VwGH vom 27.10.2008, 2008/17/0043

VwGH vom 27.10.2008, 2008/17/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E D in H, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10. Oktober-Straße 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3 FE 5-73/1- 2007, betreffend Kanalanschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde H, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Krassniggstraße 46), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 18/1978 in der geltenden Fassung (in der Folge: K-GKG) als Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft, welche im durch Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich liege, das auf dieser Liegenschaft errichtete näher bezeichnete Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Dieser Bescheid erwuchs letztlich auf Grund der unbekämpft gebliebenen Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom in Rechtskraft.

Nachdem auch ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 3 K-GKG aufgrund der nicht in Beschwerde gezogenen Vorstellungsentscheidung vom rechtskräftig abgewiesen worden war, schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit dem vorläufigen Abgabenbescheid vom der Beschwerdeführerin einen Kanalanschlussbeitrag von EUR 3.306,61 vor. Als Bemessungsgrundlage ging die Behörde von 1,3 Bewertungseinheiten mal dem Beitragssatz von EUR 2.543,55 aus. Begründend führte der Bürgermeister unter anderem aus, zur Ermittlung der Bewertungseinheiten für den Kanalanschlussbeitrag sei es notwendig, die Naturmaße der Wohnnutzfläche aufzunehmen. Diese Tätigkeit hätten Bedienstete der Gemeinde am um

16.30 Uhr durchführen wollen. Trotz nachweislicher und akzeptierter Terminbekanntgabe sei den Bediensteten der Gemeinde an diesem Tag die Aufnahme der Naturmaße nicht gestattet worden, dies entgegen der in § 10 Abs. 3 K-GKG normierten Verpflichtung, wonach zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluss, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen sei.

Der Beschwerdeführerin sei hierauf mit Schreiben der Gemeinde vom informiert worden, dass nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung die Behörde im Falle der Verweigerung von Auskünften über Umstände, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wesentlich seien, diese Umstände schätzen und die Abgabe vorläufig festsetzen könne. Der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig mitgeteilt worden, dass aufgrund der näher angeführten Außenmaße und der angenommenen Nutzungen als Wohnraum sich als Resultat der Schätzung 1,3 Bewertungseinheiten ergäben.

Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit geboten worden, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Schreibens vom hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere sei sie aufgefordert worden, die Wohn-Nutzfläche des Hauses zu ermitteln und zu diesem Zweck sämtliche zur Wohn-Nutzfläche zählenden Räume des Hauses mit der genauen Bezeichnung und den genauen Innenmaßen in einem beigefügten Aufnahmeblatt einzutragen und diese Aufnahme an die Gemeinde zu übermitteln. Abschließend sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass für den Fall der Nichtübermittlung des Aufnahmeblattes und des Nichteinlangens einer Stellungnahme die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages in der ihr bekannt gegebenen Höhe von EUR 3.306,62 erfolgen werde.

Gegen die Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens mit dem Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin am einen "Einspruch" erhoben, in dem sie die Rechtskraft der bisher ergangenen Bescheide bezweifle. Weiters werde darin ausgeführt, dass die am versuchte Ermittlung "in keinem Gesetz stehe". Zu den Ergebnissen der Schätzung sei keine Stellungnahme abgegeben worden, auch das übermittelte Beiblatt sei unbeantwortet geblieben. Demzufolge sei eine vorläufige Abgabenfestsetzung in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe erfolgt.

Im Zuge des Verfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom aufgefordert, ein als Beilage zu diesem Schreiben übermitteltes Formblatt zur Aufnahme der gesamten Wohnraum-Nutzfläche für das näher genannte "Objekt" vollständig ausgefüllt "und von der Eigentümerin als richtig bestätigt" der Gemeinde vorzulegen. Die in diesem Schreiben erwähnte Frist wurde in der Folge über Antrag der Beschwerdeführerin auf den erstreckt.

In der Folge wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid, datiert vom , die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den vorläufigen Abgabenbescheid vom als unbegründet ab. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte unter anderem aus, auch in der Berufung würden keine Angaben über das tatsächliche Ausmaß der Wohn-Nutzfläche gemacht, es werde vielmehr nur gesagt, dass die Bewertungseinheiten viel zu hoch angenommen worden seien. Soweit in der Berufung davon ausgegangen werde, es könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Behörde bei der Aufnahme der Naturmaße gehindert habe, werde darauf hingewiesen, dass in dem Schreiben vom die "versuchte" Ermittlung der Naturmaße vom als Besitzstörung und weiters als unzumutbar bezeichnet werde, "solche Personen" in die Wohnräume zu lassen.

Im Übrigen seien bis zum Tag der Entscheidung durch den Gemeindevorstand () weder das im Zuge des Berufungsverfahrens übermittelte Formblatt ausgefüllt vorgelegt worden (dies trotz Fristerstreckung), noch seien sonst Angaben über die als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Wohn-Nutzfläche gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom wurde keine Vorstellung erhoben, sodass der Bescheid über die vorläufige Abgabenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist.

Am (somit nach der am erfolgten Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den mit Datum ausgefertigten Berufungsbescheid) übermittelte die Beschwerdeführerin der Gemeinde ein ausgefülltes, jedoch nicht unterschriebenes Erhebungsblatt betreffend die Wohn-Nutzfläche, wobei die Unterschrift mit dem Bemerken verweigert wurde, es bestünde kein Vertrauen zur Gemeinde.

Nach Einleitung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung des mit dem vorläufigen Abgabenbescheides festgesetzten Betrages langte am bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Schreiben (eines Vertreters) der Beschwerdeführerin ein, in dem unter anderem die Wohn-Nutzfläche insgesamt (ohne nähere Aufschlüsselung) mit 117 m2 bekannt gegeben wurde.

Mit Schreiben vom führte die Gemeinde unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Umwandlung des vorläufigen in einen endgültigen Abgabenbescheid betreffend den Kanalanschlussbeitrag aus, dass dieser die bisher fehlgeschlagene Erhebung der Aufnahme der Naturmaße der Wohn-Nutzfläche voraussetze; erst wenn die angegebenen Maße im Zuge eines Ortsaugenscheines durch die Gemeindeorgane festgestellt worden seien, könne ein endgültiger Bescheid (mit einer allfälligen Reduktion der geschätzten Bewertungseinheiten) erfolgen. Um diese Aufnahme der Naturmaße der Wohn-Nutzfläche durch die Gemeindeorgane durchführen zu können, werde um schriftliche Bekanntgabe eines Termins (Werktag, Uhrzeit) ebenso wie um die Anwesenheit des einschreitenden Vertreters und eine Bestätigung des Termins durch die Beschwerdeführerin gebeten.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am beim Bezirksgericht Feldkirchen eine (in der Folge zurückgewiesene) Klage auf "Rückforderung der aufgrund eines gesetzwidrig erlassenen Rückstandsausweises im Exekutionsweg unberechtigt kassierten Kanalanschlussgebührenbetrages" ein, in dem auch der Antrag gestellt wurde, die amtliche Vermessung des Wohn-Nutzraumes durch einen Beamten des Gerichtes vornehmen zu lassen, Gemeindebeamte hätten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen Zutritt.

Mit Schreiben des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen drei Wochen der Gemeinde Grundrisspläne mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume mit den Maßen aller im Grundriss angegebenen Darstellungen von allen Geschossen des Wohnhauses im Maßstab 1:100 zur Verfügung zu stellen, wobei diese Pläne von einem zur Erstellung solcher Unterlagen berechtigten gerichtlich beeideten Bausachverständigen zu erstellen und von diesem eine Aufstellung der Naturmaße anzufügen seien; Pläne und Aufstellung seien vom Bausachverständigen und von der Beschwerdeführerin zu unterfertigen. Sollte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werden, so würde von der Gemeinde für die Erlassung des endgültigen Abgabenbescheides die dem vorläufigen Abgabenbescheid zugrunde gelegten Wohn-Nutzflächen herangezogen werden.

Ergänzend wies die Gemeinde in diesem Schreiben darauf hin, dass zwei Mal eine Ermittlung der Naturmaße versucht worden sei, diese Vorhaben jedoch an der Verweigerung des Zutritts durch die Beschwerdeführerin gescheitert seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Schreiben vom an die Gemeinde wie auch in der erwähnten Klage an das Bezirksgericht Feldkirchen vom mitgeteilt, dass Mitarbeitern der Gemeinde das Betreten der Wohnräume bzw. der Liegenschaft nicht gestattet werde. Die Gemeinde weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im Sinne näher angeführter gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sei, ihrer "Hilfeleistungspflicht" nachzukommen. Eine Verletzung der "Hilfeleistungspflicht" sei (überdies) eine Verwaltungsübertretung.

Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (eingelangt bei der Gemeinde am ), es könne eine "korrekte und ehrliche Person, die nicht voreingenommen ist, in diesem Verfahren am um 15 Uhr bis 15.30 Uhr diese Naturmaße und Grundrisse ermitteln". Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur einer Person der Zutritt gewährt wird. Weiters wird angeführt, dass zwei namentlich näher genannten Personen das Betreten des Grundstückes verboten sei.

Unter Berufung auf § 150 Abs. 2 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: K-LAO) erklärte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom den vorläufigen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz vom zum endgültigen Abgabenbescheid.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die Behörde aus, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom sei als weitere Verweigerung der Aufnahme der notwendigen Maße zur Erlassung des endgültigen Abgabenbescheides zu werten; dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung, Pläne vorzulegen, nicht nachgekommen sei und der angegebene Termin "aufgrund der Kurzfristigkeit natürlich auch nicht eingehalten werden konnte". Es sei weiters noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach Mitarbeitern der Gemeinde den Zutritt verweigert habe und die notwendigen Arbeiten von einer Person nicht durchgeführt werden könnten.

Weil somit die Ungewissheit hinsichtlich maßgebender Umstände nicht habe beseitigt werden können, sei der vorläufige Bescheid als endgültiger Bescheid zu erklären gewesen. Die wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung vorgenommene nochmalige Schätzung der Grundlagen habe die gleiche Summe an Bewertungseinheiten ergeben wie im ersten Bescheid vorläufig angenommen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass bei der Gemeinde die Baupläne hinsichtlich des gegenständlichen Hauses vorliegen müssten, aus denen sich eindeutig die Wohn-Nutzfläche ergebe. Darüber hinaus sei mit dem Brief vom eine Überprüfung der Wohn-Nutzfläche am angeboten worden; die Gemeinde habe "diesen Termin unerklärt verstreichen lassen, woraus sich konkludent ableiten lässt, dass Sie auf die Überprüfung der Wohn-Nutfläche verzichten, weil Sie möglicherweise zur Einsicht gekommen sind, dass die Überprüfung in Ansehung der bei ihnen erliegenden Baupläne, wohl nur eine administrative Schikane für den Bürger" sei. Weiters verwies die Berufung auf ein Schreiben der Kärntner Landesregierung, in dem zum Ausdruck gebracht werde, dass der vorläufige Bescheid nach Überprüfung der Wohn-Nutzfläche durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen und die zuviel verrechnete Gebühr zurückzuzahlen sei. Überdies heißt es in der Berufung noch: "Wenn es in der desolaten Organisation der Gemeinde ... nicht möglich ist, einen Termin für die Überprüfung der Wohn-Nutzfläche wahrzunehmen, kann dies nicht dem leidtragenden Steuerzahler und Gemeindebürger zur Last fallen".

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung mit Datum sowie Stellung eines Vorlageantrages wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde unter anderem im Hinblick auf das Berufungsargument des Vorliegens von Bauplänen aus, im Falle der (rechtlichen) Notwendigkeit der Ermittlung der Wohn-Nutzfläche zur Feststellung der Bewertungseinheiten sei die Aufnahme der zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Wohn-Nutzfläche durch Vornahme eines Ortsaugenscheines unbedingt erforderlich; die Gemeinde könne über den aktuellen Bestand nur insoweit informiert sein, als dieser gemeldet bzw. bewilligt worden sei. Was das Schreiben vom betreffe, sei noch hinzuzufügen, dass es sich bei dem Termin um einen Freitag Nachmittag handle, um einen Zeitraum, "welcher seit Jahrzehnten außerhalb der festgesetzten Amtsstunden des Gemeindeamtes" liege.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen Termin für die persönliche Überprüfung der Wohn-Nutzfläche angeboten, welcher von der Gemeinde ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen worden sei, weshalb die Gemeinde "konkludent auf eine persönliche Überprüfung der Wohn-Nutzfläche verzichtet" habe und sich "mit den vorliegenden Planunterlagen und den daraus erlesbaren Flächenwerten begnügte." Die "nachgewiesene Wohn-Nutzfläche" betrage 117,01 m2, weshalb der "Bewertungsschlüssel" mit 1,1 anzunehmen sei und nicht mit den von der Gemeinde geschätzten 130 m2 (1,3 Bewertungseinheiten).

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens, der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften sowie des Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde - zusammengefasst -

davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Zutritts ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei; die belangte Behörde sei daher zu Recht von der Schätzung im vorläufigen Abgabenbescheid ausgegangen und habe diese (neuerlich) dem endgültigen Abgabenbescheid zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Kanalanschlussbeitrag ist im Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 62/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2005 geregelt. Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. werden Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. Nach § 12 leg. cit. ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ist gemäß § 13 Abs. 1 K-GKG durch Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14) zu errechnen. Die Zahl der Bewertungseinheiten ist gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Abgabenschuldner des Kanalanschlussbeitrages sind nach § 15 Abs. 1 leg. cit. die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen.

Die Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

Einheit

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z. 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz).

a) der Wohnungen 0,01

b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen

dienende m2 0,002

2. ..."

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Inhalt ihrer Beschwerde nach geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens verneint habe; richtigerweise wäre der Kanalanschlussbeitrag von der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Fläche von 117 m2 und nicht von der von den Abgabenbehörden geschätzten Fläche von 130 m2 zu berechnen gewesen. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Feststellung der Bewertungseinheiten mit dem am bei der Gemeinde eingelangten Erhebungsblatt ausreichende Grundlagen geliefert und darüber hinaus auch mit einer Erhebung der Naturmaße am einverstanden gewesen wäre.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Gemäß § 10 Abs. 3 des K-GKG ist zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluss, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. wer (unter anderem) den Anordnungen oder Verpflichtungen gemäß § 10 nicht nachkommt (lit. h) und ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass § 10 Abs. 3 K-GKG (der im gegebenen Zusammenhang nur von Gebühren spricht) auf den hier vorliegenden Kanalanschlussbeitrag nicht anzuwenden wäre, ergibt sich doch aus den §§ 93 ff der K-LAO, LGBl. Nr. 128/1991, eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren. So bestimmt etwa § 93 Abs. 1 leg. cit., dass vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen sind.

Auch hieraus folgt, dass der Abgabepflichtige über für die Abgabenbemessung bedeutsame Umstände Auskunft zu geben hat.

Im Beschwerdefall ist die Wohn-Nutzfläche ein derartiger für die Abgabenbemessung maßgeblicher Umstand. Hier, nämlich im Verfahren zur endgültigen Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages, wurde, nach dem Akteninhalt und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, eine derartige Auskunft nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin beruft sich (nur) auf das am im Zusammenhang mit dem Verfahren zur vorläufigen Abgabenfestsetzung bei der Behörde eingelangte Erhebungsblatt. Aus diesem - in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden - Erhebungsblatt ist aber weder die Vollständigkeit der Angaben noch - mangels Unterschrift -

die Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar. Darüber hinaus könnte es auch bei einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsblatt (oder einer anderen gleichartigen Mitteilung) den Abgabenbehörden nicht verwehrt sein, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben durch Aufnahme der Naturmaße oder andere geeignete Maßnahmen zu überzeugen.

Die Abgabenbehörden haben auch über den Vertreter der Beschwerdeführerin versucht, einen Termin für die Aufnahme der Naturmaße festzulegen. Dies blieb ebenso erfolglos wie die Aufforderung, durch einen Sachverständigen die Naturmaße erheben zu lassen. Wenn die Beschwerdeführerin insoweit auf den für den eingeräumten Termin verweist, so musste ihr klar sein, dass dieser Termin derart kurzfristig nicht wahrgenommen werden konnte, ebenso wie dass eine Person allein in der zur Verfügung gestellten Zeit eine entsprechende Erhebung nicht durchführen konnte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und damit eine genauere Erhebung der Wohn-Nutzfläche als für die Abgabenermittlung maßgebenden Umstand unmöglich gemacht hat. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die von den Abgabenbehörden vorgenommene Schätzung nicht gesehen hat, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil ihr nur der Schriftsatzaufwand zusteht.

Wien, am