VwGH vom 30.04.2009, 2006/05/0163

VwGH vom 30.04.2009, 2006/05/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der h Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-329/06, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Magistratsabteilung 37 versagte mit Bescheid vom gemäß §§ 70, 71 der Bauordnung für Wien (BO) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung von zwei beidseitig affichierten Werbeanlagen, mit einer Größe von Breite x Höhe, 6,80 m x 2,40 m, Gesamthöhe ca. 3,30 m" auf dem Grundstück Nr. 517 in EZ 153 der KG Eßling in Wien 22, Breitenleer Straße ggü. "Ponysee".

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die besagten Werbeanlagen angesucht. Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen (am sowie am ) habe die Erstbehörde mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung versagt. Begründend sei ausgeführt worden, die Werbeflächen störten sowohl das gegebene örtliche Stadtbild, das durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt sei, als auch das in Zukunft mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild eines Grünlandes - Ländliches Gebiet. Weiters seien die Werbeanlagen auf einer Liegenschaft situiert, für welche eine Bausperre gemäß § 8 BO gelte. Der Gemeinderatsausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr habe sich gegen das Vorhaben ausgesprochen, weil dieses eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes darstelle und nicht den Zielsetzungen der Stadtplanung entspreche. Eine Bewilligung gemäß § 71 BO käme mangels entsprechender Gründe für eine Ausnahmebewilligung nicht in Betracht.

In der Berufung sei u.a. ausgeführt worden, dass nach der im Erstbescheid zitierten Stellungnahme der MA 19 für die gegenständliche Liegenschaft kein gültiger Flächenwirkungs- und Bebauungsplan existiere. Die dem genannten ablehnenden Gemeinderatsausschussbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der MA 19 sei nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen Architekt Prof. Ing. Mag. Alfred Pleyer vom unrichtig. Dieses Gutachten komme zum Schluss, dass Form und Aufstellung der Werbeflächen nicht als Einfriedung anzusehen sei und der charakteristischen Eigenart der unmittelbaren Umgebung entspreche. Die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes sei durch die Werbeflächen nicht gestört. Die Beschlussfassung des Gemeinderatsausschusses - die zudem rechtlich nicht bindend sei - sei somit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Zudem liege der Regelung des § 62a Abs. 3 BO zugrunde, dass Bauvorhaben gemäß Abs. 1 vom Gesetzgeber prinzipiell als geringfügig und ebenfalls als nicht störend angesehen würden. Argumente für die Bewilligungsfreiheit freistehender Werbeanlagen seien unter anderem folgende: Im Gegensatz zu anderen vor Ort vorkommenden und praktizierten Maßnahmen und Eingriffen entstehe durch Plakate


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"keine Flächenversiegelung
keine Vernichtung von Tier- und Pflanzenarten
keine Schädigung oder Verdrängung von Tier- und Pflanzenarten
keine Beeinträchtigung des Kleinklimas
keine tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes
keine Belastung des Oberflächen- und Grundwassers
keine großflächigen Verlärmung
keine großflächige Funktionsbeeinträchtigung von Wohn- und Erholungsgebieten
kein Flächenverlust durch Bebauung
keine Wärmebelastung für die Umwelt
keine Verdrahtung der Landschaft
keine Beeinträchtigung der lufthygienischen Situation
keine Schadstoffbelastung der Luft
keine Beeinträchtigung des Bodenlebens und gewachsener Bodenprofile
keine Beeinträchtigung bodenschützender und raumbildender Vegetation
keine Grundwasserabsenkung."

Nicht zuletzt auf Grund dieser Argumente erweise sich das Gutachten des Amtsachverständigen als unrichtig. Dieser verkenne auch, dass die herangezogenen Unterlagen (Strategieplan und Stadtentwicklungsplan) keine amtlichen Dokumente seien. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Akt nicht angeschlossen und seien der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Bezüglich der Raumordnung der Stadt Wien sei vorliegend Folgendes festzuhalten:


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"Ein aktueller Bezirksentwicklungsplan liegt nicht vor.
Ein Landschafts- und Grünordnungsplan liegt nicht vor.
Die Grundlagenforschung für Landschaftspflege liegt nicht vor.
Ein Grün- und Freiflächenkonzept liegt nicht vor. "

Für den konkreten Standort seien folgende Umstände nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden:


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"Der Plakatstandort liegt in keiner Schutzzone.
Für diesen Bereich liegt seitens der Stadt Wien keine Prioritätensetzung 'Sicherung der Grünraumversorgung' vor.
Die Böden sind für die Landwirtschaft nur mäßig geeignet.
Es besteht eine erhöhte Lärmbeeinträchtigung durch anfliegende Flugzeuge sowie erhöhtes Aufkommen im Straßenverkehr (Pendler).
Der Bereich ist keine landschaftsökologische Reservatzone im Sinne des Naturschutzes.
Der Bereich ist keine landschaftsökologische Vorbehaltsfläche.
Der Bereich ist kein Vorzugsgebiet für naturorientierte Erholung im Sinne des Landschaftsschutzes.
Im Laufe der vergangenen Jahre erfolgte eine Zunahme der Wohnungen um mehr als 20 % und eine Zunahme der Wohnbevölkerung um mehr als 30 %."

Es handle sich um ein Gebiet mit wesentlichen Mängeln in mehreren Sparten der notwendigen Wohnfolgeeinrichtungen, es bestünden wesentliche Mängel, vor allem bei der technischen Infrastruktur und beim öffentlichen Verkehr. Ein Mangel an Sozialeinrichtungen sei ebenso gegeben wie ein Überangebot an Grünflächen und Parkplätzen.

Zudem habe der Amtssachverständige in unzulässiger Weise eine rechtliche Würdigung vorgenommen, wenn er ausführe, dass sich das beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht nur aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergebe (wie dies in § 85 BO ausgeführt sei), sondern auch aus den grundsätzlichen Zielformulierungen der Stadtplanung Wien, wie unter anderem aus dem Strategieplan und dem Stadtentwicklungsplan, welche Dokumente keine "hoheitlichen Stellungnahmen" darstellten.

Im Gutachten des Amtssachverständigen würden auch "im Umfeld existierende widerrechtlich errichtete Werbeanlagen" zitiert, ohne dass den Sachverhaltsfeststellungen des Erstbescheides derartige Umstände entnehmbar seien. Die diesbezüglichen Unterlagen seien der Beschwerdeführerin auch nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Für die Existenz widerrechtlich errichteter Werbeanlagen habe die Beschwerdeführerin auch kein Indiz finden können. Ferner habe der Amtssachverständige ein allgemein bekanntes wesentliches Bauvorhaben - die Nordostumfahrung Wien - nicht berücksichtigt.

Sollte die gegenständliche Liegenschaft tatsächlich für die Widmung Grünland - Ländliches Gebiet ("L") verfügen - was die Beschwerdeführerin bestreite - wäre dies allerdings ein Hinweis darauf, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass eine funktionierende Landwirtschaft aufrecht erhalten werde. Landwirtschaftliche Betriebe seien aber vom Erhalt von Subventionen abhängig, es sei evident, dass die aus der Landwirtschaft erzielten Erträge der Unternehmen zumeist nicht ausreichten, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Die Bewilligung zur Errichtung von Werbeflächen und die Erzielung von Einnahmen aus deren Vermietung würden diesbezüglich eine perfekte Lösung darstellen. Die Werbeeinnahmen sorgten unter anderem dafür, dass die landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Betriebe lebensfähig blieben, weshalb es unrichtig sei, dass die gegenständliche Werbeanlage einer allfälligen Widmung als Grünland - Ländliches Gebiet widerspreche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass seit nunmehr neun Jahren keine Einigung betreffend die zukünftige Widmung des gegenständlichen Grundstückes erfolgt sei, sei erkennbar, dass von einer zukünftigen Grünlandwidmung nicht ausgegangen werden könne.

Nach § 8 Abs. 1 BO hätte jedoch jedenfalls gemäß § 71 BO vorgegangen werden müssen. Das vorliegende Bauvorhaben erfülle sämtliche Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 bis 4 BO. Zumindest befristet bis zum Vorliegen eines neuen Flächenwidmungsplanes hätte der Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Plakatwände erteilt werden müssen. Insbesondere im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten sowie die Berufungsausführungen würde eine Genehmigung keinesfalls Willkür darstellen. Bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage seien Beeinträchtigungen jeglicher Art durch die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben. Auf zukünftige Sachverhalts- und Gesetzänderungen könnte infolge Widerspruchsmöglichkeit entsprechend reagiert werden.

Diese Berufung gehe fehl. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO sei für Neu-, Zu- und Umbauten, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a leg. cit. zur Anwendung kämen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO sei auch für die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht würden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet seien, öffentliche Rücksichten zu berühren, eine baubehördliche Bewilligung zu erwirken.

Gemäß § 62a Abs. 1 Z. 27 BO sei bei Bauführungen, die Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet würden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen, beträfen, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichplan sei ersichtlich, dass die östliche der beiden gegenständlichen Werbeanlagen bis zu ca. 2 m und die weiter westlich gelegene Werbeanlage bis zu ca. 0,70 m an die jeweilige Grundgrenze heranreichten und beide Anlagen daher im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet seien. Aus den Ausmaßen der Werbeanlagen - diese seien 6,80 m lang und 3,30 m hoch - ergebe sich weiters, dass diese entsprechende Fundierungen aufweisen müssten und daher für deren Aufstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei. Die Bewilligungspflicht der Anlagen ergebe sich daher aus den genannten gesetzlichen Regelungen.

Die von der Beschwerdeführerin in der Berufung ins Treffen geführten Argumente für eine Bewilligungsfreiheit freistehender Werbeanlagen (keine Flächeversiegelung, keine Vernichtung von Tier- und Pflanzenarten etc.) seien im Gesetz nicht begründet und für die Beurteilung der Bewilligungspflicht irrelevant.

Unstrittig befänden sich die beiden Werbeanlagen auf einer Liegenschaft, für welche eine Bausperre nach § 8 Abs. 1 BO (wie sie grundsätzlich für das von den Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne bestehe) gelte. Nach § 8 Abs. 1 Z. 1 BO müsse (u.a.) das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein und dürfe das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Aus der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 B vom gehe hervor, dass vorgesehen sei, bei einer künftigen Überarbeitung des Flächewidmungs- und Bebauungsplanes für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland - Ländliches Gebiet vorzuschlagen. Diese Widmung habe auch der zuletzt gültige, mit außer Kraft getretene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorgesehen. Auch das Gutachten der Magistratsabteilung 19, welches wortwörtlich in die Begründung des Erstbescheids aufgenommen worden sei, lege diese stadtplanerischen Absichten dar. Auf diesen Umstand sei zu verweisen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom vorbringe, ihr seien bis dato keine Unterlagen zugekommen, aus welchen sich der Wille des Landes Wien ableiten lasse, für das gegenständliche Grundstück die Widmung Grünland - Ländliches Gebiet festzusetzen.

§ 6 BO regle die für die einzelnen Widmungen zulässigen Nutzungen. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. seien ländliche Gebiete für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt. In ländlichen Gebieten dürften nur Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienten und das betriebsbedingt notwenige Ausmaß nicht überschritten. Hiezu gehörten auch die erforderlichen Wohngebäude. Zulässig sei ferner die Errichtung von Bauten, die öffentlichen Zwecken dienten. Gemäß § 6 Abs. 15 BO seien die für die widmungsgemäße Nutzung baulichen Anlagen in allen Widmungsgebieten zulässig, im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen jene Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten seien, jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen.

Da das Bauvorhaben mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne nicht vereinbar sei, sei bereits die erste Voraussetzung des § 8 Abs. 1 BO für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben. Eine Prüfung, ob das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt sowie die übrigen Voraussetzungen der Z. 2 bis 4 des § 8 Abs. 1 BO erfüllt seien, erübrige sich, weil die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Unter diesem Aspekt gehe das gegen das Gutachten der Magistratsabteilung 19 gerichtete Berufungsvorbringen ins Leere. Zudem lege die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 B, welche Gegenstand des Beschlusses des Gemeinderatausschusses gewesen sei, explizit dar, dass seitens der Stadtplanung die Festsetzung der Widmung Grünland - Ländliches Gebiet vorgesehen sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, Landwirtschaftsbetriebe seien auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, weshalb die Werbeanlagen der Widmung Grünland - Ländliches Gebiet nicht widersprechen würde, sei schon entgegenzuhalten, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, ein strenger Maßstab anzulegen sei, zumal verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden könnten.

Schließlich seien weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch im Zusammenhang mit der gegebenen Situation besondere Gründe erkennbar, die für eine Erteilung einer Bewilligung gemäß § 71 BO auf Widerruf sprechen würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

3.1. Die oben angegebenen Ausmaße der Werbeanlagen sind unstrittig. Nach der hg. Rechtsprechung wohnt dem Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" in § 62a Abs. 1 Z. 27 BO (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0009, mwH) der Zweck inne, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintanzuhalten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermeidung dieser Gefahren steht, darf durch bewilligungsfreie Bauführung, auch durch die Errichtung von Werbetafeln nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, dann fehlt es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der errichteten Werbeanlagen. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, die von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren zu vermeiden, werden alle bei einem Umstürzen einer Werbetafel typischerweise auftretende Gefahrenmomente angesprochen. Dabei erscheint es evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wettersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitern wird.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die vorliegenden Werbeanlagen im Nahebereich der Grundgrenze befänden, nicht zu beanstanden. Angesichts der unstrittigen Gesamthöhe der Werbeanlagen von 3,30 m erscheint die im bekämpften Bescheid mit ca. 70 cm bzw. ca. 2 m angegebene Entfernung der Anlagen von der Grundgrenze nicht als "zu vage", um die getroffene Beurteilung nach § 62a Abs. 1 Z. 27 BO vorzunehmen. Die Differenz zwischen dem sich aus der Tafelhöhe ergebenden Radius und dem angegebenen Abstand von der Grundgrenze erweist sich in Anbetracht eines Wind- oder Sturmereignisses als zu gering, um eine Situierung der angesprochenen Tafel außerhalb des rechtsrelevanten Nahebereiches annehmen zu können. Im Hinblick auf den angegebenen Schutzzweck im Zusammenhang mit einem Wind- oder Sturmereignis ist es auch nicht relevant, dass die Behörde die "relevante Lage der Plakatwände zur Grundgrenze nicht" angab und eine Werbeanlage nur mit einem Eck 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Vor diesem Hintergrund versagen auch die - der Berufung im Wesentlichen folgenden (vgl. dazu oben 1.2.) - weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Bewilligungsfreiheit der in Rede stehenden Werbeanlagen, überdies geht das Vorbringen insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin ja um Erteilung einer Baubewilligung ersucht hat.

3.2. Mit dem Vorbringen, ihr sei die im angefochtenen Bescheid zitierte Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 B vom im Verwaltungsverfahren nicht zur Verfügung gestellt worden, zeigt die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich (wie im bekämpften Bescheid im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten festgehalten) lediglich die schon im Erstbescheid enthaltene, auf die besagte Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 gestützte Ausführung, wonach für den Bereich, in dem sich die Werbeanlangen befinden, in Zukunft die Widmung Grünland - Ländliches Gebiet stadtplanerisch beabsichtigt sei und die beabsichtigte Errichtung der Werbeanlagen nicht den Zielsetzungen der Stadtplanung entspreche. Dazu konnte die Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung Stellung nehmen.

3.3. Dass der angefochtene Bescheid keine näheren Feststellungen zu den in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Sprache gebrachten widerrechtlich errichteten Werbeanlagen im Umfeld der bescheidgegenständlichen Werbeanlagen enthalte, vermag an der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Stadtplanung (Festlegung der künftigen Widmung Grünland - Ländliches Gebiet) nichts zu ändern. Dass diese Stadtplanung nicht den gesetzlichen Zielen iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 BO entspreche, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Der Einwand, das gegenständliche Gebiet liege im Bereich der geplanten Nordostumfahrung, ist nicht hinreichend substanziiert, um die zu Grunde gelegte Stadtplanung zu erschüttern. Damit geht auch der Einwand fehl, dass die belangte Behörde die diesbezügliche Stellungnahme (Magistratsabteilung 19 "Amtsgutachter") ihrer Entscheidung nicht hätte zu Grunde legen dürfen. Gleiches gilt für das Vorbringen, diese Stellungnahme würde durch die Bezugnahme auf rechtlich nicht verbindliche Stadtplanungsdokumente eine unzutreffende Würdigung vornehmen. Da auf dem Boden des Gesagten im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z. 1 BO nicht gegeben sind, erübrigt sich eine Prüfung, ob (wie die Beschwerde meint) im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z. 2 bis 4 BO erfüllt sind, zumal eine Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 1 BO verlangt, dass die für das Vorhaben maßgeblichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 kumulativ erfüllt sind.

3.4. Entgegen der Beschwerde kann ferner nicht gesagt werden, dass beidseitig affichierte Werbeanlagen mit Plakatflächen (wie vorliegend) landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken iSd § 6 Abs. 1 BO dienten. Da das Erzielen von Einkünften aus Werbeanlagen offensichtlich keine land- bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn darstellt, kann schon deshalb damit eine land- bzw. forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung nicht argumentiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0297, mwH). Der Aspekt der Beschaffung von finanziellen Mitteln zum Vorteil einer bestimmten Nutzung lässt sich im Übrigen für jede Nutzungsart ins Treffen führen, weshalb die Argumentation der Beschwerde dem strengen Maßstab widerspricht, der für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung maßgeblichen Kriterien anzulegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/10/0109, mwH).

3.5. Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Ausnahmebewilligung nach § 71 BO nur zulässig, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Beurteilung eines Ansuchens um eine solche Baubewilligung hat die Behörde zu prüfen, ob vom Antragsteller für die Erteilung derselben angeführten oder doch aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorliegen. Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls iSd § 71 BO wird aber durch den Hinweis in der Beschwerde, die Behörde hätte bei Erteilung einer Genehmigung nach § 71 BO keine Willkür geübt, nicht dargetan. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass angesichts der dargegebenen Widerrufsmöglichkeit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gegeben gewesen wären.

3.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.7. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der EGMR hat - vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0266, auf das gemäß § 43 Abs. 2 B-VG verwiesen wird - dargelegt, dass die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am