VwGH vom 07.11.2013, 2013/06/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der R F in S 2. der A H in W und 3. des L H in W, alle vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07- B-BRM-1388/2-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J GmbH; 2. Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Mit Eingabe vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei eine Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten mit Vordach für Abstellplätze und die notwendigen Stützwände auf einem näher bezeichneten Grundstück in der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde.
Die beschwerdeführenden Parteien sind Anrainer des Bauvorhabens und wandten sich im Zuge der örtlichen Bauverhandlung gegen dessen Genehmigung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Rahmen dessen auch die ausreichende Wasserversorgung des Bauvorhabens durch den "WVA" S. bestätigt wurde, erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen sowie bei Einhaltung der angeführten Auflagen und Vorschreibungen.
Gegen diesen Bescheid beriefen unter anderem die beschwerdeführenden Parteien.
Der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde wies - nachdem er ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte - mit Bescheid vom auch die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab.
Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien Vorstellungen ein, wobei die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens etwa durch Vorlage von Fotos und eines Privatgutachtens ergänzte.
Auch die Kärntner Landesregierung führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, hob sodann mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das von der Vorstellungsbehörde ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, die dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Projektunterlagen seien mangelhaft.
Nach Ergänzung der Einreichunterlagen durch die Bauwerberin und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde wies dieser die Berufungen unter anderem der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom neuerlich als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom erhob die Erstbeschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom erhoben die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wiederum Vorstellung gegen den Berufungsbescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Begründend führte sie - soweit für das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - aus, das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bestehe einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukämen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hätten. Hinsichtlich des Vorbringens einer ungenügenden Wasserversorgung sei festzustellen, "dass aus den Vorschriften betreffend die Sicherung der Wasserversorgung dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte erwachsen ( Zl 518/85)."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unbehebbare Verfahrensmängel geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009, lautet auszugsweise:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
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a) | der Antragsteller; |
b) | … |
e) | die Anrainer (Abs. 2). |
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) ...
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektivöffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
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a) | die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; |
b) | die Bebauungsweise; |
c) | die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; |
d) | die Lage des Vorhabens; |
e) | die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; |
f) | die Bebauungshöhe; |
g) | die Brandsicherheit; |
h) | den Schutz der Gesundheit der Anrainer; |
i) | den Immissionsschutz der Anrainer. |
(4) ..."
Gemäß § 13 Abs. 2 lit. f K-BO 1996 hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen sich auf § 13 Abs. 2 lit. f K-BO 1996 und bringen vor, die Wasserversorgung sei bis heute nicht gesichert. Die Ortschaft S. werde von der Wassergemeinschaft S. mit Wasser versorgt, wobei derzeit Versorgungsengpässe aufträten, weshalb ein Antrag auf Genehmigung eines Neuprojektes (gemeint: einer neuen Wasserversorgungsanlage) gestellt worden sei. Dieses Projekt sei noch nicht genehmigt. Daher sei die Versorgung jenes Bereiches, in dem sich das Baugrundstück befinde, nicht sichergestellt. Nach dem seien im Versorgungsbereich weitere Häuser errichtet worden, wodurch der Wasserdruck dramatisch gesunken sei, sodass die Versorgung der weiteren sechs Wohnungen gar nicht möglich sein werde, solange die neue Wasserversorgungsanlage nicht errichtet worden sei. Die Baubehörden hätten eine Bestätigung einholen müssen, die den Bedarf jener Häuser, die nach dem errichtet worden seien, und jener Miteigentümer der Wassergemeinschaft, die als Berechtigte im Wasserbuch aufschienen, berücksichtige. Darauf hätten die Baubehörden Rücksicht nehmen müssen, weil gemäß § 13 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei. Bei Zweifeln hinsichtlich des Ausmaßes der Wassernutzung und der Versorgungsmöglichkeit aller Wasserbezieher und Anschlusswerber dürfe die Baubehörde erster Instanz keine Genehmigung erteilen. Auch das Ausmaß des Versorgungsrohres sei nicht geeignet, jene Wassermenge zu liefern, die für die Versorgung der Abnehmer zu den verschiedenen Tageszeiten erforderlich sei. Die Wasserlieferungsmöglichkeit sei durch die derzeit Berechtigten voll ausgeschöpft; andernfalls hätte die Wassergemeinschaft kein neues Projekt beantragt. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0284, verwiesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, kommt den Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 betreffend die Wasserversorgung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kein Nachbarrecht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0156, mit Hinweisen auf die bei Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht4, S. 268, in E 125 ff angeführte hg. Judikatur). In der Beschwerde wurde somit keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien geltend gemacht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am