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VwGH vom 30.06.2015, 2013/06/0156

VwGH vom 30.06.2015, 2013/06/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. der E R in I, vertreten durch Dr. W P, Rechtsanwalt in I, und 2. des Dr. W P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ilb1-L-3241/6-2013, betreffend straßenpolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom wurden die Grundmiteigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. 1825/4, KG P, (die Beschwerdeführer) von der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Innsbruck, Straßenbau, darüber informiert, dass im Bereich ihrer Liegenschaft ein Werbebalken das Lichtraumprofil der B XXX I Straße einschränke und eine Gestattung zur Errichtung dieses Bauwerks seitens der Landesstraßenverwaltung nicht vorliege. Es ergehe die Aufforderung an die Grundeigentümer, dieses Bauwerk längstens bis abzutragen, sodass es nicht mehr in das Landesstraßengrundstück rage.

Dazu wurde mit Schreiben der Beschwerdeführer vom dahingehend Stellung genommen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1964 eine Tankstelle errichtet worden sei. Teil der Anlage sei bereits damals der gegenständliche Werbebalken gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Luftraumes bzw. zur Errichtung und Erhaltung dieses Werbebalkens als außerbücherliche Servitut durch Ausübung seit mehr als 40 Jahren ersessen sei. Durch geeignete technische Maßnahmen müsse es möglich sein, eine Gestaltung so vorzunehmen, dass das erforderliche Lichtraumprofil gewährleistet bleibe.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass nach Einsichtnahme in die Akten der Landesstraßenverwaltung und in den Bauakt beim Stadtmagistrat Innsbruck diesbezügliche Bescheide inklusive zugehöriger Planunterlagen aus den Jahren 1963, 1970, 1984 und 1997 vorlägen. In keinem der Bescheide aus den Jahren 1963, 1970 und 1984 sei der gegenständliche Werbebalken dargestellt. Somit sei er in dieser Zeit nachweislich nicht errichtet worden. Es liege dafür auch keine wie immer geartete behördliche Bewilligung vor. Erst mit Ansuchen der Firma R vom sei bei der Baubehörde der Werbebalken erstmalig erwähnt und dargestellt worden. Er könne somit frühestens in der Zeit nach 1984 errichtet worden sein. Im Baubewilligungsbescheid vom werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die baubehördliche Bewilligung nicht die privatrechtliche Zustimmung des Haus- bzw. Grundeigentümers beinhalte. Mit der Landesstraßenverwaltung sei niemals eine privatrechtliche Bewilligung, auch nicht im Sinne des nunmehr geltenden § 5 Tiroler Straßengesetz (TStrG), auf Sondernutzung von Straßengrund abgeschlossen worden. Eine außerbücherliche Servitut zur Inanspruchnahme des Grundes bzw. des Luftraumes über dem Grundstück Nr. 2936/1, KG P, liege nicht vor. Demnach würden die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1825/4, KG P, letztmalig aufgefordert, jenen Teil des Werbebalkens, der das Grundstück Nr. 2936/1 überrage, bis zum zu entfernen.

In einer Stellungnahme vom führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Werbebalken bereits so lange vorhanden sei, dass eine außerbücherliche Servitut über 40 Jahre ersessen worden sei. Dies könne auch durch Zeugen bestätigt werden. Durch den Baubewilligungsbescheid vom , der vom Land Tirol nicht beeinsprucht worden sei, sei das Bestehen eines Rechtes zur Inanspruchnahme des Luftraumes über der Straße durch den Werbebalken anerkannt worden.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom erfolgte daraufhin gemäß § 5 Abs. 3 lit. a TStrG der Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch für die Überbauung einer Teilfläche des Landesstraßengrundstückes Nr. 2936/1, KG P, und der Nutzung des sich darauf befindenden Gebäudeteiles. Begründet werde der Widerruf des Sondergebrauchs mit der Gefährdung der Schutzinteressen der Straße. Es ergehe die Aufforderung, die Anlage vollständig zu beseitigen und die entsprechende Teilfläche vollständig geräumt zu übergeben, wobei dafür eine Frist bis zum festgesetzt werde.

Mit einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom wurde eine eidesstättige Erklärung des B vom vorgelegt, wonach B als Erstpächter der Tankstelle diese von 1965 bis 1968 betrieben habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der immer noch vorhandene Werbebalken, der in den Luftraum der Straße rage, vorhanden und mit einer Werbeschrift versehen gewesen. Aus eigener Wahrnehmung könne er bestätigen, dass der noch immer vorhandene Werbebalken mit dem seinerzeitigen ident und nur die Aufschrift verändert worden sei. Von den Beschwerdeführern wurde ferner auf die Ersitzung verwiesen und auch darauf, dass die Verletzung der Schutzinteressen der Straße eine Scheinbegründung sei.

Mit Schreiben vom stellte die Tiroler Landesregierung, Straßenbau und Straßenerhaltung, an den Stadtmagistrat Innsbruck den Antrag auf Entfernung gemäß § 5 TStrG betreffend den gegenständlichen Werbebalken (B XXX I Straße, km 1,67, Grundstück Nr. 2936/1, KG P). Den Eigentümern der Anlage (den Beschwerdeführern) möge die Entfernung derselben gemäß § 5 TStrG aufgetragen werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr. 1825/4, KG P, gemäß § 5 Abs. 3 TStrG aufgetragen, den sich im Bereich des Grundstücks Nr. 2936/1, KG P, befindlichen und ihnen gehörenden Werbebalken, der in den Luftraum der Landesstraße B XXX I Straße rage, unverzüglich zu beseitigen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben der Landesstraßenverwaltung vom sei der Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch für die Überbauung der gegenständlichen Teilfläche durch den Werbebalken ausgesprochen worden. Seitens des Landesstraßenverwalters sei mitgeteilt worden, dass die Benutzung des Luftraumes durch den Werbebalken nie anerkannt worden sei. Vielmehr seien die Eigentümer in einem Bescheid aus dem Jahr 1997 darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung von Straßengrund eine privatrechtliche Zustimmung des Straßenverwalters eingeholt werden müsse. Es handle sich um einen Sondergebrauch im Sinne des § 5 TStrG. Eine Ersitzung könne, auch unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 TStrG, wonach an öffentlichen Straßen das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden könnten, nicht nachvollzogen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich der Werbebalken nachweislich durchgehend seit 1963 bis jetzt an der gleichen Stelle befinde. Bei Inkrafttreten des TStrG habe es sich bei der B XXX um eine Bundesstraße gehandelt. Nachdem § 28 Bundesstraßengesetz 1971 einen Widerruf bestehender Rechte nicht vorgesehen habe, andererseits auch nach der Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle zum TStrG LGBl. Nr. 68/2002 die Rechte nach § 28 Bundesstraßengesetz 1971 aufrecht blieben, könne ein Widerruf nach § 5 Abs. 3 TStrG nicht stattfinden, da dies nur möglich wäre, wenn die Bewilligung auf Widerruf erteilt worden wäre. Auch § 82 TStrG normiere, dass bestehende Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße durch die Einführung dieses Gesetzes unberührt blieben und für den Widerruf solcher Bewilligungen § 5 Abs. 3 TStrG gelte, aber nur, sofern sie auf Widerruf erteilt worden seien. Der Straßenverwalter habe 1963 ohne Vorbehalt eines Widerrufes zugestimmt, jedenfalls habe ihm über 50 Jahre nicht verborgen bleiben können, dass sich am gegebenen Ort eine Werbetafel befinde. Außerdem sei es nicht plausibel, dass nach 50 Jahren unverändert vorliegender Situation plötzlich die Schutzinteressen der Straße gefährdet seien. Der Berufung beigelegt war auch die eidesstättige Erklärung des B vom .

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, der Bescheidspruch jedoch dahingehend abgeändert, dass der Abtragungsauftrag gemäß § 5 Abs. 5 TStrG erteilt werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Werbebalken bewilligungslos errichtet worden sei. Wie die Behörde bei einem Ortsaugenschein festgestellt habe, handle es sich um eine T-förmige Anlage, die in den Straßengrund hineinrage. Es möge sein, dass an derselben Stelle ein "Shell"-Zeichen senkrecht angebracht gewesen sei, doch habe dieses, wie der Behördenvertreter aus eigener Anschauung wisse, niemals so tief in die Straße hineingeragt wie jetzt. Der damalige senkrechte Teil des Mastes sei auch mit Sicherheit rund und nicht wie heute quadratisch gewesen. Im gesamten Verfahren habe sich kein konkreter Hinweis dafür gefunden, dass eine privatrechtliche Zustimmung zur Errichtung des Mastes eingeholt worden sei. Es gebe auch keinen Hinweis, dass von der Stadtgemeinde Innsbruck als Verwalterin des öffentlichen Gutes für die Inanspruchnahme desselben ein Anerkennungszins vorgeschrieben worden sei. Bei der Errichtung der Tankstelle im Jahr 1963 habe für die gegenständliche Straße das Tiroler Straßengesetz LGBl. Nr. 1/1951 gegolten. Gemäß § 19 leg. cit. habe jede Benützung der Straße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck einer Bewilligung der Straßenverwaltung bedurft. Die Heranziehung des Bundesstraßengesetzes 1971 habe zwar bewirkt, dass durch die Erklärung einer Straße zur Bundesstraße in bestehende Rechte nicht eingegriffen worden sei, nachdem jedoch keinerlei Hinweis vorhanden sei, dass damals eine Bewilligung nach dem § 19 Tiroler Straßengesetz 1951 eingeholt worden bzw. vorgelegen sei, gehe die Argumentation in Bezug auf diese Rechtsüberleitung ins Leere. Außerdem sei im § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 festgelegt worden, dass die Bundesstraßenverwaltung, sofern dies nicht den Bedingungen für die Zustimmung widerspreche, jederzeit ohne Entschädigung zu leisten entsprechende Abänderungen der hergestellten Einrichtungen verlangen könne, falls dies aus Verkehrsrücksichten notwendig werde. Daraus ergebe sich, dass es für die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger immer klar gewesen sei, dass die Entfernung des Werbemastes jederzeit vorgeschrieben werden könne. Im Jahre 2002 sei die B XXX aufgrund des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2002 zur Landesstraße geworden. Gemäß § 4 Abs. 5 TStrG könnten an allen öffentlichen Straßen das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung sei die 40-jährige Ersitzungszeit noch nicht abgeschlossen gewesen, da die Anlage erst 1963 errichtet worden sei. Eine Vorschreibung eines Anerkennungszinses sei offenbar nicht erfolgt, die Beschwerdeführer müssten aber auch weiterhin den Anerkennungszins bezahlen. Der von den Beschwerdeführern zitierte Bescheid stamme im Übrigen vom , also von 20 Jahren nach der Errichtung. Die Aussage, die Behörde sei offenkundig von der Zustimmung der Verwalterin des öffentlichen Gutes ausgegangen, da dem Bauwerber nicht aufgetragen worden sei, eine entsprechende Vereinbarung mit dieser Verwalterin zu treffen, sei unschlüssig, da sich in diesem Bescheid ausdrücklich der Hinweis befinde, dass die baubehördliche Bewilligung die privatrechtliche Zustimmung des Haus- bzw. Grundeigentümers nicht beinhalte. Insgesamt liege eine Bewilligung, wie sie auch das Tiroler Straßengesetz 1951 für die Benützung von Straßengrund vorgesehen habe, nicht vor und habe nicht nachgewiesen werden können. Eine konkludente Bewilligung für die Benützung von Straßengrund durch die Vorschreibung regelmäßiger Benützungsentgelte habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Eine Ersitzung habe aufgrund eines nur 39 Jahre dauernden Bestandes nicht stattgefunden. Nachdem im Übrigen festgestellt worden sei, dass gar keine Zustimmung zum Sondergebrauch vorliege, habe auch kein Widerruf gemäß § 5 Abs. 3 TStrG erfolgen können. In einem solchen Fall greife § 5 Abs. 5 TStrG, weshalb die Frage, ob der Widerruf aufgrund der Schutzinteressen der Straße erforderlich sei oder nicht, nicht weiter zu prüfen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall finden nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter Anwendung.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, mangels eines Antrages des Landes Tirol als Straßenverwalter sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, den Sachverhalt unter § 5 Abs. 5 TStrG zu subsumieren. Das Wissen des Behördenvertreters sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei außerdem falsch. Die Beschwerdeführer hätten die eidesstättige Erklärung des Pächters der Tankstelle vom beigebracht, wonach der Werbebalken mit dem seinerzeitigen ident sei. Mit der eidesstättigen Erklärung habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Mit Bescheid vom 25. (gemeint wohl: 15.) Juni 1984 sei die Bewilligung zur Aufstellung bzw. Änderung verschiedener Werbeeinrichtungen nachträglich erteilt worden. Punkt 9 dieses Bescheides habe vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes durch die Werbeeinrichtung ein jährlicher Anerkennungszins zu bezahlen sei, dessen Höhe von der Verwalterin des öffentlichen Gutes vorgeschrieben werde. Diese Vorschreibung sei nur möglich gewesen, wenn die Verwalterin des öffentlichen Gutes dem Aufstellen der Werbeeinrichtung zugestimmt gehabt habe. Die Zustimmung sei somit vorgelegen. Wenn in der Folge kein Anerkennungszins vorgeschrieben worden sei, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Zustimmung zur Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes durch den Werbebalken. Der bescheidmäßige Hinweis auf die erforderliche Zustimmung des Hausbzw. Grundeigentümers sei von der belangten Behörde falsch interpretiert worden, weil die Antragstellerin auf Genehmigung der Werbeeinrichtungen die Betreiberin gewesen sei und nicht die Grundeigentümerin selbst. Es habe daher der Zustimmung der Grundeigentümer (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer) bedurft. Zum Zeitpunkt des Bescheides vom 25. (gemeint wohl: 15.) Juni 1984 sei die B XXX jedenfalls eine Bundesstraße gewesen. Keine Bestimmung des Bundesstraßengesetzes 1971 sehe vor (anders als das TStrG), dass ein Sondergebrauch nur auf Widerruf erteilt werden dürfe. Nach Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2002 gelte für den Widerruf von Bewilligungen § 5 Abs. 3 TStrG, aber nur, sofern sie auf Widerruf erteilt worden seien. Gleiches regle § 82 TStrG. Da die Zustimmung nicht auf Widerruf erteilt worden sei, könne nach den Übergangsbestimmungen auch ein Widerruf gemäß § 5 Abs. 3 lit. a TStrG nicht in Frage kommen. Wäre daher die belangte Behörde zutreffend von einer erfolgten Zustimmung ausgegangen, hätte sie dazu gelangen müssen, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen ein Widerruf nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Begründung der Straßenverwalterin, dass das Lichtraumprofil durch den Werbemast eingeschränkt sei, eine nicht nachvollziehbare Scheinbegründung. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Vor allem bestehe der Werbemast seit 50 Jahren und habe offensichtlich das Lichtraumprofil nie beeinflusst. Bis 2004 sei die Republik Österreich grundbücherliche Eigentümerin der B XXX gewesen. Erst im Jahr 2004 sei das Eigentumsrecht des Landes Tirol eingetragen worden. In diesem Zeitpunkt sei die 40-jährige Ersitzungsfrist bereits abgeschlossen gewesen. Der Ersitzungsausschluss des TStrG könne daher auf das bereits ersessene Recht keinen Einfluss mehr haben. Bei entsprechendem Parteiengehör hätten die Beschwerdeführer im Übrigen durch Fotos zeigen können, dass sowohl der Mast als auch das Schild des Werbezeichens quadratisch gewesen seien. Dies sei insofern wesentlich, als sich damit ergeben hätte, dass der derzeitige Mast samt Werbebalken mit dem seinerzeitigen in Ausmaß und Lage vollkommen ident sei, dass damit die Ersitzung bereits 1963 begonnen habe und dass nie eine Einschränkung des Lichtraumprofiles bestanden habe und auch derzeit nicht vorliege.

§ 5 TStrG, LGBl. Nr. 13/1989 idF Nr. 37/2013, lautet auszugsweise:

" § 5

Sondergebrauch

(1) Ein Sondergebrauch bedarf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen - unbeschadet der hiefür allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligung - der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters.

(2) ...

(3) Der Straßenverwalter darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen, soweit dies


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a)
die Schutzinteressen der Straße erfordern oder
b)
wegen einer baulichen Änderung der Straße
erforderlich ist.
Wurde im Rahmen eines Sondergebrauches eine Anlage errichtet, so hat der Straßenverwalter erforderlichenfalls zugleich mit dem Widerruf den Eigentümer der Anlage aufzufordern, diese entsprechend zu ändern oder zu beseitigen. Wird die Anlage nicht innerhalb der für das Wirksamwerden des Widerrufes festgesetzten Frist entsprechend geändert bzw. beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage aufzutragen, diese unverzüglich zu ändern bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
...

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer einer Anlage, die im Rahmen eines Sondergebrauches errichtet wurde, dem nicht zugestimmt wurde, aufzutragen, diese unverzüglich zu beseitigen. Abs. 3 vierter Satz gilt sinngemäß.

..."

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Entscheidung auf § 5 Abs. 5 TStrG gestützt. Sämtliche Beschwerdeausführungen, die einen Widerruf des Sondergebrauches betreffen bzw. die Zulässigkeit eines solchen Widerrufes, sind daher im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Anlage sind und dass diese einen Sondergebrauch der Straße darstellt.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den gegenständlichen Werbebalken zu beseitigen. Dies war Sache des Verfahrens, die von der Berufungsbehörde nicht überschritten wurde. Allein dadurch, dass die Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag auf § 5 Abs. 5 TStrG und nicht auf § 5 Abs. 3 TStrG gestützt hat, hat sie keine Änderung der Sache vorgenommen. Sie war vielmehr gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dabei war sie auch in der Rechtsfrage nicht an die Auffassung der Unterinstanz gebunden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 271). Im Übrigen lag jedenfalls ein Antrag des Straßenverwalters zur Beseitigung der gegenständlichen Baulichkeit vor.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass dem Sondergebrauch des Straßengrundes nicht zugestimmt worden ist. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich ins Treffen, dass eine solche Zustimmung auf Grund des Bescheides vom 25. (gemeint wohl: 15) Juni 1984 vorliege. Die Beschwerdeführer führen ferner die Ersitzung des Rechtes ins Treffen, mit der gegenständlichen Baulichkeit einen Sondergebrauch der Straße durchzuführen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine Ersitzung im öffentlichen Recht nicht in Frage kommt, es sei denn, dass sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 437/65). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform die Straßenverwaltung ihre Aufgaben zu besorgen hat, ob es sich dabei also etwa um eine hoheitliche Erledigung durch Bescheid oder um eine Erledigung in Form einer Zustimmung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Entscheidend ist lediglich, dass die Straßenverwaltung die Zustimmung in Besorgung ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zu erteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 513/61).

In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass bereits gemäß § 19 des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 1/1951 jede Benützung der Landesstraßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck unbeschadet der Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung einer Bewilligung der Straßenverwaltung bedurfte. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthielt § 21 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1948, BGBl. Nr. 59. Entsprechende Vorschriften sind nunmehr in § 28 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sowie § 5 Abs. 1 TStrG enthalten. Schon im Hinblick auf diese Regelungen scheidet es aus, dass die Beschwerdeführer das Recht, einen Sondergebrauch der Straße durch die gegenständliche Baulichkeit herbeizuführen, ersessen hätten, ebenso auch, dass die notwendige Bewilligung konkludent erteilt werden könnte. Das Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere auch jenes betreffend die Identität der Anlage seit 1964 und betreffend die grundbücherlichen Verhältnisse sowie die Übergangsbestimmungen zur Zeit der Verländerung der Bundesstraßen bzw. des Inkrafttretens des TStrG, ferner auch jenes zum Baubewilligungsbescheid vom , vermag daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am