionsbekenntnisses, wonach ein bloßes Zusammenleben ohne gesetzliche Eintragung einer Ehe nicht gestattet sei. Aus dem Sittenmaßstab ergäben sich daher besonders berücksichtungswürdige Umstände. Im Übrigen sei er nicht verpflichtet, sämtliches Privates preiszugeben.

Einem Versicherungsdatenauszug "der österreichischen Sozialversicherung" - so die belangte Behörde weiter - sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang keiner Beschäftigung nachgegangen sei; seit sei er selbst versichert. In Österreich lebe sein Bruder (geboren am , georgischer Staatsangehöriger), mit dem der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Seit lebe er mit seinem Bruder jedoch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Bruder sei derzeit auf Grund seines dritten Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders im Asylverfahren zufolge lebe ihre Familie in Georgien.

Bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages habe sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe der faktische Abschiebeschutz gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 geendet. Der Beschwerdeführer verfüge somit über keine fremden- oder asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung; sein Aufenthalt sei somit seit unrechtmäßig. Auch ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begründe gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet. Somit sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig.

Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Ermessensspielraum gemäß § 53 Abs. 1 FPG auseinandergesetzt und geprüft, ob der Ausweisung allenfalls § 66 Abs. 1 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit April 2002 im Bundesgebiet, wobei er bis Juni 2009 auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. In Österreich lebe sein Bruder, seit lebe er mit diesem jedoch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Eigenen Angaben zufolge lebe die Familie des Beschwerdeführers in Georgien. In Österreich sei der Beschwerdeführer bislang keiner Beschäftigung nachgegangen und im Rahmen der Grundversorgung betreut worden. Strafgerichtliche Verurteilungen lägen nicht vor. Auf Grund dieser Umstände und der Tatsache, dass er bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig sei, sei davon auszugehen, dass seine Ausweisung in sein Familien- und Privatleben eingreife.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch illegal aufhältige Fremde erheblich beeinträchtigt. Könnte sich generell betrachtet ein Fremder in so einer Situation erfolgreich auf § 66 Abs. 1 FPG berufen, liefen das dem FPG und dem NAG zuwider, deren Ziel ein geordnetes Fremdenwesen und ein geordneter Zuzug von Fremden seien. Auf Grund der nicht unbedeutenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich sei im Rahmen der Prüfung, ob die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, eine Abwägung der persönlichen Interessen mit der von dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehenden Beeinträchtigung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, vorzunehmen. Dabei seien fallbezogen unterschiedliche Kriterien zu beachten, wobei das Ergebnis der darauf folgenden Gesamtbetrachtung dazu führen könnte, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung entgegenstehe.

Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit etwa acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und bis Juni 2009 über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Dem Beschwerdeführer habe jedoch bewusst sein müssen, dass es sich dabei nur um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens und nicht etwa um einen dauerhaften Aufenthaltstitel gehandelt habe. Er habe daher auch nicht darauf vertrauen dürfen, über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verfügen, sondern habe sich während seines gesamten Asylverfahrens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Dazu komme, dass er nach dem Ende seines Asylverfahrens und dem Verlust der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und sich seit Juni 2009 weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Der rechtmäßige Aufenthalt sei wiederum lediglich auf einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen gewesen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits nachhaltig im Bundesgebiet integriert sei. Er sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Rahmen der Grundversorgung betreut worden. Die bloße Aufenthaltsdauer allein sei nicht maßgeblich, sondern es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer bis dato verwehrt geblieben. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom festgestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer Mitglied der Zeugen Jehovas. Eigenen Angaben zufolge sei er für diese ehrenamtlich sehr aktiv.

Bestätigungen dafür, dass er - wie in seiner Stellungnahme vom ausgeführt - die Prüfung für Deutsch auf A2- Niveau abgelegt habe, seien nicht vorgelegt worden. Selbst einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfungen wie auch dem Aufbau eines Freundeskreises könne jedoch im Hinblick auf die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich während der langen Dauer seines Asylverfahrens der Ungewissheit seines rechtlichen Schicksals bewusst sein habe müssen, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Auch aus dem Fehlen strafgerichtlicher Verurteilungen lasse sich für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewinnen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit mit seinem Bruder, der auf Grund seines dritten Asylantrages über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfüge, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass das Naheverhältnis zu diesem nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe und das Zusammenleben überwiegend auf finanzielle Gründe zurückzuführen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom angeführt, er habe auf Grund des gemeinsamen Haushaltes mit seinem Bruder wirtschaftlich stets bescheiden, aber ausreichend sein Auslangen finden können. Zudem lebe er seit nicht mehr mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt.

Auf Grund des ergangenen Erkenntnisses nach § 8 Asylgesetz sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland unter dem Blickwinkel der Gründe des § 50 FPG zumutbar. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von fast 26 Jahren nach Österreich gekommen und habe somit den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht.

Daher komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe bereits ein so besonders stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich, dass ausnahmsweise akzeptiert werden müsse, dass er mit seinem Verhalten - Nichtausreise trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - versuche, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Ausweisung greife zwar in sein Privat- und teilweise - nämlich hinsichtlich seines Bruders - in sein Familienleben ein, doch habe er auch in seinem Heimatstaat soziale Anknüpfungspunkte, nämlich seine dort lebende Familie.

Zum Berufungsvorbringen, dass einem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen eine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass fremdenpolizeiliche Schritte wie Ausweisungen oder Abschiebungen nicht zulässig seien, werde angemerkt, dass im Inland zu stellende Anträge gemäß § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 NAG gemäß § 44b Abs. 3 und § 44 Abs. 5 NAG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründeten und somit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts änderten. In diesen Fällen sei es auch nicht aus Ermessensgründen geboten, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Wiederaufnahme in die Familienbande nicht möglich sei, weil die Familie nicht über Mittel zu einer finanziellen Versorgung verfüge, sei anzumerken, dass ein berufliches bzw. wirtschaftliches Fortkommen im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des § 66 FPG nicht zu berücksichtigen sei, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere gehe. Zudem habe bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, der sich zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten seine Existenz sichern könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls infolge mangelhafter Verfahrensführung aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren rechtskräftig beendet worden sei und er über keinen Aufenthaltstitel verfüge, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer sei am nach Österreich eingereist, habe seit seiner Ankunft stets bei seinem Bruder gewohnt und sei von diesem versorgt worden. Sein Bruder habe im Februar 2001 um Asyl angesucht und arbeite als Teilzeitreinigungskraft, wobei er EUR 815,-- brutto monatlich verdiene. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder gingen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die russische Gemeinde der Zeugen Jehovas nach. Der Beschwerdeführer lebe auch aktuell mit seinem Bruder zusammen. Er sei unbescholten, sportlich sehr aktiv und habe die Schiedsrichterprüfung abgelegt. Es bestehe eine Selbstversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die belangte Behörde habe die Vielzahl der familiären und privaten Bindungen nicht ausreichend gewürdigt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei der gemäß § 66 Abs. 1 FPG durchzuführenden Interessenabwägung den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit April 2002, seine familiären Bindungen zu seinem Bruder und sein soziales Engagement für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Die aus dieser Aufenthaltsdauer resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind allerdings an Gewicht insoweit zu relativieren, als er bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, verfügt hat und sich seit Juni 2009 unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt bislang nicht gelungen und er somit nicht selbsterhaltungsfähig ist. Nachweise für die behauptetermaßen abgelegte Deutsch- oder Schiedsrichterprüfung wurden nicht vorgelegt; auch die "Vielzahl der familiären und privaten Bindungen" - wie in der Beschwerde vorgebracht - wurde nicht konkretisiert.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0107, mwN). Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers stellen auch dann keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, wenn man von dem weiteren Beschwerdevorbringen ausgehe, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder mit seinem Bruder in einer Wohngemeinschaft lebe und sich das Brüderpaar gegenseitig versorge und finanziell unterstütze.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in den langen Jahren seines Aufenthaltes in Österreich entscheidend gewandelt und er habe sein religiöses Bekenntnis gewechselt, was ihm eine Rückkehr zu den wenigen vorhandenen Verwandten erschwere, so ist dem zu erwidern, dass somit Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat (§ 66 Abs. 2 Z. 5 FPG) - wenn auch eingeschränkt - nach wie vor vorhanden sind.

Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen, wie oben dargestellt, relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken. Dabei kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die gegenläufigen Interessen eingegangen ist, keine Interessenabwägung vorgenommen habe.

3. Soweit die Beschwerde vorbringt, es sei unklar, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze bzw. ob er in Georgien oder Abchasien seitens der Autoritäten überhaupt aufgenommen werde, ist zu erwidern, dass mit der Erlassung einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde; die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich darüber hinaus erst im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 51 FPG, nicht jedoch im Verfahren betreffend die Erlassung einer Ausweisung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0493, mwN).

4. Auf die unter "2. Beschwerdepunkte" behauptete Verletzung des Beschwerdeführers "in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK" und "in seinem in Art. 14 EMRK garantierten Rechten" war mangels näherer Ausführungen zu den behaupteten Rechtsverletzungen nicht einzugehen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-80477