VwGH vom 16.02.2012, 2010/18/0310
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des N M A in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1486/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Am habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student/Schüler" beantragt. Dieser sei ihm erteilt und in der Folge auch verlängert worden. Am habe er die österreichische Staatsbürgerin A R. in W geheiratet und auf diese Ehe gestützt die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels beantragt. Dieser sei erteilt und in weiterer Folge verlängert worden.
Im Zuge einer Vernehmung am habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, das Ehepaar habe zunächst in W 16 gewohnt. Diese Wohnung habe sie im November 2003 "zurückgegeben", weil die Hausbesorgerin unfreundlich gewesen sei. Danach seien sie in den 12. Bezirk in die S-Straße gezogen und hätten seither dort gewohnt. Wenn es Streit zwischen den Eheleuten gebe, wohne sie für ein bis zwei Tage bei ihrer Mutter in der W-Straße im 13. Bezirk. Mit dem Ermittlungsergebnis konfrontiert, wonach sie angeblich vor zwei Monaten ausgezogen sei und sich keinerlei Dokumente oder Kleidungsstücke von ihr in der angeblichen Ehewohnung befunden hätten, habe A R. angegeben, hauptsächlich bei ihrer Mutter zu wohnen, weil sie "die vielen Leute in der S-Straße nicht aushalte". Dort schliefen immer mindestens vier oder fünf Leute. Es sei richtig, dass sie im Dezember 2004 ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer kenne ihre Mutter und wisse auch, wo sie wohne, weil er selbst manchmal dort schlafe. Zuletzt habe er im Mai 2005 dort eine Nacht verbracht. Sie selbst habe ihr gesamtes Hab und Gut bei ihrer Mutter im 13. Bezirk. In Wahrheit habe sie lediglich zwei Tage in der gemeinsamen Ehewohnung in der S-Straße gewohnt und sei danach gleich zu ihrer Mutter übersiedelt, weil sie "die vielen Leute nicht ausgehalten" habe. Sie habe den Beschwerdeführer jedoch öfter besucht.
Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass seine Ehefrau seit Jänner 2005 nicht mehr bei ihm wohne. Sie habe Probleme gehabt, weil er nicht so viel verdiene und so viele Leute in der S-Straße schliefen. Mit seinem Gehalt könne er sich jedoch keine andere Wohnung leisten. Seine Ehefrau schlafe nunmehr bei ihrer Mutter. Wie die Mutter heiße, könne er nicht angeben, aber sie sei ungefähr 45 Jahre alt und habe "gelb gefärbtes Haar". Er sei oft dort gewesen und kenne auch die Mutter gut. Diese arbeite viel. Wo genau, wisse er nicht, jedenfalls in einem Büro. Die Angabe seiner Ehefrau, sie habe nur zwei Tage in der gemeinsamen Wohnung im 12. Bezirk gewohnt, sei nicht richtig.
Einem Bericht der Erstbehörde zufolge sei die Mutter von A R., C N., ziemlich zeitgleich mit ihrer Tochter eine Ehe mit einem weiteren Staatsangehörigen von Bangladesch eingegangen.
Einer Sachverhaltsdarstellung (der Bundespolizeidirektion Wien) vom sei zu entnehmen, dass in zahlreichen Fällen wegen des Verdachts der Vermittlung von Aufenthaltsehen, die Staatsangehörige von Bangladesch betreffen, ermittelt und der Beschwerdeführer in einem dieser Fälle als Vermittler einer Aufenthaltsehe genannt worden sei. In weiterer Folge habe festgestellt werden können, dass auffallend viele Personen, die in der S-Straße wohnhaft gewesen seien, österreichische Staatsbürgerinnen geheiratet hätten. Insgesamt handle es sich um Ehen von fünf Staatsangehörigen von Bangladesch.
Am sei eine Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers in der S-Straße durchgeführt worden. Dabei seien der Beschwerdeführer und drei weitere Staatsangehörige von Bangladesch angetroffen worden. Einer dieser Männer sei erst im Zuge der Amtshandlung eingetroffen, habe die Wohnungstüre mit einem eigenen Schlüssel geöffnet und sämtliche Dokumente in der Wohnung verwahrt, obwohl er eigentlich in der B-Gasse bei seiner Ehefrau gemeldet sei. Bei der Wohnung des Beschwerdeführers, in der sieben Matratzen bzw. auch Betten aufgestellt seien, handle es sich um ein "Massenquartier". Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dort jemals gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Ehefrau vor zwei Monaten zu ihrer Mutter gezogen sei und sich deshalb weder ihre Dokumente noch ihre Bekleidung in der Wohnung befänden.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - sei auch im Zusammenhang mit der Vermittlung einer weiteren Aufenthaltsehe namentlich genannt worden. Außerdem habe bei mehreren Ehepaaren, die unter dem Verdacht stünden, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, jeweils der gleiche Mann als Trauzeuge fungiert. Dieser sei auch bei der Hochzeit des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite sowohl die Angaben, dass er bei der Vermittlung von Aufenthaltsehen dabei gewesen sei, als auch, dass es sich bei seiner Ehe und den Ehen seiner Freunde um Aufenthaltsehen handle.
Am sei die Ehe des Beschwerdeführers mit A R. geschieden worden. Nach den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des (geschiedenen) Ehepaares sei die eheliche Gemeinschaft seit Dezember 2004 aufgehoben. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet und es bestehe Einvernehmen über die Scheidung.
Einer Mitteilung des Amtes der Wiener Landesregierung vom zufolge habe der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt; es bestehe jedoch der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
Am seien der Beschwerdeführer und A R. betreffend ihre verschiedenen Meldeadressen befragt worden. A R. habe u.a. angegeben, im 12. Bezirk in der R-Gasse gemeldet zu sein, um "ihre Bezüge vom AMS erhalten" zu können. An der Adresse des Beschwerdeführers in der S-Straße halte sie sich vier Tage in der Woche und an den Wochenenden meistens bei ihrer Mutter in der W-Straße auf. Bei ihrem Ehemann wohnten auch noch zwei seiner Arbeitskollegen, weil er sich die Wohnung nicht alleine leisten könne. An den vier Tagen, an denen sie beim Beschwerdeführer und seinen Kollegen in der Wohnung sei, führe sie den Haushalt. Der Beschwerdeführer arbeite vorwiegend tagsüber, sie sehe ihn somit meist nur abends und sie hätten nicht viel Zeit alleine. In letzter Zeit hätten sie häufig Streit wegen der Arbeitskollegen. Sie hätte gerne eine Wohnung mit dem Beschwerdeführer alleine, aber dies sei finanziell nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe diese Angaben bestätigt und angegeben, dass an seiner Adresse drei weitere Staatsangehörige von Bangladesch gemeldet seien. Diese seien seine Freunde und beteiligten sich an der Miete. Habe er dienstfrei, verbringe er die Zeit mit seiner Ehefrau, an den übrigen Tagen sei dies nicht gut möglich, weil sie nach seiner Arbeit nicht alleine sein könnten. Aufgrund der finanziellen Probleme und der derzeitigen Wohnsituation sei es schwierig, durchwegs einen gemeinsamen Haushalt mit A R. zu führen.
Bei der Vernehmung am hätten die beiden Eheleute zu Protokoll gegeben, zwar unter schwierigen Umständen zu leben, aber dennoch eine aufrechte Ehe und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Der Umstand, dass die Ehe mit Beschluss vom bereits geschieden worden sei, sei verschwiegen worden.
Bei einer neuerlichen Erhebung an der Adresse in der S-Straße am habe niemand angetroffen werden können; einige Mieter hätten jedoch bestätigt, dass es sich bei der Wohnung des Beschwerdeführers um ein "Massenquartier" handle und A R. dort nie gesehen worden sei. Bezüglich seiner geschiedenen Ehe habe der Beschwerdeführer am ausgesagt, A R. habe lediglich drei oder vier Tage nach der Hochzeit in der Wohnung in der S-Straße genächtigt, jedoch nie richtig dort gewohnt. Außerdem habe er angegeben, A R. höchstens einmal in der Woche gesehen zu haben und sie auch bei diesen Treffen nie alleine gewesen seien. Während der Ehe habe keine Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft bestanden. Seit der Scheidung habe er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau.
In seiner Berufung vom habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, auf Grund des Scheidungsbeschlusses vom sei eindeutig festgestellt worden, dass seine Ehe auch tatsächlich bestanden habe. Seine Angaben würden durch die Meldedaten gestützt, er kenne die Familienverhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau und es habe ein gemeinsames Familienleben bestanden.
Die Aufenthaltsverbote betreffend drei Staatsangehörige von Bangladesch, darunter auch jenes des Ehemannes der Mutter von A R., seien in zweiter Instanz wegen des Eingehens von Aufenthaltsehen bestätigt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es lägen zwar (wenn auch wenige) gleichlautende Aussagen der geschiedenen Eheleute vor, jedoch liege es gerade im Wesen einer Aufenthaltsehe, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Das Eingehen der Aufenthaltsehe sei zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Der Beschwerdeführer flüchte sich in wechselnde Verantwortungen und liefere ständig neue Angaben hinsichtlich des Zeitraumes des Zusammenlebens mit A R. Darüber hinaus habe er keinerlei glaubwürdige, nachvollziehbare Begründung zur Auflösung der massiven und zahlreichen Widersprüche vorgebracht. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf das Relativieren der Widersprüche. Es sei zudem lebensfremd, dass A R. mit dem Beschwerdeführer in einem Massenquartier für Staatsangehörige von Bangladesch gelebt haben solle, wobei gegen die meisten dieser Personen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe bestehe. Die Erhebungsergebnisse sowie der Umstand, dass selbst die Mutter von A R. eine Aufenthaltsehe mit einem Staatsangehörigen von Bangladesch eingegangen sei, rundeten dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Berufung, seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
Angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau sowie der Erhebungsergebnisse stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien im Grunde des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 FPG gegeben.
Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb die Erlangung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 FPG zulässig und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht davon Abstand zu nehmen gewesen sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt u.a. vor, diese habe nicht festgestellt, dass keine Wohngemeinschaft in der O-Gasse bestanden habe, und habe nicht ausreichend aufgezeigt, auf Grund welcher Kriterien und Widersprüche sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass - auch an der Adresse der Schwiegermutter des Beschwerdeführers - kein gemeinsames Familienleben geführt worden sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Die belangte Behörde begründet ihre Beurteilung, wonach der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sei, mit dem allgemeinen Hinweis auf die Erhebungsergebnisse und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau. Zudem weist sie darauf hin, es sei lebensfremd, dass die geschiedene Ehefrau mit dem Beschwerdeführer in einem Massenquartier für Staatsangehörige von Bangladesch gelebt haben solle, wobei gegen die meisten dieser Personen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe bestehe, und führt aus, die Erhebungsergebnisse und der Umstand der Aufenthaltsehe der Schwiegermutter des Beschwerdeführers rundeten "dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab". Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Berufung, seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten.
Dabei übersieht die belangte Behörde, dass das Eingehen von Aufenthaltsehen anderer, auch der Mutter von A R., nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu dem für den Beschwerdefall entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen und ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt habe, nicht entsprechend nachvollziehbar begründet. So stellte sie weder fest, ob und gegebenenfalls wann und wo ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute vorlag, noch, aufgrund welcher Aussagen oder Ermittlungsergebnisse sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer und A R. kein gemeinsames Familienleben geführt haben. Der Beschwerdeführer und A R. haben - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - teilweise unterschiedliche und einander widersprechende Aussagen gemacht. Daher wäre er erforderlich gewesen, darzulegen, auf welche konkreten Aussagen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung stützt und aus welchen Gründen den damit im Widerspruch stehenden Angaben nicht gefolgt wird. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.
Trifft es zu, dass der Beschwerdeführer und A R. ein Familienleben trotz getrennter Wohnsitze, deren Notwendigkeit im Berufungsverfahren begründet wurde, geführt haben, durfte die belangte Behörde das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht ohne Weiteres verneinen. Auch darf aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0051, mwN). Allgemeine Hinweise auf die Erhebungen, die Widersprüche und die aufgezeigten Indizien, etwa dass der Beschwerdeführer Kontakt zu anderen Staatsangehörigen von Bangladesch hatte, die eine Aufenthaltsehe eingegangen sind, vermögen weder die fehlenden, entscheidungsrelevanten Feststellungen der Behörde zum Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens und zu den konkreten Umständen, auf die sich die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes stützt, zu ersetzen, noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde insgesamt als schlüssig darzustellen.
Im Hinblick auf die mangelhafte Beweiswürdigung, die der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung nicht standhalten kann, war der angefochtene Bescheid - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-80446