VwGH vom 31.03.2008, 2008/17/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des OB in L, vertreten durch Hämmerle & Häusle & Schwendinger Rechtsanwaltskanzlei in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-890/Ka-2006, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der Fa. B GmbH in L nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass einem anderen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert worden sei, indem er dafür verantwortlich sei, dass dem Veranstalter eines Glücksspiels (JS) näher bezeichnete Räumlichkeiten in Dornbirn überlassen worden seien. Zum Tatzeitpunkt seien dort die Glücksspiele "Two Aces" und "24-er Roulette" veranstaltet worden, obwohl deren Durchführung dem Bund vorbehalten sei. Als Tatzeit wurde der , 0.50 Uhr, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erblickte in dem vorgeworfenen Verhalten eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4 und 3 Glücksspielgesetz iVm § 7 VStG. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 76 Stunden festgesetzt.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung abgewiesen wurde. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit EUR 1.000,--, festgesetzt.
Die belangte Behörde stellte als Sachverhalt fest, dass am um 0.50 Uhr JS in Dornbirn in den im erstinstanzlichen Bescheid näher genannten Räumlichkeiten die Spiele "Two Aces" und "24-er Roulette" veranstaltet habe. Die Räumlichkeiten, in denen die Spiele durchgeführt worden seien, seien von der B GmbH an JS unterverpachtet worden. Im Tatzeitpunkt habe am Roulettetisch ein Croupier zwei Spieler bedient, die beide mehrere Jetons vor sich liegen gehabt hätten. Eine weitere Person sei am Kartentisch für das Spiel "Two Aces" gesessen und habe auf Spieler gewartet. Am Roulettetisch habe im Bargelddepot ein Betrag von EUR 460,-- festgestellt werden können, am "Two Aces"-Tisch ein Betrag von EUR 120,--. Die für die Durchführung der Spiele notwendigen Jetons habe JS vom Beschwerdeführer übernommen. Die Spieltische hätten im Tatzeitpunkt dem Beschwerdeführer gehört, JS habe sie im Tatzeitpunkt von diesem angemietet gehabt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Durchführung der beiden genannten Spiele ermöglichen bzw. erleichtern wollen.
Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH gewesen. Nach Wiedergabe der Überlegungen zur Beweiswürdigung und des wesentlichen Inhalts der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, wird zunächst zum Glücksspielcharakter der durchgeführten Spiele auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0138, verwiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis wird festgehalten, dass auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass nach den vorhandenen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des Spieles kein Überwiegen des Geschicklichkeitsanteiles angenommen werden könne und ein Überwiegen der Zufallskomponente nicht auszuschließen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, durch welche Maßnahmen die besonderen Rahmenbedingungen, die in dem Gutachten, die im Anlassfall zu dem genannten Erkenntnis Zl. 2004/04/0138 eingeholt worden waren, erwähnt seien, gewährleistet worden sein sollten. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Spielen um Glücksspiele im Sinne des § 3 GSpG handle.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Glücksspiele seien von einer dritten Person veranstaltet worden, es treffe ihn kein Verschulden, sei auszuführen, dass nach § 7 VStG derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliege, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe JS die Räumlichkeiten, in denen die Spiele veranstaltet worden seien, willentlich überlassen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten JS zur Durchführung der obgenannten Spiele überlassen habe. Dies zeige sich insbesondere darin, dass sich die Spieltische und die Jetons im Eigentum des Beschwerdeführers befunden hätten und dieser die Gegenstände an JS vermietet bzw. sie ihm überlassen habe. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten wissentlich zur Durchführung der genannten Glücksspiele an JS überlassen habe, wodurch er diesem die Begehung der Verwaltungsübertretung der Veranstaltung von dem Bund vorbehaltenen Glücksspielen erleichtert habe. Er sei daher nach den angeführten Bestimmungen zu bestrafen gewesen.
Abschließend wird die Höhe der Strafbemessung begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 VStG lautet:
"Anstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."
Die Beschwerde wendet sich lediglich dagegen, dass die belangte Behörde aus dem festgestellten Sachverhalt auf den Tatbestand der Erleichterung der Begehung der Tat geschlossen hat. Der Beschwerdeführer hätte nicht wissen müssen, dass JS in den ihm vom Beschwerdeführer überlassenen Räumlichkeiten bzw. mit den ihm vom Beschwerdeführer überlassenen Gegenständen dem Bund vorbehaltene Glücksspiele veranstalten werde. Die Durchführung der Spiele im Tatzeitpunkt und ihre Qualifikation als dem Bund vorbehaltene Glücksspiele ist nicht bestritten.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte "Beihilfe" liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird (vgl. z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 4 zu § 7 VStG, 1271, oder Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 401). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird nach der hg. Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie vom , Zl. 91/04/0033). Die für die Strafbarkeit als Beitragstäter nach dieser Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Verhaltens des Beitragstäters für das Verhalten des Haupttäters ist im Beschwerdefall durch die Vermietung der Räumlichkeiten mit der gleichzeitigen Zurverfügungstellung der Spieltische und Jetons gegeben. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch den Schluss, dass der Beschwerdeführer zumindest mit dolus eventualis gehandelt hat (vgl. zum Ausreichen des dolus eventualis für die Bestrafung nach § 7 VStG als Beitragstäter die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 817/68, oder vom , Zl. 81/06/0071, vom , Zl. 92/06/0039, oder vom , Zl. 2004/02/0193).
Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht wegen Beihilfe bezüglich des von JS gesetzten Delikts, dessen Begehung auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, bestraft.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0094, und die darin angegebene Judikatur).
Wien, am