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VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0313

VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0313

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MM, geboren am , vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/180.933/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Am habe er die österreichische Staatsangehörige SP. geheiratet und anschließend einen auf diese Ehe gestützten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht.

Einem Bericht der Erstbehörde zufolge seien an der ehelichen Wohnanschrift Erhebungen durchgeführt worden, wobei die (mittlerweile geschiedene) Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen worden sei und angegeben habe, dass es sich um keine Scheinehe handle. Der Beschwerdeführer solle sich zum Zeitpunkt der Erhebungen auf einer Musikprobe befunden haben. Es habe - so die Erhebungsorgane - der Eindruck gewonnen werden können, dass die Eltern von SP. über die Eheschließung nicht erfreut seien. Eine Hauserhebung bei den Wohnungsnachbarn sei negativ verlaufen.

Daraufhin sei dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt und in weiterer Folge auch verlängert worden.

Einem weiteren Bericht der Erstbehörde vom zufolge sei bei einer weiteren Hauserhebung am erhoben worden, dass laut der Hausbesorgerin V. in der betreffenden Wohnung das Ehepaar P., deren Sohn mit Frau und Tochter sowie die Tochter (des Ehepaares P.), S, wohnten. Der Hausbesorgerin sei bekannt, dass das Ehepaar P. zwar geschieden sei, aber weiterhin zusammenlebe. Von einer Heirat der S P. habe die Hausbesorgerin nichts gewusst. Sie habe den Beschwerdeführer auch noch nie im Haus gesehen, obwohl er - so die belangte Behörde - seit zwei Jahren dort gemeldet sei. In der Wohnung Nr. 17 selbst habe niemand angetroffen werden können. Es seien Ladungen an der Wohnungstür für sämtliche Beteiligte hinterlegt worden, diesen Ladungen sei jedoch keine Folge geleistet worden.

Am sei die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Dabei habe sie das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Sie habe angegeben, vom Beschwerdeführer ein Kind zu erwarten und nach der Geburt der Erstbehörde die Geburtsurkunde zu übermitteln. Sie sei noch nie verheiratet gewesen und wohne derzeit in W, S-Straße; dies sei die gemeinsame eheliche Wohnung. Sie kenne den Beschwerdeführer bereits, seit sie 13 Jahre alt sei, und habe ihn in Jugoslawien in ihrem Dorf kennengelernt. Im Jahr 2000 habe man sich dann in Österreich wieder getroffen.

Bei einer weiteren Hauserhebung am sei der Beschwerdeführer in W, V-Gasse, angetroffen worden. Bei dieser Erhebung habe sich der Verdacht erhärtet, dass es sich bei der von ihm geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handle. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur auf Besuch in dieser Wohnung zu sein und nach wie vor bei seiner Ehefrau SP. und dem gemeinsamen Kind in W, S-Straße, zu wohnen. Nur vier Tage später, am , habe sich der Beschwerdeführer von der Adresse in W, S-Straße, abgemeldet und in W, V-Gasse, angemeldet. Wiederum nur wenige Tage später, nämlich am , sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einvernehmlich geschieden worden. Bei der Hauserhebung am habe der Beschwerdeführer nichts von einer unmittelbar bevorstehenden Scheidung erwähnt. Auf Grund der gesamten Erhebungen müsse eindeutig von einer Scheinehe, die mit geschieden worden sei, ausgegangen werden.

Diesem Bericht der Erstbehörde vom zufolge - so die belangte Behörde - sei am um 8.30 Uhr eine Überprüfung an der Adresse in W, V-Gasse, vorgenommen worden. In der Wohnung sei der Beschwerdeführer im Beisein eines weiteren Mannes ("illegal, Festnahme") angetroffen worden. Der Beschwerdeführer, der Schlüssel zu dieser Wohnung besessen habe, habe angegeben, nur zu Besuch zu sein. Der festgenommene ZT. sei dort gemeldet, allem Anschein nach jedoch an dieser Adresse nicht wohnhaft ("ohne persönliche Kleidung und sonstige Habe"). Auf Grund des Augenscheins in der Wohnung und der genauen Kenntnisse (der Ablage der Dokumente der Wohnungsinhaberin S., der in der Einzimmerwohnung deponierten Firmenunterlagen des Beschwerdeführers und dessen Angaben, er sei selbständiger Unternehmer und betreibe einen Zustelldienst) scheine der dauerhafte Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse gesichert. Weiters werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer sein Firmenfunkgerät in der Küche der Wohnung mittels eines mitgeführten Akkus aufgestellt gehabt habe. In der Wohnung seien insgesamt vier Personen gemeldet, wobei die Tochter der Wohnungsinhaberin den Namen AM., geboren am in Belgrad, führe. Die Wohnung, ca. 25 bis 30 m2 groß, sei mit einem Doppelbett und einer weiteren Couch ausgestattet. Auf Grund der Wohnungsausstattung, der Bekleidung und der Gegenstände (bezogenes Doppelbett, ein "männlicher" und ein "weiblicher" Kastenteil im Kleiderschrank sowie ein Kastenschrankteil mit Kinderkleidung bestückt) halte sich in der Wohnung ein Ehepaar auf. Der Beschwerdeführer wohne eigenen Angaben zufolge in W, S-Straße, bei seiner Ehefrau SP. Die Geburtsdaten seiner Ehefrau habe er mit

19. oder angegeben (das korrekte Geburtsdatum sei jedoch ). Er habe ein sechs Monate altes gemeinsames Kind mit S. Auf Grund der Hauserhebung handle es sich um eine Scheinmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse in W, S-Straße; tatsächlicher Wohnort sei W, V-Gasse, gemeinsam mit SS. und dem Kind AM.; der Beschwerdeführer habe den Wohnungsschlüssel zu dieser Wohnung bei sich geführt.

Am sei die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau SP. einvernehmlich geschieden worden. Der Vergleichsausfertigung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater der am in W geborenen Tochter der SP. sei.

Am seien die geschiedene Ehefrau und am der Beschwerdeführer selbst von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Dabei seien zahlreiche - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Widersprüche zutage getreten. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Trauzeuge sei MR. gewesen und seine Ehefrau habe eine Freundin als Trauzeugin gehabt, während die geschiedene Ehefrau ausgesagt habe, Trauzeugen seien zwei Freunde des Beschwerdeführers, deren Nachnamen sie nicht kenne, gewesen. Sowohl hinsichtlich der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als auch seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Fragen zu gemeinsamen Interessen und dem Zeitpunkt gemeinsamer Urlaubsaktivitäten (2004 oder 2005) seien ebenfalls abweichend beantwortet worden. Auf den Vorhalt, die Hausbesorgerin habe den Beschwerdeführer noch nie im Haus gesehen und auch nicht gewusst, dass SP. verheiratet sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei tagsüber selten zu Hause, er kenne die Hausbesorgerin, ihren Namen wisse er jedoch nicht; sie habe immer die Stiegen geputzt. Die geschiedene Ehefrau hingegen habe angegeben, die Hausbesorgerin müsse schon wissen, dass sie verheiratet sei, sie sei mit dem Beschwerdeführer jeden Donnerstag in der Waschküche gewesen und sie seien auch im Hof gesessen und hätten mit der Hausbesorgerin über das Wetter gesprochen. Auch zu den Fragen, welche größeren Anschaffungen man für die gemeinsame Wohnung getätigt habe bzw. wann (im März/April 2006 oder im Juni 2005) der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Das Datum der Scheidung sei vom Beschwerdeführer mit (richtig: ) angegeben worden.

Darüber hinaus - so die belangte Behörde - habe der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der polizeilichen Erhebungen vom in W, V-Gasse, konfrontiert angegeben, er sei nur zu Besuch in dieser Wohnung gewesen und habe dort geschlafen. Deshalb habe er einen Schlüssel gehabt. Auf den Vorhalt, er habe bei dieser polizeilichen Erhebung angegeben, bei seiner Ehefrau in W, S-Straße, wohnhaft zu sein und auch seine bevorstehende Scheidung verschwiegen, habe er angegeben, gesagt zu haben, dass er immer noch in der S-Straße gemeldet sei. Jetzt sei er mit SS. zusammen. Früher sei man auch schon in Jugoslawien zusammen gewesen, aber dann habe der Beschwerdeführer "nicht mehr wollen" und sei nach Österreich gekommen. Er habe mit ihr ein gemeinsames Kind, AM. Jetzt lebe er mit SS. zusammen.

In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom bestreite dieser das Vorliegen einer Scheinehe. Wenn ihn die Nachbarin möglicherweise nicht kenne oder nicht gesehen habe, so bringe er vor, dass er Musiker sei und auf verschiedenen Zigeunerhochzeiten spiele. Er habe diese V. auch nur einmal gesehen. Auf Grund seiner Musikantentätigkeit sei er viel und häufig und auch längere Zeit sowohl im Ausland als auch in den Bundesländern unterwegs. Diese Zigeunerhochzeiten, auf denen er gespielt habe, dauerten meist drei bis vier Tage, sodass er relativ oft ortsabwesend gewesen sei. Im Juni 2006 habe er sich in der V-Gasse aufgehalten. Er habe sich nach der Überprüfung umgehend dort angemeldet. Die Ehe mit SP. sei in weiterer Folge noch im Juni 2006 geschieden worden. Seine geschiedene Ehefrau habe im Jänner 2006 ein Kind geboren, wobei ursprünglich der Beschwerdeführer in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen gewesen sei. Sie habe ihm aber in weiterer Folge erklärt, dass sie fremdgegangen sei und er doch nicht der Vater des Kindes sei. Die Geburtsurkunde sei dann in weiterer Folge entsprechend berichtigt worden. Seine geschiedene Frau habe nach der Geburt des Kindes unter massiven Zuckerproblemen gelitten. Sie sei vier Tage blind gewesen und bis heute verwirrt, wobei sie auch erhebliche Erinnerungslücken aufweise. So sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, es sei evident, dass die Trauzeugen ein Mann und eine Frau gewesen seien. Wenn seine Frau sage, es seien zwei Männer gewesen, so sei das einfach falsch; eine derartige Aussage sei als Beweis dafür heranzuziehen, dass seine geschiedene Frau offenbar wirklich Erinnerungslücken habe. Sie sei bei der Hochzeit anwesend gewesen, es müsse ihr daher erinnerlich sein, dass die Trauzeugen ein Mann und eine Frau gewesen seien.

In der Berufung - so die belangte Behörde - mache der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, dass sich die damals gerade 18-jährige SP. in ihn verliebt und ihrerseits die Heirat vorgeschlagen habe. Er habe eingewilligt, weil er darin auch fremdenrechtliche Vorteile erblickt habe, sei aber in der Folge nicht bereit gewesen, auf außereheliche Beziehungen zu verzichten, was schließlich auch dazu geführt habe, dass SP. fremdgegangen sei. Dieser Umstand habe schließlich auch zur Scheidung geführt. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr am eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis erteilt worden. Dies, obwohl der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, dass bereits seit Erhebungen wegen einer angeblichen Scheinehe gegen ihn geführt worden seien. Die für die fremdenrechtlichen Maßnahmen und Bewilligungen zuständigen Behörden hätten also dem Beschwerdeführer trotz Kenntnis sämtlicher Umstände, die dem nunmehr angenommenen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe zugrunde lägen, eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erteilt.

In weiterer Folge sei von der belangten Behörde der Akt betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels vom Magistrat der Stadt Wien angefordert worden. Aus dem gesamten Akteninhalt sei nicht erkennbar, dass die Aufenthaltsbehörde vor Erteilung des in der Berufung angeführten Aufenthaltstitels Kenntnis von den Erhebungen wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe gehabt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer für geladen worden, um ihm die umfassende Akteneinsicht sowohl in den fremdenpolizeilichen als auch in den aufenthaltsrechtlichen Akt des Magistrates der Stadt Wien - im Hinblick auf das Vorbringen in seiner letzten Stellungnahme - zu ermöglichen. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht sei vom Beschwerdeführer jedoch ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es sei unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände, insbesondere die zutage getretenen massiven Widersprüche und die Erhebungsergebnisse davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die belangte Behörde übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau durchaus (wenn auch wenige) gleichlautende Angaben gemacht hätten; es liege jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der Behörde gegenüber wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Darüber hinaus flüchte sich der Beschwerdeführer in wechselnde Antworten, wenn er beispielsweise in der Niederschrift angebe, er kenne die Hausbesitzerin, wisse jedoch ihren Namen nicht, sie habe immer die Stiegen geputzt, hingegen in einer späteren Stellungnahme ausführe, er habe V. nur einmal gesehen, oder wenn er in seiner Berufung nunmehr davon spreche, dass er zwar in die Ehe "eingewilligt" habe, weil er darin auch fremdrechtliche Vorteile erblickt habe, in der Folge aber nicht bereit gewesen sei, auf außereheliche Beziehungen zu verzichten, was schließlich dazu geführt habe, dass SP. fremdgegangen sei.

Der Umstand, dass relevante Dinge aus dem Leben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau oftmals nur falsch wiedergegeben hätten werden können (beispielsweise die beruflichen Tätigkeiten, gemeinsame Interessen, der Zeitpunkt der Urlaubsaktivitäten oder des Wohnungswechsels, der Scheidungstermin oder der Geburtstag), sei bezeichnend und spreche eindeutig für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Die Erhebungsergebnisse rundeten dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab.

Weiters sei zu bedenken, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau und der Erhebungen stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner geschiedenen Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Berufung, seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 leg. cit. gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Ehegatten eine "Absprache" unterstellt, dies jedoch völlig unsubstanziiert gelassen. Auch die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers habe das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten. Die belangte Behörde habe ihre Beweiswürdigung nicht in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

2. Damit zeigt die Beschwerde indes keine Fehler der Beweiswürdigung auf, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, mwN).

Aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau bei den Befragungen am bzw. am sowie den Ergebnissen der Hauserhebungen am an der ehelichen Wohnanschrift und am in der V-Gasse ergibt sich, dass ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau nicht bestanden hat. Dem Beschwerdeführer ist es auch in seiner Stellungnahme vom sowie in der Berufung nicht gelungen, die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - nicht bloß als geringfügig anzusehenden - Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den seiner geschiedenen Ehefrau aufzuklären. Er vermochte im Verwaltungsverfahren kein einziges konkretes Verhalten, keine konkrete Begebenheit und keinen konkreten Umstand aufzuzeigen, die auch nur in Ansätzen für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu bestreiten, ohne anzugeben, aus welchem Lebenssachverhalt sich das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ableiten lassen könne.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, somit unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, ist nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für die Beurteilung maßgeblich waren.

Das Eingehen einer Scheinehe zu dem ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0684, mwN), weshalb schon aus diesem Grund die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Prognosebeurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0046) gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden ist. Dabei kommt dem Umstand, dass seit dem Zeitpunkt der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0692, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

3. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde die aus der Dauer des Aufenthalts im Inland ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen Eingriff in dessen Privatleben angenommen. Diesen Umständen kommt allerdings keine so gewichtige Bedeutung zu, dass sie das durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die dadurch bewirkte Erlangung von aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Bewilligungen erheblich gestörte große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen könnten. Die vom Beschwerdeführer seit November 2004 erlangte Integration wird dadurch relativiert, dass sie nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. In der Zeit davor verfügte der Beschwerdeführer lediglich über ein Visum, nach dessen Ablauf er sich mehrere Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Es sind somit auch die während dieser Zeiten entwickelten integrationsbegründenden Umstände in ihrer Bedeutung entscheidend gemindert. Weitere Aspekte, die auf einen besonderen Grad der Integration des Beschwerdeführer schließen ließen, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde sei schon auf Grund der Tatsache, dass der Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet sei, nicht in der Lage gewesen, die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen, unterlässt sie es, den behaupteten Verfahrensmangel zu konkretisieren und dessen Relevanz darzutun.

4. Die Beschwerde bringt weiters vor, dem Beschwerdeführer seien Niederlassungsbewilligungen mit Verlängerungen bis 2010 erteilt worden, obwohl die fremdenrechtliche Behörde wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen geführt habe. In Kenntnis der Sach- und Rechtslage seien dem Beschwerdeführer dennoch die seinerseits beantragten aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen erteilt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aufenthaltsbehörde nicht in Kenntnis von den Erhebungen wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe war. Zu den diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten, die dieser jedoch nicht wahrgenommen hat. Der - erkennbare - Hinweis in der Beschwerde, wonach die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines ausschließlich auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbotes entgegenstehe, ist somit nicht zielführend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0684, mwN).

5. Schließlich bestand - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprechen.

6. Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-80462