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VwGH 23.07.2009, 2006/05/0167

VwGH 23.07.2009, 2006/05/0167

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §62a Abs1 Z33;
BauRallg;
VwRallg;
RS 1
Ein begehbarer Bauteil kann weder als Markise noch als Jalousie oder als Gleichartiges angesehen werden.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/05/0168 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1.) der C L und 2.) des M L, beide in Wien und vertreten durch Mag. Gernot Schaar, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 26, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB- 510 bis 512 und 528/05, betreffend Erlassung eines Bauauftrags, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Hauseigentümern auf der Liegenschaft in Wien 8, Lerchengasse 22, (u.a.) der Auftrag erteilt, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides

"die ohne Baubewilligung in die beiden Höfe an der linken und rechten Grundgrenze jeweils 2,5 m auskragende und 6,5 m lange Stahlkonstruktion zur Vergrößerung der zu den Wohnungen Tür Nr. 29 und Tür Nr. 30 gehörigen Terrassen auf dem Flachdach des Hoftraktes ab(zu)tragen und die Terrassengeländer gemäß der Baubewilligung vom , Zl. MA 37/8- Lerchengasse 22/1729/99 ... und den Bewilligungen zur Abweichung von der Baubewilligung vom , Zl. MA 37/8-Lerchengasse 22/478/01 und vom , Zl. MA 37/8-Lerchengasse 22/90/02 wieder her(zu)stellen".

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom sei unter anderem auch von den Beschwerdeführern Berufung erhoben worden.

Anlässlich der am von der Behörde erster Instanz an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung sei von einem sachverständigen Organ der Behörde erster Instanz festgestellt worden, dass auf der besagten Liegenschaft entgegen den genannten Bewilligungen eine jeweils 2,50 m auskragende und 6,50 m lange Stahlkonstruktion zur Vergrößerung der zu den Wohnungen Tür Nr. 29 und Tür Nr. 30 (letztere wurde von den Beschwerdeführern als Adresse bezeichnet) gehörigen Terrassen auf dem Flachdach des Hoftraktes hergestellt worden sei. Diese Feststellungen seien unstrittig. In der gutachtlichen Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom werde dazu zunächst ausführlich dargelegt, dass zwar Planwechselbewilligungen zu der ursprünglichen Baubewilligung vom erwirkt worden seien und auch für das gesamte Bauvorhaben (ausgenommen Aufzugsschacht) eine (Teil)Fertigstellungsanzeige vorgelegt worden sei, jedoch die gegenständliche Stahlkonstruktion von den erwirkten Baubewilligungen nicht erfasst sei. Dies sei (u.a.) von den Beschwerdeführern nicht mehr in Abrede gestellt worden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer vermöge weder ein abgeschlossener Kaufvertrag noch eine Fertigstellungsanzeige die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Aus den Ausführungen des besagten Sachverständigen gehe weiters hervor, dass die gegenständliche Stahlrahmenkonstruktion aus ca. 11,50 m langen Stahlprofilträgern bestehe, welche quer über die Dachkonstruktion auf eine Länge von ca. 6,50 m über dem ersten Dachgeschoss des Hoftraktes aufgelegt seien. Die Konstruktion krage jeweils 2,50 m über die Dachschrägen zu den beiden seitlichen Höfen aus und werde durch eine unterlaufende, diagonal ausgesteifte Geländerkonstruktion aus Formstahlrohren verstärkt. Der auskragende Teil der Konstruktion sei mit begehbaren Lochblechpanelen abgedeckt. Durch die Stahlkonstruktion werde die Terrassenfläche um über 40 m2 vergrößert. Zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinverhandlung seien sowohl die bewilligten als auch die ohne Bewilligung errichteten Terrassenflächen durch Aufstellung von Gartenmöbeln und Pflanzentrögen als Terrassen benützt worden. Eine Abgrenzung (Geländer) der bewilligten Terrassenflächen zu den ohne Bewilligung errichteten Flächen sei nicht vorhanden gewesen. Abgesehen davon überragten die geschaffenen Terrassenflächen die konsensgemäße Gebäudehöhe von 19,35 m um ca. 4,50 m. Diese Darlegungen des Sachverständigen seien ebenso wie die Feststellung, dass für die Errichtung der Stahlkonstruktion ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, unbestritten, zumal diese Stahlkonstruktion mit dem Gebäude kraftschlüssig verbunden und auf Grund ihrer Dimensionierung zweifelsfrei geeignet sei, neben Wind- und Schneelasten auch Nutzlasten zu tragen.

Die durch die festgestellten Auskragungen in nicht unerheblichem Ausmaß zu einer Vergrößerung der im Konsens ausgewiesenen Terrassen auf über 40 m2 und weiters zu einer Überschreitung des zulässigen Dachumrisses führende Stahlkonstruktion erweise sich als bewilligungspflichtig. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sei, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kämen, unter anderem vor baulichen Änderungen von Gebäuden, wenn durch diese das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert werde, die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Durch die in Rede stehende Stahlkonstruktion werde ohne jeden Zweifel das äußere Ansehen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes verändert. Entgegen den Beschwerdeführern handle es sich bei der Stahlkonstruktion nicht um eine bewilligungsfreie Baumaßnahme iSd § 62a Abs. 1 Z. 33 BO. Der Gesetzgeber habe nach den Erläuternden Bemerkungen bei der Erlassung des § 62a BO als bewilligungsfreie Bauvorhaben typischerweise solche angesehen, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (wenn überhaupt) nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbarem Ausmaß berührt werden könnten. Nach § 62a Abs. 1 Z. 33 BO sei für Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. Dieser Bestimmung sei die in Rede stehende Stahlkonstruktion nicht zu subsumieren. Vielmehr diene diese Baulichkeit schon allein auf Grund der beschriebenen Stahlrahmenkonstruktion, die in ihrer Dimension nicht für eine bloße Beschattung, sondern vielmehr dazu errichtet worden sei, diese als begehbare Terrasse nutzen zu können, der Vergrößerung der konsensmäßigen Dachterrassen. Dies lasse sich den im Akt aufliegenden und den Beschwerdeführern auch zur Kenntnis gebrachten Unterlagen sowie Fotos ohne jeglichen Zweifel eindeutig entnehmen. Die Beschwerdeführer bestätigten dies in ihrer Berufung insofern, als sie vorbrächten, dass sie die vom Bauauftrag erfasste abzutragende Terrasse, die nach dem Kaufvertrag zu ihrer Wohnung dazugehörte, ausdrücklich mitgekauft hätten und ihnen mehrfach bestätigt worden wäre, dass für diese Terrasse eine Baubewilligung bestünde bzw. diese bewilligungsgemäß errichtet worden wäre. Aus dem von den Beschwerdeführern beigelegten Planauszug aus dem Kaufvertrag vom gehe hervor, dass in diesem die nunmehr vergrößerte Terrasse unter dem Hinweis "Stahlgitterrost" ausgewiesen werde. Die verfahrensgegenständlichen auf einer Stahlkonstruktion hergestellten und ohne baubehördliche Bewilligung errichteten auskragenden Bauteile dienten somit im Hinblick auf ihre Ausführung zweifellos der Vergrößerung der bewilligten Dachterrasse und der Nutzung als solche, mögen sie auch eine Beschattung der darunter liegenden Abstellräume herbeiführen.

Bei den in § 62a Abs. 1 Z. 33 BO angeführten Baulichkeiten handle es sich aber um solche ungeordneten Ausmaßes, die - abgesehen davon, dass sie zumeist verstellbar seien - ausschließlich der Beschattung dienten. Die Ausführung und Dimensionierung dieser Abschattungsvorrichtungen sei dabei auf die Funktion der Abschattung beschränkt. Vorliegend treffe dies insoweit nicht zu, als die auskragende Stahlkonstruktion (wie erwähnt) auf Grund ihrer Nutzung als Terrassenteil eine über die bloße Funktion der Beschattung hinausgehende Dimensionierung und Festigkeit (zwecks Betretens) aufweise und weiters den zulässigen Gebäudeumriss (Dachumriss) in nicht untergeordnetem Ausmaß überschreite. Ferner erfordere (wie schon ebenfalls erwähnt) die beabsichtigte und tatsächliche Verwendung der auskragenden Bauteile als begehbare Dachterrassen besondere über die bloße Anbringung einer Abschattungsvorrichtung hinausgehende bautechnische Kenntnisse hinsichtlich der Dimensionierung und der Festigkeit.

Da die in Rede stehenden auskragenden Baulichkeiten (im Gegensatz zu bloßen Abschattungsvorrichtungen iSd § 62a Abs. 1 Z. 33 BO) auch von Menschen betreten werden könnten, unterlägen diese im Hinblick darauf, dass dadurch öffentliche Interessen berührt würden und besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, jedenfalls nach den Bestimmungen der BO der Bewilligungspflicht iSd § 60 BO und einer entsprechenden Überprüfung durch die Behörde.

Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass jede der Ab- bzw. Beschattung dienliche Baulichkeit - und zwar unabhängig davon, ob diese verstellbar oder aufrollbar, betretbar und ob für diese ein wesentliches Ausmaß an bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei -

unter die Ausnahmebestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 33 BO falle, zumal in dieser Bestimmung so wie in der Bestimmung des § 62a BO allgemein auf diese Kriterien nicht abgestellt werde, widerspreche eindeutig der Intention des Gesetzgebers und den übrigen Bestimmungen der BO. Dass bewilligungsfreie Abschattungsvorrichtungen iSd § 62a Abs. 1 Z. 33 BO keine betretbaren Baulichkeiten darstellten, lasse sich bereits aus der beispielhaften Aufzählung solcher Beschattungsvorrichtungen in der genannten Norm entnehmen. Selbst wenn dort die "fehlende Betretbarkeit" nicht als ausdrückliches Kriterium für die Bewilligungsfreiheit genannt werde, ergebe sich dieses Erfordernis zweifelsfrei aus den übrigen Bestimmungen der BO und der diesen zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers. Die verfahrensgegenständlichen, auf einer Stahlkonstruktion hergestellten auskragenden Bauteile dienten der Vergrößerung der beiden begehbaren Dachterrassen und nicht bloß der Abschattung der darunter liegenden Räumlichkeiten und stellten Baulichkeiten dar, die iSd § 60 BO bewilligungspflichtig seien.

Das Fehlen der erforderlichen Baubewilligung bewirke, dass die vom vorliegenden Auftrag erfassten, vom Konsens abweichenden auskragenden Baulichkeiten als vorschriftwidrig iSd § 129 Abs. 10 BO anzusehen seien. Davon abgesehen überschritten diese Baulichkeiten den bewilligten Gebäudeumriss und erwiesen sich daher auch in dieser Hinsicht als vorschriftswidrig.

Da die erforderliche Baubewilligung für die vom Bauauftrag erfassten auskragenden Baulichkeiten bisher nicht erwirkt worden sei, bestehe der vorliegende Beseitigungsauftrag zu Recht. Die belangte Behörde habe die festgesetzte Erfüllungsfrist auf sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides verlängert. Damit sei die Erfüllungsfrist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zweifelsfrei ausreichend und nehme auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht.

Selbst ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung stehe dem vorliegenden Bauauftrag nicht entgegen, da auch während der Anhängigkeit eines solchen Ansuchens der Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erteilt werden könne. Es sei daher auch nicht erforderlich gewesen, vor Erlassung des Beseitigungsauftrags die Hauseigentümer bescheidmäßig zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung aufzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 129 Abs. 1 BO (idF LGBl. Nr. 18/1976 und Nr. 87/1995) ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume verantwortlich. Im Fall der Benützung der Räume durch einen anderen geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Gemäß § 129 Abs. 10 BO (idF LGBl. Nr. 18/1976, und 41/2005) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt worden ist oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Fall des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0217).

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c. BO erfordert (u.a.) jede Änderung des äußeren Ansehens eines Gebäudes (soweit nicht §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwendung kommen) "vor Beginn" die Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 62a BO ist bei Bauausführungen betreffend "Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre" weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich (Abs. 1 Z. 33).

Entgegen der Beschwerde erweist sich die von der belangten Behörde vertretene (oben wiedergegebene) Auffassung, dass die vorliegende Stahlkonstruktion weder aus grammatikalischer noch aus gesetzessystematischer und (nach den Gesetzesmaterialien) aus historischer Sicht dem § 62a Abs. 1 Z. 33 BO subsumiert werden kann, als rechtskonform.

Wenn auch (worauf die Beschwerde zu Recht hinweist) in dieser Norm mit der Wortfolge "und dergleichen" eine bloß demonstrative Aufzählung der diesem Tatbestand zu subsumierenden Gegenstände erfolgt, wird mit den dort enthaltenen Begriffen "Außenjalousien" bzw. "Markisen" doch der Maßstab fixiert, dem die nicht konkret aufgezählten Gegenstände entsprechen müssen. Ein begehbarer Bauteil kann weder als Markise noch als Jalousie oder als Gleichartiges angesehen werden.

Dass die belangte Behörde bislang behauptetermaßen über einen Antrag der Beschwerdeführer nach § 62a Abs. 3a BO nicht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Frage die Bewilligungsfähigkeit der vorliegenden Konstruktion in einem Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0269, mwH).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §62a Abs1 Z33;
BauRallg;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050167.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-80476