VwGH vom 31.03.2008, 2008/17/0046

VwGH vom 31.03.2008, 2008/17/0046

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/17/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der M H in Graz, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung, je vom ,


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1.
Zl. 3-KL 38-59/1-2007 (hg. Verfahren Zl. 2008/17/0046) und
2.
Zl. 3-KL 38-60/1-2007 (hg. Verfahren Zl. 2008/17/0047), betreffend jeweils Zweitwohnsitzabgabe (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde Schiefling am See, Pyramidenkogelstraße 150, 9535 Schiefling am See), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den von der Beschwerdeführerin jeweils vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Ferienhäuser im Ortsgebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Diese dienen nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin "ausschließlich der Erholung

... in den Sommermonaten". Diese Ferienhäuser können weder

"mittels Zentralheizung" noch anderweits (durch Elektro- oder Holzofen) beheizt werden. Darüber hinaus wird die Wasserzufuhr in der Zeit von 30. September bis 1. Mai abgesperrt.

Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz jeweils vom wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin jeweils eines Ferienhauses für das Jahr 2006 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von EUR 495,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde aus der Vervielfachung des Abgabensatzes gemäß § 7 Abs. 2 lit. d des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG) mit der Anzahl der Monate der Nutzungsmöglichkeit im Jahr 2006, vermindert um zehn Prozent auf Grund fehlender Ausstattungsmerkmale, ermittelt.

Die Beschwerdeführein hat gegen diese Abgabenbescheide jeweils am Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass das Ferienwohnhaus unbeheizt und darüber hinaus vom 30. September bis 1. Mai die Wasserzufuhr abgesperrt sei, woraus sich ihrer Ansicht nach die Nutzungsdauer des Ferienhauses auf fünf Monate im Jahre reduziere.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung entschied die Abgabenbehörde zweiter Instanz über Vorlageantrag der Beschwerdeführerin mit ihren Bescheiden jeweils vom dahin, dass die Berufung je als unbegründet abgewiesen werde.

Mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsentscheidung jeweils erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde gleichlautend in den angefochtenen Bescheiden unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe einen Zweitwohnsitz im Sinne des K-ZWAG begründet und sei über diesen verfügungsberechtigt; dies werde von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG sei der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr ident. Eine Teilung des Abgabenzeitraumes sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur vorgesehen, wenn sich die Person des Abgabenschuldners ändere, somit das Nutzungsrecht und die volle Verfügungsgewalt übergehe oder wenn sich die Art der Verwendung der Wohnung ändere (beispielsweise durch auf Dauer angelegte Überlassung der Wohnung an Gäste oder durch Vermietung an einen Dritten, der im Objekt seinen Hauptwohnsitz begründe). Dass ein Verfügungsberechtigter die Wohnung aus bestimmten Umständen (etwa witterungsbedingt) nicht ununterbrochen tatsächlich bewohnen könne, ändere nichts an der Qualifikation der Wohnung als Zweitwohnsitz. Zu berücksichtigen sei ein derartiger Umstand gemäß § 7 Abs. 4 K-ZWAG bei Fehlen bestimmter Ausstattungsmerkmale. Dadurch komme es für den gesamten Abgabenzeitraum zu einer Reduktion der Abgabenhöhe, auch wenn das fehlende Kriterium möglicherweise nur während einer Jahreszeit die Nutzungsmöglichkeit beeinträchtige.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichem Zusammenhanges über die Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, aus den näher angeführten ihrer Ansicht nach maßgeblichen Bestimmungen des K-ZWAG ergebe sich, dass Gegenstand der Zweitwohnsitzabgabe nur Wohnungen seien, die für Wohnzwecke entsprechend ausgestatten seien und vom Inhaber zur Deckung eines Wohnbedarfes verwendet werden könnten (Hinweis auf § 2 Abs. 4 K-ZWAG). Der Landesgesetzgeber verdeutliche damit, dass Wohnungen von der Zweitwohnsitzabgabe nur dann erfasst sein sollten, wenn sie zur Deckung eines Wohnbedarfes entsprechend ausgestattet seien und verwendet werden könnten. Dieser Grundgedanke der sachlichen Beschränkung der Abgabepflicht werde vom Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 K-ZWAG in zeitlicher Hinsicht konsequent weitergeführt. Dort schränke der Gesetzgeber die Abgabepflicht zeitlich so ein, dass die Abgabepflicht mit Beginn des Monats entstehe, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden könne, und mit Ablauf des Monats ende, in dem die Wohnung (zuletzt) als Zweitwohnsitz verwendet werden könne. Die belangte Behörde vertrete diesbezüglich - so wie auch die Vorinstanzen - den Standpunkt, dass von der zeitlichen Einschränkung nach § 5 Abs. 4 K-ZWAG nur jene Fälle umfasst sein sollten, in denen der Zweitwohnsitz wegen Renovierungsarbeiten, baulichen Änderungen oder Beschädigung durch Naturkatastrophen völlig unbrauchbar bzw. nicht bewohnbar sei. Die zeitweise (z.B. witterungsbedingte) tatsächliche Unbewohnbarkeit ändere nichts an der Qualifikation der Wohnung als Zweitwohnsitz und lasse auch die Abgabenschuld für den gesamten Zeitraum eines Jahres bestehen. Diese Rechtsauffassung sei jedoch unrichtig und begründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Es treffe zwar zu, dass der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr ident sei, doch verkenne die belangte Behörde, dass die Qualifikation als Zweitwohnsitz nicht "automatisch" die Abgabepflicht für den gesamten Abgabenzeitraum mit sich bringe. Die Abgabepflicht sei eindeutig auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden könne. Diese zeitliche Begrenzung der Verwendbarkeit des Zweitwohnsitzes müsse von der Abgabenbehörde jährlich bei Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe ermittelt werden.

Aus § 7 Abs. 4 K-ZWAG könne nur der Schluss gezogen werden, dass die für den Zeitraum der Verwendbarkeit der Wohnung festzusetzende Abgabe um jeweils 10 v. H. zu vermindern sei, wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Stromanschluss, Zentralheizung und dergleichen fehlten. Es könne jedoch dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass die Unbenutzbarkeit der Wohnung durch mehrere Monate im Jahr hindurch (z.B. keine Wasserentnahmemöglichkeit) mit einem Abschlag von zehn Prozent der festgelegten Abgabenbeträge für das ganze Jahr abgegolten werden solle. Bei rechtsrichtiger Auslegung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die mangelnde Verwendbarkeit der Wohnung zwischen 30. September und 1. Mai die Abgabepflicht zeitlich auf fünf Monate im Jahre einschränke. Der Landesgesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 K-ZWAG die Abgabepflicht ganz eindeutig auf jenen Zeitraum einschränken wollen, in dem der Zweitwohnsitz zur Befriedigung eines Wohnbedarfes auch tatsächlich verwendet werden könne. Durch die Unbeheizbarkeit der Wohnung der Beschwerdeführerin und die Absperrung der Wasserzufuhr in der Zeit zwischen 30. September und 1. Mai sei diese im Sinne des § 5 Abs. 2 K-ZWAG nicht verwendbar, sodass für diesen Zeitraum auch keine Abgabepflicht bestehen könne. Der abgabepflichtige Zeitraum der Beschwerdeführerin erstrecke sich daher vom bis und wäre daher mit einem Betrag von EUR 247,50 zu bemessen gewesen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG), LGBl. Nr. 84/2005, lauten wie folgt:

" § 2

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

...

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 5

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entseht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

...

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

§ 6

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs. 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. des selben Monats zu entrichten.

§ 7

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. ...

...

(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energievorsorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt."

Die Beschwerdeführerin geht - wie dargestellt - davon aus, der Begriff der "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 4 K-ZWAG setze die Beheizbarkeit und die Wasserentnahmemöglichkeit voraus. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Aus den Materialien (EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zl. -2V-LG-205/59-2005, 4) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der "Wohnung" zu Grunde gelegt hat:

"... Um von Wohnungen bzw. Wohnraum (im weitersten Sinne)

sprechen zu können, ist davon auszugehen, dass es sich um

eingerichtete Räumlichkeiten handeln muss, die einen Aufenthalt

für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung

darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. ... es können

aber auch Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Bootshäuser, Almhütten und dgl. unter die Definition der Wohnung fallen, wenn sie entsprechend ausgestattet d.h. für Wohnzwecke eingerichtet sind; sie müssen wohl nicht winterfest sein und brauchen auch über keine Energieversorgung und keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügen." (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Weiters heißt es aaO 7, zu § 2:

"... Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es der

tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten ( Zl. 91/14/0041). Geringere Anforderungen werden an

einem Zweitwohnsitz gestellt. ... eine ununterbrochene

tatsächliche Benutzung ist nicht nötig ( Zl. 90/13/0299); es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 bis 3 Monate) benutzt wird ..."

Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzesgebers vom Begriff der "Wohnung" geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit- "Wohnung" im Sinne des K-ZWAG vorliegt. Dieses Verständnis des Begriffes der "Wohnung" stimmt auch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine "Wohnung" im Sinne dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energievorsorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

Dieses Auslegungsergebnis erscheint überdies noch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgte doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Derartige Kosten, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (vgl. dazu die im Allgemeinen Teil der EB zur RV des K-ZWAG, aaO, 1, zitierten EB zur RV zum FAG 2005, 867 BlgNR XVIII. GP, 20) sind aber in der Regel nicht etwa von der witterungsbedingten Benützbarkeit einer Zweitwohnung abhängig.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - § 5 Abs. 2 und 4 K-ZWAG, da diese Bestimmungen mit dem (weiten) Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 4 leg. cit. durchaus in Einklang zu bringen sind.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet anzuweisen.

Wien, am